Beschuldigte (Strafverfahren)

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Die Phasen des Ermittlungsverfahrens

In Strafsachen ermittelt die Polizei. Die Polizei wird normalerweise dann tätig, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass eine Person beispielsweise Opfer eines Diebstahls oder Opfer von Gewalt geworden ist bzw. wenn eine Person bei der Begehung einer Straftat von der Polizei oder auch von einer Privatperson festgenommen wurde.

Anfangsverdacht

Zunächst wird die Polizei versuchen festzustellen, ob eine Straftat vorliegt und ob ein oder mehrere mutmaßliche Täter identifiziert werden können, denen die Straftat zur Last gelegt werden kann. Hierzu werden die Polizeibeamten in der Regel Verdächtige befragen.

Festnahme

Die Polizeibehörden sind befugt, tatverdächtige Personen festzunehmen.

Erste richterliche Pflichtanhörung des Festgenommenen und Anordnung der Untersuchungshaft (einschließlich Europäischer Haftbefehl)

Beabsichtigt die Polizei einen Tatverdächtigen festzuhalten, beipielsweise um eine Gefährdung der Ermittlungen zu verhindern, ist der Tatverdächtige vor Ablauf von 24 Stunden nach seiner Festnahme einem Richter vorzuführen, der über die Fortdauer der Festhaltung entscheidet.

Maßnahmen, die in die Rechte des Beschuldigten eingreifen

Neben der Befragung von Tatverdächtigen und eventuellen Zeugen sind die Polizeibehörden befugt, auch durch eingriffsintensive Maßnahmen zu Erkenntnissen zu gelangen. Hierzu gehören zum Beispiel Leibesvisitationen, Hausdurchsuchungen, die Überwachung von Telekommunikationsverbindungen oder das Abhören von Telefongesprächen. Für die Durchführung von eingriffsintensive Maßnahmen ist in der Mehrzahl der Fälle ein richterlicher Beschluss erforderlich.

Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Durch das polizeiliche Ermittlungsverfahren sollen Erkenntnisse gewonnen werden, die die Staatsanwaltschaft in die Lage versetzen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob gegen den Beschuldigten die öffentliche Klage zu erheben ist. Kann anhand der vorliegenden Beweismittel nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die Straftat tatsächlich begangen hat, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Auf lokaler Ebene sind Polizei und Staatsanwaltschaf derselben Leitung unterstellt, so dass die Staatsanwaltschaft häufig bereits in einem frühen Stadium am Verfahren beteiligt ist, insbesondere an der Planung des Ermittlungsverfahrens.

Die Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Strafverteidiger

Weitere Erläuterungen betreffend das Recht, über ein Ermittlungsverfahren informiert zu werden, und die Möglichkeiten der Einwirkung auf ein Ermittlungsverfahren können hier abgerufen werden.

Ihre Rechte während der Ermittlungen

Weitere Informationen über Ihre Rechte in den einzelnen Phasen des Ermittlungsverfahrens finden Sie unter den folgenden Links:

Anfangsverdacht einschließlich Befragung und Vernehmung (1)

Wann wird ein Tatverdächtiger zum Beschuldigten?

Ein mutmaßlicher Täter wird zum Beschuldigten, wenn aufseiten der Polizei genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die Straftat tatsächlich begangen hat. In der Folge konzentriert sich die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungsarbeit auf den Beschuldigten und nicht auf eine andere Person.

Welche Konsequenzen hat eine Beschuldigung seitens der Polizei?

Ein Beschuldigter ist von der Polizei darüber zu informieren, welche Straftat ihm zur Last gelegt wird und welche Rechtsvorschriften er mutmaßlich übertreten hat. Er ist berechtigt, im Ermittlungsverfahren rechtlichen Beistand in Form eines Anwalts in Anspruch zu nehmen; bei einer schweren Straftat hat der Beschuldigte Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht.

Wann ist der Anlass für eine polizeiliche Vernehmung oder Befragung gegeben?

Die Polizeibehörden befragen und vernehmen einen Tatverdächtigen, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob der gegen ihn erhobene Tatverdacht zutreffend ist oder nicht. Die Aussage des Tatverdächtigen fließt in die weitere Ermittlungstätigkeit der Polizei ein. Später wird die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Aussage des Beschuldigten eine Entscheidung darüber treffen, ob der Fall als sogenanntes guilty-plea-Verfahren zu behandeln ist. Das Verfahren wird dann aufgrund des Schuldeingeständnisses des Angeklagten verkürzt und das Geständnis findet bei der Bemessung des Strafmaßes Berücksichtigung.

Wann hat die Polizei das Recht, einen Tatverdächtigen zu vernehmen?

Wo findet die Vernehmung statt?

Zeitpunkt und Ort der Vernehmung von Tatverdächtigen sind nicht durch besondere Vorschriften geregelt. Eine Vernehmung ist so durchzuführen, dass die Rechte der vernommenen Person nicht in unangemessener Weise verletzt werden. Deshalb sind Polizeibeamte in der Regel nicht befugt, einen Beschuldigten oder Tatverdächtigen an seinem Arbeitsplatz aufzusuchen. Im Normalfall beginnt die Polizei am Tatort mit der Befragung von verdächtigen Personen. Häufig werden diese dann aufgefordert, sich auf der Polizeiwache zu einer eingehenderen Befragung einzufinden.

Was passiert, wenn der Tatverdächtige der Landessprache nicht mächtig ist?

Bei unzureichenden Sprachkenntnissen hat die vernommene Person das Recht auf einen Dolmetscher, der die Vernehmung aus dem Dänischen in seine Muttersprache überträgt und umgekehrt. Der Dolmetscher wird von der Polizeibehörde bestellt. Ein Beschuldigter hat das Recht, zu schweigen, bis der Dolmetscher eintrifft.

Ist ein Tatverdächtiger verpflichtet, bei der Polizei auszusagen?

Ein Tatverdächtiger muss der Polizei seinen Namen, seine Adresse und sein Geburtsdatum mitteilen, ist aber nicht verpflichtet, weitere Angaben zu machen oder sich wahrheitsgemäß zur Sache zu äußern. Die Polizei muss einen Tatverdächtigen vor der Vernehmung über seine Rechte belehren. Ob es günstiger ist, zur Sache auszusagen oder die Aussage zu verweigern, hängt von den Tatumständen und der Schwere des Tatvorwurfs ab. Bestehen Bedenken, Fragen der Polizei zu beantworten, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Kann ein Tatverdächtiger oder ein Beschuldigter mit einem Anwalt sprechen?

Jedermann ist berechtigt, mit einem Anwalt seiner Wahl zu sprechen, bevor er entscheidet, ob er einer polizeilichen Vernehmung zustimmt. Ist der betroffenen Person kein Rechtsanwalt bekannt, werden die Polizeibehörden einen Anwalt für sie suchen.

Der Anwalt ist befugt, bei der Befragung seines Mandanten anwesend zu sein, darf ihm allerdings keine Ratschläge für die Beantwortung bestimmter Fragen erteilen.

Kann die vernommene Person überprüfen, ob die Polizei ihre Aussage richtig verstanden hat?

Der Polizeibeamte ist verpflichtet, die Aussage schriftlich festzuhalten. Die vernommene Person ist berechtigt, die Niederschrift der Aussage in eigener Person durchzulesen oder sich das Protokoll vorlesen zu lassen. Sie kann eine Stellungnahme zur gesamten Niederschrift oder zu einzelnen Punkten abgeben und sich frei entscheiden, ob sie das Protokoll unterzeichnen möchte. Viele Rechtsanwälte raten ihren Mandanten davon ab, eine Vernehmungsniederschrift zu unterzeichnen, wenn sie die Sprache, in der sie verfasst wurde, nicht beherrschen.

 

Was passiert bei einer Aussage, die sich negativ auf das eigene Verfahren auswirken kann?

Wenn ein Beschuldigter etwas aussagt, was sich nachteilig auf sein eigenes Verfahren auswirken kann, sind die Polizeibehörden befugt, auch diese Information im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zu verwenden. Ein Polizeibericht stellt jedoch grundsätzlich kein Beweismaterial dar und kann für sich allein genommen nicht vor Gericht zum Nachteil der betreffenden Person verwendet werden. Allerdings ist der Staatsanwalt befugt, Fragen über den Inhalt eines Berichts zu stellen. Wenn eine vernommene Person ihre Aussage revidiert, kann das negative Folgen für ihre Glaubwürdigkeit haben.

Festnahme (2)

Festnahmegrund

Eine Person kann festgenommen werden, wenn hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer Straftat besteht, wenn verhindert werden soll, dass die Person weitere Straftaten begeht, wenn Fluchtgefahr besteht oder wenn sichergestellt werden soll, dass keine unzulässigen Absprachen mit anderen Personen getroffen werden. Auch wenn in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegen eine Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, kann eine Festnahme erfolgen.

Befugnisse der Polizei im Hinblick auf die Festnahme von Personen

Eine Festnahme ist nicht zulässig, wenn sie im Vergleich zur Schwere der einer Person angelasteten Tat nicht verhältnismäßig wäre. So ist es zum Beispiel äußerst unwahrscheinlich, dass eine Person in Gewahrsam genommen wird, wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen hat, die höchstens mit einer geringen Geldstrafe geahndet wird.

Unterbringung während der Dauer der Festnahme

Die Personen werden normalerweise auf der örtlichen Polizeiwache in Gewahrsam genommen. Sie werden in einer Zelle festgehalten, in der sie auf die Vernehmung warten (vgl. hierzu auch Anfangsverdacht einschließlich Befragung und Vernehmung (1)).

Medizinische Versorgung

Ist eine festgenommene Person erkrankt, verletzt oder steht sie unter massivem Einfluss von Alkohol oder Drogen, hat sie das Recht auf ärztliche Behandlung. Die betreffende Person sollte die Polizeibeamten informieren, wenn sie ärztlicher Versorgung bedarf oder ein bestimmtes Medikament benötigt.

Rechtsbeistand

Eine Festgenommener hat das Recht, einen Anwalt seiner Wahl zu konsultieren, bevor er entscheidet, ob er zu einer Aussage bereit ist oder es vorzieht, zu schweigen. Es kann der Fall eintreten, dass Polizeibeamte es einem Festgenommenen nicht gestatten, einen bestimmten Anwalt hinzuzuziehen. Dagegen ist die Beschwerde beim zuständigen Gericht möglich.

Sowohl die Polizeibeamten als auch der hinzugezogene Rechtsanwalt muss eine festgenommene Person darüber belehren, dass sie über das Recht auf einen gerichtlich bestellten Anwalt verfügt. Gleichzeitig müssen sie darlegen, wer für die Anwaltskosten aufzukommen hat.

Information der Botschaft bei ausländischer Staatsbürgerschaft des Festgenommenen

Ausländische Staatsbürger haben das Recht, mit ihrer Botschaft in Verbindung zu treten. Die Polizei kann dabei behilflich sein.

Benachrichtigung von Angehörigen

Jedermann hat das Recht, seine Familie oder seinen Arbeitgeber zu informieren, wenn er festgenommen wurde. Die Polizei kann der betreffenden Person dies allerdings verwehren, wenn der Verdacht besteht, dass das Verfahren dadurch beeinträchtigt werden könnte. In diesem Fall zieht die Polizei es unter Umständen vor, die Familie des Festgenommenen selbst von der Festnahme in Kenntnis zu setzen.

Dauer der Festnahme

Eine festgenommene Person ist freizulassen, sobald die Gründe für die Festnahme nicht mehr gegeben sind. Findet innerhalb von 24 Stunden keine Freilassung statt, ist der Festgenommene einem Richter vorzuführen (erste richterliche Pflichtanhörung). Dieser entscheidet, ob ein Festgenommener freizulassen oder die Fortdauer der Festnahme bzw. Untersuchungshaft anzuordnen ist (Erste richterliche Pflichtanhörung und Anordnung von Untersuchungshaft (3)). Die Festnahme kann bis zu dreimal, jeweils um 24 Stunden, verlängert werden.

In welchen Fällen darf die Festnahme länger als 24 Stunden dauern?

Befindet der Richter in der ersten Pflichtanhörung eines Festgenommenen, dass die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft tatsächlich anzuordnen ist, kann die Festnahme ab dem Ende der ersten Pflichtanhörung dreimal um jeweils 24 Stunden verlängert werden.

Erste richterliche Pflichtanhörung und Anordnung der Untersuchungshaft (3)

Haftgrund

Ein Festgenommener bleibt in Gewahrsam, wenn die zuständige Polizeibehörde zu der Auffassung gelangt, dass die Fortsetzung dieser Maßnahme erforderlich ist, zum Beispiel solange das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine Person kann auch dann im Gewahrsam verbleiben, wenn ihre Auslieferung an einen anderen EU-Mitgliedstaat nach Maßgabe eines Europäischen Haftbefehls sicherzustellen ist.

Anordnung der Untersuchungshaft

Nur ein Richter kann entscheiden, ob Untersuchungshaft anzuordnen ist. Bevor der Richter gemäß dem Antrag der Polizei Untersuchungshaft anordnet, ist eine Anhörung des Festgenommenen (erste Pflichtanhörung) durchzuführen. In diesem Termin legt der Staatsanwalt den Fall aus der Sicht der Polizeibehörden dar, und auch der Beschuldigte hat die Möglichkeit, den Fall aus seiner Perspektive zu schildern. Der Richter der ersten Pflichtanhörung entscheidet nur über die Anordnung der Untersuchungshaft. Er urteilt nicht darüber, ob der Festgenommene im Sinne des Tatvorwurfs tatsächlich schuldig ist.

Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft

Für die Anordnung von Untersuchungshaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Polizei muss nachvollziehbar darlegen können, weshalb sie den Festgenommenen verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten bedroht ist.
  • Das voraussichtliche Strafmaß muss mindestens 30 Tage Freiheitsentzug betragen.
  • Die Polizei muss den Richter davon überzeugen, dass der Festgenommene wegen einem der nachstehenden Gründe für die Dauer der polizeilichen Ermittlungen nicht freigelassen werden kann:
  • Es besteht die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht.
  • Es ist hinreichender Verdacht gegeben, dass der Beschuldigte die Straftat wiederholt.
  • Es ist hinreichender Verdacht gegeben, dass der Beschuldigte im Fall seiner Freilassung die Ermittlungen behindert.
  • Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs kann es anderen Personen nicht zugemutet werden, dass sich der Beschuldigte bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf freiem Fuß befindet.

In Ausnahmefällen kann die Untersuchungshaft vermieden werden, auch wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die Untersuchungshaft dem Beschuldigten aufgrund persönlicher Umstände nicht zugemutet werden kann. Es ist wichtig, dass der Beschuldigte seinen Anwalt von diesen Umständen in Kenntnis setzt.

Ort der ersten richterlichen Pflichtanhörung

Die erste Pflichtanhörung findet beim zuständigen Amtsgericht statt. Normalerweise wartet der Beschuldigte in einer Zelle, bis er dem Richter vorgeführt wird.

Ist der Beschuldigte verpflichtet, in der ersten richterlichen Pflichtanhörung auszusagen?

Der Beschuldigte hat das Recht, die Aussage zu verweigern und ist nicht zur wahrheitsgemäßen Schilderung des ihm angelasteten Sachverhalts verpflichtet. Ob es von Vorteil ist, die Aussage zu verweigern oder eine Aussage zu machen, hängt von der Art des Verfahrens und der Schwere des Tatvorwurfs ab. Der Beschuldigte sollte sich mit seinem Anwalt in Verbindung setzen, um zu entscheiden, ob es besser wäre auszusagen oder die Aussage zu verweigern.

Rechtsbeistand

Das Gericht bestellt einen Anwalt, der bei der Anhörung die Interessen des Beschuldigten vertritt. Verlangt der Beschuldigte nicht nach einem bestimmten Anwalt, bestellt das Gericht einen Anwalt, der am betreffenden Tag Bereitschaftsdienst hat. Weitere Informationen sind Informationsblatt 1 zu entnehmen.

Der Beschuldigte ist berechtigt, sich vor der Anhörung mit seinem Anwalt zu beraten. Spricht der Anwalt nicht die Sprache des Beschuldigten, hat dieser Anspruch auf einen Dolmetscher. Bei der Anhörung nimmt der Anwalt die Interessen des Beschuldigten wahr und kann auch Fragen stellen.

Kann der Beschuldigte überprüfen, ob das Gericht seine Aussage richtig verstanden hat?

Der Richter hält die wichtigsten Teile der Aussage des Beschuldigten in einem Protokoll fest. Die Niederschrift seiner Aussage wird dem Beschuldigten laut vogelesen, um sicherzustellen, dass alles richtig verstanden wurde.

 

Folgen der Aussage des Beschuldigten

Die Aussage des Beschuldigten bei Gericht kann im Verfahren als Beweismittel herangezogen werden.

Dauer der Untersuchungshaft

In der Anhörung entscheidet der Richter, ob der Beschuldigte freizulassen oder die Untersuchungshaft anzuordnen ist. Erforderlichenfalls kann der Richter auch die Fortdauer der Festnahme anordnen. Diese kann dreimal um jeweils 24 Stunden verlängert werden (vgl. Festnahme (2)).

 

Bei einer Inhaftierung legt der Richter eine Befristung der Untersuchungshaft auf höchstens vier Wochen fest. Dies hat zur Folge, dass der Beschuldigte entweder vor Ablauf der Frist auf freien Fuß zu setzen oder der Fall erneut von einem Richter zu prüfen ist, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für eine Haftfortdauer vorliegen. Für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft gibt es keine Obergrenze, da diese von den besonderen Umständen des Falls abhängt.

Ein Beschuldigter ist auf freien Fuß zu setzen, sobald die Voraussetzungen für den Freiheitsentzug nicht mehr gegeben sind.

Einzelhaft

Manchmal beantragt die Polizei die Unterbringung in Einzelhaft, um zu vermeiden, dass der Beschuldigte Kontakt zu anderen Gefängnissinsassen aufnimmt. Die schriftliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit anderen Personen ist dann nur unter polizeilicher Aufsicht gestattet. Einzelhaft muss von einem Richter angeordnet werden.

Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Anordnung der Untersuchungs- oder der Einzelhaft

Gegen die Anordnung von Untersuchungs- oder von Einzelhaft können beim zuständigen Landgericht Rechtsmittel eingelegt werden. Normalerweise geschieht dies im Anhörungstermin, indem der Beschuldigte zu Protokoll gibt, dass er Rechtsmittel einlegen möchte.

Vermeidung der Untersuchungshaft durch Abgabe des Reisepasses oder Hinterlegung einer Kaution

Nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs kann die Untersuchungshaft vermieden werden, wenn der Beschuldigte seinen Reisepass einer Behörde aushändigt oder eine Kaution hinterlegt. In der Praxis geschieht dies allerdings selten.

Maßnahmen, die in die Rechte des Beschuldigten eingreifen (4)

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist es der Polizei gestattet, durch verschiedene eingriffsintensive Maßnahmen Erkenntnisse zu gewinnen. Einige dieser Maßnahmen werden nachfolgend erläutert:

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Die Polizeibeamten sind unter folgenden Voraussetzungen zur Abnahme von Fingerabdrücken und zur Ablichtung einer Person berechtigt:

  • Es besteht ein Tatverdacht und die Maßnahme ist im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen erforderlich.
  • Es besteht der hinreichende Verdacht, dass der Festgenommene eine Straftat begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten bedroht ist.

DNA- und Blutproben

Die Polizeibeamten sind unter folgenden Voraussetzungen berechtigt, Blut- und DNA-Proben zu entnehmen:

  • Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten bedroht ist, und es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme für das Ermittlungsverfahren von entscheidender Bedeutung ist.
  • Eine Blutprobe kann entnommen werden, wenn Alkohol- oder Drogenkonsum als Begleitumstand der zur Last gelegten Straftat anzusehen ist.

Leibesvisitationen

Die Polizei ist unter den Voraussetzungen, die auch für die Ablichtung eines Festgenommenen gelten, befugt, die Oberbekleidung einer Person zu durchsuchen.

Mobilfunktelefone und Kraftfahrzeuge

Die Polizei ist befugt, das Mobilfunktelefon eines Beschuldigten zur Feststellung der Telefonnummer und der internationalen Mobilfunkgerätekennung zu überprüfen und darf auch das Kraftfahrzeug eines Beschuldigten durchsuchen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Polizei hat den hinreichenden Verdacht, dass die betreffende Person eine strafbare Handlung begangen hat.
  • Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme von entscheidender Bedeutung für das Ermittlungsverfahren ist.

 

Hausdurchsuchung

Die Polizei ist berechtigt, die Wohnung oder das Haus einer Person zu durchsuchen, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:

  • Es besteht hinreichender Verdacht, dass die betreffende Person eine strafbare Handlung begangen hat.
  • Es ist davon auszugehen, dass die Durchsuchung für das Ermittlungsverfahren von entscheidender Bedeutung ist.
  • Die mutmaßliche Tat ist mit Freiheitsstrafe bedroht.
  • Die Polizeibehörden können schlüssige Hinweise dafür vorbringen, dass in dem Gebäude aller Wahrscheinlichkeit nach Beweise für die Straftat oder Gegenstände vorzufinden sind, die aus anderen Gründen der Beschlagnahmung unterliegen.

Anordnung von eingriffsintensiven Maßnahmen

Die Hausdurchsuchung muss von einem Gericht angeordnet werden. Wenn die Gefahr der Vernichtung oder des Verschwindens von Beweismitteln besteht, ist die Polizei auch befugt, die Hausdurchsuchung unverzüglich vorzunehmen, ohne vorher einen Durchsuchungsbefehl einzuholen. Dann ist die Maßnahme innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Durchführung einem Gericht vorzutragen. Erteilt der Betroffene seine schriftliche Erlaubnis zur Durchsuchung seines Hauses oder seiner Wohnung, ist die Polizei befugt, diese Maßnahme selbst anzuordnen.

Die Entscheidung über die Abnahme von Fingerabdrücken, die Entnahme von DNA- und Blutproben sowie die Ablichtung eines Beschuldigten obliegt den Polizeibehörden. Die Polizei ist auch befugt, das Mobilfunktelefon eines Beschuldigten zu überprüfen, sein Kraftfahrzeug zu durchsuchen usw.

Beschwerderecht

Der Beschuldigte kann gegen Ermittlungsmaßnahmen der Polizei beim zuständigen Gericht Beschwerde einlegen.

Richterliche Entscheidungen über Durchsuchungen und geplante Ermittlungsmaßnahmen können innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum der richterlichen Entscheidung beim zuständigen Landgericht angefochten werden.

Anspruch auf Zerstörung von Fingerabdrücken, Lichtbildern sowie der Resultate der Auswertung von DNA-Spuren und Blutproben

Bei Einstellung des Verfahrens oder im Fall eines Freispruchs muss die Polizeibehörde das angefertigte Lichtbild vernichten. Die Polizei ist berechtigt, Fingerabdrücke und DNA-Proben eine gewisse Zeit lang aufzubewahren, muss diese allerdings nach Ablauf einer bestimmten Frist vernichten.

Entschädigungsansprüche

Bei zu Unrecht erlittenen freiheitsentziehenden oder eingriffsintensiven Maßnahmen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung. Der Generalstaatsanwalt (Rigsadvokaten) gibt jedes Jahr eine Mitteilung heraus, der die geltenden Entschädigungssätze zu entnehmen sind.

Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (5)

Sobald das polizeiliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, wird der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet, ob Anklage erhoben wird.

Teilweises oder vollständiges Schuldeingeständnis vor der Hauptverhandlung

Hat der Beschuldigte im polizeilichen Ermittlungsverfahren seine Schuld im Hinblick auf die schwerwiegenderen Tatvorwürfe gegen seine Person eingeräumt, wird sich die Staatsanwaltschaft in der Regel dafür einsetzen, dass der Fall im Rahmen eines sogenannten guilty-plea-Verfahrens abgeurteilt wird. Das bedeutet, dass das gerichtliche Verfahren verkürzt und vereinfacht wird und dass das Geständnis des Angeklagten bei der Bemessung des Strafmaßes Berücksichtigung findet.

 

Anklageschrift

Die Anklageschrift bildet die Grundlage der gerichtlichen Hauptverhandlung. In der Anklageschrift sind die Rechtsvorschriften anzugeben, gegen die der Angeklagte verstoßen haben soll, weiterhin hat die Anklageschrift eine Darstellung der Art und Weise zu enthalten, in der der Angeklagte die Straftat(en) mutmaßlich begangen hat. Diese Darstellung muss so präzise und genau sein, dass der Angeklagte seine Verteidigung darauf aufbauen kann.

 

Nicht identische Tatvorwürfe im Ermittlungs- und im Gerichtsverfahren

Die Anklageschrift wird von der Staatsanwaltschaft verfasst. Weicht die Staatsanwaltschaft in ihrer Beurteilung des Falls von den Polizeibehörden ab, kann die Anklageschrift neue oder andere Tatvorwürfe enthalten.

Erweiterung des Tatvorwurfs in der Anklageschrift

Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, alle Anklagepunkte, die gegen einen Angeklagten rechtsanhängig geworden sind, zusammenzufassen, damit die Gesetzesverstöße durch eine Gesamtstrafe geahndet werden können. Deshalb kann der Fall eintreten, dass die Anklageschrift neue Anklagepunkte enthält, wenn der Beschuldigte bei weiteren Gelegenheiten Strafgesetze verletzte.

Wurde eine Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls oder eines Auslieferungsabkommens nach Dänemark überstellt, werden besondere Regelungen wirksam. Werden gegen einen Angeklagten neue Anklagepunkte erhoben, sollte er seinen Anwalt konsultieren.

Änderung der Anklage

Es ist möglich, den Tatvorwurf zu ändern oder zu erweitern, indem eine neue Anklageschrift verfasst und förmlich zugestellt wird. Dies ist bis zum Beginn der Hauptverhandlung zulässig.

Ist der für das Verfahren zuständige Staatsanwalt der Auffassung, dass das für einen Anklagepunkt in der Anklageschrift vorgesehene Strafmaß zu niedrig ist, kann dieses nur mit der Zustimmung seiner Behörde geändert werden. Tritt dieser Fall ein, ist der Angeklagte binnen zwei Monaten von der Änderung der Anklage zu unterrichten.

Nach dem Beginn der Hauptverhandlung kann die Anklage nur noch in äußerst begrenztem Umfang abgeändert werden. Die Entscheidung darüber, ob einem Änderungsantrag stattgegeben wird, obliegt dem Gericht.

Kann einem Angeklagten eine Straftat zur Last gelegt werden, wegen der er bereits in einem anderen Mitgliedstaat vor Gericht stand?

Es ist nicht auszuschließen, dass einem Angeklagten eine Straftat zur Last gelegt wird, die in einem anderen Land bereits vor einem Strafgericht verhandelt wurde. Es ist allerdings nicht möglich, dass der Angeklagte in Dänemark wegen einer Straftat verurteilt wird, wenn er in einem anderen Land aufgrund derselben Handlung bereits verurteilt oder freigesprochen wurde.

Informationen über die Identität der Zeugen

Der Staatsanwalt muss die Anklageschrift zusammen mit einer Beweisliste bei Gericht einreichen, der auch die Namen der Zeugen zu entnehmen sind. Dem Anwalt des Angeklagten wird eine Kopie dieser Liste ausgehändigt. Normalerweise hat der Angeklagte das Recht, Kenntnis von der Identität der Zeugen zu erlangen.

Vorbereitung der Verteidigung (6)

Grundlagen für die Vorbereitung der Verteidigung

Dem Anwalt des Angeklagten werden in der Regel Kopien aller Berichte ausgehändigt, die seitens der Polizeibehörden im Ermittlungsverfahren erstellt wurden. Der Angeklagte verfügt grundsätzlich über das Recht auf Akteneinsicht. Der Anwalt ist allerdings nur dann berechtigt, dem Angeklagten eine Kopie der Unterlagen auszuhändigen, wenn die Polizei dies gestattet hat.

 

Recht auf Einsicht sämtlicher auf den Fall bezogener Polizeiakten

Die Polizei ist befugt, gegenüber dem Anwalt eines Angeklagten anzuordnen, dass dieser seinem Mandanten bestimmte in den Akten enthaltene Informationen nicht offenlegen darf, wenn dies im Sinne des Schutzes anderer Staaten oder zur Beweissicherung angebracht erscheint. Eine solche Anordnung darf nur in schwerwiegenden Fällen und nur vor der gerichtlichen Aussage des Angeklagten ergehen.

Wer entscheidet, ob ein Angeklagter alle Akten einsehen darf?

Die Polizei reicht die Akten ein und entscheidet, ob eine Unterlassungsanordnung für das gesamte oder einen Teil des Aktenmaterials zu verhängen ist. Gegen eine Unterlassungsanordnung ist die Beschwerde beim zuständigen Gericht zulässig.

Ist der Angeklagte berechtigt, bei allen Gerichtsterminen, die sein Verfahren betreffen, anwesend zu sein?

Der Angeklagte hat grundsätzlich das Recht, bei allen Gerichtsterminen, in denen die Untersuchungshaft oder ihre Fortdauer angeordnet wird, oder in denen Mittäter oder Zeugen vor der Hauptverhandlung vernommen werden, anwesend zu sein.

Auf Antrag der Polizei kann das Gericht allerdings verfügen, dass der Angeklagte von der Teilnahme an diesen Terminen ausgeschlossen wird. Dann muss er darüber informiert werden, was sich bei den jeweiligen Terminen zugetragen hat. Es kann allerdings auch der Fall eintreten, dass das Gericht verfügt, dass dem Angeklagten diese Informationen nicht offengelegt werden dürfen. Dem steht das Informationsrecht des Angeklagten gegenüber. Deshalb muss der Angeklagte spätestens nach seiner Aussage vor Gericht über den Inhalt von Terminen informiert werden, von denen er ausgeschlossen wurde.

Ist der Anwalt des Angeklagten berechtigt, an allen Gerichtsterminen teilzunehmen, die das Verfahren betreffen?

Der Verteidiger des Angeklagten ist befugt, allen Gerichtsterminen, die im Rahmen des Verfahrens seines Mandanten angesetzt werden, beizuwohnen. Dies gilt auch für Termine, in denen das Gericht über die Anordnung der akustischen Überwachung von Wohnungen, der Telefonüberwachung oder von Durchsuchungsmaßnahmen und anderen eingriffsintensiven Vorgehensweisen entscheidet, die durch ein Gericht genehmigt werden müssen.

Inwiefern kann sich der Anwalt der Verteidigung an den polizeilichen Ermittlungen beteiligen?

Der Anwalt muss über das Ermittlungsverfahren informiert werden und ist berechtigt, bei Maßnahmen anwesend zu sein, die als Beweismittel gegen seinen Mandanten verwendet werden können, zum Beispiel Gegenüberstellungen, Rekonstruktionen des Tathergangs usw.

Ist der Anwalt des Angeklagten berechtigt, eigene Ermittlungen durchzuführen?

Normalerweise wird der Anwalt beantragen, dass die Polizei weitere Untersuchungen durchführt, wenn der Angeklagte der Auffassung ist, dass es seitens der Polizei versäumt wurde, Informationen einzuholen, die ihn entlasten könnten. Lehnt es die Polizei ab, diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen, kann das zuständige Gericht angerufen werden. Dieses kann anordnen, dass die Polizeibehörden die maßgeblichen Untersuchungen durchführen.

Es steht dem Anwalt der Verteidigung auch frei, selbst ermittelnd tätig zu werden. In der Praxis ist dies allerdings selten der Fall. Führt der Anwalt der Verteidigung eigene Ermittlungen durch, darf er dadurch die polizeiliche Untersuchung nicht behindern. Ferner sind dabei die berufsethischen Grundsätze des Anwaltsberufs einzuhalten.

Kann der Anwalt des Angeklagten Zeugen zu einer gerichtlichen Aussage vorladen?

Der Verteidiger kann die Ladung bestimmter Zeugen zu einer gerichtlichen Aussage beantragen. Legt der Staatsanwalt Einspruch gegen die Vernehmung dieser Zeugen ein, entscheidet das Gericht, ob die Vernehmung der betreffenden Zeugen erheblich und sachdienlich ist.

Links zum Thema

Dänisches Gerichtsverfassungsgesetz

Dänisches Gesetz über die Errichtung eines zentralen DNA-Registers

Generalstaatsanwalt

Dänisches Auslieferungsgesetz

Letzte Aktualisierung: 13/08/2019

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