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Beschuldigte (Strafverfahren)

Belgien

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Belgien

Stehen Ihnen Rechtsmittel zur Verfügung?

Können Sie Rechtsmittel gegen die Verurteilung und/oder das Strafmaß einlegen?

Ein gegen Sie in Ihrer Abwesenheit oder nur in Anwesenheit Ihres Anwalts verhängtes Urteil ergeht als Versäumnisurteil. Hiergegen kann ein spezifisches Rechtsmittel eingelegt werden, der Einspruch. Auch eine Berufung ist möglich.

Wurde das Urteil in Ihrer Anwesenheit verkündet, ergeht es nach Anhörung in Anwesenheit der Parteien. Das Rechtsmittel ist die Berufung, die allerdings nur dann vorgesehen ist, wenn das Urteil von einem Amts- oder Landgericht (Tribunal) verhängt wurde. Gegen Urteile des Berufungsgerichts (Cour d’appel) und des Schwurgerichts kann keine Berufung eingelegt werden.

Wie? Bei wem?

Sind Sie in Haft, können Einspruch und Berufung bei der Geschäftsstelle der Vollzugsanstalt eingelegt werden. Sind Sie in Freiheit, erfolgt der Einspruch über einen Gerichtsvollzieher, während die Berufung bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden muss, das das Urteil verhängt hat.

Welche Fristen sind einzuhalten?

Das Rechtsmittel muss innerhalb von 15 Tagen eingelegt werden.

  • Die Einspruchsfrist beginnt am nächstfolgenden Tag nach dem Tag, an dem Sie schriftlich (per Zustellung) Kenntnis von der Entscheidung erhalten haben.
  • Die Berufungsfrist beginnt am nächstfolgenden Tag nach dem Tag der mündlichen Verhandlung, bei der das Urteil verkündet wurde.

Aus welchen Gründen können Rechtsmittel eingelegt werden?

Fehlende Zustimmung zu den festgestellten Sachverhalten und den rechtlichen Entscheidungsgründen.

Was passiert, wenn Sie Rechtsmittel einlegen?

Was passiert, wenn Sie als Inhaftierter Rechtsmittel einlegen?

Geht es bei dem Rechtsmittel um die Sache, aufgrund derer Sie in Haft sind und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, bleiben Sie so lange in Haft, bis eine neue Entscheidung ergeht. Während der Berufungsverhandlung kann ein Antrag auf einstweilige Freilassung gestellt werden.

Sind Sie wegen einer anderen Sache in Haft, wirkt sich das Rechtsmittel nicht auf diese Tatsache aus.

Wie lange dauert es bis zur Berufungsverhandlung?

Über den Einspruch wird innerhalb von 15 Tagen nach Einlegung des Rechtmittels verhandelt, wenn Sie in Freiheit sind, bzw. innerhalb von drei Tagen, wenn Sie in Haft sind. Eine Entscheidung über den Einspruch ergeht spätestens 60 Tage nach Einlegung des Rechtsmittels.

Können Sie im Rechtsmittelverfahren neue Beweise vorlegen?

Ja.

Welche Regeln gelten hier?

Es gelten dieselben Regeln wie in der ersten Instanz (vgl. Informationsblatt 3).

Was geschieht in der Berufungsverhandlung?

Das Gericht prüft zunächst, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde und entscheidet dann erneut über den vorgetragenen Sachverhalt und das eventuell zu verhängende Strafmaß.

Zu welcher Entscheidung kann das Gericht kommen?

Was geschieht, wenn Ihrem Rechtsmittel stattgegeben / nicht stattgegeben wird?

Wird Ihrem Rechtsmittel (Einspruch oder Berufung) stattgegeben, bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Unzulässigkeit der Strafverfolgung oder Freispruch; in diesen Fällen werden Sie, falls Sie inhaftiert waren, sofort in die Freiheit entlassen;
  • Verurteilung zu einer geringeren Strafe.

Wird dem Rechtsmittel nicht stattgegeben,

  • wird bei einem Einspruch das Urteil bestätigt, aber nie verschärft;
  • kann in der Berufung das Urteil bestätigt oder verschärft werden.

Haben Sie das Recht, bei einem höherinstanzlichen / anderen Gericht Rechtsmittel einzulegen?

Gegen die Entscheidung eines Tribunal über den Einspruch kann Berufung eingelegt werden. Ein Revisionsbegehren gegen die Entscheidung der Berufungsinstanz kann innerhalb von 15 Tagen beim Kassationsgerichtshof per Erklärung bei der Geschäftsstelle der Berufungsinstanz vorgetragen werden. Damit wird die Vollstreckung der Strafe allerdings nicht ausgesetzt.

Unter welchen Umständen?

Die Revision ist nur bei einer Rechtsverletzung oder einem Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften gerechtfertigt.

Erhalten Sie eine Entschädigung, falls die erstinstanzliche Entscheidung falsch war?

Ja, wenn Sie wegen dieser Sache in Haft waren.

In welcher Form?

In Form einer Haftentschädigung.

Wie?

Auf schriftlichen Antrag beim föderalen Justizministerium (Service public fédéral Justice).

Wird das Ersturteil im Strafregister vermerkt, wenn Ihrem Rechtsmittel stattgegeben wird?

Nein.

Wann ist ein Urteil rechtskräftig?

Wenn innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung des Versäumnisurteils kein Einspruch eingelegt worden ist.

Wenn innerhalb von 25 Tagen nach der Urteilsverkündung weder Sie noch die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen sind.

Sie kommen aus einem anderen Mitgliedstaat. Können Sie nach der Hauptverhandlung in Belgien in Ihr Land zurückgeschickt werden?

Ja.

Erfolgt die Überstellung automatisch?

Nein, Belgien und der andere Mitgliedstaat müssen stets zustimmen.

Unter welchen Umständen?

  • Erster Fall: Zur Vollstreckung in Ihrem Herkunftsland eines in Belgien verhängten Urteils, gegen das keine Berufung eingelegt werden kann und das auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten lautet (vgl. hierzu: Die Justiz von A bis Z )
    a) mit Ihrer Einwilligung, allerdings nur, wenn Sie über einen Aufenthaltstitel für Belgien verfügen (vgl. Europäisches Übereinkommen),
    b) ohne Ihre Einwilligung, wenn Sie keinen Aufenthaltstitel für Belgien (mehr) haben (vgl. Europäisches Übereinkommen) oder wenn gegen Sie ein von Belgien ausgestellter Europäischer Haftbefehl mit Garantie für die Rückkehr in Ihr Herkunftsland bestanden hat.
  • Zweiter Fall: Ohne Ihre Einwilligung, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls vor Gericht gestellt werden sollen, der von dem Staat ausgestellt wurde, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Wenn Sie in Belgien noch eine Strafe zu verbüßen haben, kann Belgien deren Ende abwarten und Sie dann in Ihr Herkunftsland überstellen, oder es kann Sie vorübergehend dorthin überstellen, damit Sie dort vor Gericht gestellt werden können. Anschließend werden Sie zur Verbüßung der belgischen Reststrafe wieder nach Belgien zurücküberstellt. Haben Sie Ihren ständigen Aufenthalt in Belgien, können Sie bei den belgischen Behörden beantragen, dass Sie unter der Bedingung der Rücküberstellung ausgeliefert werden, damit Sie Ihre ausländische Strafe in Belgien verbüßen können.
  • Dritter Fall: Ohne Ihre Einwilligung, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls verurteilt wurden, der von dem Staat ausgestellt wurde, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Wenn Sie in Belgien noch eine Strafe zu verbüßen haben, wartet Belgien ab, bis Sie die Strafe verbüßt haben und überstellt Sie dann an Ihr Herkunftsland. Haben Sie Ihren ständigen Aufenthalt in Belgien, können Sie bei den belgischen Behörden beantragen, die Vollstreckung des Haftbefehls zu verweigern, damit Sie die Strafe in Belgien und nicht in Ihren Herkunftsland verbüßen können.

Können Sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung, Sie zu überstellen, einlegen ?

Ja, es sei denn, es handelt sich um eine freiwillige Überstellung, der Sie zugestimmt haben.

Bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland zum Zweck der Verbüßung der in Belgien verhängten Strafe (erster Fall) kann innerhalb von 60 Tagen beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage und ein Antrag auf Aussetzung eingereicht werden sowie im Eilverfahren eine Beschwerde bei dem zuständigen Richter (juge des référés) eingelegt werden.

Bei der Vollstreckung eines von Ihrem Herkunftsland ausgestellten Europäischen Haftbefehls (zweiter und dritter Fall) nimmt der Untersuchungsrichter eine erste Prüfung vor; seine Entscheidung wird innerhalb von 15 Tagen nach der Festnahme von der Chambre du conseil überprüft. Ein Einspruch kann innerhalb von 24 Stunden nach der Verkündung des Beschlusses der Chambre du conseil bei der Chambre des mises en accusation eingelegt werden (vgl. Informationsblatt 3). Ein Revisionsbegehren kann ebenfalls innerhalb von 24 Stunden nach dem Urteil der Chambre des mises en accusation beim Kassationsgerichtshof eingereicht werden.

Können Sie nach einer Verurteilung in Belgien erneut wegen derselben Straftat angeklagt werden?

Nein.

Angaben zu den Anklagepunkten/zur Verurteilung

Werden Angaben zu der Verurteilung und den dazu gehörenden Anklagepunkten Ihrem Strafregister hinzugefügt?

Ja.

Wie und wo werden diese Angaben gespeichert?

Sie werden in der Datenbank „Zentrales Strafregister“ beim Justizministerium gespeichert.

Wie lange werden sie gespeichert?

Verurteilungen zu Übertretungsstrafen (1 bis 7 Tage Haft, 1 bis 25 EUR Geldstrafe, 20 bis 45 Stunden gemeinnützige Arbeit) werden nach drei Jahren aus dem Strafregister gelöscht.

Die anderen Strafen verbleiben für immer im Strafregister. Sie können jedoch im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens gelöscht werden.

Können sie ohne Ihre Einwilligung gespeichert werden?

Ja.

Können Sie gegen die Speicherung dieser Daten Einspruch erheben?

Nein.

Wer kann auf Ihr Register zugreifen?

Justiz- und Polizeibehörden haben unbeschränkten Zugriff.

Das Strafregister ist nicht mit dem Auszug aus dem Strafregister zu verwechseln, den manche Behörden oder Privatpersonen (Arbeitgeber usw.) gelegentlich fordern; darin stehen nicht alle Angaben, die sich im Strafregister befinden. So werden beispielsweise einfache Schuldbekenntnisse, Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten und Geldstrafen bis zu 500 EUR oder Geldbußen bei Verkehrsdelikten ohne Entzug der Fahrerlaubnis für mehr als drei Jahre nach drei Jahren und 25 Tagen ab der Urteilsverkündung dort nicht mehr vermerkt. Die einfache Aussetzung des Urteils bzw. Aussetzung zur Bewährung wird im Strafregisterauszug niemals erwähnt.

Letzte Aktualisierung: 21/12/2012

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