These factsheets explain what happens when a person is suspected or accused of a crime which is dealt with by a trial in court.
The following is a summary of the normal stages in a criminal process:
(a) summarily by a single judge of the District Court (Eparchiako Dikastirio) with jurisdiction in the district where the offence was committed,
(b) on information by the Attorney General, by the Assize Court (Kakourgiodikeio) composed of three district court judges and presided over by a president of a District Court.
a) lack of jurisdiction, substantial or territorial,
b) previous acquittal or conviction for the same act(s),
c) pardoning of the offence(s),
d) incompleteness or repetition of the charges.
Details about all these stages in the process and about your rights can be found in the factsheets. This information is not a substitute for legal advice and is intended to be for guidance only.
Please note that the European Commission has no role in criminal proceedings in Member States and cannot assist you if you have a complaint. Information is provided in these factsheets about how to file a complaint and to whom.
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Nein.
Jeder Ermittlungsbeamte kann von einer Person, bei der Anlass zu der Vermutung besteht, dass sie mit dem Sachverhalt oder den Umständen der von ihm untersuchten Straftaten vertraut ist, verlangen, zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt und Ort zur berechtigterweise anberaumten Vernehmung zu erscheinen, um von ihr eine Aussage zu der betreffenden Straftat aufzunehmen.
Sofern es ihm angemessen erscheint, kann jedes Gericht die Verhandlung eines ihm übertragenen Falls vertagen und infolgedessen die beschuldigte Person entweder aus von ihm als berechtigt angesehenen Gründen aus der Haft entlassen oder sie in Untersuchungshaft nehmen lassen.
Verdächtige, die der Sprache der Polizei oder der übrigen
zuständigen Behörden nicht mächtig sind, haben Anspruch auf kostenfreie Unterstützung durch einen Dolmetscher. Der Dolmetscher
kann Verdächtige bei den Gesprächen mit ihrem Anwalt unterstützen und muss den jeweiligen Inhalt vertraulich behandeln. Darüber hinaus haben Verdächtige folgende Rechtsansprüche:
Nach der Verhaftung und Inhaftierung haben Verdächtige bzw. ihr Anwalt das Recht auf Zugang zu wesentlichen Unterlagen (Abschrift des Haft- und Inhaftierungsbefehls, Abschrift der Anordnung und der eidesstattlichen Erklärung, anhand derer der Befehl ausgestellt wurde), die sie für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Verhaftung oder Inhaftierung benötigen. Wird der Fall vor Gericht gebracht, haben Verdächtige bzw. ihr Anwalt das Recht auf Zugang zu den Aussagen und Unterlagen, die während der Ermittlung zu der verhandelten Straftat erlangt wurden.
Verdächtige haben das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistand ihres Vertrauens. Dieser muss unabhängig von der Polizei sein, die Verdächtigen bei dessen Hinzuziehung behilflich sein kann.
Per Gesetz haben Verdächtige zudem folgende Rechtsansprüche:
a) vor der Vernehmung durch die Polizei oder der Ermittlung durch eine sonstige zuständige Behörde;
b) rechtzeitig vor der Überstellung an ein Gericht;
c) während einer Ermittlung oder Beweisaufnahme durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde;
d) unverzüglich nach dem Freiheitsentzug.
a) jederzeit unter vier Augen mit dem vertretenden Rechtsbeistand zusammenzutreffen und ihn zu kontaktieren;
b) die Anwesenheit und Teilnahme des Rechtsbeistands bei der Vernehmung zu verlangen, um über das angewandte Verfahren aufgeklärt und zu den Verfahrensrechten bei der Vernehmung beraten zu werden;
c) die Anwesenheit des Rechtsbeistands während einer Ermittlung oder Beweisaufnahme zu verlangen, sofern Anspruch auf einen Rechtsbeistand während der betreffenden Vernehmung besteht.
Die Polizei sorgt dafür, dass bei der Kommunikation zwischen dem Verdächtigen und seinem Rechtsbeistand bei Treffen, in der Korrespondenz, bei Telefongesprächen und sonstigen zulässigen Kommunikationsformen zwischen diesen Beteiligten Vertraulichkeit gewährleistet ist.
Eine vorübergehende Abweichung von dem Recht der Verdächtigen, unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten, ist unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium zulässig, wenn es aufgrund der geografischen Entfernung nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten.
i) Es besteht die dringende Notwendigkeit, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person zu verhindern.
ii) Ein umgehendes Handeln der Polizei ist dringend erforderlich, um zu verhindern, dass das Strafverfahren erheblich gefährdet wird.
i) Sie sind verhältnismäßig und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus,
ii) sie sind zeitlich eng begrenzt,
iii) sie sind nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der mutmaßlichen Straftat begründet, und
iv) sie beeinträchtigen ein insgesamt faires Verfahren nicht.
i) Zugang zu einem Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit,
ii) Treffen von Angesicht zu Angesicht und Kommunikation mit ihrem Rechtsbeistand und
iii) die Anwesenheit und Teilnahme ihres Rechtsbeistands während der Vernehmung und während einer Ermittlung oder Beweisaufnahme verwehrt wird, können sie entweder bei ihrem ersten Erscheinen vor Gericht oder bei der ersten Anhörung ihres Falls das Gericht ersuchen, zu prüfen, warum ihnen die Ausübung dieser Rechte verwehrt wurde.
Nach ihrer Verhaftung oder Inhaftierung informieren Verdächtige die Polizei darüber, ob sie einen Dritten wie beispielsweise einen Angehörigen oder ihren Arbeitgeber telefonisch über ihre Inhaftierung benachrichtigen möchten. In bestimmten Fällen kann das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten über die Inhaftierung vorübergehend eingeschränkt sein. Dies wird den Verdächtigen gegebenenfalls von der Polizei mitgeteilt.
Handelt es sich bei den Verdächtigen um ausländische Staatsangehörige, so teilen sie der Polizei mit, ob sie die konsularische Vertretung oder Botschaft ihres Landes selbst telefonisch benachrichtigen und ob sie einen Beamten der konsularischen Vertretung oder Botschaft ihres Landes kontaktieren möchten. In diesem Zusammenhang ist ihnen mitzuteilen, dass ein Verzicht auf das Recht auf Benachrichtigung und Kontaktierung ihrer konsularischen Vertretung oder Botschaft sich auf sie persönlich auswirken kann.
Per Gesetz haben Verdächtige zudem folgende Rechtsansprüche:
a) Es besteht die dringende Notwendigkeit, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person zu verhindern, oder
b) es besteht die dringende Notwendigkeit, eine Situation zu verhindern, in der das Strafverfahren erheblich gefährdet werden kann, und sofern die Abweichung
i) verhältnismäßig ist und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht,
ii) zeitlich eng begrenzt ist,
iii) nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der mutmaßlichen Straftat begründet ist, und
iv) ein insgesamt faires Verfahren nicht beeinträchtigt.
Wenn Verdächtige nicht über ausreichende Mittel verfügen, um ihr
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium auszuüben, können sie dies dem für die Vernehmung zuständigen Polizeibeamten nach Unterzeichnung des entsprechenden Formulars mitteilen. Daraufhin wird ihnen eine Liste mit den Namen und Telefonnummern der die betreffenden Dienstleistungen anbietenden Anwälte zur Verfügung gestellt. Der Erhalt der Liste ist von den Verdächtigen zu bestätigen. Anschließend wird der Anwalt ihrer Wahl von dem Polizeibeamten entsprechend informiert.
Möchten sie die Dienste eines Anwalts kostenfrei in Anspruch nehmen, können sie nach ihrer Vorführung vor Gericht dort einen entsprechenden Antrag stellen, der vom Gericht anschließend geprüft wird.
Für jede Person, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, gilt die Unschuldsvermutung, bis sie per Gesetz für schuldig befunden wird.
Der Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung gilt für eine natürliche Person in einem Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, an dem sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, bis zum Abschluss des Verfahrens in Form einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung.
Während der Vernehmung durch die Polizei oder andere zuständige Behörden müssen Verdächtige oder Beschuldigte keine Fragen zu der mutmaßlichen Straftat beantworten. Wenn sie aufgefordert werden, eine Aussage zu machen oder Fragen zu beantworten, sind sie ferner nicht
verpflichtet, Beweise oder Unterlagen vorzulegen oder Informationen zu liefern, die zur Selbstbelastung führen können.
Die Polizei ist für die Aufnahme von Beweisen zuständig, anhand derer die zu untersuchenden Straftaten zweifelsfrei festgestellt werden. Beschuldigte haben das Recht, ihre eigene Version des Sachverhalts zu schildern und bei den Ermittlungsbehörden eine Zeugenaussage zu machen oder ihnen eine Klageerwiderung vorzulegen, um ihre eigene Version oder ihre Unschuld zu untermauern.
Personen unter 14 Jahren sind für eine Handlung oder Unterlassung strafrechtlich nicht haftbar (Kapitel 154, Artikel 14) und werden daher nicht inhaftiert. Sie werden aufgefordert, zusammen mit ihren Eltern/ihrem Vormund auf der Polizeidienststelle zu erscheinen, sofern ihre Anwesenheit für notwendig erachtet wird.
2. Verhaftung
Neben den Rechten, die sämtlichen Inhaftierten gewährt werden (Gesetz Nr. 163(I)/2005), haben minderjährige Inhaftierte bezüglich ihrer Haft folgende zusätzliche Rechte:
Kinder werden als schutzbedürftige Personen angesehen, weswegen auch für sie die besonderen Verfahrensgarantien nach Absatz vi gelten.
Für die Zwecke des Gesetzes über die Rechte verhafteter und inhaftierter Personen (Gesetz Nr. 163 (I)/2005) handelt es sich bei einer «schutzbedürftigen Person» um eine verdächtige oder beschuldigte Person, die aufgrund ihres Alters, ihres psychischen oder physischen Zustands oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, zu verstehen oder am Strafverfahren teilzunehmen.
Wird eine Person mit einer geistigen Beeinträchtigung oder körperlichen Behinderung verhaftet, wird sie über ihre Rechte gemäß Gesetz Nr. 163(I)/2005 in einer einfachen und verständlichen Sprache unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse in Kenntnis gesetzt.
In diesem Fall sind die Dienste einer Person zur Verfügung zu stellen, die der verhafteten Person oder den übrigen Beteiligten die einschlägigen Informationen so mitteilen kann, dass sie trotz der Beeinträchtigung oder Behinderung verstanden werden.
Im Falle der Verhaftung einer Person, die aufgrund einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung eindeutig nicht in der Lage ist, die im Gesetz Nr. 163(I)/2005 vorgesehenen Zugangsrechte auszuüben, hat diese Person Anspruch, diese Rechte mit Unterstützung durch einen Beamten des staatlichen medizinischen und/oder sozialen Dienstes und/oder in seiner Anwesenheit auszuüben, wobei diese Unterstützung nach der Verhaftung unverzüglich und in jedem Falle so bald wie möglich zur Verfügung zu stellen ist.
Die Person, die aufgrund einer mutmaßlich begangenen Straftat verhaftet wird, ist innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Verhaftung einem Richter vorzuführen, wenn die Vernehmung zu der betreffenden Straftat nicht abgeschlossen worden ist. Diese Vorführung vor dem Richter erfolgt, damit die Polizei die Inhaftierung dieser Person für einen bestimmten Zeitraum beantragen kann, der nicht länger als acht aufeinanderfolgende Tage und insgesamt nicht länger als drei Monate dauern darf.
Wenn eine Haftanordnung abgelaufen ist und die Vernehmung und Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, kann die Polizei beim Gericht die Verlängerung der Haftanordnung um weitere acht Tage beantragen, was über einen Zeitraum von insgesamt höchstens drei Monaten nach einer entsprechenden Verlängerung alle acht Tage wiederholt werden darf.
Die Inhaftierung einer verdächtigen Person wird üblicherweise als notwendig erachtet, wenn die Gefahr besteht, dass sie im Falle ihrer Freilassung Zeugen beeinflussen oder Beweismittel vernichten könnte. Dabei muss die Polizei dem Gericht ausreichend Beweise dafür erbringen, dass die Bedingungen für die Ausstellung einer Haftanordnung erfüllt sind.
Ein Gericht kann in Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit innerhalb seines Ermessens die Inhaftierung einer beschuldigten Person während der Verhandlung ihres Falls anordnen. Nach Artikel 48 der Strafprozessordnung (Kapitel 155) ist die Zuständigkeit des ein Eilverfahren durchführenden Bezirksgerichts bei jeder Vertagung des Falls auf einen Zeitraum von maximal acht Tagen beschränkt. Im umgekehrten Fall ist die Befugnis des Obersten Gerichtshofs bzw. des Schwurgerichts, die Inhaftierung der beschuldigten Person während der Verhandlung ihrer Strafsache anzuordnen, nicht beschränkt.
Nach Artikel 157 Absatz 1 des Gesetzes (Kapitel 155) kann ein Gericht in Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit die Freilassung eines Häftlings gegen Kaution genehmigen. Beschließt das Gericht die Freilassung der beschuldigten Person, ist es befugt, dies an besondere Bedingungen zu knüpfen und die Unterzeichnung eines Dokuments betreffend die Kaution anzuordnen. Diese Befugnis des Gerichts ergibt sich aus der Kombination der Bestimmungen der Artikel 48 und 157 Absatz 1 der Strafprozessordnung.
Die zuständige Behörde der Republik Zypern kann ihre Entscheidung zu Überwachungsmaßnahmen an die zuständige Identitätsfeststellungsbehörde des Mitgliedstaats weiterleiten, in dem die betroffene Person ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Wohnsitz hat, wenn die betroffene Person nach ihrer Information über die einschlägigen Maßnahmen der Rückkehr in diesen Mitgliedstaat zustimmt.
Auf Antrag dieser Person kann die zuständige Anordnungsbehörde der Republik Zypern die Entscheidung zu Überwachungsmaßnahmen an die zuständige
Behörde eines Mitgliedstaats weiterleiten, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem diese
ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person nicht ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt hat,
dieser Übermittlung zustimmt.
Die zuständige Identitätsfeststellungsbehörde der Republik Zypern stimmt der Weiterleitung der Entscheidung zu Überwachungsmaßnahmen betreffend eine Person, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Republik Zypern hat, nur zu, wenn
die betreffende Person sich seit mindestens drei (3) Monaten in ihrem Hoheitsgebiet aufhält.
Die zuständige Anordnungsbehörde in der Republik Zypern ist das Schwurgericht bzw. Bezirksgericht in Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit, das für die Straftat zuständig ist bzw. eine Entscheidung zu Überwachungsmaßnahmen angeordnet hat.
Die zuständige Identitätsfeststellungsbehörde in der Republik Zypern für Entscheidungen zu Überwachungsmaßnahmen eines anderen Mitgliedstaats ist:
a) das Bezirksgericht (Eparchiako Dikastirio) mit der territorialen Zuständigkeit in dem Gebiet, in dem die Person, zu der von einem anderen Mitgliedstaat eine Entscheidung zu Überwachungsmaßnahmen angeordnet wurde, wohnhaft ist,
b) das Bezirksgericht von Nicosia (Eparchiako Dikastirio Lefkosias), wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt bzw. sie nicht in der Republik Zypern wohnhaft ist.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Bezieht sich die Strafsache auf eine strafbare Handlung bzw. strafbare Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet wird bzw. werden, findet die Verhandlung in einem Bezirksgericht (Eparchiako Dikastirio) (vor einem Einzelrichter) statt. Mit der schriftlichen Zustimmung des Generalstaatsanwalts (Genikos Eisaggeleas) kann das Bezirksgericht eine Strafsache verhandeln, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als fünf Jahren geahndet wird.
Wird die Straftat mit einer Gefängnisstrafe von mehr als fünf Jahren geahndet, findet die Verhandlung im Schwurgericht (vor drei Richtern) statt.
Der Anklagevorwurf kann zu Beginn oder während der Verhandlung geändert werden. Das Verfahren für die Änderung des Anklagevorwurfs und die Rechte des Angeklagten sind in den Artikeln 83, 84 und 85, Kapitel 155, der Strafprozessordnung geregelt.
83.-1) Stellt das Gericht während der Verhandlung anhand von Beweisen fest, dass die Anklageschrift oder die beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift sachlich oder formell fehlerhaft ist, kann es eine entsprechende Änderung der Anklageschrift oder der beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift dahingehend anordnen, dass diese entweder geändert oder ersetzt wird oder dass neue Anklagevorwürfe hinzugefügt werden, wie sie das Gericht zur Darstellung des Sachverhalts für notwendig erachtet.
2) Wird eine Anklageschrift oder eine beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift auf diese Weise geändert, ist die entsprechende Änderungsanordnung auf derselben zu vermerken und sind diese Dokumente für die Zwecke sämtlicher damit verbundener Verfahren zu verwenden, als ob sie in der geänderten Form eingereicht worden wären.
84.-1) Wird eine Anklageschrift oder eine beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift gemäß Artikel 83 geändert, fordert das Gericht den Angeklagten unverzüglich auf, ihm seine Verteidigung darzulegen und anzugeben, ob er zu einer Verhandlung seines Falls auf der Grundlage der geänderten Anklageschrift bzw. der beim Schwurgericht eingereichten geänderten Anklageschrift bereit ist.
2) Ist der Angeklagte dazu nicht bereit, prüft das Gericht die vorgebrachten Gründe. Stellt es dabei fest, dass sich die unmittelbare Fortführung der Verhandlung nicht nachteilig auf die Verteidigung des Angeklagten bzw. die Behandlung des Falls durch die Staatsanwaltschaft auswirkt, kann es die Verhandlung so fortsetzen, als ob die geänderte Anklageschrift bzw. die beim Schwurgericht eingereichte geänderte Anklageschrift die ursprüngliche Anklageschrift gewesen wäre.
3) Wenn sich die unmittelbare Fortführung der Verhandlung aufgrund der geänderten Anklageschrift bzw. der beim Schwurgericht eingereichten geänderten Anklageschrift nach Auffassung des Gerichts nachteilig auf den Angeklagten oder die Staatsanwaltschaft auswirkt, kann das Gericht eine neue Verhandlung anordnen oder die Verhandlung so lange vertagen, wie es dies für notwendig erachtet.
4) Wird eine Anklageschrift bzw. eine beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift nach Beginn der Verhandlung vom Gericht geändert, kann die bereits gemachte Aussage verwendet werden, ohne dass eine neue Anhörung erforderlich wird, wobei es den Parteien jedoch gestattet ist, Zeugen, die bereits ausgesagt haben, erneut in den Zeugenstand zu rufen bzw. sie erneut vorzuladen und sie zu vernehmen bzw. ins Kreuzverhör zu nehmen.
85.-1) Können nur für einen Teil der Anklageschrift bzw. der bei einem Schwurgericht eingereichten Anklageschrift Beweise erbracht werden und handelt es sich bei diesem Teil um eine Straftat, kann der Angeklagte ohne Änderung der Anklageschrift oder der beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift für die nachweislich von ihm begangene Straftat verurteilt werden.
2) Wird eine Person aufgrund einer Straftat angeklagt, kann sie für den Versuch der Begehung dieser Straftat verurteilt werden, ohne dass die Anklageschrift bzw. die beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift geändert werden muss.
3) Wird festgestellt, dass eine Person eine Tat in der Absicht begangen hat, die Straftat, derentwegen sie angeklagt wird, zu begehen, und stellt die Begehung der Tat in dieser Absicht eine Straftat dar, kann die betreffende Person, sofern sie nicht bereits aufgrund der besagten Straftat angeklagt wurde, aufgrund dieser Tat verurteilt werden, ohne dass die Anklageschrift bzw. die beim Schwurgericht eingereichte Anklageschrift geändert werden muss.
4) Stellt das Gericht am Ende der Verhandlung fest, dass durch Aussage erwiesen ist, dass der Angeklagte eine Straftat bzw. Straftaten begangen hat, die in der Anklageschrift bzw. der beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift nicht aufgeführt sind und aufgrund derer er nicht ohne vorherige Änderung Letzterer verurteilt werden kann, und dass gegen ihn bei einer Verurteilung aufgrund dieser Straftaten kein strengeres Urteil ergehen würde als dasjenige, das erginge, wenn er aufgrund der Anklageschrift oder der beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift verurteilt worden wäre und sich dies daher nicht nachteilig auf seine Verteidigung auswirken würde, kann es anordnen, dass der Anklageschrift bzw. beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift ein oder mehrere Anklagevorwürfe betreffend diese Straftat(en) hinzugefügt werden, und entscheidet anschließend so, als ob dieser Anklagevorwurf bzw. diese Anklagevorwürfe Teil der ursprünglichen Anklageschrift bzw. beim Schwurgericht eingereichten Anklageschrift gewesen wären.
Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit bei der Verhandlung wird nach den Bestimmungen der Artikel 12 und 30 der Verfassung sowie nach den Bestimmungen von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet. Darüber hinaus besteht für den Angeklagten die Pflicht zur Anwesenheit bei der Verhandlung, sofern für ihn keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und 63 Absatz 3 der Strafprozessordnung, Kapitel 155, gilt.
Artikel 45 Absatz 1
Ein Richter – bzw. bei bestimmten Straftatbeständen der Präsident des Bezirksgerichts (Eparchiako Dikastirio) – kann per allgemeiner Anordnung bzw. der Kanzler (Protokollitis) per besonderer Anordnung den Angeklagten in der Ladung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden und
a) dem Angeklagten gestatten, zu erscheinen und sich bei der Beantwortung der Anklagevorwürfe von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, wobei er erscheinen und entsprechend antworten kann.
Wird der Angeklagte ausschließlich in seiner Eigenschaft als Leiter oder Geschäftsführer eines Unternehmens angeklagt und werden ihm persönlich keine Straftaten vorgeworfen, muss er persönlich weder vor Gericht erscheinen, um auf die Anklagevorwürfe zu reagieren, noch zu einem anderen Zeitpunkt des Verfahrens in Erscheinung treten, mit Ausnahme der Anhörung, sondern darf sich von einem Rechtsbeistand vertreten lassen,
b) dem Angeklagten gestatten, sofern er sich schuldig bekennen möchte, dem Gericht neben der Ladung, auf die sich die entsprechende Antwort bezieht, eine Antwort zu übermitteln, die für die Zwecke des Verfahrens als Schuldeingeständnis angesehen wird und von einer Urkundsperson, einem Unteroffizier (lochias), Polizeibeamten oder leitenden Polizeibeamten gemäß Polizeigesetz oder einer bescheinigungsbefugten Person gemäß dem Gesetz über bescheinigungsbefugte Personen oder einem Anwalt gemäß Anwaltsgesetz oder einem Gemeindevorsteher (koinotarchis) mit dem persönlichen Stempel, aus dem der vollständige Name und die Anschrift hervorgehen, ordnungsgemäß beglaubigt und gestempelt wurde.
63.-1) Der Angeklagte hat das Recht, während der gesamten Verhandlung anwesend zu sein, sofern er sich ordnungsgemäß verhält.
2) Verhält sich der Beklagte nicht ordnungsgemäß, kann das Gericht nach eigenem Ermessen anordnen, ihn aus dem Gerichtssaal entfernen zu lassen, weiterhin in Gewahrsam zu nehmen und die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortzusetzen, indem
Vorkehrungen getroffen werden, die nach Auffassung des Gerichts ausreichen, um ihn über sämtliche Vorgänge während der Verhandlung in Kenntnis zu sehen und die Verteidigung vorzubereiten.
3) Sofern das Gericht es für angebracht hält, kann es dem Angeklagten gestatten, zu den von ihm als angemessen erachteten Bedingungen während der gesamten oder eines Teils der Verhandlung vor dem Gerichtssaal zu bleiben.
Nach zyprischer Rechtsprechung kann eine Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten geführt werden, wenn dies im Interesse der Justiz liegt.
Das Recht auf einen Dolmetscher wird in der Verfassung und in dem Gesetz Nr. 18(I)/2014 über die Verdolmetschung und Übersetzung während des Strafverfahrens gewährleistet. Darüber hinaus wird das Recht auf einen Dolmetscher in Artikel 65 der Strafprozessordnung, Kapitel 155, gewährleistet.
Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a und e der Verfassung sieht Folgendes vor:
Jeder, dem einen Straftat vorgeworfen wird, hat mindestens folgende Rechte:
a) das Recht, unverzüglich und ausführlich in einer von ihm beherrschten Sprache über die Art der Anklagevorwürfe und die Gründe dafür in Kenntnis gesetzt zu werden,
e) das Recht auf kostenfreie Unterstützung durch einen Dolmetscher, wenn er die im Gericht gesprochene Sprache nicht beherrscht.
Nach Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung hat jeder Angeklagte das Recht auf kostenfreie Unterstützung durch einen Dolmetscher, wenn er die im Gericht gesprochene Sprache nicht beherrscht.
Im Gesetz Nr. 18(I)/2014 über die Verdolmetschung und Übersetzung während des Strafverfahrens ist ferner Folgendes vorgesehen:
4.-1) Die zuständige Behörde stellt einem Verdächtigen oder Beschuldigten, der die Sprache, in der das Strafverfahren geführt wird, nicht beherrscht, während des Strafverfahrens vor den Ermittlungs- und/oder Justizbehörden, einschließlich bei der Vernehmung durch die Polizei, sowie bei sämtlichen Gerichtsverhandlungen und notwendigen Zwischenverhandlungen Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung.
2) Die für die Ausführung des Europäischen Haftbefehls zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 11 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl und die Verfahren für die Auslieferung von Gesuchten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher, dass Gesuchten, die die Sprache des jeweiligen Gerichtsverfahrens nicht beherrschen, unverzüglich Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung gestellt werden.
3) Sofern dies zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens notwendig ist, stellt die zuständige Behörde Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung, um die Kommunikation zwischen einem Verdächtigen, Angeklagten und/oder Gesuchten und seinem Anwalt sicherzustellen, wenn diese in direktem Zusammenhang zu der Vernehmung und/oder Anhörungen im Laufe des Strafverfahrens und/oder der Ausführung eines Europäischen Haftbefehls und/oder der Einlegung einer Berufung und/oder sonstiger Verfahrensansprüche einschließlich eines Antrags auf Entlassung gegen Kaution steht.
4) Nach diesem Artikel müssen Dolmetschdienstleistungen
a) in der Muttersprache des Verdächtigen, Angeklagten oder Gesuchten oder in einer anderen von diesem beherrschten Sprache zur Verfügung gestellt werden und
b) gegebenenfalls weitere Unterstützung wie die Verwendung von Gebärdensprache beinhalten, um den Bedürfnissen von Verdächtigen, Angeklagten oder Gesuchten, die Probleme mit dem Hören und/oder Sprechen haben, gerecht zu werden.
5) Die zuständige Behörde prüft mit sämtlichen ihr angemessen erscheinenden Mitteln, ob der Verdächtige, Angeklagte oder Gesuchte die im Strafverfahren oder bei der Ausführung des Europäischen Haftbefehls verwendete Sprache beherrscht und ob er Unterstützung durch einen Dolmetscher benötigt.
6) Die Qualität der nach diesem Artikel bereitgestellten Dolmetschdienstleistungen muss ausreichen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass der Verdächtige, Angeklagte oder Gesuchte das gegen ihn geführte Verfahren versteht, um sein Verteidigungsrecht ausüben zu können. Zu diesem Zweck schenkt die zuständige Behörde den Besonderheiten der Kommunikation mit Unterstützung eines Dolmetschers besondere Aufmerksamkeit.
7) Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls dafür sorgen, dass Dolmetschdienstleistungen mithilfe von Kommunikationstechnologien wie beispielsweise per Videokonferenz, Telefon und/oder über das Internet erbracht werden, sofern für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht die physische Anwesenheit des Dolmetschers erforderlich ist.
8) Zur besseren Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 5 kann das Verfahren oder die Methode zur Prüfung, ob der Verdächtige, Angeklagte oder Gesuchte die im Strafverfahren oder bei der Ausführung des Europäischen Haftbefehls verwendete Sprache beherrschen, durch entsprechende Regelungen festgelegt werden.
5.-1) Um sicherzustellen, dass der Verdächtige oder Angeklagte sein Verteidigungsrecht ausüben kann, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten, stellt die zuständige Behörde dem Verdächtigen oder Angeklagten, der die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht beherrscht, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen zur Verfügung.
2) Als wesentliche Unterlagen für die Zwecke dieses Gesetzes gelten:
a) in jedem Fall der Haftbefehl, die Anklageschrift und sämtliche das Verfahren betreffenden gerichtlichen Entscheidungen und Anordnungen und
b) sämtliche übrigen Unterlagen, die von der zuständigen Behörde von Amts wegen oder auf begründeten Antrag des Verdächtigen oder Angeklagten oder seines Anwalts als wesentlich erachtet werden.
3) Die zuständigen Behörden müssen keine Übersetzung von Auszügen wesentlicher Unterlagen zur Verfügung stellen, die nicht dazu beitragen, dass der Verdächtige oder Angeklagte das gegen ihn geführte Verfahren versteht.
4) Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens stellt die zuständige Behörde dem Gesuchten, der die Sprache, in der der Europäische Haftbefehl ausgestellt oder in die er vom ausstellenden Mitgliedstaat übersetzt wurde, nicht beherrscht, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung dieses Dokuments zur Verfügung.
5) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 kann die zuständige Behörde statt einer schriftlichen Übersetzung eine mündliche Übersetzung und/oder eine mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, sofern diese mündliche Übersetzung und/oder mündliche Zusammenfassung nicht die Fairness des Verfahrens gefährdet.
6) Der Verdächtige, Angeklagte oder Gesuchte hat das Recht, auf seinen Anspruch auf die schriftliche und/oder mündliche Übersetzung und/oder mündliche Zusammenfassung nach diesem Artikel zu verzichten, wenn der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen wird, dass
a) er zuvor einen Anwalt konsultiert hat und/oder sich anderweitig die Konsequenzen eines solchen Verzichts bewusst gemacht hat und
b) der Verzicht rechtsgültig ist und freiwillig erfolgt.
7) Die schriftliche und/oder mündliche Übersetzung und/oder mündliche Zusammenfassung nach diesem Artikel ist in der Muttersprache des Verdächtigen, Angeklagten oder Gesuchten oder in einer anderen von ihm beherrschten Sprache vorzulegen.
8) Die Qualität der nach diesem Artikel bereitgestellten schriftlichen und/oder mündlichen Übersetzung und/oder mündlichen Zusammenfassung muss ausreichen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass der Verdächtige, Angeklagte oder Gesuchte das gegen ihn geführte Verfahren versteht und sein Verteidigungsrecht ausüben kann.
Artikel 65 Absatz 1 der Strafprozessordnung, Kapitel 155, sieht Folgendes vor:
Wird eine Aussage in einer Sprache gemacht, die der Angeklagte, der zugegen ist, nicht versteht, dolmetscht bei einer offenen Gerichtsverhandlung ein Dolmetscher für ihn in einer Sprache, die er beherrscht.
Ist ein Verteidiger anwesend, kann mit dessen Zustimmung auf die Verdolmetschung verzichtet werden.
2) Werden als formale Beweismittel Unterlagen vorgelegt, liegt es im Ermessen des Gerichts, so viel von deren Inhalt verdolmetschen zu lassen, wie es für notwendig erachtet.
Artikel 12¨der Verfassung sieht Folgendes vor:
Jeder, dem einen Straftat vorgeworfen wird, hat mindestens folgende Rechte:
c) sich selbst persönlich oder mithilfe eines Rechtsbeistands seiner Wahl zu verteidigen oder, sofern er sich keinen Rechtsbeistand leisten kann, kostenfrei Prozesskostenhilfe zu erhalten, sofern dies im Sinne der Gerechtigkeit erforderlich ist,
Ferner sieht Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung Folgendes vor:
Jeder hat das Recht:
d) auf einen Verteidiger seiner Wahl und auf kostenfreie Prozesskostenhilfe, sofern dies im Sinne der Gerechtigkeit erforderlich ist und den Rechtsvorschriften entspricht.
Darüber hinaus hat der Angeklagte gemäß dem Gesetz über Prozesskostenhilfe (Gesetz Nr. 165(Ι)/2002) während der Anhörung das Recht auf einen Rechtsbeistand seiner Wahl und auf kostenlose Prozesskostenhilfe, sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind.
Erscheint ein Angeklagter in einem Eilverfahren zur genannten Uhrzeit nicht vor Gericht und wird nachgewiesen, dass er die Ladung erhalten hat, kann das Gericht die Anhörung durchführen und in seiner Abwesenheit eine Entscheidung treffen oder, falls es dies für angemessen hält, die Anhörung vertagen und einen Haftbefehl ausstellen.
Ein Richter – bzw. bei bestimmten Straftatbeständen der Präsident des Bezirksgerichts (Eparchiako Dikastirio) – kann per allgemeiner Anordnung bzw. der Kanzler (Protokollitis) per besonderer Anordnung den Angeklagten in der Ladung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden und
a) dem Angeklagten gestatten, zu erscheinen und sich bei der Beantwortung der Anklagevorwürfe von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, wobei er erscheinen und entsprechend antworten kann.
b) dem Angeklagten gestatten, sofern er sich schuldig bekennen möchte, dem Gericht neben der Ladung, auf die sich die entsprechende Antwort bezieht, eine Antwort zu übermitteln, die für die Zwecke des Verfahrens als Schuldeingeständnis angesehen wird und von einer Urkundsperson, einem Unteroffizier (lochias), Polizeibeamten oder leitenden Polizeibeamten gemäß Polizeigesetz oder einer bescheinigungsbefugten Person gemäß dem Gesetz über bescheinigungsbefugte Personen oder einem Anwalt gemäß Anwaltsgesetz oder einem Gemeindevorsteher (koinotarchis) mit dem persönlichen Stempel, aus dem der vollständige Name und die Anschrift hervorgehen, ordnungsgemäß beglaubigt und gestempelt wurde.
Wird der Angeklagte ausschließlich in seiner Eigenschaft als Leiter oder Geschäftsführer eines Unternehmens angeklagt und werden ihm persönlich keine Straftaten vorgeworfen, muss er persönlich weder vor Gericht erscheinen, um auf die Anklagevorwürfe zu reagieren, noch zu einem anderen Zeitpunkt des Verfahrens, mit Ausnahme der Anhörung, in Erscheinung treten, sondern darf sich von einem Rechtsbeistand vertreten lassen.
Wird der Angeklagte zur Reaktion aufgefordert, kann er sich schuldig oder nicht schuldig bekennen oder eine konkrete Klageerwiderung vorbringen, wobei die Antwort vom Gericht zu protokollieren ist.
Die Klageerwiderung muss folgende Aussagen enthalten:
a) Das Gericht, vor dem der Angeklagte auf die Anklagevorwürfe reagieren muss, besitzt keine Zuständigkeit und ein anderes Gericht ist für den Angeklagten oder die Straftat, die ihm vorgeworfen wird, zuständig. Sollte dieses Vorbringen akzeptiert werden, verweist das Gericht den Fall an das Gericht der Republik Zypern, das für den Täter oder die betreffende Straftat zuständig ist.
b) Der Angeklagte wurde gegebenenfalls bereits wegen desselben Sachverhalts aufgrund derselben Straftat verurteilt oder freigesprochen.
c) Der Angeklagte wurde in dieser Strafsache begnadigt.
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die von dem Angeklagten vorgebrachten Fakten keinen Beweis für seine Behauptung darstellen oder die Behauptung gar falsch ist, muss er auf die Anklagevorwürfe eingehen.
Bekennt er sich schuldig und liegen dem Gericht ausreichend Beweise dafür vor, dass er die Art seiner Antwort verstanden hat, kann es so fortfahren, als ob er durch ein Gerichtsurteil verurteilt worden wäre.
Macht er kein Schuldeingeständnis, geht das Gericht zur Anhörung des Falls über. Verweigert er die Antwort oder reagiert nicht sofort oder kann er aufgrund einer physischen Beeinträchtigung nicht antworten, fährt das Gericht so fort, als ob er kein Schuldeingeständnis gemacht hat.
Das Bezirksgericht verhandelt Straftaten im Eilverfahren, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder eine Geldstrafe von maximal 85 000 EUR oder beidem geahndet werden.
Das Schwurgericht (Kakourgiodikeio) verhandelt Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren geahndet werden.
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Wer vom Schwurgericht oder Bezirksgericht für schuldig befunden und zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wurde, kann beim Obersten Gerichtshof gegen die Verurteilung oder das Urteil Berufung einlegen.
Gegen das Gerichtsurteil kann nicht geklagt werden.
Die vom Gericht verhängte Strafe muss von der Polizei in das Vorstrafenregister aufgenommen werden. Der Straferlass wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Straferlass von Strafgefangenen (Gesetz Nr. 70/1981) vorgenommen. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ist kein Straferlass vorgesehen.
Eine Haftstrafe ist am Tag der jeweiligen Urteilsverkündung anzutreten. Sofern das Gericht nichts anderes anordnet, kann sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch um die Dauer der Untersuchungshaft gekürzt werden.
Sofern es die Umstände des jeweiligen Falls in ihrer Gesamtheit und die persönlichen Umstände des Angeklagten zulassen, ordnet das Gericht an, die Vollstreckung der höchstens drei Jahre währenden Freiheitsstrafe auszusetzen.
Das die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe anordnende Gericht kann eine Bewährungsentscheidung treffen, mit der der Verurteilte für einen die Ausführungsdauer der Bewährungsentscheidung nicht überschreitenden Zeitraum (drei Jahre) unter die Aufsicht eines Aufsichtsbeamten (Vormunds) gestellt wird.
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