Beschuldigte (Strafverfahren)

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A. Wo findet die Verhandlung statt?

In der Regel findet die Verhandlung an dem Ort statt, an dem sich das für die Straftat örtlich und sachlich zuständige Gericht befindet.

B. Kann der Anklagevorwurf geändert werden? Wenn ja, welche Rechte habe ich in Bezug auf einschlägige Auskunftserteilung?

Wenn sich im Hauptverfahren herausstellt, dass sich der Sachverhalt anders darstellt als in der Anklageschrift beschrieben und nicht in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fällt, ändert die Staatsanwaltschaft die Anklage und nimmt eine erneute Zustellung der Anklage vor; gleiches gilt, wenn sich in der Verhandlung herausstellt, dass eine gleichzeitig begangene Straftat und etwaige erschwerende Umstände vorliegen. In der Regel verfährt der Staatsanwalt auf die übliche Weise, wenn sich im Laufe der Verhandlung neue Tatsachen zulasten der angeklagten Person ergeben, die in der ursprünglichen Anklageschrift nicht aufgeführt sind und die von Amts wegen verfolgt werden müssen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Einwilligung des Angeklagten kann der Richter jedoch verfügen, dass die geänderte Anklage in der laufenden Verhandlung zugestellt wird, sofern dies nicht zu einer Verfahrensverzögerung führt. Stellt der Staatsanwalt die neue Anklage unmittelbar zu, kann der Angeklagte in der Regel die Aussetzung des Verfahrens und die Zulassung neuer Beweismittel beantragen.

C. Welche Rechte habe ich während der mündlichen Verhandlung?

i) Muss ich vor Gericht anwesend sein? Unter welchen Bedingungen darf ich während der Verhandlung abwesend sein?

Der Angeklagte hat das Recht – nicht die Pflicht –, auf Anwesenheit in der Verhandlung. Das Gericht kann jedoch das Erscheinen des abwesenden Angeklagten anordnen, wenn dies für eine andere Beweisaufnahme als seine Vernehmung erforderlich ist.

ii) Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Ja, gemäß Artikel 143 der Strafprozessordnung.

iii) Habe ich das Recht auf einen Rechtsbeistand?

Der Beschuldigte hat das Recht, höchstens zwei Verteidiger zu bestellen; einem Verdächtigen/Beschuldigten, der keinen Verteidiger bestellt hat oder keinen Verteidiger hat, wird ein Pflichtverteidiger an die Seite gestellt.

iv) Welche anderen Verfahrensrechte sollte ich kennen? (z. B. Darstellung von Verdächtigen vor Gericht)

Hierzu ist festzustellen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger nach Art. 523 der Strafprozessordnung auf jeden Fall in der mündlichen Verhandlung das letzte Wort erhalten, wenn sie dies wünschen; andernfalls ist das Verfahren ungültig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien und ihre Verteidiger in jedem Verfahrensstadium und in jeder Instanz des Verfahrens bei Gericht Schriftsätze oder Anträge einreichen können.

D. Mögliche Strafen

Der Richter spricht eine Verurteilung aus, wenn der Angeklagte der Straftat, die ihm zu Last gelegt wird, ohne jeden Zweifel für schuldig befunden wird. In seinem Urteil bestimmt der Richter das Strafmaß, verhängt gegebenenfalls Präventionsmaßnahmen. und entscheidet über etwaige Ansprüche auf Rückerstattung und Schadensersatz. Verurteilt der Richter den Angeklagten zu Schadensersatz, so legt er auch dessen Höhe fest, sofern dies nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fällt.

Letzte Aktualisierung: 21/03/2023

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