Beschuldigte (Strafverfahren)

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Stehen Ihnen Rechtmittel zur Verfügung?

Unabhängig davon, ob das Gericht Sie für "schuldig" oder "nicht schuldig" befunden hat, wird es Ihnen nach Abschluss der Hauptverhandlung sein Urteil bekannt geben. Die Strafprozessordnung legt dar, wann das Gericht ein Verfahren ohne Urteil einstellen kann. Dann ergehen gerichtliche Anordnungen. Sie können gegen das Urteil und die Anordnungen Rechtsmittel einlegen.

Die Berufung muss schriftlich eingereicht werden und Ihre Unterschrift tragen. Der Berufungsantrag wird vom erstinstanzlichen Gericht an das Berufungsgericht weitergeleitet. Handelt es sich bei dem erstinstanzlichen Gericht um ein Bezirksgericht, dann ist das Berufungsgericht das Landgericht. Berufungen gegen Urteile und gerichtliche Anordnungen eines Landgerichts werden dem Berufungsgericht vorgelegt. Nähere Informationen über Gerichte finden Sie auf der Internetseite des Obersten Justizrats. Berufungen gegen Urteile müssen innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Urteilsverkündung, Berufungen gegen gerichtliche Anordnungen innerhalb von 7 Tagen ab Bekanntgabe eingereicht werden.

In der Berufungsschrift können Sie gegen Schlussfolgerungen des Gerichts in Bezug auf Tatsachen, die es für nachgewiesen erachtet, gegen die Anwendung entsprechender Rechtsvorschriften und gegen ein ungerechtfertigtes Strafmaß Beschwerde einlegen. Ungeachtet der Anzahl und des Inhalts der Beschwerden wird das Berufungsgericht entscheiden, ob das Urteil in seiner Gesamtheit richtig ist oder nicht.

Was geschieht, wenn ich Berufung einlege?

Nach Eingang Ihres Berufungsantrags übermittelt das erstinstanzliche Gericht dem Staatsanwalt und den anderen Prozessparteien Kopien dieses Antrags. Dasselbe Gericht wird das Verfahren mit Berufungsantrag und Urteilsbegründung an das Rechtmittelgericht weiterleiten. Wenn das Gericht gegen Sie als Maßnahme zur Verhinderung der Strafverfolgungsentziehung die Untersuchungshaft angeordnet hat, führt die Berufung nicht automatisch zu Ihrer Freilassung. Aber Sie können bei dem Rechtsmittelgericht beantragen, die Untersuchungshaft in eine mildere Maßnahme umzuwandeln. Das Gericht wird in einer gesonderten Verhandlung über diesen Antrag entscheiden.

Für ddie Anberaumung des Verhandlungstermins ist das Rechtsmittelgericht an keine Frist gebunden. Der Termin hängt davon ab, wann die Urteilsbegründung vorbereitet werden kann und wie ausgelastet das Rechtmittelgericht ist.

Sie können dem Rechtsmittelgericht neue Beweise vorlegen, da dieses Gericht neue Fakten zulassen kann. Hier gelten dieselben Vorschriften über die Beweismittel wie beim erstinstanzlichen Gericht.

Was geschieht bei der Berufungsverhandlung?

Sie können, müssen jedoch nicht bei der Verhandlung anwesend sein. Sie und Ihr Anwalt können sich in der Berufungsverhandlung mündlich zu den Beschwerdepunkten äußern. Die weiteren anwesenden Prozessparteien können ihre Ansicht zum Berufungsantrag äußern.

Das Rechtsmittelgericht kann:

  • das Urteil aufheben und den Fall zur erneuten Prüfung an den Staatsanwalt oder das erstinstanzliche Gericht zurücküberweisen.
  • das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufheben und ein neues Urteil sprechen.
  • das Urteil in eine mildere Strafe umwandeln.
  • das Urteil aufheben und das Strafverfahren einstellen.
  • in den in der Strafprozessordnung beschriebenen Fällen eine Bewährungsstrafe verhängen.
  • das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts bestätigen.

Was geschieht, wenn die Berufung erfolgreich/nicht erfolgreich ist?

Wenn Sie mit dem Urteil oder der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht einverstanden sind, können Sie beim Obersten Kassationsgerichtshof Rechtsmittel einlegen. Ist das Berufungsgericht ein Landgericht, können Sie nur dann Rechtsmittel beim Obersten Kassationsgerichtshof einlegen, wenn das Landgericht ein neues Urteil gefällt hat.

Da der Oberste Kassationsgerichtshof keine neuen Tatsachen zulässt, werden keine neuen Beweise erhoben. Dieses Gericht äußert sich lediglich zu der Frage, ob das Gesetz richtig angewendet wurde und das gefällte Urteil gerecht ist. Der Obersten Kassationsgerichtshof erörtert ausschließlich die ihm in der Berufungsschrift vorgelegten Beschwerdepunkte.

Schadensersatzansprüche haben Sie nur dann, wenn Ihre Verurteilung aufgehoben wird und ein Rechtsmittelgericht Sie für "nicht schuldig" befindet. Nähere Angaben finden Sie hier im Entschädigungsgesetz. Wenn Ihre Verurteilung trotz der Berufung aufrechterhalten wird, wird sie auch im Falle einer Strafminderung in Ihrem Strafregister aufgeführt. Ein Freispruch erscheint nicht im Strafregister.

Sobald Sie den Rechtsmittelweg vor einem Rechtsmittelgericht und dem Obersten Kassationsgerichtshof ausgeschöpft haben, können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden. Das Urteil wird rechtskräftig – wenn keine Berufung dagegen eingelegt wird oder der Berufungsantrag nicht fristgerecht ergeht oder das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs ergangen ist.

Ich komme aus einem anderen Mitgliedstaat. Kann ich nach der Hauptverhandlung dorthin überstellt werden?

Sie können überstellt werden. In manchen Fällen kann das auch gegen Ihren Willen erfolgen. Ihre Überstellung erfolgt nicht automatisch, nachdem das Urteil rechtskräftig wurde. Ein in der Strafprozessordnung beschriebenes Verfahren, für das Sie Rechtsberatung benötigen, muss durchgeführt werden.

Kann ich im Falle meiner Verurteilung für dieselbe Straftat erneut vor Gericht gestellt werden?

Es ist gesetzlich verboten, Sie wegen einer Straftat, wegen der Sie bereits verurteilt wurden, erneut vor Gericht zu stellen. Dies gilt auch, wenn Ihre Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte.

Informationen zu den Anklagepunkten/der Verurteilung

Informationen zu den gegen Sie erhobenen Anklagepunkten werden im polizeilichen Kriminalaktennachweis vorgehalten. Im Falle Ihres Freispruchs können Sie bei der Polizei die Löschung dieser Daten beantragen.

Verurteilungen werden in Ihr Strafregister eingetragen. Dieses wird vom zuständigen Bezirksgericht geführt. Wurden Sie in einem anderen Land als Bulgarien geboren, führt das Außenministerium Ihr Strafregister.

Ihre Kriminalakten werden nicht vor Ihrem 100. Geburtstag gelöscht; dann werden sie auf Mikrofilm gespeichert und gelöscht. Für die Speicherung Ihrer Kriminalakte ist Ihr Einverständnis nicht erforderlich. Sie haben auch kein Einspruchsrecht gegen die Speicherung dieser Daten.

Links zum Thema

Strafprozessordnung

Gesetz zur Risikohaftung staatlicher Behörden und Gemeinden (für bei Bürgern verursachte Schäden)

Verordnung Nr.8 vom 26.2.2008 zur Funktions- und Organisationsweise von Strafregisterbehörden

Letzte Aktualisierung: 20/07/2022

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