Erbrecht

Slowakei
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Nach slowakischem Recht sind Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente nicht zulässig.

Die folgenden Testamentsformen sind zulässig:

1. Ein vom Erblasser handschriftlich verfasstes Testament muss die Unterschrift des Erblassers und das Datum der Errichtung enthalten. Ein solches eigenhändiges Testament muss nicht von Zeugen unterzeichnet werden.

2. Ein auf andere Art und Weise verfasstes Testament (z. B. mit Computer oder Schreibmaschine oder durch eine andere Person als den Erblasser) muss vom Erblasser in Anwesenheit von zwei Zeugen unterzeichnet werden. Die beiden Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift unter dem Testament, dass es sich tatsächlich um den Letzten Willen des Erblassers handelt. Ein solches Testament muss ebenfalls die eigenhändige Unterschrift des Erblassers und das Datum der Errichtung enthalten.

3. Ein notarielles Testament wird von einem Notar aufgesetzt, der dafür sorgen muss, dass die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die Errichtung eines notariellen Testaments erfüllt sind. Notarielle Testamente müssen in das von der Notarkammer geführte zentrale Testamentsregister eingetragen werden.

4. Eine Sonderform des Testaments ist zulässig, wenn der Erblasser sich in einem schlechten Gesundheitszustand befindet, blind oder gehörlos ist oder nicht lesen oder schreiben kann. In derartigen Fällen müssen drei Zeugen anwesend sein, die nach Verlesung des Testaments durch ihre Unterschrift ihre Eigenschaft als Zeugen bestätigen. Im Testament muss angegeben sein, wer das Testament geschrieben hat, wer es verlesen hat und wie bestätigt wurde, dass es sich tatsächlich um den Letzen Willen des Erblassers handelt.

Als Zeugen können nur geschäftsfähige Personen auftreten. Blinde, Gehörlose oder Stumme, Personen, die der Sprache nicht mächtig sind, in der das Testament verfasst ist, sowie die durch das Testament Begünstigten können nicht als Zeugen auftreten.

Damit ein Testament wirksam ist, müssen Tag, Monat und Jahr der Errichtung angegeben sein. Ein wichtiger inhaltlicher Bestandteil ist die Benennung der Berechtigten, die den Nachlass als Ganzes oder entsprechende Anteile am Nachlass oder bestimmte Gegenstände erben (wer erbt was).

Bei einem eigenhändigen Testament sollte der Erblasser den ihm nahestehenden Personen mitteilen, wo er sein Testament verwahrt.

An das Testament geknüpfte Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Notare sind von Amts wegen verpflichtet, notarielle Testamente in das zentrale notarielle Testamentsregister einzutragen, das von der Notarkammer geführt wird. Die unter 1), 2) und 4) aufgeführten Testamente müssen nicht eingetragen werden. Auf Antrag des Erblassers oder einer anderen Person können sie jedoch von einem Notar in Verwahrung genommen werden. Eine solche Verwahrung muss der Notar ebenfalls im zentralen notariellen Testamentsregister eintragen.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Ja. Artikel 479 des slowakischen Zivilgesetzbuchs (Občiansky zákonník – Gesetz Nr. 40/1964) legt die Pflichtteile des Nachlasses und die Pflichtteilsberechtigten (neopomenuteľný dedič) fest: „Bei minderjährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf den Gesamtwert ihres gesetzlichen Erbteils, bei volljährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ist dies testamentarisch anders bestimmt, so ist der entsprechende Teil des Testaments unwirksam, sofern die genannten Nachkommen nicht enterbt wurden.“

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Der Übergang des Nachlasses auf die Erben wird durch die gesetzliche Erbfolge, testamentarische Verfügung oder eine Kombination aus beidem geregelt. Hat der Erblasser kein Testament errichtet oder im Testament nicht über alle vorhandenen Vermögensgegenstände verfügt, tritt die gesetzliche Erbfolge auf der Grundlage des Verwandtschaftsgrads ein.

Erben erster Ordnung

Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder und der Ehegatte des Erblassers, die den Nachlass zu gleichen Teilen erben. Wenn ein Kind nicht erbt, fällt dessen Anteil seinen Nachkommen zu gleichen Teilen zu. Erben auch die Kindeskinder nicht, fällt deren Anteil den jeweiligen Nachkommen zu gleichen Teilen zu.

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder erben seine Kinder nicht (d. h., alle Kinder haben die Erbschaft ausgeschlagen oder keines der Kinder ist erbfähig oder alle Kinder wurden wirksam enterbt oder werden nicht berücksichtigt), treten die Erben zweiter Ordnung an ihre Stelle.

Erben zweiter Ordnung

Erben die Nachkommen des Erblassers nicht, treten der Ehegatte, die Eltern des Erblassers sowie die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr lang vor seinem Tod zusammengelebt und sich daher um den gemeinsamen Haushalt gekümmert haben oder vom Erblasser in Bezug auf ihren Unterhalt abhängig waren, an ihre Stelle. Die Erben zweiter Ordnung erben zu gleichen Teilen, wobei der überlebende Ehegatte mindestens die Hälfte des Nachlasses erhält.

Erben dritter Ordnung

Erben weder der Ehegatte noch die Eltern des Erblassers, fällt der Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers sowie die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr lang vor seinem Tod zusammengelebt und sich daher um den gemeinsamen Haushalt gekümmert haben oder in Bezug auf ihren Unterhalt vom Erblasser abhängig waren. Erben die Geschwister des Erblassers nicht, treten deren Kinder an ihre Stelle und erben den betreffenden Erbteil jeweils zu gleichen Teilen.

Erben vierter Ordnung

Erben die Berechtigten der dritten Ordnung nicht, erben die Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Erbt keiner der Großeltern, erben deren Kinder zu gleichen Teilen.

Gibt es keine Erben, fällt der Nachlass dem Staat zu.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Für Erbschaftsangelegenheiten ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in der Slowakei, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögenswerte des Erblassers befinden. Gibt es ein solches Gericht nicht, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser verstarb. Das Bezirksgericht setzt einen Notar ein, der das Nachlassverfahren führt. Handlungen des Notars gelten als Handlungen des Gerichts. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Eröffnung des Nachlassverfahrens, Anträge auf Rechtshilfe im Ausland, die Abberufung des Notars und seiner Mitarbeiter, die Aufhebung der Nachlassentscheidung, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Erblasser noch am Leben ist oder die Todesanzeige zurückgenommen wurde.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Erbberechtigte können eine Erbschaft durch eine mündliche Erklärung vor dem Notar oder in schriftlicher Form vor dem Nachlassgericht innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem sie vom Gericht über ihr Erbannahme- und Erbausschlagungsrecht sowie die Folgen ihrer Erklärung informiert wurden, annehmen oder ausschlagen.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Vermächtnisse sind im slowakischen Erbrecht nicht vorgesehen.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Für die Annahme oder Ausschlagung eines Pflichtteils ist keine spezielle Erklärung vorgesehen. Die Annahme bzw. Ausschlagung eines Pflichtteils erfolgt auf dieselbe Art und Weise wie die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft, allerdings gilt die Frist von einem Monat nicht für Pflichtteile.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Das Standesamt setzt das zuständige Bezirksgericht über den in seinem Zuständigkeitsbereich aufgetretenen Todesfall in Kenntnis. Das Gericht leitet dasVerfahren auch von Amts wegen, sobald es Kenntnis vom Ableben einer Person erlangt oder davon, dass eine Person für tot erklärt wurde. Zunächst stellt das Gericht anhand des zentralen notariellen Testamentsregisters fest, ob der Erblasser ein Testament oder eine Enterbungsurkunde hinterlassen oder eine dieser beiden Urkunden widerrufen hat und ob er eine Rechtswahl getroffen hat. Ferner ermittelt das Gericht den den Notar, bei dem die Urkunden hinterlegt sind. In seinen Vorermittlungen bestimmt das Gericht die Erbberechtigten sowie den Nachlass und die Verbindlichkeiten des Erblassers und ergreift notwendige Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Rechtsnachfolge. Eine Verhandlung über den Nachlass ist nicht erforderlich, wenn das Gericht feststellt, dass der Nachlass einem Alleinerben oder dem Staat zufällt.

Wird die Erbschaft nicht angefochten, stellt der vom Gericht bevollmächtigte Notar in folgenden Fällen das Nachlasszeugnis aus:

  • Der Nachlass fällt einem einzigen Erbberechtigten zu.
  • Der Nachlass fällt dem Staat zu.
  • Die Erbberechtigten haben eine Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses getroffen. Die Vereinbarung erstreckt sich auch auf die Gläubiger des Erblassers, soweit ihre Forderungen Gegenstand der Vereinbarung sind.
  • Die Erbberechtigten und die Gläubiger des Erblassers haben vereinbart, überschuldete Teile des Nachlasses zur Begleichung der Verbindlichkeiten zu übertragen.
  • Können sich die Parteien nicht einigen, bestätigt der Notar die Anteile aller Erbberechtigten am Nachlass oder teilt den Nachlass unter den Erbberechtigten auf und bestimmt, was jeder Berechtigte erhält.
  • Der Notar genehmigt die Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses nicht und bestätigt die Anteile aller Erbberechtigten am Nachlass oder teilt den Nachlass unter den Erbberechtigten auf und bestimmt, was jeder Berechtigte erhält.

Durch ein abschließendes Nachlasszeugnis erfolgt die Eigentumsübertragung auf die Erbberechtigten.

Hängt die Nachlassentscheidung von der Feststellung strittiger Tatsachen ab und ist eine Vermittlung erfolglos, ordnet das Gericht an, dass der Berechtigte, dessen Anspruch als weniger wahrscheinlich gilt, Klage auf Feststellung der strittigen Tatsachen erhebt. Das Gericht setzt hierfür eine Frist von mindestens einem Monat.

Ist der Nachlass überschuldet und können sich die Erbberechtigten und die Gläubiger des Erblassers nicht auf eine Übertragung des Nachlasses zwecks Begleichung der Verbindlichkeiten einigen, kann das Gericht die Abwicklung des Nachlasses anordnen. Mit dem Abwicklungsbeschluss fordert das Gericht die Gläubiger auf, ihre Ansprüche innerhalb einer angegebenen Frist geltend zu machen, andernfalls verfallen die Ansprüche.

Zur Abwicklung eines überschuldeten Nachlasses veräußert das Gericht (der Notar als Gerichtskommissär) sämtliche Vermögenswerte des Erblassers zum Verkehrswert. Bei der Veräußerung der Vermögenswerte handelt der Gerichtskommissär für die Parteien zwar im eigenen Namen, berücksichtigt jedoch Vorschläge der Parteien für eine vorteilhaftere Verwertung des Vermögens. Der Notar hinterlegt die Erlöse auf einem von ihm zu diesem Zweck eröffneten Bankkonto. Verbleibende Vermögenswerte fallen dem Staat mit Wirkung vom Todestag des Erblassers zu.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Die Rechtsnachfolge tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Das Nachlasszeugnis oder der Gerichtsbeschluss dient lediglich der Feststellung einer in der Vergangenheit eingetretenen Tatsache. Die vollständige Veräußerung des Nachlasses ist jedoch nur mit einem abschließenden Nachlasszeugnis oder Gerichtsbeschluss möglich.

Der Todestag des Erblassers muss durch eine der folgenden Urkunden nachgewiesen werden: durch eine Sterbeurkunde, durch eine von einem Spezialregister des Innenministeriums der Slowakischen Republik ausgestellte Todesanzeige im Falle des Todes eines Bürgers der Slowakischen Republik im Ausland oder durch einen Gerichtsbeschluss in einem Verfahren zur Todeserklärung einer Person im Falle vermisster Personen, wobei das Gericht den Todestag festlegt. Nur slowakische Gerichte können Bürger der Slowakischen Republik für tot erklären. Slowakische Gerichte können ausländische Staatsbürger für tot erklären, allerdings sind die rechtlichen Auswirkungen auf Personen mit ständigem Wohnsitz in der Slowakischen Republik und auf Vermögenswerte in der Slowakischen Republik beschränkt.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja. Die Erbberechtigten haften für die Nachlassverbindlichkeiten und für zumutbare Bestattungskosten, jedoch nur bis zum Wert des ihnen jeweils zustehenden Erbteils. Die Erbberechtigten müssen nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Gibt es mehrere Erbberechtigte, müssen sie entsprechend ihrem Anteil am Gesamtnachlass für die Bestattung und die Nachlassverbindlichkeiten aufkommen. Ist der Nachlass überschuldet, können die Erbberechtigten mit den Gläubigern vereinbaren, dass sie zur Begleichung der Verbindlichkeiten zugunsten der Gläubiger auf den Nachlass verzichten. Das Gericht genehmigt diese Vereinbarung, sofern sie nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Für die Eintragung ins Grundbuch ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Immobilie befindet. Die Behörde nimmt die Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder einer anderen bevollmächtigten Person vor. Ein solcher Antrag muss schriftlich erfolgen und die folgenden Angaben enthalten:

a) den Namen des Antragstellers (bzw. dessen Firma) und seinen Wohnsitz (bzw. den Firmensitz),

b) den Namen der Behörde, bei der der Antrag gestellt wird,

c) eine öffentliche Urkunde oder ein anderes offizielles Dokument zur Bestätigung des Eigentumsrechts des Antragstellers und

d) eine Liste der Anlagen. Als Anlage ist Folgendes beizufügen:

i) eine öffentliche Urkunde oder ein anderes Dokument zur Bestätigung des Eigentumsrechts des Antragstellers; handelt es sich um die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts, muss als Anlage kein Nachweis für das Bestehen der Forderung beigefügt werden;

ii) Bezeichnung der Liegenschaft, wenn der Eigentumstitel nicht in der Grundstücksurkunde vermerkt ist;

iii) sonstige beweiskräftige Urkunden.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht verpflichtend. Das Gericht kann jedoch von Amts wegen Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Nachlasses ergreifen und auch eine Person zur Nachlassverwaltung ernennen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist oder die Parteien ein gewichtiges Interesse geltend machen. Meistens tritt einer der Erbberechtigten oder eine andere, dem Erblasser nahestehende Person als Nachlassverwalter auf. Die Aufgabe des Nachlassverwalters kann jedoch auch ein Notar übernehmen, der nicht der Gerichtskommissär des betreffenden Nachlassverfahrens ist.

Ein nach slowakischem Recht bestellter Nachlassverwalter ist nicht mit einem nach Gewohnheitsrecht bestellten Nachlassverwalter identisch.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der als Gerichtskommissär bestellte Notar vollstreckt das Testament. Die Erbberechtigten verwalten den durch Rechtsnachfolge erworbenen Nachlass, benötigen jedoch die Zustimmung des Gerichts für die Veräußerung von Nachlassgegenständen vor Abschluss des Nachlassverfahrens oder für andere Handlungen, die über die übliche Abwicklung hinausgehen.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Im Verlauf des Nachlassverfahrens ergreift der Testamentsvollstrecker in dem vom Gericht festgelegten Rahmen die für die Erhaltung des Nachlassvermögens notwendigen Maßnahmen. Das Gericht legt den Umfang seiner Befugnisse fest, um es dem Testamentsvollstrecker zu ermöglichen, den Wert des Nachlassvermögens zu erhalten. Der Testamentsvollstrecker haftet für Schäden, die er aufgrund einer Verletzung seiner gesetzlich oder gerichtlich festgelegten Pflichten verursacht. Zum Abschluss des Nachlassverfahrens legt er den Erbberechtigten einen Abschlussbericht vor; das Gericht entscheidet über die Höhe der von den Nachlassempfängern zu zahlenden Gebühren und Kosten.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Zum Abschluss des Nachlassverfahrens stellt der Notar ein Nachlasszeugnis aus, das einem Gerichtsbeschluss gleichgestellt ist. Das Nachlasszeugnis enthält die Namen der Erbberechtigten, die Vermögensgegenstände, die jedem Erbberechtigten übertragen werden, und die Erbquoten.

Auf Antrag eines Erbberechtigten kann der Notar im Zuge des Nachlassverfahrens einen gemeinschaftlichen Erbschein ausstellen. Dabei handelt es sich um eine „Bestätigung der aus der Akte bekannten Tatsachen“ in Form einer öffentlichen Urkunde, die der für das Nachlassverfahren zuständige Notar vor allem als Nachweis des Status eines Erbberechtigten oder einer anderen berechtigten Person ausstellt, auf die ein Recht des Erblassers zu übertragen ist (z. B. Entschädigung aus einer Versicherung, Mitgliedschaftsrechte, Stellung in laufenden Verfahren).

 

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Letzte Aktualisierung: 03/01/2022

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