Erbrecht

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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Verfügungen von Todes wegen können nur in Form eines Testaments aufgesetzt werden. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind untersagt.
Die testamentarischen Verfügungen können folgende Form haben:

  • Erbe, womit der Erblasser über die gesamten Vermögenswerte oder einen Teil davon verfügt, ohne die betreffenden Güter festzulegen;
  • Vermächtnis, womit der Erblasser über ein oder mehrere genau festgelegte Güter verfügt.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Testamentarische Verfügungen müssen nicht registriert werden, unabhängig von der verwendeten Form.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments, d. h. eines durch eine notarielle Urkunde errichteten Testaments, schreibt der Notar nach dem Tod des Erblassers das Testament aus dem Register der Verfügungen des letzten Willens in das Register der Rechtsgeschäfte unter Lebenden um und erstellt ein Protokoll über die Umschreibung.
Bei Vorliegen eines eigenhändigen Testaments, d. h. eines privat errichteten Testaments, ist dieses nach dem Tod des Erblassers einem Notar vorzulegen, damit der Notar das Testament durch ein Veröffentlichungsprotokoll, das registriert wird, rechtswirksam macht.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Der Erblasser kann rechtsgültig über die gesamten Vermögenswerte verfügen. Sein Ehegatte, seine Kinder und deren Abkömmlinge sowie – wenn er keine Kinder hinterlässt – seine Eltern haben Anspruch auf einen „Pflichtteil“. Mit anderen Worten, ein Mindestteil des Nachlasses ist ihnen vorbehalten. Ein Testament, das diesen Anspruch nicht beachtet, bleibt dennoch gültig und wirksam, solange es von den Pflichtteilsberechtigten nicht angefochten wird. Wenn das Testament nicht angefochten wird oder die Anfechtung nicht berechtigt ist, behält das Testament seine Rechtswirksamkeit.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Liegt kein Testament vor, finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs über die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Bei Vorliegen eines Testaments, in dem nur über einen Teil der Vermögenswerte verfügt wird, unterliegt der andere Teil der Vermögenswerte den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge, die gemeinsam mit den testamentarischen Bestimmungen Anwendung finden. Gesetzlich vorgesehene Erben sind der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister sowie Familienmitglieder bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad. Die Verteilung des Nachlasses hängt von der tatsächlichen Existenz der oben genannten Personen ab. Sind Kinder vorhanden, werden die Eltern, Geschwister sowie weiter entfernten Familienmitglieder vom Nachlass ausgeschlossen.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Erbe wird man durch eine Annahmeerklärung, Vermächtnisnehmer wird man jedoch automatisch, vorbehaltlich der Ausschlagung. Die Annahme einer Erbschaft kann sich nicht nur auf einen Teil erstrecken. Sie erfolgt entweder ausdrücklich (durch ein geeignetes Dokument) oder stillschweigend (wenn die zum Erben ernannte Person eine Rechtshandlung vornimmt, die sie nicht ausüben könnte, wenn sie nicht Erbe wäre, wie z. B. der Verkauf eines Guts, das Teil des Nachlasses ist). Die Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung kann mittels einer notariellen Urkunde oder durch ein Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich der Nachlass eröffnet wird, erfolgen. Die gleichen Vorschriften gelten für Pflichtteilsberechtigte, deren Annahme oder Ausschlagung nur den Pflichtteil betrifft. Die Pflichtteilsberechtigten können jedoch darauf verzichten, ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend zu machen, wenn ihr Teil verletzt wird. Wird ein Pflichtteilsberechtigter von der Erbschaft ausgeschlossen oder erhält einen kleineren Erbteil als den ihm zustehenden Pflichtteil, kann er lediglich seinen Pflichtteil einklagen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Es gibt kein gesetzlich festgelegtes einheitliches Verfahren.

Die Eröffnung des Nachlasses wird durch den Tod der Person eingeleitet. Auf Grundlage des Testaments oder der gesetzlichen Bestimmungen werden dann die zu Erben oder Vermächtnisnehmern ernannten Personen ermittelt. Diese müssen die erforderlichen Schritte für die Annahme oder die Ausschlagung unternehmen; anschließend wird festgelegt, wer welchen Anteil an den Vermögenswerten erbt.

Sind mehrere Miterben vorhanden, ist jeder von ihnen berechtigt, die Aufteilung der Erbengemeinschaft zu beantragen, entweder durch Abschluss eines entsprechenden Vertrags oder indem das Gericht angerufen wird, in einem ordentlichen Zivilverfahren über die Aufteilung zu entscheiden.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Vermächtnisnehmer wird man automatisch, vorbehaltlich der Ausschlagung. Erbe wird man durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch Ausübung einer Rechtshandlung, die eine stillschweigende Annahme beinhaltet. Die als Erben benannten Personen, die sich im Besitz von Nachlassgütern befinden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Nachlasseröffnung automatisch Erben.
Die ausdrückliche Annahme – die innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab der Nachlasseröffnung zu erfolgen hat – kann bedingungslos sein oder unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen, um die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers zu begrenzen.
Minderjährige und sonstige geschäftsunfähige Personen müssen zwingend eine ausdrückliche Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung vorlegen.
Die Wirkungen der Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses gelten rückwirkend ab dem Datum der Nachlasseröffnung.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Die Erben haften für alle Verbindlichkeiten des Erblassers im Verhältnis des Wertes ihres jeweiligen Erbteils. Vermächtnisnehmer haften dagegen nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers.

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten bedingungslos und unbegrenzt, einschließlich mit seinem privaten Vermögen; dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeiten größer als das Nachlassvermögen sind.

Ein Erbe, der die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, haftet dagegen für die Verbindlichkeiten des Erblassers nur in Höhe des Nachlassvermögens.

Wurde die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, wird zu diesem Zweck ein Protokoll erstellt, in dem alle das Vermögen bildenden Güter sowie alle Verbindlichkeiten aufgelistet und ihre jeweiligen Werte angegeben werden: Der Erbe muss durch einen Richter zur Verfügung über die Nachlassgüter ermächtigt werden. Diese Ermächtigung wird nur erteilt, wenn die Verfügungen die Interessen der Nachlassgläubiger wahren.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Erben und Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, den Steuerbehörden eine Erbschaftserklärung vorzulegen, in der alle Nachlassgüter, einschließlich der unbeweglichen Sachen sowie der diesbezüglichen Katasterangaben, identifiziert werden. Eine Kopie dieser Erbschaftserklärung wird benutzt, um die Katastereintragung vorzunehmen, d. h. um die unbeweglichen Sachen auf die Erben und Vermächtnisnehmer umzuschreiben, die deren Eigentümer werden.

Das Verfahren für die Eintragung in den Immobilienregistern unterscheidet sich in Bezug auf Güter, die Erben oder Vermächtnisnehmern überlassen wurden. Bei einem Vermächtnis wird die Eintragung mit einer Kopie des Testaments, in dem dieses Vermächtnis vorgesehen ist, vorgenommen. Bei einer Erbschaft erfolgt die Eintragung mit der ausdrücklichen Annahmeerklärung oder der Rechtshandlung, die eine stillschweigende Annahme beinhaltet.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nicht verpflichtend.

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Güter nur soweit verwaltet, wie dies für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist.

Das Gesetz regelt, wer für die Nachlassverwaltung verantwortlich ist, wenn der Nachlass an geschäftsunfähige Personen fällt.
Wenn keine zum Erben ernannte Person die Erbschaft annimmt, kann bei Gericht die Bestellung eines Nachlasspflegers für den Nachlass, dessen Erben noch nicht ermittelt sind, beantragt werden, der die Nachlassgüter verwaltet, bis eine erste Annahmeerklärung erfolgt. Der Nachlasspfleger wird dann automatisch von seiner Aufgabe entbunden.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Liegt ein Vermächtnis vor, das eine Verfügung zulasten eines Erben vorsieht, obliegt die Vollstreckung dieser Verfügung dem Erben.

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, der mit der Vollstreckung seines letzten Willens beauftragt wird.
Die Nachlassverwaltung obliegt den für die Vollstreckung der Verfügung verantwortlichen Personen bis zu der tatsächlichen Vollstreckung.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Im Allgemeinen verfügen die Nachlassverwalter nur über normale Verwaltungsbefugnisse, die auf die Erhaltung der Güter und ihres Wertes ausgerichtet sind. Verfügungshandlungen und außerordentliche Verwaltungshandlungen sind durch das Gericht zu genehmigen.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Die Geburts- oder Wohnsitzgemeinde des Erblassers stellen den Totenschein, den Auszug aus der Sterbeurkunde und die Familienstandsbescheinigung aus, die Informationen über den Tod der Person, ihre personenbezogene Daten sowie ihre Verwandtschaftsverhältnisse geben.

Kein Dokument, das von den öffentlichen Behörden ausgestellt wird, bescheinigt den Status eines Erben oder Vermächtnisnehmers.

Alle Personen, die einen solchen Status beanspruchen möchten, können dies durch eine Offenkundigkeitsurkunde tun, d. h. durch eine vor einem Notar abgegeben Erklärung von zwei nicht von der Erbschaft betroffenen Zeugen, wodurch eine strafrechtliche Haftung entsteht. Die öffentlichen Behörden akzeptieren außerdem anstatt der Offenkundigkeitsurkunde Ersatzerklärungen, die von dem Betreffenden abgegeben werden, wobei immer dessen strafrechtliche Haftung ausgelöst wird.

 

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Letzte Aktualisierung: 22/12/2021

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