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Beschuldigte (Strafverfahren)

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Stehen mir Rechtsmittel zur Verfügung?

Gegen das Urteil des Amtsgerichts können Sie beim Berufungsgericht Berufung einlegen. Wenn Sie Entscheidungen anfechten wollen, die das Amtsgericht in der Hauptverhandlung getroffen hat (etwa die Nichtanhörung eines Zeugen), können Sie dies in der Regel nur im Rahmen Ihrer Berufung gegen das Urteil tun.

Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage. Sie müssen dem Amtsgericht jedoch innerhalb von sieben Tagen mitteilen, dass Sie in Berufung gehen wollen. Die Berufung ist schriftlich einzulegen. Sie ist an das Berufungsgericht zu richten und dem Amtsgericht, dessen Urteil Sie anfechten, zu übermitteln.

Sie können Berufung einlegen, wenn Sie der Ansicht sind, dass das Gericht die Beweismittel nicht gebührend gewürdigt und/oder das Gesetz nicht richtig ausgelegt hat. Die Gegenparteien, also der Staatsanwalt und gegebenenfalls die Geschädigten, haben ebenso wie Sie das Recht, Berufung einzulegen.

Was geschieht, wenn ich Berufung einlege?

Wenn Sie Berufung einlegen, wird die im Urteil verhängte Strafe nicht vollstreckt, es sei denn, das Gericht ordnet dies an. Falls das Gericht für Sie Haft oder die Fortdauer Ihrer Haft anordnet, können Sie dagegen eine außerordentliche Beschwerde einlegen. Die Haftbeschwerde wird vom Berufungsgericht getrennt von der Hauptsache im Eilverfahren behandelt.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Berufung in Haft sind und Ihre Entlassung beantragen, kann das Berufungsgericht anordnen, dass Sie bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache auf freien Fuß zu setzen sind.

Die Bearbeitung Ihrer Berufung beim Berufungsgericht kann unterschiedlich lange dauern. Falls Sie in Haft sind, wird Ihre Berufung in der Regel schneller bearbeitet. Wenn Sie die Beweiswürdigung anfechten, beraumt das Berufungsgericht in der Regel eine neue Hauptverhandlung an und es findet eine erneute Beweisaufnahme statt, wodurch sich das Verfahren gewöhnlich verzögert. In jedem Fall dauert die Bearbeitung der Berufung beim Berufungsgericht mehrere Monate.

Wenn die Gegenparteien keine Berufungsabsicht erklärt haben und Sie aber in Berufung gehen, können die Gegenparteien innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Berufungsfrist unangekündigt eine sogenannte Anschlussberufung einlegen, in der sie beispielsweise eine Erhöhung des Strafmaßes oder der Entschädigung fordern können. Wenn Sie Ihre Berufung zurücknehmen, wird die Anschlussberufung hinfällig.

Für Ihre Berufung können Sie neue Beweismittel vorlegen und neue Zeugen benennen. Neue Beweismittel können im Strafprozess selbst während der Hauptverhandlung im Berufungsgericht vorgelegt werden.

Was geschieht im Berufungsverfahren?

Nachdem Sie Berufung eingelegt haben, wird diese den Gegenparteien, also der Staatsanwaltschaft und den Geschädigten zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Gegenparteien werden aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist auf die Berufungsschrift zu erwidern. Haben die Gegenparteien Berufung eingelegt, werden deren Berufungsschriften Ihnen ebenfalls zur Kenntnisnahme übermittelt.

Nach Eingang der Berufungsschriften entscheidet das Berufungsgericht, ob eine Hauptverhandlung stattfindet. Eine Hauptverhandlung ist erforderlich, wenn eine der Parteien dies verlangt und wenn das Berufungsgericht entscheiden muss, ob das Amtsgericht die mündlichen Zeugenaussagen richtig gewürdigt hat.

Das Gericht kann Ihre Berufung auch daraufhin prüfen, ob eine Hauptverhandlung überhaupt erforderlich ist und drei Mitglieder des Berufungsgerichts das Urteil des Amtsgerichts für korrekt halten. In diesem Fall wird Ihre Berufung abgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts wird rechtskräftig.

Was geschieht, wenn die Berufung erfolgreich/erfolglos ist?

Das Berufungsgericht prüft das Urteil des Amtsgerichts auf Richtigkeit, soweit dies in der Berufungsschrift beantragt wurde. Wenn Sie das Urteil des Amtsgerichts für völlig falsch halten, kann Ihre Berufung dazu führen, dass das Berufungsgericht sämtliche Anklagepunkte und Entschädigungsansprüche abweist. Das Berufungsgericht kann Ihrer Berufung auch teilweise stattgeben, indem es Sie beispielsweise ebenfalls schuldig spricht, jedoch das Strafmaß herabsetzt.

Wenn Ihre Berufung abgewiesen wird, müssen Sie grundsätzlich sämtliche bis dato vom Staat übernommenen Kosten für Beweismittel sowie die Anwalts- und Gerichtskosten der Geschädigten erstatten. Wenn Ihrer Berufung teilweise stattgegeben wird, müssen Sie diese Kosten möglicherweise nicht tragen. Falls Ihre Berufung erfolgreich ist, werden Ihnen gegebenenfalls Ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten erstattet, es sei denn, sie wurden ohnehin vom Staat übernommen.

Wird das Verfahren aufgrund Ihrer Berufung eingestellt und das Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig, so wird ein etwaiger Eintrag in Ihrem Strafregister gelöscht.

Alle an einem Verfahren beteiligten Parteien können gegen ein Urteil des Berufungsgerichts Rechtsmittel einlegen, indem Sie beim Obersten Gerichtshof die Zulassung zur Revision beantragen. Die Revision wird in Strafsachen nur äußerst selten zugelassen. In der Praxis muss Ihre Sache, wenn die Revision zugelassen werden soll, eine gewisse Bedeutung als Präzedenzfall haben. Sie muss also von grundlegender Bedeutung sein. Mit einer Zulassung der Revision ist kaum zu rechnen, wenn Sie lediglich der Meinung sind, dass das Berufungsgericht die Beweismittel falsch gewürdigt hat.

Falls die Revision zugelassen wird, überprüft der Oberste Gerichtshof Ihren Fall erneut, und zwar entweder vollständig oder im Rahmen des Revisionsantrags (etwa in Bezug auf die Strafzumessung). In der Regel entscheidet der Oberste Gerichtshof im schriftlichen Verfahren. Das Urteil wird rechtskräftig, wenn der Oberste Gerichtshof die Revision nicht zulässt oder wenn er sie zulässt und selbst ein Urteil erlässt. Wenn niemand gegen ein Urteil des Amtsgerichts oder Berufungsgerichts Rechtsmittel einlegt, wird das Urteil spätestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Spätestens wenn ein Urteil rechtskräftig wird, wird es auch vollstreckt.

Ich komme aus einem anderen Mitgliedstaat. Kann ich nach der Hauptverhandlung dorthin zurückgeschickt werden?

Wenn Sie verurteilt werden, können Sie mit einem Einreiseverbot für Finnland belegt oder in einen anderen Mitgliedstaat ausgewiesen werden, falls Sie nach Ansicht der Behörden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen. In der Praxis werden Sie jedoch in der Regel nicht ausgewiesen, es sei denn, Sie sind für eine sehr schwere Straftat verurteilt worden. Allein die Tatsache, dass Sie einer Straftat schuldig gesprochen worden sind, reicht für eine Ausweisung nicht aus.

Ob Sie ausgewiesen werden, entscheidet die Finnische Einwanderungsstelle. Sie kann Ihnen gleichzeitig ein Einreiseverbot für bis zu 15 Jahre erteilen. Gegen diese Entscheidung können Sie beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen.

Die Anklagepunkte werden nicht in das Strafregister eingetragen. Falls Sie verurteilt werden, werden folgende Strafen in Ihr Strafregister eingetragen:

  • eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe
  • eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder Betreuung
  • gemeinnützige Arbeit anstelle einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung
  • eine Jugendstrafe oder eine Geldstrafe anstelle einer Jugendstrafe
  • Entlassung aus dem öffentlichen Dienst
  • Verzicht auf eine Verurteilung wegen Unzurechnungsfähigkeit

Die Strafregister werden in der Zentralstelle für Rechtsregister verwahrt. Die Daten sind nicht öffentlich zugänglich, können jedoch von den Behörden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angefordert werden. Darüber hinaus können die Daten auch auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR übermittelt werden.

Ein Eintrag im Strafregister wird nach Ablauf einer bestimmten Frist ab dem Inkrafttreten des Urteils gelöscht. Einträge, die keine Freiheitsstrafe ohne Bewährung betreffen, werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht. Einträge, die eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung bis zu zwei Jahren und gemeinnützige Arbeit betreffen, werden nach Ablauf von zehn Jahren gelöscht. Einträge, die eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung bis zu zehn Jahren betreffen, werden nach Ablauf von zwanzig Jahren gelöscht. Einträge, die eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren betreffen, werden gelöscht, wenn die Person verstorben ist oder das 90. Lebensjahr vollendet hat.

Sie können der Speicherung der Daten im Strafregister nicht widersprechen. Sie haben jedoch mit gewissen Einschränkungen ein Recht auf Auskunft über die in Ihrem Strafregister gespeicherten Daten.

Links zum Thema

Strafprozessordnung und in schwedischer Sprache (nichtamtliche Übersetzung)

Strafgesetzbuch und in schwedischer Sprache (nichtamtliche Übersetzung)

Strafregister und in schwedischer Sprache (nichtamtliche Übersetzung)

Amt für strafrechtliche Sanktionen und in schwedischer Sprache

Verfahrensablauf im Berufungsgericht und in schwedischer Sprache

Letzte Aktualisierung: 15/01/2020

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