Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Erbrecht

Schottland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)
Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Ein Erblasser kann sein Vermögen einer anderen Person in einer letztwilligen Verfügung (Testament) vermachen. Nach den Formvorschriften des Writing (Scotland) Act 1995 (Urkundengesetzes) müssen die nach dem 1. August 1995 errichteten Testamente schriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben sein.

Natürliche Personen können bewegliches und unbewegliches Vermögen auch als Miteigentum mit Anwachsungsrecht des/der überlebenden Miteigentümer/s besitzen (im Allgemeinen als „survivorship clause“ bezeichnet – Miteigentumsklausel mit Anwachsungsrecht des/der überlebenden Miteigentümer/s).

Natürliche Personen können bewegliches und unbewegliches Vermögen auch im Alleineigentum oder nach Bruchteilen zusammen mit anderen Personen mit der Maßgabe einer „special destination clause“ (speziellen Bestimmungsklausel) besitzen, wonach das dem betreffenden Eigentümer gehörende Vermögen oder ein Bruchteil hiervon mit dessen Tod auf eine andere Person übergeht.

Wenn kein wirksames Testament, keine Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer und auch keine besondere Bestimmungsklausel vorliegen, wird das Vermögen nach Maßgabe des Succession (Scotland) Act 1964 (Erbgesetz) verteilt.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Eine Registrierung des Testaments ist in Schottland nicht vorgeschrieben.

Eigentumsrechte an unbeweglichem Vermögen, einschließlich derer, die mit einer Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer oder mit einer besonderen Bestimmungsklausel belastet sind, werden entweder im Register of Sasines (chronologischen Register der Grundstücksrechte) oder im Land Register of Scotland (Grundbuch) eingetragen.

In einigen Fällen werden auch Eigentumsrechte an beweglichem Vermögen, einschließlich derer, die mit einer Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer oder mit einer besonderen Zweckbestimmungsklausel belastet sind, in ein Register eingetragen, so z. B. in das Aktionärsverzeichnis eines Unternehmens.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Nach schottischem Recht kann ein Abkömmling oder der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner nach dem Tod eines Elternteils bzw. des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners auch dann „legal rights“ (Pflichtteilsrechte) aus dem beweglichen Vermögen im Nachlass geltend machen, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Diese vom Nachlassverwalter vorrangig zu erfüllenden Pflichtteilsrechte schützen vor einer Enterbung. Abkömmlinge haben Anspruch auf einen Pflichterbteil von einem Drittel des beweglichen Nachlasses (Geld, Aktien usw.) des Erblassers, wenn noch ein überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner vorhanden ist; wenn nicht, dann steht ihnen die Hälfte des beweglichen Nachlasses zu. Ein überlebender Ehegatte/eingetragener Lebenspartner hat Anspruch auf einen Pflichterbteil von einem Drittel des beweglichen Nachlasses (Geld, Aktien usw.) des Erblassers, wenn noch Abkömmlinge vorhanden sind; ansonsten steht ihnen die Hälfte des beweglichen Nachlasses zu.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Das im Nachlass befindliche Vermögen wird nach den im Succession (Scotland) Act 1964 (Erbschaftsgesetz) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge nach folgender Rangfolge verteilt:

a) PRIOR RIGHTS (VORAUSANSPRUCH des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners)

Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat gegen den Nachlass seines verstorbenen Ehe-/Lebenspartners einen Vorausanspruch.

War der/die Verstorbene Eigentümer eines Hauses, in dem der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner wohnte, so hat er nach Maßgabe bestimmter Höchstwerte Anrecht auf das Haus, die Einrichtungsgegenstände und den gesamten Hausrat dieses Hauses. Er hat Anspruch auf

  • das Haus bis zu einem Höchstwert von 473 000 Pfund,
  • die Einrichtungsgegenstände und den gesamten Hausrat bis zu einem Höchstwert von 29 000 Pfund.
  • Hinterließ der/die Verstorbene Kinder bzw. Abkömmlinge, so hat der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner Anrecht auf einen vorrangigen festen Geldbetrag in Höhe von 50 000 Pfund vom Nachlass, der sich auf 89 000 Pfund erhöht, wenn keine Kinder bzw. Abkömmlinge vorhanden sind.

b) LEGAL RIGHTS (PFLICHTTEILSRECHTE)

Verbleibt nach Erfüllung des Vorausanspruchs noch bewegliches Vermögen im Nachlass, so haben der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und die Abkömmlinge noch Anrecht auf einen bestimmten Pflichterbteil aus dem „beweglichen Nachlass“ des/der Verstorbenen, wie bereits oben in der Antwort auf Frage 3 ausgeführt wurde.

c) FREE ESTATE (FREIER ERBTEIL)

Nachdem der Nachlassverwalter vorrangig den Vorausanspruch und die Pflichtteilsansprüche befriedigt hat, „verteilt“ er den Rest des nicht testamentarisch geregelten Nachlasses nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge an die Erbberechtigten in folgender Rangfolge:

  • Abkömmlinge
  • überlebende Eltern und Geschwister; die Eltern und die Geschwister erben je zur Hälfte
  • Geschwister, wenn es keine überlebenden Eltern gibt
  • Eltern, wenn es keine überlebenden Geschwister gibt
  • überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
  • Onkel und Tanten (auf beiden Seiten der Elternteile)
  • Großeltern (auf beiden Seiten der Elternteile)
  • Geschwister der Großeltern (auf beiden Seiten der Elternteile)
  • weitläufige Verwandtschaft - entfernter verwandt als die Großeltern
  • die Krone

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

In den meisten Nachlassfällen bedarf der (entweder im Testament des Erblassers eingesetzte oder vom Sheriff Court - Nachlassgericht - bestellte) „executor“ (Nachlassverwalter) einer vom Sheriff Court erteilten „grant of confirmation“ (gerichtlichen Vertretungsbestätigung). Dieses Nachlassverwalterzeugnis bescheinigt seine Berechtigung, den im Nachlassverzeichnis erfassten Nachlass zu verwalten (das Nachlassverzeichnis ist dem Antrag auf Erteilung der Vertretungsbestätigung beizufügen) und alle mit diesem Nachlass zusammenhängenden Erbschaftsangelegenheiten zu regeln.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

  • In den meisten Nachlassfällen ist ein „executor“ (Nachlassverwalter) für die Verwaltung des Nachlasses erforderlich, der entweder im Testament des Erblassers eingesetzt (sog. executor-nominate) oder, wenn kein wirksames Testament vorliegt oder die testamentarisch eingesetzten Personen dazu nicht in der Lage oder bereit sind, vom Sheriff Court bestellt wurde (sog. executor-dative).
  • In den meisten Nachlassfällen muss/müssen der/die Nachlassverwalter eine „grant of confirmation“ (gerichtliche Vertretungsbestätigung) beim Sheriff Court – Nachlassgericht beantragen.
  • Ein „executor-dative” ist in den meisten Fällen verpflichtet, vor Aufnahme der Nachlassverwaltung eine Haftpflichtversicherung (bond of caution – Abwicklungsbürgschaft) abzuschließen.
  • Mit dem Antrag auf Erteilung der Vertretungsbestätigung ist zusammen mit dem Testament, sofern ein solches vorliegt, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, in dem sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses aufgeführt sind.
  • Das Nachlassgericht erteilt die Vertretungsbestätigung in Bezug auf die im Nachlassverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte und gibt dem Nachlassverwalter damit die Befugnis, diese Vermögenswerte treuhänderisch einzusammeln.
  • Sobald der Nachlass zusammengetragen ist, muss der Nachlassverwalter die Verbindlichkeiten begleichen und die anfallende Erbschaftsteuer abführen, bevor er den verbleibenden Restnachlass nach den im Testament bzw. im Succession (Scotland) Act 1964 (Erbschaftsgesetz zur gesetzlichen Erbfolge) angeordneten Quoten an die Begünstigten verteilt.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Wenn ein Testament vorliegt, so bestimmt es in der Regel die Begünstigten oder die Rangfolge der Begünstigten, die vorbehaltlich etwaiger Pflichtteilsansprüche einen Teil oder alles vom Nachlass erben sollen.

Wenn kein Testament vorliegt, so ergeben sich Rechte und Rangfolge, wer den Nachlass erben wird, aus dem Succession (Scotland) Act 1964 (Erbschaftsgesetz zur gesetzlichen Erbfolge).

Wenn kein Testament vorliegt, so kann auch der überlebende „cohabitant“ (nichteheliche Partner) binnen sechs Monaten nach dem Tode beim Nachlassgericht beantragen, dass ihm nach dem Family Law (Scotland) Act 2006 (Familiengesetz) eine Geldsumme oder ein Vermögensgegenstand aus dem Nachlass zuerkannt wird.

Der Übergang des Nachlasses auf den Nachlassverwalter ist der Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte ein ‚Eigentumsrecht‘ am Vermächtnis erwirbt. Nach dem Succession (Scotland)1964 Act (Erbschaftsgesetz) geht der Nachlass zu Zwecken seiner Verwaltung zunächst auf den „executor“ (Nachlassverwalter) über. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt der Begünstigte ein persönliches Recht gegen den Nachlassverwalter auf Herausgabe des Gegenstands des Vermächtnisses zu seinen Gunsten. Mit der Herausgabe des Vermächtnisgegenstands an den Begünstigten erwirbt dieser ein ‚dingliches Recht‘.

Die Bestimmung des Zeitpunkts, wann der Übergang des Nachlasses erfolgt(e), richtet sich danach, was der Erblasser beabsichtigt hat, was wiederum anhand seines Testaments ermittelt wird.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Der Nachlassverwalter ist dafür verantwortlich, alle fälligen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu begleichen, bevor er den Nettonachlass an die Begünstigten verteilt. Der Nachlass sollte erst sechs Monate nach dem Todesdatum des Erblassers verteilt werden, um potenziellen Gläubigern Zeit zu geben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Macht ein Gläubiger seinen Anspruch nicht binnen sechs Monaten geltend und verteilt der Nachlassverwalter dann den Nettonachlass, so haften die Begünstigten theoretisch für alle Verbindlichkeiten im Umfang der jeweils erhaltenen Zuwendung.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Das Eigentumsrecht an unbeweglichem Vermögen kann auf einen Begünstigten im Wege einer Grundstücksübertragung übertragen werden, die im Land Register for Scotland (Grundbuch von Schottland) eingetragen werden sollte, bzw. durch Beiheftung einer unterzeichneten Urkunde (Eintragungsquittung) zur „grant of confirmation“ (gerichtlichen Vertretungsbestätigung oder zu einem Nachlassverwalterzeugnis).

Besteht eine Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer, so wächst das Eigentumsrecht am betreffenden Vermögen mit dem Tod automatisch dem überlebenden Miteigentümer zu. Den betreffenden Eigentümerurkunden ist ein Auszug aus der Sterbeurkunde beizufügen.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die gerichtliche Vertretungsbestätigung ist nicht in allen Nachlassfällen erforderlich – einige Investmentgesellschaften zahlen die betreffenden Anlagen auch ohne Vorlage einer Vertretungsbestätigung aus. Ist eine Bestätigung erforderlich, so muss ein Nachlassverwalter ernannt werden, der entweder testamentarisch eingesetzt ist oder auf Antrag als „executor-dative“ vom Nachlassgericht bestellt wird.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Nachlass wird von einem entweder im Testament eingesetzten oder vom Nachlassgericht bestellten Nachlassverwalter verwaltet, dem dazu eine gerichtliche Vertretungsbestätigung ausgestellt wird. In einigen Fällen übertragen Investmentgesellschaften aber den Nachlass des Erblassers auch ohne Vorlage dieser Bestätigung.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

  • Treuhänderische Einsammlung sämtlicher ermittelter Vermögenswerte, die im Nachlassverzeichnis zum Antrag auf Erteilung der Vertretungsbestätigung aufgeführt sind;
  • Begleichung der Verbindlichkeiten des Nachlasses und Abführung der anfallenden Steuern;
  • Verteilung des verbleibenden Restnachlasses an die testamentarisch Begünstigten oder, wenn kein Testament vorliegt, nach den im Succession (Scotland) Act 1964 (Erbschaftsgesetz) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge;
  • Einziehung der noch nicht beglichenen Forderungen des Erblassers;
  • hat der Erblasser vor seinem Tod eine Körperverletzung oder anderweitige Personenschäden erlitten, so kann sein Nachlassverwalter dieselben Schadensersatzansprüche geltend machen wie der Erblasser;
  • der Nachlassverwalter hat auch das Recht, eine Schadensersatzklage wegen Körperverletzung oder anderweitiger Personenschäden, die vom Erblasser vor seinem Tod erhoben und noch nicht zu Ende geführt wurde, weiterzuführen;
  • hat der Erblasser eine Schadensersatzklage wegen übler Nachrede erhoben und vor seinem Tod noch nicht zu Ende geführt, so kann das Recht auf Schadensersatz auf den Nachlassverwalter übertragen werden;
  • hat der Erblasser ein Recht auf Schadensersatz aus Vertragsverletzung, so kann dieses Gegenstand einer vom Nachlassverwalter weitergeführten bzw. erhobenen Klage sein.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Zum Nachweis der Rechtsstellung als Begünstigter und seiner Rechte müssen keine besonderen Dokumente vorgelegt werden. Die Vermögenswerte des Nachlasses werden vom Nachlassverwalter im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses auf die Begünstigten übertragen; für einige dieser Vermögenswerte ist dies mit einer förmlichen Übertragung und gegebenenfalls Eintragung des betreffenden Eigentumsrechts verbunden. Besteht eine Anwachsungsklausel für den/die überlebenden Miteigentümer, so wächst das Eigentumsrecht am betreffenden Vermögen mit dem Tod automatisch dem überlebenden Miteigentümer zu. Den betreffenden Eigentümerurkunden ist in diesem Fall ein Auszug aus der Sterbeurkunde beizufügen. Auch wenn keine Erbschaftsteuer anfällt, muss in Schottland im Rahmen des Antragsverfahrens für die gerichtliche Vertretungsbestätigung ein Erbschaftsteuerformular ausgefüllt und mit eingereicht werden.

 

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Letzte Aktualisierung: 30/08/2021

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