

Informationen nach Regionen suchen
Ein Erblasser kann sein Vermögen einer anderen Person in einer letztwilligen Verfügung (Testament) vermachen. Nach den Formvorschriften des Writing (Scotland) Act 1995 (Urkundengesetzes) müssen die nach dem 1. August 1995 errichteten Testamente schriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben sein.
Natürliche Personen können bewegliches und unbewegliches Vermögen auch als Miteigentum mit Anwachsungsrecht des/der überlebenden Miteigentümer/s besitzen (im Allgemeinen als „survivorship clause“ bezeichnet – Miteigentumsklausel mit Anwachsungsrecht des/der überlebenden Miteigentümer/s).
Natürliche Personen können bewegliches und unbewegliches Vermögen auch im Alleineigentum oder nach Bruchteilen zusammen mit anderen Personen mit der Maßgabe einer „special destination clause“ (speziellen Zweckbestimmungsklausel) besitzen, wonach das dem betreffenden Eigentümer gehörende Vermögen oder ein Bruchteil hiervon mit dessen Tod auf eine andere Person übergeht.
Wenn kein wirksames Testament, keine Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer und auch keine besondere Zweckbestimmungsklausel vorliegen, wird das Vermögen nach den im Succession (Scotland) Act 1964 (Erbschaftsgesetz) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
Eine Registrierung des Testaments ist in Schottland nicht vorgeschrieben.
Eigentumsrechte an unbeweglichem Vermögen, einschließlich derer, die mit einer Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer oder mit einer besonderen Zweckbestimmungsklausel belastet sind, werden entweder im Register of Sasines (chronologischen Register der Grundstücksrechte) oder im Land Register of Scotland (Grundbuch) eingetragen.
In einigen Fällen werden auch Eigentumsrechte an beweglichem Vermögen, einschließlich derer, die mit einer Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer oder mit einer besonderen Zweckbestimmungsklausel belastet sind, in ein Register eingetragen, so z. B. in das Aktionärsverzeichnis eines Unternehmens.
Nach schottischem Recht kann ein Abkömmling oder der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner nach dem Tod eines Elternteils bzw. des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners auch dann „legal rights“ (Pflichtteilsrechte) aus dem beweglichen Vermögen im Nachlass geltend machen, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Diese vom Nachlassverwalter vorrangig zu erfüllenden Pflichtteilsrechte schützen vor einer Enterbung. Abkömmlinge haben Anspruch auf einen Pflichterbteil von einem Drittel des beweglichen Nachlasses (Geld, Aktien usw.) des Erblassers, wenn noch ein überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner vorhanden ist; wenn nicht, dann steht ihnen die Hälfte des beweglichen Nachlasses zu. Ein überlebender Ehegatte/eingetragener Lebenspartner hat Anspruch auf einen Pflichterbteil von einem Drittel des beweglichen Nachlasses (Geld, Aktien usw.) des Erblassers, wenn noch Abkömmlinge vorhanden sind; ansonsten steht ihnen die Hälfte des beweglichen Nachlasses zu.
Das im Nachlass befindliche Vermögen wird nach den im Succession (Scotland) Act 1964 (Erbschaftsgesetz) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge nach folgender Rangfolge verteilt:
a) PRIOR RIGHTS (VORAUSANSPRUCH des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners)
Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat gegen den Nachlass seines verstorbenen Ehe-/Lebenspartners einen Vorausanspruch.
War der/die Verstorbene Eigentümer eines Hauses, in dem der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner wohnte, so hat er nach Maßgabe bestimmter Höchstwerte Anrecht auf das Haus, die Einrichtungsgegenstände und den gesamten Hausrat dieses Hauses. Er hat Anspruch auf
b) LEGAL RIGHTS (PFLICHTTEILSRECHTE)
Verbleibt nach Erfüllung des Vorausanspruchs noch bewegliches Vermögen im Nachlass, so haben der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und die Abkömmlinge noch Anrecht auf einen bestimmten Pflichterbteil aus dem „beweglichen Nachlass“ des/der Verstorbenen, wie bereits oben in der Antwort auf Frage 3 ausgeführt wurde.
c) FREE ESTATE (FREIER ERBTEIL)
Nachdem der Nachlassverwalter vorrangig den Vorausanspruch und die Pflichtteilsansprüche befriedigt hat, „verteilt“ er den Rest des nicht testamentarisch geregelten Nachlasses nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge an die Erbberechtigten in folgender Rangfolge:
In den meisten Nachlassfällen bedarf der (entweder im Testament des Erblassers eingesetzte oder vom Sheriff Court - Nachlassgericht - bestellte) „executor“ (Nachlassverwalter) einer vom Sheriff Court erteilten „grant of confirmation“ (gerichtlichen Vertretungsbestätigung). Dieses Nachlassverwalterzeugnis bescheinigt seine Berechtigung, den im Nachlassverzeichnis erfassten Nachlass zu verwalten (das Nachlassverzeichnis ist dem Antrag auf Erteilung der Vertretungsbestätigung beizufügen) und alle mit diesem Nachlass zusammenhängenden Erbschaftsangelegenheiten zu regeln.
Wenn ein Testament vorliegt, so bestimmt es in der Regel die Begünstigten oder die Rangfolge der Begünstigten, die vorbehaltlich etwaiger Pflichtteilsansprüche einen Teil oder alles vom Nachlass erben sollen.
Wenn kein Testament vorliegt, so ergeben sich Rechte und Rangfolge, wer den Nachlass erben wird, aus dem Succession (Scotland) Act 1964 (Erbschaftsgesetz zur gesetzlichen Erbfolge).
Wenn kein Testament vorliegt, so kann auch der überlebende „cohabitant“ (nichteheliche Partner) binnen sechs Monaten nach dem Tode beim Nachlassgericht beantragen, dass ihm nach dem Family Law (Scotland) Act 2006 (Familiengesetz) eine Geldsumme oder ein Vermögensgegenstand aus dem Nachlass zuerkannt wird.
Der Übergang des Nachlasses auf den Nachlassverwalter ist der Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte ein ‚Eigentumsrecht‘ am Vermächtnis erwirbt. Nach dem Succession (Scotland)1964 Act (Erbschaftsgesetz) geht der Nachlass zu Zwecken seiner Verwaltung zunächst auf den „executor“ (Nachlassverwalter) über. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt der Begünstigte ein persönliches Recht gegen den Nachlassverwalter auf Herausgabe des Gegenstands des Vermächtnisses zu seinen Gunsten. Mit der Herausgabe des Vermächtnisgegenstands an den Begünstigten erwirbt dieser ein ‚dingliches Recht‘.
Die Bestimmung des Zeitpunkts, wann der Übergang des Nachlasses erfolgt(e), richtet sich danach, was der Erblasser beabsichtigt hat, was wiederum anhand seines Testaments ermittelt wird.
Der Nachlassverwalter ist dafür verantwortlich, alle fälligen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu begleichen, bevor er den Nettonachlass an die Begünstigten verteilt. Der Nachlass sollte erst sechs Monate nach dem Todesdatum des Erblassers verteilt werden, um potenziellen Gläubigern Zeit zu geben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Macht ein Gläubiger seinen Anspruch nicht binnen sechs Monaten geltend und verteilt der Nachlassverwalter dann den Nettonachlass, so haften die Begünstigten theoretisch für alle Verbindlichkeiten im Umfang der jeweils erhaltenen Zuwendung.
Das Eigentumsrecht an unbeweglichem Vermögen kann auf einen Begünstigten im Wege einer Grundstücksübertragung übertragen werden, die im Land Register for Scotland (Grundbuch von Schottland) eingetragen werden sollte, bzw. durch Beiheftung einer unterzeichneten Urkunde (Eintragungsquittung) zur „grant of confirmation“ (gerichtlichen Vertretungsbestätigung oder zu einem Nachlassverwalterzeugnis).
Besteht eine Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer, so wächst das Eigentumsrecht am betreffenden Vermögen mit dem Tod automatisch dem überlebenden Miteigentümer zu. Den betreffenden Eigentümerurkunden ist ein Auszug aus der Sterbeurkunde beizufügen.
Die gerichtliche Vertretungsbestätigung ist nicht in allen Nachlassfällen erforderlich – einige Investmentgesellschaften zahlen die betreffenden Anlagen auch ohne Vorlage einer Vertretungsbestätigung aus. Ist eine Bestätigung erforderlich, so muss ein Nachlassverwalter ernannt werden, der entweder testamentarisch eingesetzt ist oder auf Antrag als „executor-dative“ vom Nachlassgericht bestellt wird.
Der Nachlass wird von einem entweder im Testament eingesetzten oder vom Nachlassgericht bestellten Nachlassverwalter verwaltet, dem dazu eine gerichtliche Vertretungsbestätigung ausgestellt wird. In einigen Fällen übertragen Investmentgesellschaften aber den Nachlass des Erblassers auch ohne Vorlage dieser Bestätigung.
Zum Nachweis der Rechtsstellung als Begünstigter und seiner Rechte müssen keine besonderen Dokumente vorgelegt werden. Die Vermögenswerte des Nachlasses werden vom Nachlassverwalter im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses auf die Begünstigten übertragen; für einige dieser Vermögenswerte ist dies mit einer förmlichen Übertragung und gegebenenfalls Eintragung des betreffenden Eigentumsrechts verbunden. Besteht eine Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer, so wächst das Eigentumsrecht am betreffenden Vermögen mit dem Tod automatisch dem überlebenden Miteigentümer zu. Den betreffenden Eigentümerurkunden ist in diesem Fall ein Auszug aus der Sterbeurkunde beizufügen. Auch wenn keine Erbschaftsteuer anfällt, muss in Schottland im Rahmen des Antragsverfahrens für die gerichtliche Vertretungsbestätigung ein Erbschaftsteuerformular ausgefüllt und mit eingereicht werden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.