Erbrecht

Slowenien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

a) Testament: Ein Testament ist rechtsgültig, wenn es der im Erbgesetz vorgeschriebenen Form entspricht und unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen errichtet wird.

Das Erbgesetz erkennt die folgenden Testamentsformen an: das eigenhändige Testament, das fremdhändige Testament, das gerichtliche Testament, das mündliche Testament, das im Ausland errichtete Testament, das auf einem slowenischen Schiff errichtete Testament, das in einer Not- oder Kriegssituation errichtete Testament und das internationale Testament.

Das Erbgesetz sieht hinsichtlich der verschiedenen Testamentsformen Folgendes vor:

Das eigenhändige Testament ist rechtsgültig, wenn es vom Erblasser selbst eigenhändig verfasst und unterzeichnet wurde (Artikel 63 Absatz 1 Erbgesetz).

Ein des Lesens und Schreibens mächtiger Erblasser errichtet ein fremdhändiges Testament, indem er eigenhändig in Anwesenheit von zwei Zeugen eine Urkunde unterschreibt, die in seinem Namen durch eine andere Person errichtet wurde, und indem er vor diesen Zeugen erklärt, dass diese Urkunde seinen Letzten Willen enthält. Die Zeugen unterschreiben mit ihrem Namen auf der Urkunde selbst in einer Nachschrift, die auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist. Diese Nachschrift ist jedoch keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Testaments (Artikel 64 Erbgesetz).

Das gerichtliche Testament kann auf Antrag eines Erblassers durch einen Richter eines zuständigen Gerichts errichtet werden, der zunächst die Identität des Erblassers feststellt. Der Erblasser liest und unterschreibt dann das Testament. Anschließend bestätigt der Richter auf dem Testament, dass der Erblasser dieses in seiner Gegenwart gelesen und unterschrieben hat. Ist der Erblasser des Lesens nicht mächtig oder ist er nicht in der Lage, das vom Richter aufgesetzte Testament zu lesen, verliest der Richter das Testament in Anwesenheit des Erblassers und zweier Zeugen. Der Erblasser unterschreibt dann das Testament in Anwesenheit dieser Zeugen oder setzt sein Zeichen unter das Testament, nachdem er erklärt hat, dass es sich dabei um seinen Letzten Willen handelt. Anschließend unterschreiben die Zeugen das Testament (Artikel 65 und 66 Erbgesetz).

Im Ausland errichtetes Testament: Ein konsularischer Vertreter oder ein mit konsularischen Aufgaben betrauter diplomatischer Vertreter der Republik Slowenien kann für einen Bürger der Republik Slowenien im Ausland ein Testament gemäß den Bestimmungen für die Errichtung gerichtlicher Testamente aufsetzen (Artikel 69 Erbgesetz).

Der Kapitän eines Schiffes kann an Bord eines slowenischen Schiffes ein Testament gemäß den Bestimmungen für die Errichtung gerichtlicher Testamente aufsetzen. Das Testament verliert 30 Tage nach der Rückkehr des Erblassers in die Republik Slowenien seine Gültigkeit (Artikel 70 Erbgesetz).

In einer Not- oder Kriegssituation errichtetes Testament: In einer Not- oder Kriegssituation kann ein Kompanieführer oder ein Kommandant einer gleichwertigen oder höheren Einheit oder eine beliebige andere Person in Anwesenheit eines Kommandanten ein Testament für einen Angehörigen der Streitkräfte gemäß den Bestimmungen für die Errichtung eines gerichtlichen Testaments errichten. Das Testament verliert seine Gültigkeit 60 Tage nach Wegfall der Not- oder Kriegssituation, wenn der Wehrdienst des Erblassers vor oder nach dem Wegfall endet, oder 30 Tage nach Beendigung des Wehrdienstes des Erblassers (Artikel 71 Erbgesetz).

Das internationale Testament muss schriftlich aufgesetzt werden. Es muss jedoch nicht vom Erblasser eigenhändig verfasst werden. Das internationale Testament kann in einer beliebigen Sprache und handschriftlich oder maschinell verfasst sein. Der Richter eines zuständigen Gerichts kann auf Antrag des Erblassers ein internationales Testament aufsetzen. Für Bürger der Republik Slowenien im Ausland ist ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter gemäß Artikel 69 des Erbgesetzes (im Folgenden: bevollmächtigte Person) dazu befugt. Der Erblasser muss in Anwesenheit von zwei Zeugen und der bevollmächtigten Person erklären, dass es sich um seinen Letzten Willen handelt und ihm der Inhalt bekannt ist. Er muss das Testament in Anwesenheit der genannten Personen unterschreiben oder, wenn er das Testament bereits unterschrieben hat, anerkennen und bestätigen, dass es sich tatsächlich um seine Unterschrift handelt. Ist der Erblasser nicht zur Unterzeichnung in der Lage, teilt er der bevollmächtigten Person den Grund hierfür mit. Die bevollmächtigte Person vermerkt dies auf dem Testament. Der Erblasser kann zusätzlich eine andere Person bitten, das Testament in seinem Namen zu unterschreiben. Die Zeugen und die bevollmächtigte Person versehen das Testament in Anwesenheit des Erblassers in einer Nachschrift, die auf ihre Eigenschaft als Zeuge oder bevollmächtigte Person hinweist, mit ihrer Unterschrift (Artikel 71 Buchstabe a Erbgesetz). Darüber hinaus enthält das Erbgesetz weitere Einzelheiten zu Folgendem: Zeugen in einem internationalen Testament (Artikel 71 Buchstabe b), Unterschriften und Datumsangaben auf einem internationalen Testament (Artikel 71 Buchstabe c), Verwahrung eines internationalen Testaments (Artikel 71 Buchstabe č), Aufhebung eines internationalen Testaments (Artikel 71 Buchstabe d), Bestätigung eines internationalen Testaments (Artikel 71 Buchstabe e), Bestätigung der Gültigkeit eines internationalen Testaments (Artikel 71 Buchstabe f) sowie formale Gültigkeit und Einhaltung der Formvorschriften bezüglich der Unterschriften (Artikel 71 Buchstabe g).

Mündliches Testament: Ist ein Erblasser aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage, ein schriftliches Testament aufzusetzen, darf er ausnahmsweise vor zwei Zeugen mündlich testieren. Ein mündliches Testament verliert seine Gültigkeit 30 Tage nach Wegfall der besonderen Umstände, unter denen es errichtet wurde (Artikel 72 Erbgesetz). Darüber hinaus enthält das Erbgesetz weitere Einzelheiten zu folgenden Themen: Zeugen in einem mündlichen Testament (Artikel 73), Pflichten dieser Zeugen (Artikel 74), unzulässige Verfügungen in einem mündlichen Testament (Artikel 75), Frist zur Durchsetzung der Nichtigkeit eines Testaments (Artikel 76) und Nachweis der Existenz eines Testaments (Artikel 77 Erbgesetz).

Das Notariatsgesetz sieht außerdem ein notarielles Testament vor, das von einem Notar in Form einer notariellen Urkunde errichtet wird, wobei der Erblasser seinen Letzten Willen mündlich gegenüber dem Notar erklärt oder selbst schriftlich abfasst und dem Notar zur Bestätigung übergibt. Ein notarielles Testament hat die gleiche Rechtsgültigkeit wie ein gerichtliches Testament (Artikel 46 Absatz 1 Notariatsgesetz).

Damit ein Testament rechtsgültig ist, müssen nicht nur die genannten Formvorschriften erfüllt sein, sondern der Erblasser muss außerdem testierfähig sein. Dem Erbgesetz zufolge können Personen ein Testament errichten, die mindestens 15 Jahre alt und in der Lage sind, die Bedeutung des Inhalts ihres Testaments zu erfassen (Artikel 59 Absatz 1 Erbgesetz). Drohung, Nötigung, Täuschung oder Irrtum des Erblassers sind Gründe, die zur Ungültigkeit eines Testaments führen, da die Verfügungen in der Urkunde nicht den wahren und tatsächlichen Willen des Erblassers wiedergeben (Artikel 60 Absatz 1 Erbgesetz).

b) Gemeinschaftliches Testament: Im Erbgesetz sind gemeinschaftliche Testamente nicht vorgesehen. Da solche Testamente nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Testamentsformen zählen, sind sie gemäß Artikel 62 des Erbgesetzes als ungültig anzusehen. In der Rechtsprechung werden jedoch nur solche Testamente als ungültig betrachtet, in denen zwei Personen, in der Regel Ehegatten, sich wechselseitig als Erben einsetzen. (Der Grund dürfte sein, dass ein Testament dieser Art einem gemäß Artikel 103 des Erbgesetzes unzulässigen Erbvertrag sehr ähnlich ist.) Dies gilt nicht für Testamente, die von zwei Personen zugunsten eines Dritten errichtet werden (siehe Prof. K. Zupančič, Prof. V. Žnidaršič Skubic, Dedno pravo (Erbrecht), Uradni list, 2009, S. 127-128).

c) Erbvertrag: Gemäß dem Erbgesetz ist ein Erbvertrag, in dem eine Person ihren Nachlass oder einen Teil davon dem Mitunterzeichner oder einer anderen Person vermacht, ungültig (Artikel 103). Analog sind gemäß dem Erbgesetz auch ein Vertrag über eine erwartete Erbschaft oder ein erwartetes Vermächtnis (Artikel 104) sowie ein Vertrag über den Inhalt eines Testaments (Artikel 105 Erbgesetz) ungültig.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Das Gesetz sieht keine spezielle Beurkundung eines Testaments vor.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja. Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügen darf (Artikel 26 Absatz 1 Erbgesetz). Dieser Teil des Nachlasses wird als „Pflichtteil“ bezeichnet. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des Erblassers, seine Adoptivkinder und deren Nachkommen, seine Eltern sowie sein Ehegatte. Da die Bestimmungen des Erbgesetzes hinsichtlich der Rechte, Pflichten, Einschränkungen und dem Status der Eheleute gleichermaßen für unverheiratete Paare gelten, die in einer Langzeitbeziehung zusammenleben, haben unverheiratete Paare die gleichen Erbansprüche wie Eheleute, sofern keine Gründe vorliegen, die einer gültigen Ehe des Paares entgegengestanden hätten. Dasselbe gilt für unverheiratete und verheiratete gleichgeschlechtliche Paare (gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen oder nicht-eingetragenen Partnerschaft). Großväter, Großmütter, Brüder und Schwestern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie dauerhaft arbeitsunfähig sind und nicht über die Mittel verfügen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die aufgeführten Personen sind pflichtteilsberechtigt, sofern sie gemäß dem gesetzlichen Erbrecht erbberechtigt sind (Artikel 25 Erbgesetz).

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

In einem solchen Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Der Nachlass des Erblassers fällt seinen Nachkommen, seinen Adoptivkindern und deren Nachkommen, seinem Ehegatten, seinen Eltern, seinem Adoptivelternteil und dessen Angehörigen, seinen Brüdern und Schwestern und deren Nachkommen sowie seinen Großvätern und Großmüttern und deren Nachkommen zu. Ein unverheiratetes Paar, das in einer Langzeitbeziehung zusammenlebt, hat die gleichen Erbansprüche wie Eheleute, sofern keine Gründe vorliegen, die einer gültigen Ehe des Paares entgegengestanden hätten. Dasselbe gilt für unverheiratete und verheiratete gleichgeschlechtliche Paare, d. h. gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen oder nicht-eingetragenen Partnerschaft (partnerska zveza). Die genannten Personen erben nach der Erbfolge entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad, wobei nähere Verwandte Vorrang vor weiter entfernten Verwandten haben (Artikel 10 Erbgesetz). Erben erster Ordnung:

Zu den Erben erster Ordnung gehören die Nachkommen und der Ehegatte des Erblassers.

Die Nachkommen und der Ehegatte des Erblassers sowie unverheiratete Partner oder Partner in einer Partnerschaft gehören zu den Erben der ersten Ordnung und erben zu gleichen Teilen vorrangig vor entfernteren Verwandten (Artikel 11 Erbgesetz).

Wenn ein Erbe erster Ordnung den Erblasser nicht überlebt, fällt der ihm zustehende Teil des Nachlasses auf der Grundlage der Erbfolge nach Stämmen zu gleichen Teilen seinen Kindern (den Enkeln des Erblassers) zu. Stirbt eines der Enkelkinder des Erblassers vor dem Erblasser, fällt sein Anteil zu gleichen Teilen seinen Kindern (den Urenkeln des Erblassers) zu. Diese Erbfolge nach Stämmen setzt sich bis zum letzten Nachkommen des Erblassers fort (Artikel 12 Erbgesetz).

Verfügt der Ehegatte, unverheiratete Partner oder Partner in einer Partnerschaft des Erblassers nicht über die Mittel, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und sind noch weitere Erben erster Ordnung erbberechtigt, kann das Gericht auf Antrag des Ehegatten/Partners entscheiden, dass dem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft zusätzlich ein Teil des Nachlasses zufällt, der gesetzlich den Miterben des Ehegatten zugestanden hätte. Der Ehegatte, unverheiratete Partner oder Partner in einer Partnerschaft kann gegenüber allen oder einzelnen Miterben Ansprüche auf einen höheren Erbteil als den Pflichtteil geltend machen. Das Gericht kann dem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft den gesamten Nachlass zusprechen, wenn der Nachlasswert so gering ist, dass der Ehegatte im Fall einer Aufteilung Not leiden müsste (Artikel 13 Absatz 1 Erbgesetz).

Verfügen andere Erben erster Ordnung nicht über die Mittel, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und überlebt der Ehegatte, unverheiratete Partner oder Partner in einer Partnerschaft den Erblasser, kann das Gericht auf Antrag der betreffenden Erben entscheiden, dass ihnen zusätzlich ein Teil des Nachlasses zufällt, der gesetzlich dem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft zugestanden hätte. Alle oder einzelne Miterben können gegenüber dem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft Ansprüche auf einen höheren Erbteil als den Pflichtteil geltend machen (Artikel 13 Absatz 2 Erbgesetz).

Einzelne Miterben, die nicht über die Mittel verfügen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, können auch gegenüber den anderen Miterben Ansprüche auf einen höheren Erbteil als den Pflichtteil geltend machen (Artikel 13 Absatz 3 Erbgesetz).

Das Gericht kann allen oder einzelnen Miterben den gesamten Nachlass zusprechen, wenn der Nachlasswert so gering ist, dass die Miterben im Fall einer Aufteilung Not leiden müssten (Artikel 13 Absatz 4 Erbgesetz).

Liegt ein entsprechender Antrag vor, berücksichtigt das Gericht bei der Entscheidung über einen höheren oder niedrigeren Erbteil in angemessener Weise alle Umstände des jeweiligen Falls, insbesondere die finanzielle Situation der Miterben und deren Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sowie den Nachlasswert (Artikel 13 Absatz 5 Erbgesetz).

Erben zweiter Ordnung:

Hinterlässt der Erblasser keine lebenden Nachkommen, fällt sein Nachlass den Verwandten zweiter Ordnung zu, d. h. seinen Eltern und seinem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft. Die Eltern des Erblassers erben die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen, die andere Hälfte fällt dem Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft des Erblassers zu. Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft, so erben seine Eltern zu gleichen Teilen den gesamten Nachlass (Artikel 14 Erbgesetz).

Ist ein Elternteil des Erblassers vorverstorben, fällt der ihm zustehende Teil des Nachlasses auf der Grundlage der Erbfolge nach Stämmen, derzufolge bei Wegfall des Erbberechtigten dessen Kinder und weitere Nachkommen in der Erbfolge nachrücken, den Nachkommen des betreffenden Elternteils (den Geschwistern des Erblassers), seinen Enkeln und Urenkeln sowie weiteren Nachkommen zu (Artikel 15 Absatz 1 Erbgesetz).

Sind die Eltern des Erblassers vorverstorben, fällt der ihnen zustehende Teil des Nachlasses ihren Nachkommen zu: Der Erbteil des Vaters fällt den Nachkommen des Vaters und der Erbteil der Mutter den Nachkommen der Mutter zu. Die Halbgeschwister, mit denen der Erblasser den Vater gemeinsam hat, erben zu gleichen Teilen den Erbteil des Vaters, die Halbgeschwister, mit denen der Erblasser die Mutter gemeinsam hat, erben zu gleichen Teilen den Erbteil der Mutter. Die vollbürtigen Geschwister des Erblassers erben den Erbteil des Vaters zu gleichen Teilen mit den Halbgeschwistern väterlicherseits und den Erbteil der Mutter zu gleichen Teilen mit den Halbgeschwistern mütterlicherseits (Artikel 15 Absatz 2 und 3 Erbgesetz).

Ist ein Elternteil des Erblassers vorverstorben und hinterlässt dieser Elternteil keine Nachkommen, fällt der ihm zustehende Teil des Nachlasses dem anderen Elternteil zu. Ist auch der andere Elternteil des Erblassers vorverstorben, erben die Nachkommen dieses Elternteils den Teil des Nachlasses, der den Eltern des Erblassers zugestanden hätte (Artikel 15 Erbgesetz). Sind die Eltern des Erblassers vorverstorben und hinterlässt kein Elternteil Nachkommen, fällt der gesamte Nachlass dem überlebenden Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft des Erblassers zu (Artikel 16 und 17 Erbgesetz).

Erben dritter Ordnung:

Sind keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung vorhanden, werden Verwandte der dritten Ordnung in der Erbfolge berücksichtigt. Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers.

Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen oder Eltern und haben auch etwaige Nachkommen und die Eltern keinen Nachkommen oder Ehegatten, unverheirateten Partner oder Partner in einer Partnerschaft hinterlassen, so erben die Großeltern des Erblassers den Nachlass. Der Großvater und die Großmutter väterlicherseits erben die Hälfte des Nachlasses; die andere Hälfte erben zusammen der Großvater und die Großmutter mütterlicherseits (Artikel 18 Erbgesetz).

Die Großeltern derselben Seite erben zu gleichen Teilen. Ist einer der Vorfahren des Erblassers vorverstorben, fällt der ihm zustehende Teil des Nachlasses auf der Grundlage der Erbfolge nach Stämmen, derzufolge bei Wegfall des Erbberechtigten dessen Kinder und weitere Nachkommen in der Erbfolge nachrücken, seinen Kindern, Enkeln und Urenkeln sowie weiteren Nachkommen zu. In Bezug auf die übrigen erbberechtigten Personen finden die Bestimmungen, nach denen die Eltern und deren Nachkommen erben (Artikel 19 Erbgesetz), auf die Erbfolge der Großeltern einer Seite und deren Nachkommen Anwendung.

Sind die Großeltern derselben Seite vorverstorben und haben sie keine Nachkommen hinterlassen, fällt der ihnen zustehende Teil des Nachlasses gemäß den Bestimmungen in Artikel 19 des Erbgesetzes den Großeltern der anderen Seite sowie deren Kindern, Enkeln und weiteren Nachkommen zu (Artikel 20 Erbgesetz).

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Nachlassangelegenheiten werden von den Gerichten der Republik Slowenien abgewickelt, wobei die sachliche Zuständigkeit für Nachlassverfahren beim Bezirksgericht (okrajno sodišče) liegt.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Das Gericht im Rahmen einer Nachlassverhandlung.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Das Gericht im Rahmen einer Nachlassverhandlung.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Das Gericht im Rahmen einer Nachlassverhandlung.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Wenn eine Person stirbt oder für tot erklärt wird, sendet der für die Eintragung ins Sterberegister zuständige Urkundsbeamte die Sterbeurkunde innerhalb von 30 Tagen an das Nachlassgericht (Artikel 179 Absatz 1 Erbgesetz).

Das Nachlassverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald die Sterbeurkunde bei Gericht eingegangen ist.

Hinterlässt der Verstorbene laut Sterbeurkunde keinen Nachlass, entscheidet das Nachlassgericht, keine Verhandlung abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Verstorbene nur beweglichen Nachlass hinterlässt und keiner der Erbberechtigten eine Verhandlung beantragt (Artikel 203 Absätze 1 und 2 Erbgesetz). In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht, eine Nachlassverhandlung abzuhalten. In einem Nachlassverfahren stellt das Gericht fest, wer die Erben des Erblassers sind, welches Vermögen den Nachlass bildet und welche Ansprüche den Erben, Vermächtnisnehmern und anderen Personen daraus erwachsen (Artikel 162 Erbgesetz).

Nachlassverfahren sind naturgemäß Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wenn die Parteien die Tatsachen anfechten, auf die sich ihre Ansprüche gründen, setzt das Gericht die Nachlassverhandlung aus und verweist die Parteien an ein Zivil- oder Verwaltungsverfahren (Artikel 210 Absatz 1 Erbgesetz).

Wenn das Nachlassgericht ermittelt hat, wer erbberechtigt ist, werden diese Personen durch den Nachlassbeschluss zu Erben erklärt (Artikel 214 Absatz 1 Erbgesetz). Der Nachlassbeschluss wird allen Erben, Vermächtnisnehmern und anderen Personen zugestellt, die im Laufe des Nachlassverfahrens einen erbrechtlichen Anspruch geltend gemacht haben (Artikel 215 Absatz 1 Erbgesetz).

Ist der Nachlassbeschluss rechtskräftig geworden, ordnet das Gericht die erforderlichen Grundbucheintragungen an.

Jeder Erbe kann zu jedem angemessenen Zeitpunkt eine Aufteilung des Nachlasses beantragen. Dieses Recht unterliegt keiner Verjährungsfrist. Eine Vereinbarung, mit der ein Erbe auf sein Recht verzichtet, die Aufteilung des Nachlasses zu beantragen, ist ebenso ungültig wie eine Verfügung in einem Testament, die eine solche Aufteilung untersagt oder einschränkt (Artikel 144 Erbgesetz). Das Erbgesetz enthält keine Bestimmungen, wie eine Aufteilung des Nachlasses durchzuführen ist. Diese Angelegenheit ist im Sachenrechtsgesetzbuch (Stvarnopravni zakonik – SPZ) durch die Bestimmungen zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens geregelt. Das bedeutet, dass der Nachlass das gemeinschaftliche Vermögen der Miterben darstellt. Die Miterben können vereinbaren, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Wenn sie zu keiner Einigung gelangen, entscheidet das Gericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Aufteilungsmethode. Sprechen sich alle Erben für eine Aufteilung aus und vereinbaren sie im Laufe des Nachlassverfahrens die Aufteilungsmethode, verweist das Gericht in seinem Nachlassbeschluss auf diese Vereinbarung (Artikel 214 Absatz 3 Erbgesetz).

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Laut Erbgesetz geht der Nachlass eines Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes von Rechts wegen auf die Erben über (Artikel 132 Erbgesetz). Der Nachlassbeschluss, mit dem das Gericht nach Abschluss des Nachlassverfahrens die Erben bekanntgibt, hat daher rein deklaratorischen Charakter.

Ein Vermächtnisnehmer erwirbt ein Vermächtnis ebenfalls zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sofern das Vermächtnis nicht an Bedingungen oder einen bestimmten Zeitraum geknüpft ist. In diesem Fall erhält der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis, wenn die Bedingungen erfüllt wurden oder der Zeitraum verstrichen ist. Mit dem Erwerb eines Vermächtnisses kann der Vermächtnisnehmer die Erfüllung der Bedingungen des Vermächtnisses verlangen. Für den Übergang des Eigentumsrechts auf den Vermächtnisnehmer gelten die allgemeinen Bestimmungen des Sachenrechtsgesetzbuchs.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja. Die Haftung ist jedoch beschränkt. Ein Erbe haftet bis zum Wert des vererbten Vermögens für die Nachlassverbindlichkeiten. Gibt es mehr als einen Erben, haften die Erben bis zum Wert ihres jeweiligen Erbteils gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten, unabhängig davon, ob der Nachlass bereits aufgeteilt wurde. Die einzelnen Erben haften mit ihren den Erbquoten entsprechenden Anteilen am Nachlass für die Nachlassverbindlichkeiten, sofern im Testament nichts anderes verfügt ist (Artikel 142 Erbgesetz).

Ein Erbe haftet nicht für die Nachlassverbindlichkeiten, wenn er auf seinen Erbteil verzichtet hat (Artikel 142 Absatz 2 Erbgesetz).

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Das Grundbuchgericht entscheidet, ob aufgrund der Nachweise über das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage für den Erwerb des Rechts, das Gegenstand des Eintrags ist, ein Eintrag erfolgen kann, vorausgesetzt, die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen wurden erfüllt.

Die Grundlage für den Eintrag von unbeweglichen Nachlasssachen ist ein rechtskräftiger Nachlassbeschluss, der im Rahmen eines Nachlassverfahrens gefasst wurde (Artikel 40 Absatz 1 Punkt 6 Grundbuchsgesetz, ZZK-1). Das Grundbuchsgericht ordnet den Eintrag des Eigentumsrechts des Erben ins Grundbuch von Amts wegen und aufgrund eines rechtskräftigen Nachlassbeschlusses an.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht verpflichtend.

Bis zur Aufteilung des Nachlasses verwalten die Erben den Nachlass grundsätzlich gemeinsam und verfügen gemeinsam darüber. Die Erben können die Einsetzung eines speziellen Nachlassverwalters vereinbaren. Kommen die Erben hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses zu keiner Einigung, bestellt das Gericht auf Antrag eines der Erben einen Nachlassverwalter, der den Nachlass für die Erben verwaltet, oder legt fest, welchen Teil des Nachlasses jeder Erbe selbst verwaltet (Artikel 145 Erbgesetz).

Der Erblasser kann in seinem Testament eine oder mehrere Personen als Testamentsvollstrecker benennen (Artikel 95 Absatz 1 Erbgesetz). Ein Testamentsvollstrecker verwaltet unter anderem den Nachlass (Artikel 96 Absatz 1 Erbgesetz).

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Erblasser kann in seinem Testament eine oder mehrere Personen als Testamentsvollstrecker benennen (Artikel 95 Absatz 1 Erbgesetz). Sofern vom Erblasser nicht anders bestimmt, erfüllt ein Testamentsvollstrecker im Wesentlichen die folgenden Pflichten: Er verwaltet den Nachlass mit der gebotenen Sorgfalt, kümmert sich um die Begleichung der Verbindlichkeiten und Vermächtnisse und ist vor allem für die Vollstreckung des Testaments nach dem Willen des Erblassers verantwortlich (Artikel 96 Absatz 1 Erbgesetz). Wurde kein Testamentsvollstrecker bestellt, können die Erben, die den Nachlass bis zur Aufteilung gemeinsam verwalten, einen speziellen Nachlassverwalter einsetzen. Kommen die Erben hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses zu keiner Einigung, bestellt das Gericht auf Antrag eines der Erben einen Nachlassverwalter, der den Nachlass für die Erben verwaltet, oder legt fest, welchen Teil des Nachlasses jeder Erbe selbst verwaltet (Artikel 145 Erbgesetz).

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Hat der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker benannt, muss dieser seinen Pflichten aus dem Testament nachkommen.

Sofern vom Erblasser nicht anders bestimmt, gelten die folgenden gesetzlichen Pflichten (Artikel 96 Absatz 1 Erbgesetz):

  • Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass mit der gebotenen Sorgfalt verwalten. Er muss insbesondere Sicherungsmaßnahmen ergreifen, eine Inventarisierung und Bewertung des Nachlasses vornehmen (Artikel 184 Erbgesetz) und angegebene bewegliche Sachen einbehalten (Artikel 190 und 191 Erbgesetz).
  • Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass verwalten, wobei eine ordnungsgemäße Verwaltung auch die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände umfasst. Solange er den Nachlass in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker verwaltet, darf er die Erben nicht an der Nachlassverwaltung und der Veräußerung von Nachlassgegenständen beteiligen.
  • Der Testamentsvollstrecker muss sicherstellen, dass die Nachlassverbindlichkeiten abgewickelt werden, die Bedingungen im Zusammenhang mit einem Vermächtnis erfüllt werden und den Pflichten (Lasten) nachgekommen wird.
  • Der Testamentsvollstrecker muss allgemein sicherstellen, dass das Testament nach dem Willen des Erblassers vollstreckt wird (siehe Prof. K. Zupančič, Prof. V. Žnidaršič Skubic, Dedno pravo (Erbrecht), Uradni list 2009, S. 170–171).

Gibt es mehr als einen Testamentsvollstrecker, erfüllen sie gemeinsam die ihnen übertragenen Pflichten, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (Artikel 96 Absatz 2 Erbgesetz). Ein Testamentsvollstrecker muss dem Gericht über seine Arbeit berichten. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und Vergütung seiner Arbeit. Die Kosten werden aus dem Teil des Nachlasses beglichen, den das Gericht für diesen Zweck bestimmt (Artikel 97 Erbgesetz).

Wurde kein Testamentsvollstrecker bestellt, können die Erben, die den Nachlass bis zur Aufteilung gemeinsam verwalten, einen speziellen Nachlassverwalter einsetzen. Kommen die Erben hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses zu keiner Einigung, bestellt das Gericht auf Antrag eines der Erben einen Nachlassverwalter, der den Nachlass für die Erben verwaltet, oder legt fest, welchen Teil des Nachlasses jeder Erbe selbst verwaltet (Artikel 145 Erbgesetz).

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Das Gericht erlässt zum Abschluss des Nachlassverfahrens einen Nachlassbeschluss in der Sache. Der Beschluss legt den Umfang des Nachlasses fest, benennt die Erben und Vermächtnisnehmer sowie alle weiteren Personen, die einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben. Laut Erbgesetz muss der Nachlassbeschluss die folgenden Angaben enthalten (Artikel 214 Absatz 2):

  1. den Vor- und Nachnamen (einschließlich früherer Nachnamen) des Erblassers sowie den Namen seines Vaters, den Beruf des Erblassers, das Geburtsdatum und die Nationalität sowie im Fall einer verheirateten Frau als Erblasserin deren Geburtsname;
  2. eine Aufstellung der unbeweglichen Sachen mit den zugehörigen Daten aus dem Grundbuch sowie eine Aufstellung der beweglichen Sachen mit Bezug auf das Nachlassinventar;
  3. den Vornamen, Nachnamen, Beruf und ständigen Wohnsitz des Erben, die Beziehung zwischen dem Erben und dem Erblasser, ob der Erbe gesetzlicher oder testamentarisch eingesetzter Erbe ist sowie im Fall von mehr als einem Erben die einzelnen Erbteile;
  4. ob der Vorgang der Erbenermittlung ausgesetzt wurde;
  5. ob das Recht eines Erben ausgesetzt wurde, weil die Zeit noch nicht gekommen ist oder das Recht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt wurde, ob das Recht ausgesetzt wurde, weil eine Bedingung nicht erfüllt wurde oder es von einer auflösenden Bedingung oder einer Aufgabe abhängig ist, die als auflösende Bedingung angesehen werden kann, oder ob das Recht durch ein Nießbrauchsrecht beschränkt ist und zu wessen Gunsten;
  6. den Vornamen, Nachnamen, Beruf und ständigen Wohnsitz von Personen, die ein Recht auf ein Vermächtnis, ein Nießbrauchsrecht oder ein anderes Recht aus dem Nachlass haben, einschließlich einer genauen Beschreibung dieses Rechts.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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