

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.
Ein Testament im Sinne von Artikel 418 des lettischen Zivilgesetzbuchs (im Folgenden „ZGB“) bezeichnet eine einseitige Verfügung, die eine Person in Bezug auf ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil davon oder für bestimmte Angelegenheiten oder Rechte im Fall ihres Todes trifft. In Artikel 420 ZGB heißt es, dass jeder, der die Volljährigkeit erreicht hat, ein Testament errichten kann. Minderjährige können jedoch ab dem 16. Lebensjahr testamentarisch über ihr eigenes Vermögen verfügen (Artikel 195 ZGB). Auch unter Vormundschaft stehende Personen (aizgādnība) können ein Testament errichten. Es ist zu beachten, dass gemäß Artikel 421 ZGB eine Person, die ihren Willen nicht äußern kann, auch kein Testament errichten kann.
Im Zivilgesetzbuch heißt es, dass das Testament der Form nach öffentlich beurkundet (publisks) oder privatschriftlich (privāts) sein muss.
Öffentliche Testamente werden vor dem Notar oder vor dem Familiengericht (bāriņtiesa) errichtet. Sie müssen im Beisein des Erblassers verfasst werden. Als Erstschrift eines beurkundeten Testaments gilt das Testament, das in der Urkundenrolle eines Notars oder Konsuls oder im Testamentsregister des Familiengerichts (bāriņtiesa) verwahrt wird. Nach Unterzeichnung der Erstschrift wird dem Erblasser ein Auszug ausgestellt.
Für privatschriftliche Testamente gemäß den Artikeln 445 und 446 ZGB gilt Folgendes: Ein derartiges Testament ist nur gültig, wenn es mit Gewissheit vom angegebenen Erblasser erstellt wurde und getreu seinen letzten Willen wiedergibt. Das privatschriftliche Testament wird vom Erblasser in voller Länge handschriftlich verfasst und eigenhändig von ihm unterschrieben (eigenhändiges Testament).
Wie es in Artikel 604 ZGB heißt, wird ein Testament, mit dem sich innerhalb derselben Urkunde zwei oder mehr Personen gegenseitig zum Erben des jeweils anderen einsetzen, als „gemeinschaftliches Testament“ (savstarpējs testaments) bezeichnet. Wird jedoch die Erbeinsetzung einer Person in diesem Testament von der rechtswirksamen Einsetzung einer anderen Person abhängig gemacht, wobei eine Erbeinsetzung jeweils nur zusammen mit der anderen gültig oder ungültig sein kann, wird von einem „wechselbezüglichen“ (korrespektīvs) Testament gesprochen.
Gemäß Artikel 639 ZGB kommt eine vertragliche Erbschaft durch eine Vereinbarung zustande, mit der eine Partei ihr künftiges Vermögen ganz oder teilweise einer anderen Partei hinterlässt oder mit der sich mehrere Parteien gegenseitig ein entsprechendes Recht einräumen. Eine derartige Vereinbarung wird als „Erbvertrag“ bezeichnet. Damit kann eine Partei ihr Vermögen auch einer anderen Partei oder einem Dritten vermachen. Der Ausschluss von der Erbschaft durch Erbvertrag ist nicht zulässig.
Wird die Verfügung von Todes wegen in beurkundeter Form niedergelegt (notarielle Urkunde, vom Familiengericht beglaubigtes Testament), so wird sie im Register für öffentlich beurkundete Testamente (publisko testamentu reģistrs) eingetragen. Ein privatschriftliches Testament wird dagegen nicht eingetragen, kann aber bei einem Notar oder beim Familiengericht zur Verwahrung hinterlegt werden.
Mit Ausnahme des Pflichtteils, der den pflichtteilsberechtigten Erben zusteht, kann der Erblasser frei bestimmen, wer sein gesamtes Vermögen im Todesfall erben soll. Die Pflichtteilsberechtigten haben nur einen Forderungsanspruch auf Auszahlung des Pflichtteils in Geldform.
Laut Zivilgesetzbuch sind der Ehegatte, die Verwandten und adoptierte Personen erbberechtigt.
Eine adoptierte Person und ihre Nachkommen erben vom Adoptierenden und von dessen Verwandten. Eine adoptierte Person beerben nicht nur ihre Nachkommen, sondern auch der Adoptierende und dessen Verwandte. Ein Erbe fernerer Ordnung erbt nicht, wenn in der Erbfolge vor ihm stehende Erben ihren Willen zu erben erklärt haben.
Der Ehegatte/die Ehegattin erbt zusammen mit den Erben erster, zweiter oder dritter Ordnung. Erbt er/sie zusammen mit einem Erben erster Ordnung, steht dem Ehegatten/der Ehegattin ein gleichgroßer Erbteil zu wie den Nachkommen, wenn weniger als vier Abkömmlinge ihren Willen kundgetan haben, die Erbschaft anzutreten; bekunden vier oder mehr Abkömmlinge ihren Willen zu erben, erhält der Ehegatte/die Ehegattin ein Viertel der Erbschaft. Erbt er/sie zusammen mit einem Erben zweiter oder dritter Ordnung, so erhält der Ehegatte/die Ehegattin die Hälfte des Erbes. Er/sie erhält die ganze Erbschaft, wenn keine Erben erster, zweiter und dritter Ordnung vorhanden sind oder wenn diese Erben das Erbe ausschlagen.
Die Verwandten des Verstorbenen erben nach einer festen Reihenfolge, für die das Verwandtschaftsverhältnis und der Verwandtschaftsgrad ausschlaggebend sind. Im Nachlassverfahren unterscheidet man vier Ordnungen gesetzlicher Erben:
Der Notar.
Der Notar.
Der Notar.
Der Notar.
Ist der Erbfall eingetreten, muss der Erbe seinen Willen erklären, das Erbe anzutreten, indem er beim Notar einen Antrag auf Erbschaft stellt. Der Notar eröffnet das Nachlassverfahren, gibt die Eröffnung des Nachlasses bekannt, klärt den Erbanspruch des Betreffenden und stellt den Erbschein aus.
Wer aufgrund einer letztwilligen Verfügung erbt, muss sie dem Notar vorlegen, der sie laut verliest und ihre Gültigkeit in den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen anerkennt. Auch hier muss der Erbe seinen Willen erklären, dass er das Erbe antreten möchte. Wurde ein Vermächtnisnehmer eingesetzt, so wird er ebenfalls auf dem Erbschein eingetragen.
Das lettische Recht kennt keine Vorschriften für die Verwertung des Nachlasses und die Verteilung des Nachlassvermögens. Der Erblasser kann diese Frage in der letztwilligen Verfügung regeln, aber dies kommt nicht häufig vor. Nachdem der Notar den Erbanspruch der Erben bestätigt hat, können diese entweder als Erbengemeinschaft bestehen bleiben oder die Erbmasse durch Abschluss einer Erbteilungsvereinbarung unter sich aufteilen. Möchte einer der Erben die Aufteilung der Erbmasse gegen den Willen der übrigen Erben durchsetzen, so ist er berechtigt, die Teilung des Nachlasses gerichtlich einzuklagen.
Gemäß lettischem Recht ist der Verkauf des Nachlassvermögens nur dann vorgesehen, wenn kein Erbe ermittelt werden kann und der Nachlass mit Zustimmung des Staates für erbenlos erklärt wird. Sind Gläubiger vorhanden, so versteigert ein Gerichtsvollzieher den Nachlass. Andernfalls entscheidet die nationale Steuerbehörde (Valsts ieņēmumu dienests) über die Veräußerung des Nachlasses.
In Bezug auf den Vermächtnisnehmer heißt es in Artikel 500 ZGB: Werden einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, nicht aber der gesamte Nachlass oder Teile davon testamentarisch vermacht, so wird der vererbte Gegenstand als „Vermächtnis“ (legāts) und der Begünstigte als „Vermächtnisnehmer“ (legatārs) bezeichnet.
Der Betroffene stellt beim Notar einen Antrag auf Erbschaft. Ist eine letztwillige Verfügung vorhanden, so legt er sie ebenfalls dem Notar vor, der sie laut verliest. Nach Ablauf der Frist für die Annahme der Erbschaft, die vom Notar bekanntgegeben wird (mindestens drei Monate) oder im ZGB festgesetzt ist (ein Jahr nach Nachlasseröffnung bzw. Kenntnisnahme von der Nachlasseröffnung) schickt der Notar den Erben und Vermächtnisnehmern den Erbschein zu.
Im ZGB heißt es, dass mit Annahme und Inbesitznahme des Nachlasses alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben übergehen, soweit sie nicht mit dem Tode erlöschen. Die Erben müssen für die Schulden des Erblassers gegenüber Gläubigern aufkommen und haften auch aus ihrem eigenen Vermögen, wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht. Nimmt ein Erbe den Nachlass nur nach Erstellung eines Nachlassverzeichnisses an, haftet er für Schulden und sonstige Verpflichtungen des Erblassers nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens.
Der Erbschein und der Antrag auf Eintragung werden an das Grundbuchamt geschickt.
Es können folgende Personen eingesetzt werden:
Mit Eintritt des Erbfalls wird ein Testament von dem im Testament selbst oder in einer eigens vom Erblasser erstellten Urkunde dazu bestellten Testamentsvollstrecker vollstreckt. Wurde kein Testamentsvollstrecker eingesetzt, so wird das Testament von einem im Testament benannten Erben oder, sofern kein direkter Testamentserbe vorhanden ist, durch den mit der Nachlassverwaltung beauftragten Bevollmächtigten vollstreckt, den das Familiengericht auf der Grundlage einer notariellen Entscheidung bestellt hat.
Für die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers und den Umfang seiner Rechte und Pflichten ist der im Testament niedergelegte Wille des Erblassers maßgeblich. Ohne genauere Anweisungen des Erblassers muss der Testamentsvollstrecker nur in dem dazu notwendigen Maße darauf achten, dass der Nachlass im Sinne des letzten Willens des Verstorbenen vollstreckt wird, dass der Nachlass geordnet abwickelt und zwischen Erben und Vermächtnisnehmern aufgeteilt wird.
Bevollmächtigte Nachlassverwalter handeln bei der Abwicklung und Vertretung des Nachlasses völlig unabhängig und im Interesse des Nachlasses. Der Bevollmächtigte verwaltet den Nachlass mit der geschäftsüblichen Sorgfalt, so wie er dies bei eigenen Geschäften tun würde. Für die Dauer der Nachlassverwaltung ist der Bevollmächtigte dem Familiengericht gegenüber jährlich rechenschaftspflichtig. Sobald der Nachlass unter den Erben aufgeteilt ist oder sein Auftrag aus anderen Gründen endet, legt er einen Schlussbericht vor. Mit Ausstellung des Erbscheins durch den Notar erlöschen der Auftrag und somit auch die Befugnis des Nachlassverwalters, im Namen des Nachlasses tätig zu werden.
Der Notar stellt einen notariell beurkundeten Erbschein aus. Die Rechtswirksamkeit einer notariellen Urkunde kann nicht in Frage gestellt werden. Die Urkunde kann im Rahmen einer gesonderten Klage gerichtlich angefochten werden.
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