Beschuldigte (Strafverfahren)

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Stehen Ihnen Rechtsmittel zur Verfügung?

Das Gericht fällt seine Entscheidung am Ende der Verhandlung. Sie können gegen die richterliche Entscheidung, den Urteilsspruch der Geschworenen oder das Strafmaß beim zuständigen Landgericht Rechtsmittel einlegen. Sie können Freispruch oder eine Herabsetzung des Strafmaßes beantragen. Sind Sie der Meinung, dass bei der Verhandlung am Amtsgericht gravierende Fehler begangen wurden, können Sie beantragen, dass das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen wird, damit andere Richter neu über den Fall verhandeln.

Sie haben die Möglichkeit, in dem Gerichtstermin, in dem Urteil und Strafmaß verkündet werden, mündlich Rechtsmittel einzulegen. Rechtsmittel können aber auch schriftlich beim zuständigen Amtsgericht oder bei der Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden. Haben Sie einen Anwalt mit ihrer Verteidigung beauftragt, veranlasst dieser normalerweise alles Nötige. Wurden Sie zu einer Geldstrafe von höchstens 3 000 DKK verurteilt, muss der Ausschuss für Berufungszulassungen (Procesbevillingsnaevnet) das Rechtsmittel für zulässig erklären. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung des Urteils beim Ausschuss für Berufungszulassungen zu stellen.

Was passiert, wenn Sie Rechtsmittel einlegen?

Wenn Sie Rechtsmittel einlegen, wird der Fall in öffentlicher Sitzung vor dem Landgericht verhandelt. Eine Frist für das Verfahren vor dem Landgericht gibt es nicht.

Wenn Sie sich in Haft befinden, muss das Landgericht Ihr Berufungsverfahren vorrangig behandeln. Das Landgericht muss auch darüber befinden, ob Sie bis zum Beginn und für die Dauer des Berufungsverfahrens inhaftiert bleiben.

Wollen Sie mit dem Rechtsmittel ihren Freispruch erwirken, wird Ihr Fall vor dem Landgericht neu verhandelt. Dann sind Sie berechtigt, neue Beweismittel vorzulegen, und sollten sich so rasch wie möglich mit Ihrem Anwalt darüber beraten, welche Beweise im Berufungsverfahren vorgelegt werden sollten. Sobald die Staatsanwaltschaft die Beweise offen gelegt hat, auf die sie sich im Verfahren vor dem Landgericht stützen will, steht Ihrem Anwalt normalerweise eine Frist von 14 Tagen zu, um die Beweise der Verteidigung vorzulegen. Das Gericht kann diese Frist auf Antrag verlängern.

Soll durch das Berufungsverfahrens lediglich ein geringeres Strafmaß erwirkt werden, befasst sich das Landgericht ausschließlich mit der Höhe der Strafe. In diesem Fall werden keine Beweise vorgelegt. Ihr Anwalt kann jedoch beantragen, dass zusätzliche Informationen über Ihre persönlichen Umstände eingeholt werden, wenn diese im Hinblick auf die Höhe des Strafmaßes oder die Frage einer etwaigen Auslieferung von Belang sein können.

Wie geht die Berufungsverhandlung vonstatten?

Soll durch die Berufungsverhandlung ein Freispruch erwirkt werden, wird der Fall vor dem Landgericht neu verhandelt. Zu Beginn der Berufungsverhandlung werden häufig die Aussagen verlesen, die Sie und die Zeugen bereits vor dem Gericht der ersten Instanz gemacht haben. Sind Sie oder Ihr Anwalt mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden, müssen die betreffenden Personen erneut aussagen.

Soll durch das Rechtsmittel eine Verringerung des Strafmaßes erreicht werden, stützt sich das Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung auf die Beweismittel, die dem Amtsgericht im ersten Rechtszug vorgetragen wurden.

Am Ende der Sitzung verkündet die Berufungskammer am Landgericht ihre Entscheidung. Sie kann das Urteil des Amtsgerichts bestätigen, das Strafmaß erhöhen oder verringern oder Sie freisprechen. Bei einem Freispruch oder einer Herabsetzung des Strafmaßes gehen die Kosten des Verfahrens zulasten der Staatskasse. Dies ist auch der Fall, wenn das Urteil der ersten Instanz von der Staatsanwaltschaft angefochten wird und das Landgericht das Urteil im zweiten Rechtszug bestätigt. In allen anderen Fällen werden die Kosten des Berufungsverfahrens in der Regel dem Rechtsmittelführer auferlegt.

Welches sind die Folgen eines erfolgreichen/erfolglosen Rechtsmittelverfahrens?

Das Urteil des Amtsgerichts wird im Fall einer erfolgreichen Berufung durch das Landgericht aufgehoben. Das Berufungsurteil besitzt grundsätzlich Rechtskraft und schließt den Fall ab. Im Ausnahmefall kann das Verfahren noch vor dem Obersten Gerichtshof (Højesteret) anhängig gemacht werden, wenn der Ausschuss für Berufungszulassungen dies gestattet. Der Ausschuss für Berufungszulassungen erklärt ein Berufungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nur dann für zulässig, wenn es sich um einen Präzedenzfall handelt oder andere besondere Gründe vorliegen. Der Ausschuss lässt nur einige wenige Strafsachen zur Berufungsverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof zu. Ihr Anwalt kann Sie über die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags beraten.

Bei einem Freispruch haben Sie Anspruch auf Entschädigung, wenn im Ermittlungsverfahren gegen Sie Zwangsmaßnahmen wie Festnahme, Haft oder Durchsuchungen ergriffen wurden. Der Entschädigungsanspruch ist innerhalb von zwei Monaten ab der richterlichen Entscheidung schriftlich beim zuständigen regionalen Staatsanwalt geltend zu machen. In der Regel erledigt Ihr Anwalt alle praktischen Schritte, die zur Anmeldung der Entschädigungsansprüche erforderlich sind. Vergessen Sie nicht, Ihrem Anwalt mitzuteilen, wo er Sie in Ihrem Heimatland erreichen kann.

Können Sie als Angehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaats nach der Gerichtsverhandlung in Ihr Heimatland überstellt werden?

Es ist grundsätzlich möglich, zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Dies ist in der Regel jedoch nur dann der Fall, wenn es sich um Ihren Heimatstaat handelt. Der Antrag auf Verbüßung einer Haftstrafe im Heimatland ist beim dänischen Justizministerium zu stellen.

Können Sie wegen derselben Straftat erneut angeklagt werden?

Es ist in Dänemark nicht möglich, eine Person zweimal wegen derselben Straftat zu bestrafen. Dieses Prinzip gilt auch in anderen europäischen Ländern. Da die Strafgesetze von Land zu Land unterschiedlich sind, müssen Sie sich in dem Land informieren, in dem die Straftat ebenfalls verfolgt werden könnte.

Auskünfte über die Anklagepunkte/Verurteilung

Sobald eine Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, wird sie dem zentralen Strafregister gemeldet. Entscheidungen über Verstöße gegen das dänische Strafgesetzbuch werden im Abschnitt „Entscheidungen“ eingetragen. Entscheidungen über Verletzungen anderer Rechtsvorschriften werden dann erfasst, wenn eine Freiheitsstrafe verhängt oder ein Recht aberkannt wurde. Bei der Eintragung der Entscheidung werden der Name des entscheidenden Gerichts, das Datum der Entscheidung, die Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde, und das Strafmaß erfasst.

Im Hinblick auf die Entscheidungen, die in einem Strafregisterauszug angeführt werden, der Ihnen für Ihren persönlichen Gebrauch ausgestellt wird, bestehen allerdings Einschränkungen. Die Datenspeicherung erfolgt auf elektronischem Weg und die Löschung der Informationen hängt vom verhängten Strafmaß ab. Es ist möglich, bei Fehlern, die bei der Registrierung oder Löschung der Daten entstehen, eine Beschwerde einzulegen, die Speicherung der gerichtlichen Entscheidung selbst kann jedoch nicht angefochten werden. Beschwerden im Zusammenhang mit der Registrierung gerichtlicher Entscheidungen sind beim dänischen Polizeipräsidenten einzureichen, der gleichzeitig der Datenschutzbeauftragte für das Strafregister ist.

Links zum Thema

Dänisches Gerichtsverfassungsgesetz

Durchführungsverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im zentralen Strafregister

Letzte Aktualisierung: 13/08/2019

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