Defendants (criminal proceedings)

Slowakei

These factsheets explain the procedure of law enforcement authorities if you are suspected of or accused of a crime.

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Slowakei

Summary of the criminal process

The following is a summary of the normal stages in the criminal process in the Slovak Republic.

The pre-trial process consists of the following stages:

  • steps prior to initiation of criminal prosecution;
  • pre-trial preparations (investigation).

The trial process consists of the following stages:

  • examination and preliminary hearing of the indictment;
  • main trial;
  • appeal process (ordinary appeal [odvolanie] to a higher-instance court, further appeal [dovolanie] to the Supreme Court of the Slovak Republic [Najvyšší súd Slovenskej Republiky], reopening of the case);
  • enforcement process, carrying out the sentence and protective measures.

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My rights during the investigation

My rights during trial

My rights after trial

Last update: 02/03/2022

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Meine Rechte während des Ermittlungsverfahrens

A) Wenn ich Ausländer bin, wirkt sich dies auf das Ermittlungsverfahren aus?

Wenn Sie als Beschuldigter erklären, die Sprache des Verfahrens nicht zu beherrschen, haben Sie Anspruch auf einen Dolmetscher und Übersetzer.

B) Aus welchen Schritten besteht ein Ermittlungsverfahren?

i) Sammeln von Beweismitteln / Befugnis der Ermittlungsbehörden

Das Strafverfahren beginnt mit vorbereitenden Schritten vor der Strafverfolgung, die in erster Linie in der Entgegennahme strafrechtlicher oder sonstiger Meldungen bestehen, die anschließend überprüft werden, bevor über weitere Maßnahmen entschieden wird.

Wenn Sie als Person aussagen müssen, die bestimmten Erkenntnissen zufolge mutmaßlich eine Straftat begangen hat, haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht und Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Liegen Gründe für die Einleitung einer Strafverfolgung vor, beginnen die vorgerichtlichen Verfahrensschritte des Strafverfahrens. Je nach Schwere der Straftat können diese in Form von Ermittlungen, summarischen Ermittlungen oder besonders schnellen Ermittlungen bestehen.

Nach deren Abschluss können Sie angeklagt werden. Die Anklagepunkte sind Ihnen unverzüglich mitzuteilen, und als Beschuldigter können Sie innerhalb von drei Arbeitstagen Beschwerde gegen diese Anklagepunkte einlegen.

Wenn Sie angeklagt werden, genießen Sie als Beschuldigter bestimmte Rechte, beispielsweise das Recht, zu allen Ihnen zur Last gelegten Fakten und den entsprechenden Beweismitteln Stellung zu nehmen, aber auch das Aussageverweigerungsrecht. Sie können zur Ihrer Verteidigung Tatsachen vorbringen und Beweismittel vorlegen, erbringen und erlangen und Anträge stellen, Gesuche einreichen und Rechtsmittel einlegen.

Sie haben das Recht, einen Rechtsbeistand zu wählen und hinzuzuziehen, auch während der von den Strafverfolgungsbehörden oder einem Gericht durchgeführten Verfahrensschritte. Allerdings können Sie den Verteidiger während der Vernehmung nicht dazu konsultieren, wie eine Ihnen gestellte Frage zu beantworten ist. Sie können beantragen, dass Ihr Rechtsbeistand bei der Vernehmung zugegen ist und der Verteidiger auch an den übrigen vorgerichtlichen Verfahrensschritten teilnimmt.

Sie können Ihre Rechte persönlich oder über Ihren Verteidiger ausüben.

Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung oder Verteidigung gegen eine ermäßigte Gebühr. Für diesen Anspruch müssen Sie allerdings einen entsprechenden Nachweis erbringen.

Die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht müssen Sie stets über Ihre Rechte einschließlich die Bedeutung eines Geständnisses belehren und dafür Sorge tragen, dass Sie Ihre Rechte uneingeschränkt ausüben können.

ii) Polizeigewahrsam

Der Polizeigewahrsam ist ein Verfahrensschritt, bei dem die Freiheit einer Person, der eine Straftat vorgeworfen wird, kurzzeitig eingeschränkt wird.

Als Beschuldigter können Sie im Rahmen des Strafverfahrens in Polizeigewahrsam genommen werden, wenn einer der Gründe für die Untersuchungshaft vorliegt und die Haftentscheidung aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht im Voraus erwirkt werden kann. Die Verhaftung erfolgt durch einen Polizeibeamten, der Ihnen unverzüglich die Gründe dafür darlegen und Sie vernehmen muss.

Wenn Sie anschließend in Untersuchungshaft genommen werden sollen, muss die Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden (bzw. 96 Stunden bei einer terroristischen Straftat) einen entsprechenden Antrag stellen. Anschließend muss ein Gericht innerhalb von 48 Stunden bzw. 72 Stunden bei besonders schweren Straftaten eine Entscheidung treffen.

iii) Vernehmung

Während der Vernehmung dürfen Sie nicht rechtswidrig zu einem Geständnis gezwungen werden.

Als Beschuldigter müssen Sie vor der Vernehmung über Ihr Aussage- bzw. Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Sie müssen darauf hingewiesen werden, dass man Sie nicht zu einem Geständnis zwingen darf. Außerdem muss Ihnen mitgeteilt werden, dass Sie selbst einen Verteidiger wählen bzw. einen Antrag auf Benennung eines Verteidigers stellen dürfen, der bei der Vernehmung anwesend ist.

Ihnen muss die Möglichkeit gegeben werden, ausführlich zu den Anklagepunkten Stellung zu nehmen und Beweise für Ihre Aussagen vorzulegen.

Man kann Ihnen Fragen stellen, mit denen Ihre Aussage ergänzt werden soll oder Lücken geschlossen sowie Unklarheiten und Unstimmigkeiten geklärt werden sollen. Entsprechende Fragen müssen sensibel und verständlich gestellt werden. Ihnen dürfen keine Suggestivfragen, irreführenden Fragen oder Fragen gestellt werden, die Fakten enthalten, die anhand Ihrer Aussagen zu ermitteln sind. Die Fragen dürfen nicht unangemessen in Ihre Privatsphäre eingreifen – es sei denn, es sollen die Beweggründe für die Tat festgestellt werden.

iv) Untersuchungshaft

Sie können nur in Untersuchungshaft genommen werden, wenn Anklage gegen Sie erhoben wurde, sofern die Tatsachenfeststellung auf die Begehung einer Straftat durch Sie hindeutet und einer der Gründe für die Untersuchungshaft auf Sie zutrifft. Zu diesen Gründen zählen Fluchtgefahr, die Gefahr, dass Sie versuchen werden, Zeugen oder Komplizen usw. zu beeinflussen, oder dass Sie die Straftat weiter begehen werden.

Sie müssen vor der Entscheidung über die Untersuchungshaft vernommen werden. Sie können Beschwerde gegen die Haftentscheidung einlegen, die dann vor einem höheren Gericht verhandelt wird.

Sie haben das Recht, Ihre Haftentlassung zu beantragen. 30 Tage nach dem Erlass einer endgültigen Haftentscheidung können Sie einen erneuten Antrag auf Haftentlassung stellen.

Während der vorgerichtlichen Verfahrensschritte können Sie (bei einer Anklage wegen einer Ordnungswidrigkeit) höchstens sieben Monate, (bei einer Anklage wegen einer Straftat) maximal 19 Monate oder (bei einer Anklage wegen einer besonders schweren Straftat) nicht länger als 25 Monate in Untersuchungshaft genommen werden.

C) Welche Rechte habe ich während des Ermittlungsverfahrens?

i) Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Wenn Sie die Sprache des Verfahrens nicht beherrschen, haben Sie Anspruch auf einen Dolmetscher. Sie haben das Recht, in Strafverfahren eine Sprache zu verwenden, die Sie beherrschen. Wenn wichtige Unterlagen, Aufzeichnungen oder Entscheidungen übersetzt werden müssen, wird auch ein Übersetzer an dem Verfahren teilnehmen.

ii) Welche Rechte habe ich in Bezug auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht?

Nach Abschluss der Ermittlungen bzw. summarischen Ermittlungen haben Sie und Ihr Rechtsbeistand das Recht, die gesamte Akte einzusehen. Anschließend können Sie einen Antrag auf zusätzliche Untersuchungen stellen.

Während der vorgerichtlichen Verfahrensschritte und der Verhandlung haben Sie und Ihr Verteidiger das Recht, die Akten einzusehen sowie Auszüge, Notizen und Kopien anzufertigen.

iii) Welches Recht habe ich in Bezug auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Unterrichtung eines Dritten über meine Situation?

Wenn Sie in Gewahrsam oder in Haft genommen wurden, haben Sie das Recht, 20 Minuten mit einer von Ihnen genannten Person zu telefonieren.

Sie haben das Recht, einen Verteidiger zu wählen und den Rechtsbeistand während der einzelnen Schritte des Strafverfahrens hinzuzuziehen. Sie dürfen ihn jedoch nicht fragen, wie Sie auf eine Frage antworten sollen. Sie dürfen beantragen, dass Ihr Rechtsbeistand während der Vernehmung und anderer Verfahrensschritte anwesend ist.

Wenn Sie in Untersuchungshaft genommen werden oder Ihre Freiheitsstrafe verbüßen, haben Sie das Recht auf Vier-Augen-Gespräche mit ihrem Verteidiger.

iv) Welche Rechte habe ich in Bezug auf Prozesskostenhilfe?

Sie können auf eigene Kosten einen Verteidiger beauftragen. In bestimmten Fällen haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen ein Verteidiger gestellt wird.

v) Das Wichtigste in Bezug auf:

a. die Unschuldsvermutung

Jede Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht als unschuldig.

b. das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen

Neben dem Recht, beim Verfahren eine Aussage zu machen, haben Sie auch das Recht auf Aussageverweigerung. Niemand darf Sie zwingen, auszusagen oder ein Geständnis abzulegen.

c. die Beweislast

Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Beweise zu beschaffen. Als Beschuldigter haben Sie dagegen das Recht, Beweise zu erhalten, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Die Strafverfolgungsbehörden müssen sowohl die gegen Sie verwendbaren Faktoren als auch die Faktoren zu Ihren Gunsten klären.

vi) Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für Kinder?

Die Strafverfolgung darf nicht beginnen bzw. nicht fortgesetzt werden und muss eingestellt werden, wenn die beschuldigte Person aufgrund von Minderjährigkeit nicht strafrechtlich haftbar ist.

Im Namen eines Jugendlichen darf dessen gesetzlicher Vertreter entsprechende Schritte vornehmen, beispielsweise einen Rechtsbeistand wählen und Anträge stellen, Gesuche einreichen und Rechtsmittel einlegen. Der gesetzliche Vertreter darf bei allen Verfahrensschritten, an denen die beschuldigte Person beteiligt ist, anwesend sein.

Ein Jugendlicher muss nach seiner Anklage über einen Verteidiger verfügen; kann er diesen nicht selbst wählen, wird für ihn ein Rechtsbeistand bestellt.

Bei Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Tat unter fünfzehn Jahre alt sind, muss stets geprüft werden, ob sie die Rechtswidrigkeit ihres Handelns erkennen und ihr Verhalten kontrollieren können. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Betreffenden nicht strafrechtlich haftbar.

Selbst bei Vorliegen rechtlicher Gründe darf ein Jugendlicher nur in Haft genommen werden, wenn der Zweck der Inhaftnahme nicht mit anderen Mitteln erreicht werden kann.

Das zuständige Gericht kann den Fall an ein Gericht verweisen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Jugendliche aufgrund seines Wohnsitzes fällt, oder an ein anderes Gericht, bei dem ein entsprechendes Verfahren seinen Zweck am ehesten erreichen würde.

vii) Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für schutzbedürftige Verdächtige?

Schutzbedürftige Personen im Rahmen eines Strafverfahrens sind Personen, die das Strafverfahren aufgrund ihres Alters oder ihres psychischen oder physischen Zustands nicht verstehen und nicht effektiv an ihm teilnehmen können.

Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte keinerlei Diskriminierung ausgesetzt sein.

Personen mit schweren psychischen oder physischen/sensorischen Behinderungen müssen als schutzbedürftig gelten.

Schutzbedürftige Personen und ihre gesetzlichen Vertreter (wie ihr vom Gericht bestellter Vormund) oder geeignete Erwachsene (wie Verwandte) müssen über etwaige besondere Verfahrensrechte informiert werden.

Die Vernehmung durch die Polizei muss mit Video- und Tonaufzeichnungen dokumentiert werden.

Der Freiheitsentzug schutzbedürftiger Personen vor ihrer Verurteilung darf nur das letzte Mittel darstellen. Er sollte verhältnismäßig sein und unter Bedingungen erfolgen, die für ihre besonderen Bedürfnisse geeignet sind.

Während des gesamten Strafverfahrens müssen die Privatsphäre, die persönliche Integrität und die personenbezogenen Daten dieser Personen geschützt werden.

D) Welche gesetzlichen Fristen gelten während des Ermittlungsverfahrens?

Sie haben Anspruch darauf, dass Ihr Fall innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird.

Bei einer Ordnungswidrigkeit, einer Straftat bzw. einer besonders schweren Straftat sollten die Ermittlungen innerhalb von zwei, vier bzw. sechs Monaten abgeschlossen werden. Die Einhaltung dieser Fristen ist jedoch rechtlich nicht durchsetzbar.

Sie können bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde einreichen und um eine Überprüfung des Verhaltens der Polizei ersuchen und bitten, die Verzögerung bei den Ermittlungen zu beenden. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung müssen Sie von der Staatsanwalt informiert werden.

E) Welche vorgerichtlichen Verfahrensschritte gibt es, einschließlich Alternativen zur Untersuchungshaft und Möglichkeiten der Überstellung in den Herkunftsstaat (Europäische Überwachungsanordnung)?

Die vorgerichtlichen Verfahrensschritte sind Teil des Strafverfahrens, das vom Beginn der Strafverfolgung bis zur Anklageerhebung bzw. einem Vorschlag des Strafmaßes oder einer endgültigen Entscheidung in der Sache durch eine Strafverfolgungsbehörde reicht.

Die vorgerichtlichen Verfahrensschritte können die Aufnahme und Sicherung von Beweismaterial und die Vorbereitung von Material als Grundlage für die weitere Entscheidungsfindung umfassen.

Die Strafverfolgung beginnt entweder mit dem Erlass einer Strafverfolgungsanordnung oder mit der Vollstreckung einer Sicherungsmaßnahme, einmaligen Maßnahme oder endgültigen Maßnahme.

Alternativen zur Untersuchungshaft sind eine Bürgschaft, ein Pfandrecht oder eine Überwachung. Möglich sind solche Alternativen nur bei Inhaftnahme aufgrund von Fluchtgefahr und zur Sicherungsverwahrung. Das Gericht kann diese Alternativen nutzen, wenn mehrere Personen gemeinsam oder eine ehrenhafte Person für Ihr gutes Verhalten bürgt oder Sie sich schriftlich zu einem gesetzestreuen Verhalten verpflichten oder der Zweck der Inhaftnahme durch einen Bewährungshelfer erreicht werden kann.

Als Alternative zur Inhaftnahme aufgrund von Fluchtgefahr oder zur Sicherungsverwahrung kann ein Gericht auch eine finanzielle Sicherheitsleistung (Kaution) akzeptieren. Wenn Sie gegen die Vorschriften verstoßen, fällt die Kaution dem Staat zu und Sie werden in Untersuchungshaft genommen.

Werden Ihnen Alternativen zur Untersuchungshaft gewährt, kann das Gericht Ihnen zumutbare Verpflichtungen oder Beschränkungen auferlegen (z. B. das Verbot, das Land zu verlassen, eine bestimmte Gegend zu verlassen, bestimmte Personen zu treffen, ein Fahrzeug zu führen usw.).

Die Europäische Überwachungsanordnung dient dem besseren Schutz der Allgemeinheit, indem Sie als ansässige Person eines Mitgliedstaats, gegen die in einem anderen Mitgliedstaat ein Strafverfahren geführt wird, von den Behörden Ihres Wohnsitzstaates in Erwartung des Gerichtsverfahrens überwacht werden.

Sie stellt eine Alternative zur Inhaftnahme dar, bei der die Überwachungsmaßnahmen vom Wohnsitzmitgliedstaat beaufsichtigt werden. Wenn Sie dagegen verstoßen, werden Sie in den Herkunftsmitgliedstaat überführt.

Obwohl dies für alle Straftaten gilt und nicht auf bestimmte Arten oder Schweregrade von Straftaten beschränkt ist, sollten Überwachungsmaßnahmen generell bei weniger schweren Straftaten angewandt werden.

Letzte Aktualisierung: 02/03/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Meine Rechte während des Hauptverfahrens (Verhandlung)

A) Wo findet die Verhandlung statt?

Die Hauptverhandlung wird in der Regel vor einem Bezirksgericht geführt. In manchen Fällen kann die Verhandlung vor dem Sonderstrafgericht [Špecializovaný trestný súd] oder einem Bezirksgericht in der jeweiligen Hauptstadt des Landesbezirks geführt werden.

Die Verhandlung wird vor dem Gericht geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Straftat begangen wurde.

Alternativ kann sie vor einem Gericht geführt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beschuldigte Person lebt, arbeitet oder sich gewöhnlich aufhält, oder vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Staatsanwaltschaft die Anklage eingereicht hat.

B) Kann der Anklagevorwurf geändert werden? Wenn ja, welche Rechte habe ich in Bezug auf einschlägige Auskunftserteilung?

Wenn die Staatsanwaltschaft die Tat als eine andere Straftat einstufen möchte als die Polizei, muss sie Ihnen dies vor der Anklageerhebung mitteilen und Sie fragen, ob Sie Ergänzungen zu den Ermittlungen vornehmen möchten.

Stellt sich nach Beginn der Hauptverhandlung heraus, dass Sie eine andere Straftat begangen haben, verweist das Gericht den Fall zwecks weiterer vorgerichtlicher Verfahrensschritte und zusätzlicher Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurück, sofern diese darum bittet.

Plant das Gericht, Sie aufgrund einer strengeren als von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Rechtsvorschrift zu verurteilen, so kann es dies tun. Es muss Ihnen diese Möglichkeit allerdings mitteilen, bevor es die Beweisaufnahme für abgeschlossen erklärt.

Das Gericht räumt Ihnen eine Frist zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung ein und verschiebt die Hauptverhandlung auf Ihren Antrag hin um mindestens fünf Arbeitstage.

C) Welche Rechte habe ich während der mündlichen Verhandlung?

i) Muss ich vor Gericht anwesend sein? Unter welchen Bedingungen darf ich während der Verhandlung abwesend sein?

Sie haben das Recht (und nicht die Pflicht), während der Verhandlung anwesend zu sein. Wenn Sie dem zustimmen oder Ihr Erscheinen verweigern oder andere gesetzlich festgelegte Gründe dies zulassen, kann das Gericht die Verhandlung ohne Ihre Anwesenheit führen. Gleiches gilt für Berufungsverfahren.

ii) Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Wenn Sie die Sprache des Verfahrens nicht beherrschen, haben Sie Anspruch auf einen Dolmetscher. Wenn wichtige Unterlagen, Aufzeichnungen oder Entscheidungen übersetzt werden müssen, wird auch ein Übersetzer an dem Verfahren teilnehmen.

iii) Habe ich das Recht auf einen Rechtsbeistand?

Während des gesamten Strafverfahrens haben Sie das Recht, sich durch einen Verteidiger Ihrer Wahl oder einen Ihnen beigeordneten Rechtsbeistand vertreten zu lassen.

Über einen Verteidiger müssen Sie verfügen, sobald Anklage gegen Sie erhoben wird, Sie in Haft genommen werden, eine Haftstrafe verbüßen oder in einer Gesundheitseinrichtung unter Beobachtung stehen, wenn Ihre Rechtsfähigkeit eingeschränkt wurde, es sich um eine besonders schwere Straftat handelt, Sie minderjährig sind oder das Verfahren gegen Sie als Flüchtigen geführt wird.

Wenn Sie trotz Ihrer Verpflichtung, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, über keinen verfügen, müssen Sie sich innerhalb einer Frist für einen Rechtsbeistand entscheiden. Tun Sie dies nicht, wird Ihnen unverzüglich ein Verteidiger beigeordnet.

Wenn Sie nicht über ausreichende Mittel für einen Verteidiger verfügen und die Beiordnung eines Verteidigers beantragen, muss das Gericht einen Anwalt zu Ihrem Verteidiger ernennen, auch wenn dieser nicht vorgeschrieben ist. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht über ausreichende Mittel verfügen.

iv) Welche anderen Verfahrensrechte sollte ich kennen? (z. B. Darstellung von Verdächtigen vor Gericht)

Sie haben das Recht, sich zu Beginn der Verhandlung „schuldig“ oder „nicht schuldig“ zu bekennen. Bekennen Sie sich schuldig, prüft das Gericht nur die Beweismittel, die für die Beurteilung des Strafmaßes und/oder die Entschädigung erforderlich sind.

Während der Verhandlung werden der Angeklagte, die Zeugen und Sachverständigen von der Staatsanwaltschaft vernommen. Sie oder Ihr Verteidiger dürfen ebenfalls Fragen stellen. Ihre Zeugen werden von Ihrem Verteidiger oder von Ihnen befragt. Sie haben das Recht, gegen die Art der Befragung Einspruch zu erheben.

Nach Abschluss der Beweiswürdigung durch das Gericht können Sie Ihre Schlusserklärung abgeben. Nach der Schlusserklärung der Staatsanwaltschaft kann das Gericht dem Opfer, Ihrem Rechtsbeistand und Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dabei ist Ihre Erklärung stets die letzte, die angehört werden muss. Sie haben das Recht, Einspruch gegen die Anklageschrift, die erhobenen Beweismittel und die Ihnen vorgeworfenen Straftaten zu erheben, mildernde Umstände geltend zu machen und das Strafmaß infrage zu stellen. Das Gericht kann Ihre Schlusserklärung nur unterbrechen, wenn Sie Erklärungen abgeben, die nicht im Zusammenhang mit Ihrem Fall stehen. Nach der Schlusserklärung haben Sie auch das Recht, eine abschließende Erklärung abzugeben, die nicht unterbrochen werden darf.

D) Mögliche Strafen

Freiheitsstrafe – je nach Schwere des Verbrechens, bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Todesstrafe ist nicht möglich. Wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder drei Jahren verurteilt werden, kann das Gericht Ihre Strafe mit oder ohne Bewährung aussetzen und einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren festlegen, in dem Sie sich gesetzestreu verhalten müssen. Halten Sie sich nicht an die gerichtlich auferlegten Verpflichtungen und Beschränkungen, müssen Sie Ihre Haftstrafe verbüßen.

Hausarrest – bis zu einem Jahr bei einem geringfügigen Vergehen. Sie dürfen sich nur an Ihrem Wohnort aufhalten und müssen sich gesetzestreu verhalten. Halten Sie sich nicht daran, müssen Sie Ihre Haftstrafe verbüßen.

Gemeinnützige Arbeit – 40 bis 300 Stunden bei einem geringfügigen Vergehen, aber nur mit Ihrer Zustimmung. Sie müssen in Ihrer Freizeit unentgeltlich eine gemeinnützige Tätigkeit verrichten. Wenn Sie diese Tätigkeit nicht zur angegeben Zeit und im angegebenen Umfang verrichten, wandelt das Gericht jeweils zwei Stunden nicht verrichteter Tätigkeit in eine eintägige Haftstrafe um.

Geldstrafe; Beschlagnahme von Eigentum; mit der Beschlagnahme ahndet das Gericht vorsätzliche Straftaten, durch die Sie Vermögen erworben oder einen Schaden verursacht haben. Eine Geldstrafe kann 160 bis 331 930 EUR betragen. Die Beschlagnahme betrifft sämtliche Vermögenswerte, die Sie unrechtmäßig erworben haben. Sie kann beispielsweise angeordnet werden, wenn Sie den Vermögenswert zur Begehung der Straftat verwendet haben.

Ein- bis zehnjähriges Verbot der Ausübung bestimmter Aktivitäten wie beispielsweise des Berufs, der Tätigkeit, der Funktion oder sonstigen Tätigkeit (wie beispielsweise dem Führen eines Fahrzeugs), bei der Sie die Straftat begangen haben.

Aufenthaltsverbot – ein- bis fünfjähriges Verbot des Aufenthalts an einem bestimmten Ort.

Ein- bis zehnjähriges Verbot der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, bei dem Ihnen die Teilnahme an sportlichen, kulturellen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen Sie die Straftat begangen haben, untersagt wird.

Verlust von Ehrentiteln und Auszeichnungen, wodurch Sie Auszeichnungen und andere Ehrentitel, die Ihnen nach besonderen Rechtsvorschriften verliehen wurden, nicht mehr führen dürfen.

Degradierung oder Verlust Ihres militärischen oder sonstigen Ranges.

Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik. Sie können mit einer Ausweisung von ein bis 15 Jahren bestraft werden – jedoch nicht, wenn Sie slowakischer Staatsbürger, Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedstaats oder Bürger eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder wenn Ihnen Asyl gewährt wurde. Die gilt nicht, wenn von Ihnen eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder für Recht und Ordnung ausgeht. Sie können nicht in ein Land ausgewiesen werden, in dem Ihre persönliche Freiheit oder Ihr Leben aus Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politischen Zugehörigkeit oder aus ähnlichen Gründen bedroht wäre.

Letzte Aktualisierung: 02/03/2022

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Meine Rechte nach dem Gerichtsverfahren

A) Habe ich das Recht, die Entscheidung des Gerichts anzufechten?

Nach der Anklageerhebung kann das Gericht ohne Verhandlung eine Entscheidung in Form eines Strafbefehls treffen. Wenn das Gericht einen Strafbefehl erlässt, können Sie innerhalb von acht Tagen nach Zustellung Einspruch erheben. Wenn Sie dies tun, wird der Strafbefehl aufgehoben und eine Gerichtsverhandlung durchgeführt.

Gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts können Sie unmittelbar nach Bekanntgabe des Strafmaßes oder innerhalb von 15 Tagen nach diesem Datum Rechtsmittel einlegen. Wenn Sie bei Gericht nicht anwesend waren, müssen Sie innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Entscheidung bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat, schriftlich Rechtsmittel einlegen. Sie können gegen das gesamte Urteil oder nur gegen Teile desselben Rechtsmittel einlegen.

Wenn Sie Rechtsmittel einlegen, wird das Urteil erst rechtskräftig und vollstreckbar, wenn ein Berufungsgericht eine Entscheidung erlassen hat.

Das Berufungsgericht weist Ihre Rechtsmittel zurück, wenn Sie sie nach Ablauf der Einspruchsfrist einlegen, wenn Sie auf ihre Rechtsmittel verzichtet haben oder wenn es das erstinstanzliche Urteil für richtig und rechtmäßig hält. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig und vollstreckbar.

Alternativ kann das Berufungsgericht das Urteil aufheben und den Fall zur weiteren Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen oder selbst ein Urteil erlassen.

B) Welche anderen Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie keine Rechtsmittel einlegen.

Sie können Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof [dovolanie] einlegen, das Justizministerium um Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof ersuchen oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. Die endgültige Entscheidung des Berufungsgerichts bleibt jedoch gültig und vollstreckbar. Wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit verurteilt wurden, müssen Sie mit der Verbüßung Ihrer Haftstrafe beginnen.

Sie können innerhalb von drei Jahren ab dem Erhalt der schriftlichen endgültigen Entscheidung in Ihrem Fall beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts einlegen. Dies ist jedoch nur aus den in der Strafprozessordnung genannten besonderen Gründen möglich.

Sie können einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, die während der Verhandlung nicht bekannt waren und die so bedeutend sind, dass sie die endgültige Entscheidung rückgängig machen könnten.

C) Welche Folgen hat es, wenn ich verurteilt werde?

i) Strafregister

Wenn Sie für schuldig befunden wurden, werden die entsprechenden Informationen im Strafregister gespeichert. Dieses kann von verschiedenen staatlichen Behörden beispielsweise für die Zwecke anderer Strafverfahren angefordert werden. Eine Abschrift [odpis] aus dem Strafregister beinhaltet alle Verurteilungen, während ein Auszug [výpis] aus dem Strafregister keine gelöschten Verurteilungen enthält.

v) Urteilsvollstreckung, Überstellung von Häftlingen, Bewährung und alternative Sanktionen

Wenn die Gerichtsentscheidung, mit der Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, vollstreckbar wird, weist das Gericht Sie an, sich zur Verbüßung Ihrer Strafe in die Haftanstalt zu begeben, oder ordnet an, dass Sie dorthin begleitet werden.

Sollten Sie schwer erkranken, können Sie das Gericht bitten, Ihre Haft zu verschieben. Beträgt Ihre Haftstrafe nicht mehr als ein Jahr, kann das Gericht sie aus wichtigen Gründen um bis zu drei Monate (oder in Ausnahmefällen auch länger) verschieben.

Wird Ihre Strafe zur Bewährung ausgesetzt, müssen Sie sich unter die Aufsicht des Bewährungshelfers begeben und überwacht das Gericht Ihr Verhalten während der festgelegten Bewährungsfrist. Das Gericht kann eine Entscheidung erlassen, in der festgestellt wird, dass Sie die Voraussetzungen für die Bewährung erfüllt bzw. nicht erfüllt haben; im letzteren Fall müssen Sie Ihre Haftstrafe antreten.

Alternative Sanktionen sind Strafen, die als Alternative zu Haftstrafen dienen. Ihr Ziel ist es, die Gesellschaft zu schützen und gleichzeitig dem Verurteilten einen Verbleiben außerhalb des Gefängnisses zu ermöglichen.

Alternative Sanktionen sind: Hausarrest, gemeinnützige Arbeit, Geldstrafen, Strafaussetzung und Strafaussetzung zur Bewährung.

Letzte Aktualisierung: 02/03/2022

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