Beschuldigte (Strafverfahren)

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Stehen Ihnen Rechtsmittel zur Verfügung?

Ein*e Angeklagte*r kann gegen ein Gerichtsurteil bei einem übergeordneten Gericht Rechtsmittel einlegen. Gegen Urteile von Bezirksgerichten und von Einzelrichter*innen der Landesgerichte kann wegen Nichtigkeit, Schuld und/oder Strafe Berufung einlegt werden. In einem solchen Berufungsverfahren können Sie auch neue Beweise beantragen oder vorlegen.

Gegen Urteile der Schöffen- und Geschworenengerichte gibt es die Möglichkeit der Strafberufung, nicht aber der Schuldberufung. Diese Urteile können auch mit einer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, in der Sie Verfahrens-, Begründungs- und Rechtsfehler geltend machen können.

Die richterliche Beweiswürdigung kann nur eingeschränkt angefochten werden und es können keine neuen Beweismittel vorgebracht werden.

Rechtsmittel gegen Urteile sind entweder sofort nach Verkündung des Urteiles anzumelden oder spätestens innerhalb von drei Tagen. Das Gericht fertigt dann sein Urteil schriftlich aus und stellt es Ihnen, gegebenenfalls Ihrer bzw. Ihrem Verteidiger*in zu. Diese*r muss das Rechtsmittel dann innerhalb von vier Wochen schriftlich einlegen.

Der Staatsanwaltschaft stehen die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung.

Wie verläuft das Rechtsmittelverfahren?

Die jeweils andere Prozesspartei (Angeklagte*r oder Staatsanwaltschaft) hat das Recht, sich zu dem Rechtsmittel zu äußern. Das Gericht legt den Akt dann dem Rechtsmittelgericht vor. Über Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet immer der Oberste Gerichtshof.

Berufungen werden nach einer mündlichen Berufungsverhandlung entschieden. Der Oberste Gerichtshof kann Nichtigkeitsbeschwerden auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Gibt der Oberste Gerichtshof Ihrer Nichtigkeitsbeschwerde statt, hebt er in der Regel das angefochtene Urteil auf. Das Verfahren wird dann an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Bei Schuldberufungen kann das Berufungsgericht erst eine ihm erforderlich erscheinende Beweisaufnahme durchführen und dann in der Sache selbst entscheiden.

Durch die Anmeldung und das Einlegen einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde entfalten diese ihre aufschiebende Wirkung, so dass das Urteil noch nicht vollstreckt werden kann. Wenn Sie sich jedoch in Untersuchungshaft befinden, wird diese durch die Einlegung des Rechtsmittels nicht aufgehoben.

Gegen die Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts steht kein weiteres Rechtsmittel mehr zur Verfügung.

Was geschieht nach dem Rechtsmittelverfahren?

Wenn Ihrem Rechtsmittel ganz oder teilweise stattgegeben wird, kann es zu einer zweiten Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht kommen. Das Rechtsmittelgericht kann unter Berücksichtigung Ihrer Argumente eine eigene Entscheidung treffen.

Wenn dem Rechtsmittel nicht stattgegeben wurde oder wenn das Urteil in der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bestätigt wird, muss das Urteil vollstreckt werden, sobald es rechtskräftig wird.

Sofern Sie keine Bewährung erhalten haben, bekommen Sie Anweisungen, entweder die Geldstrafe zu zahlen oder die Freiheitsstrafe anzutreten.

Wurden Sie rechtskräftig von der gegen Sie erhobenen Anklage freigesprochen und befanden Sie sich während des Verfahrens in Untersuchungshaft, steht Ihnen für die Dauer der Haft eine Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz zu.

Kann der Strafvollzug auch in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat erfolgen?

Das ist möglich, wenn Sie es wünschen oder dem zustimmen. Die einschlägigen Regelungen finden Sie im Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (insbesondere Artikel 3).

Wird Ihre Verurteilung in einem Register erfasst?

Die Bundespolizeidirektion Wien führt für ganz Österreich ein Strafregister. Es enthält insbesondere die folgenden Informationen:

  • alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte;
  • alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger*innen und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Gerichte sowie
  • alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte.

Gegen die Eintragungen in das Strafregister gibt es kein Rechtsmittel. Je nach Ausmaß der Strafe werden Eintragungen im Strafregister nach Ablauf einer bestimmten Frist wieder gelöscht.

Letzte Aktualisierung: 02/02/2022

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