Beschuldigte (Strafverfahren)

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Wie werden geringfügige Verkehrsdelikte behandelt?

Wenn Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h in Ortschaften und 90 km/h außerhalb von Ortschaften) um bis zu 20 km/h überschritten haben, können Sie von der Polizei verwarnt bzw. mit einem Verwarnungsgeld von 5 LVL belegt werden.

Wenn Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 bis 30 km/h überschritten haben, können Sie von der Polizei verwarnt bzw. mit einem Verwarnungsgeld von 20 LVL belegt werden.

Je deutlicher Sie das Tempolimit überschreiten, desto höher fällt das Verwarnungsgeld aus. Es beträgt maximal 300 LVL und kann den Entzug Ihres Führerscheins für 3 bis 6 Monate einschließen.

Bei Verstoß gegen das Parkverbot können Sie von der Polizei mit einem Verwarnungsgeld von 20 LVL belegt werden.

Wenn Sie ohne Führerschein, Fahrzeugmeldepapiere oder Zulassungsbescheinigung fahren, können Sie von der Polizei verwarnt bzw. mit einem Verwarnungsgeld von 2 LVL belegt werden.

Wenn Sie bei Tageslicht mit ausgeschalteten Scheinwerfern fahren, können Sie von der Polizei verwarnt oder mit einem Verwarnungsgeld von 5 LVL belegt werden. Für denselben Verstoß bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen kann die Polizei ein Verwarnungsgeld von 30 LVL verhängen.

Wenn Sie oder Ihr Mitfahrer während der Fahrt nicht angeschnallt sind, können Sie von der Polizei verwarnt bzw. mit einem Verwarnungsgeld von 20 LVL belegt werden.

Die Polizei protokolliert den Verstoß und kann an Ort und Stelle über die Strafe entscheiden. Gegen die Strafe können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei einer übergeordneten Behörde Beschwerde einlegen. Gegen die dort ergehende Entscheidung ist Beschwerde beim Bezirksverwaltungsgericht möglich. Diese ist innerhalb eines Monats einzureichen.

Für Verkehrsdelikte von Fußgängern ist die städtische Polizei zuständig. Sie kann ein Verwarnungsgeld von 5 bis 20 LVL verhängen, gegen das Sie innerhalb eines Monats beim Bezirksverwaltungsgericht Beschwerde einlegen können.

Wenn Sie unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 bis 0,5 ‰ gefahren sind und Ihren Führerschein seit weniger als zwei Jahren haben, kann die Polizei, das Bezirks- oder Stadtgericht ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld von 100 bis 200 LVL verhängen und Ihnen den Führerschein für drei Monate entziehen. Gegen die Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats bei einer übergeordneten Behörde und danach beim Bezirksverwaltungsgericht (bei einem von der Polizei verhängten Verwarnungsgeld) bzw. Regionalgericht (bei einem gerichtlich verhängten Bußgeld) Beschwerde einlegen.

Werden diese Vergehen in meinem Strafregister erscheinen?

Verwaltungssanktionen erscheinen in Ihrem Strafregister. Informationen über diese Sanktionen werden nach dem Ende der Sanktion ein Jahr lang ohne Ihre Einwilligung in der aktiven Datenbank des Registers des Informationszentrums des Innenministeriums von Lettland verwahrt und anschließend archiviert.

Links zum Thema

Straßenverkehrsordnung

Ordnungswidrigkeitengesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

Polizeigesetz

Gesetz über das Strafregister

Staatliche Polizei

Direktion für Straßenverkehrssicherheit

Letzte Aktualisierung: 11/08/2023

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