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Beschuldigte (Strafverfahren)

Lettland

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Lettland
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Stehen Ihnen Rechtsmittel zur Verfügung?

Sie können gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts innerhalb von 10 Tagen nach der Urteilsverkündung Berufung einlegen. Das Gericht kann die Frist auf 20 Tage verlängern.

Die Berufungsschrift ist an das nächsthöhere Gericht (die Strafkammer eines Regionalgerichts bzw. den Strafsenat des Obersten Gerichtshofs) zu richten, aber bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat, einzureichen.

Gegen die in der Hauptverhandlung ergangenen schriftlichen oder mündlichen Beschlüsse kann nicht gesondert, sondern nur zusammen mit dem Urteil Rechtsmittel eingelegt werden.

Sie können in Berufung gehen, wenn Sie das Urteil des Gerichts für falsch, also etwa das Strafmaß für zu hoch oder die rechtliche Wertung Ihres Verhaltens für unangemessen (Anwendung einer falschen Vorschrift des Strafgesetzbuchs) halten.

Was geschieht, wenn Sie Berufung einlegen?

Wenn Sie Berufung einlegen, wird die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Berufung in Haft sind, läuft die Berufungsfrist von 10 bzw. 20 Tagen ab dem Tag, an dem Ihnen das Urteil in einer Sprache, die Sie verstehen, zugestellt wird.

Wenn gesundheitliche oder familiäre Gründe möglicherweise Ihre Haftentlassung erfordern, können Sie eine Haftprüfung beantragen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Antrag stattzugeben.

Das Gericht teilt Ihnen den Termin der Berufungsverhandlung mit. Es gibt keine Frist, innerhalb deren die Berufungsverhandlung stattfinden muss. Die Gerichte bemühen sich jedoch, Strafsachen innerhalb einer angemessenen Frist zu überprüfen.

Sie können in der Berufungsschrift neue Beweisanträge stellen, wenn Sie begründen, warum die neuen Beweismittel geprüft werden sollten und warum sie nicht schon dem erstinstanzlichen Gericht vorgelegt wurden. Sie können vom Berufungsgericht die Prüfung der Beweismittel verlangen, wenn diese Ihrer Meinung nach den Berufungsantrag untermauern.

Was geschieht in der Berufungsverhandlung?

Zur Berufungsverhandlung werden der Staatsanwalt, alle Personen, die gegen das Urteil Berufung eingelegt haben, sowie die Verteidiger bzw. Prozessbevollmächtigten geladen. Ihr Berufungsantrag wird von einem aus drei Berufsrichtern bestehenden Kollegium geprüft.

Gegenstand der Berufungsverhandlung ist ausschließlich Ihr Berufungsantrag, es sei denn, das Gericht bezweifelt die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts.

Im Berufungsverfahren kann das Gericht eine von fünf möglichen Entscheidungen treffen:

  • Das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und es wird ein neues Urteil erlassen.
  • Das erstinstanzliche Urteil wird teilweise aufgehoben und für den betreffenden Teil ergeht ein neues Urteil.
  • Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  • Das erstinstanzliche Urteil wird ganz oder teilweise aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

Was geschieht, wenn die Berufung erfolgreich/erfolglos ist?

Wenn Ihrer Berufung stattgegeben wird und weder der Staatsanwalt noch das Opfer die Entscheidung bzw. das Urteil des Gerichts im Kassationsverfahren anfechten, wird die Entscheidung / das Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig.

Wenn Ihre Berufung erfolglos ist, können Sie das Urteil bzw. die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kassationsverfahren vor der Abteilung für Strafsachen des Senats des Obersten Gerichtshofs anfechten.  Der Kassationsantrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts zu stellen. Das Gericht kann die Frist auf 20 Tage verlängern.

Wenn Sie freigesprochen werden oder das Verfahren aus gesetzlich vorgesehenen Gründen eingestellt wird, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, wird Ihr Strafregistereintrag im Informationszentrum des Innenministeriums von Lettland verwahrt.

Für einen Kassationsantrag gelten sehr strenge Anforderungen: Sie müssen nachweisen, dass ein erheblicher Verstoß gegen das Strafgesetzbuch oder die Strafprozessordnung vorliegt.

In bestimmten Fällen haben Sie das Recht, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu beantragen, wenn, nachdem das Urteil bzw. die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, neue Umstände zutage getreten sind. Für derartige Überprüfungen ist keine Frist vorgesehen.

In bestimmten Fällen (bei eklatanten Verstößen gegen das Strafgesetzbuch oder die Strafprozessordnung) kann Ihr Anwalt, selbst wenn Sie keinen Kassationsantrag gestellt haben, eine Überprüfung des rechtskräftigen Urteils bzw. der rechtskräftigen Entscheidung beantragen. Die Antragstellung ist nicht an eine Frist gebunden.

Das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig, wenn es weder durch Berufung noch durch Kassationsantrag angefochten wurde. Das Urteil bzw. die Entscheidung des Berufungsgerichts wird rechtskräftig, wenn sie nicht durch Kassationsantrag angefochten wurde. Die Entscheidung des Kassationsgerichts tritt am Tag der Überprüfung der Rechtssache in Kraft.

Sie kommen aus einem anderen Mitgliedstaat. Können Sie nach der Hauptverhandlung dorthin zurückgeschickt werden?

Wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, können Sie nach der Hauptverhandlung in Ihren Heimatstaat zurückgeschickt werden, wenn die zuständige Behörde Ihres Landes um Ihre Auslieferung ersucht und die Generalstaatsanwaltschaft von Lettland dem Ersuchen zugestimmt hat, oder wenn umgekehrt die Generalstaatsanwaltschaft Ihren Heimatstaat ersucht hat, Sie zur Verbüßung Ihrer Strafe aufzunehmen. Sie werden jedoch nicht automatisch überstellt.

Für die Überstellung gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie müssen Staatsangehöriger des Landes sein, in dem die Strafe verbüßt werden soll.
  • Das Urteil muss rechtskräftig sein.
  • Von Ihrer Freiheitsstrafe müssen noch mindestens sechs Monate zu verbüßen sein.
  • Die Straftat muss auch in Ihrem Land eine Straftat darstellen.
  • Sie müssen den Wunsch, die Strafe in Ihrem Land zu verbüßen, geäußert bzw. der Überstellung zugestimmt haben.

Die Gefängnisverwaltung wird Sie innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ladung zum Strafantritt über Ihr Recht auf einen Überstellungsantrag belehren. Den Antrag müssen Sie schriftlich an die Generalstaatsanwaltschaft von Lettland richten.

Wenn Sie Ihre Strafe nicht in Ihrem Land verbüßen möchten bzw. dem betreffenden Ersuchen der Behörden Ihres Landes nicht zustimmen, müssen Sie dies der Generalstaatsanwaltschaft von Lettland schriftlich mitteilen. Der Überstellungsantrag muss innerhalb von 10 Tagen überprüft werden.

Werden Informationen über die Anklage und/oder die Verurteilung ins  Strafregister eingetragen?

Informationen über Ihre Verurteilungen in Lettland werden bis zur Löschung oder Aufhebung der Strafe ohne Ihre Einwilligung in der aktiven Datenbank des Registers des Informationszentrums des Innenministeriums von Lettland verwahrt. Wenn gegen Sie eine Verwaltungssanktion verhängt wurde, bleibt der Eintrag nach dem Ende der Sanktion ein Jahr im Register und wird dann archiviert. Dagegen ist kein Widerspruch möglich.

Links zum Thema

Strafprozessordnung

Strafgesetzbuch

Lettische Gerichte

Gesetz über das Strafregister

Gesetz über die Entschädigung für durch eine Prozesspartei verursachte Schäden

Letzte Aktualisierung: 11/08/2023

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