Beschuldigte (Strafverfahren)

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A. Habe ich das Recht, die Entscheidung des Gerichts anzufechten?

Wer vom Schwurgericht oder Bezirksgericht für schuldig befunden und zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wurde, kann beim Obersten Gerichtshof gegen die Verurteilung oder das Urteil Berufung einlegen.

B. Welche anderen Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Gegen das Gerichtsurteil kann nicht geklagt werden.

C. Welche Folgen hat es, wenn ich verurteilt werde?

i. Strafregister

Die vom Gericht verhängte Strafe muss von der Polizei in das Vorstrafenregister aufgenommen werden. Der Straferlass wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Straferlass von Strafgefangenen (Gesetz Nr. 70/1981) vorgenommen. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ist kein Straferlass vorgesehen.

ii. Urteilsvollstreckung, Überstellung von Häftlingen, Bewährung und alternative Sanktionen

Eine Haftstrafe ist am Tag der jeweiligen Urteilsverkündung anzutreten. Sofern das Gericht nichts anderes anordnet, kann sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch um die Dauer der Untersuchungshaft gekürzt werden.

Sofern es die Umstände des jeweiligen Falls in ihrer Gesamtheit und die persönlichen Umstände des Angeklagten zulassen, ordnet das Gericht an, die Vollstreckung der höchstens drei Jahre währenden Freiheitsstrafe auszusetzen.

Das die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe anordnende Gericht kann eine Bewährungsentscheidung treffen, mit der der Verurteilte für einen die Ausführungsdauer der Bewährungsentscheidung nicht überschreitenden Zeitraum (drei Jahre) unter die Aufsicht eines Aufsichtsbeamten (Vormunds) gestellt wird.

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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