Beschuldigte (Strafverfahren)

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A. Wo findet die Verhandlung statt?

Die Hauptverhandlung findet dort statt, wo die Staatsanwaltschaft die Anklage erhebt; hierzu gibt es gesetzliche Vorschriften. Häufig findet die Hauptverhandlung vor dem Gericht an dem Ort statt, an dem die Tat begangen wurde.

Ob die Hauptverhandlung vor dem Amts-, Land- oder Oberlandesgericht durchgeführt wird, hängt unter anderem auch davon ab, welche Strafe für die Tat zu erwarten ist. Ist ein Vergehen angeklagt und als Strafe lediglich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so entscheidet der Strafrichter am Amtsgericht als Einzelrichter. Bei Verbrechen und bei einer Straferwartung von über zwei bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe entscheidet das Schöffengericht am Amtsgericht, das aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (Schöffen) besteht. Bei einer Straferwartung von über vier Jahren Freiheitsstrafe entscheidet das Landgericht mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Für Staatsschutzsachen ist das Oberlandesgericht mit je nach Schwierigkeit oder Umfang des Verfahrens drei oder fünf Berufsrichtern zuständig.

B. Kann der Anklagevorwurf geändert werden? Wenn ja, welche Rechte habe ich in Bezug auf einschlägige Auskunftserteilung?

Das Gericht kann Sie unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von den Vorwürfen der Anklage verurteilen. Eine Verurteilung aufgrund eines anderen Strafgesetzes ist nur zulässig, wenn das Gericht Sie auf die vom Anklagevorwurf abweichende rechtliche Beurteilung besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben hat.

Eine Verurteilung aufgrund von anderen Straftaten erfordert eine Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft, wenn diese nicht mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellen. Über eine Nachtragsanklage wird nur verhandelt, wenn Sie und das Gericht zustimmen.

C. Welche Rechte habe ich während der mündlichen Verhandlung?

i. Muss ich vor Gericht anwesend sein? Unter welchen Bedingungen darf ich während der Verhandlung abwesend sein?

Sie müssen grundsätzlich an der Hauptverhandlung teilnehmen. Wurden Sie nicht von Ihrer Anwesenheitspflicht entbunden und erscheinen dennoch nicht, wird die Hauptverhandlung in der Regel ausgesetzt und es kann unter Umständen auch ein Haftbefehl gegen Sie erlassen werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für eine Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren und im Berufungsverfahren.

ii. Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Sie haben das Recht innerhalb möglichst kurzer Frist in einer für Sie verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen Sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden.

Wenn Sie die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, bestellt das Gericht einen Dolmetscher, der Ihnen während der Hauptverhandlung alle wesentlichen Vorgänge und Äußerungen übersetzt.

iii. Habe ich das Recht auf einen Rechtsbeistand?

Sie dürfen sich von einem Anwalt verteidigen lassen. In bestimmten Fällen müssen Sie sich von einem Anwalt verteidigen lassen. Wenn Sie in diesen Fällen keinen Anwalt wählen, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet. Informationen dazu, wie Sie einen Anwalt finden und wer die Kosten trägt, finden Sie hier.

iv. Welche anderen Verfahrensrechte sollte ich kennen? (z. B. Darstellung von Verdächtigen vor Gericht)

Nach jeder Beweiserhebung können Sie eine Erklärung dazu abgeben. Sie können der Erhebung und Verwertung von Beweisen, die Sie für unrechtmäßig halten, widersprechen.

Sie können auch beantragen, dass weitere Beweise erhoben werden. Sie können selbst Beweise ermitteln und vorbringen, wobei Ihnen aber nicht die Befugnisse der Polizei zustehen. Sie dürfen zum Beispiel nicht Telefone abhören und die Mitschnitte als Beweis vorlegen.

Sie dürfen Zeugen bitten, über das, was sie wahrgenommen haben, wahrheitsgemäß auszusagen und können die Zeugen auch zum Gericht mitbringen. Zeugen sind verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und die Wahrheit zu sagen.

Zeugen werden zuerst vom Gericht und von der Staatsanwaltschaft befragt. Anschließend dürfen Ihr Anwalt und Sie Fragen an die Zeugen stellen.

D. Mögliche Strafen

Mögliche Strafen sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Außerdem kann in bestimmten Fällen eine Maßregel angeordnet werden. Maßregeln sind etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung. Hierzu gehört auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Als sog. Nebenstrafe kann das Gericht ein Fahrverbot verhängen. Maßregeln können allein und in bestimmten Fällen auch zusätzlich zu einer Strafe angeordnet werden.

Eine Geldstrafe wird als bestimmte Anzahl von Tagessätzen verhängt (zum Beispiel 50 Tagessätze in Höhe von je 15 Euro). Ein Tagessatz beträgt in der Regel ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Wenn Sie die Geldstrafe nicht bezahlen, müssen Sie für jede zwei Tagessätze einen Tag in Haft verbüßen (Ersatzfreiheitsstrafe). Eine Geldstrafe kann zur Vermeidung dieser Ersatzfreiheitsstrafe auch durch Arbeit abgeleistet werden. Bei einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen kann die Strafe unter bestimmten Voraussetzungen auch vorbehalten werden. Sie werden dann verwarnt und müssen die Strafe nur bezahlen, wenn Sie nach dem Urteil wieder straffällig werden oder gegen Ihnen auferlegte Auflagen oder Weisungen verstoßen.

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit dauert zwei bis fünf Jahre. Wenn Sie sich nicht bewähren, kann die Strafe vollstreckt werden.

Die Freiheitsstrafe wird in einer Justizvollzugsanstalt vollstreckt. Zu diesem Zweck wird man nach Rechtskraft der Entscheidung zum Haftantritt geladen. Wenn man die Strafe nicht freiwillig antritt, wird ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen.

Nach Verbüßung von mindestens zwei Dritteln (bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder bei besonderen Umständen aber auch nach Verbüßung nur der Hälfte der Freiheitsstrafe, wenn mindestens sechs Monate verbüßt sind) wird eine vorzeitige Entlassung geprüft, wenn Sie mit einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung einverstanden sind. Bei bestimmten schweren Straftaten ist zu diesem Zweck das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn das Gericht eine Entlassung erwägt. Die gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung werden in der Regel von Einzelrichtern einer Strafvollstreckungskammer getroffen.

Im Jugendstrafrecht steht nicht der Gedanke des Schuldausgleichs für begangenes Unrecht im Vordergrund, sondern der Erziehungsgedanke und das Ziel, einer erneuten Straffälligkeit entgegenzuwirken. Deshalb gibt es dort neben der Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf oder in schweren Fällen bis zu zehn Jahren (für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren), die – wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt, auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, auch (im Bereich der leichteren und mittelschweren Straftaten viel häufiger angewandte) andere Sanktionen, zum Beispiel die Anordnung zur Ableistung von Arbeitsstunden, Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, Erbringung von Leistungen zur Wiedergutmachung, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Unterstellung unter die Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person oder etwa zum Versuch eines Täter-Opfer-Ausgleichs, aber auch die Verhängung von Jugendarrest von bis zu vier Wochen.

Letzte Aktualisierung: 29/09/2023

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