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Die Verfügung von Todes wegen ist von dem/den Erblasser/n zu errichten. Eine entsprechende Rechtsberatung oder Inanspruchnahme eines Angehörigen der Rechtsberufe ist dafür nicht vorgeschrieben.
Eine Registrierung des Testaments ist nicht vorgeschrieben.
Durch Testament geht der Nachlass des Erblassers mit dem Tod zunächst auf die Nachlassverwalter („executors“), d. h. die persönlichen Vertreter als Treuhänder des Erblassers (sog. „personal representatives“), über. Durch Testament erfolgt noch keine Eigentumsübertragung (kein Vonselbsterwerb, keine Gesamtrechtsnachfolge, lediglich Herausgabeansprüche der Begünstigten).
Nein.
Wenn bzw. insoweit der Erblasser kein rechtswirksames Testament hinterlässt, wird der Nachlass nach den im Administration of Estates Act 1933 (Nachlassverwaltungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) angeordneten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
Der Nachlass des Erblassers geht zunächst auf die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) des Erblassers über. Diese können bei Gericht eine „grant of representation“ - Vertretungsbewilligung - (sog. „grant of probate“ - Testamentsvollstreckerzeugnis im Fall ihrer testamentarischen Einsetzung bei gewillkürter Erbfolge - und „letters of administration“ – Nachlassverwalterzeugnis im Fall ihrer gerichtlichen Bestellung bei gesetzlicher Erbfolge) beantragen. Das entsprechende Zeugnis bescheinigt ihre Befugnis, den Nachlass nach dem testamentarischen letzten Willen bzw. nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zu verwerten, zu verwalten und zu verteilen. Streitigkeiten über Erbberechtigung/Erbanspruch oder über die Vertretungsbewilligung können vor das Nachlassgericht gebracht werden. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Non-Contentious Probate Rules (Verfahrensregeln des nicht-streitigen Nachlassverfahrens) bzw. nach den Civil Procedure Rules (Zivilprozessregeln).
Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) sind dafür zuständig, die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zu ermitteln und in einem Nachlassverzeichnis zusammenzustellen, die Verbindlichkeiten zu begleichen und den verbleibenden Restnachlass nach den im Testament bzw. in den Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge angeordneten Quoten an die Begünstigten zu verteilen.
Mit dem Tod des Erblassers oder, wenn ein an sich Begünstigter während der noch andauernden Nachlassverwaltung/-abwicklung verstirbt, mit dem Tod dieser bis dahin erbberechtigten Person.
Nein. Es haftet lediglich der Nachlass des Erblassers als solcher.
Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) übertragen das Eigentum an unbeweglichem Vermögen im Zuge der Nachlassabwicklung auf den jeweils erbberechtigten Begünstigten. Der Begünstigte legt dann das Zeugnis über deren Vertretungsbewilligung und den Nachweis über die erfolgte Eigentumsübertragung nach dem Gibraltar Land Titles Act 2011 (Grundbuchordnung Gibraltars) dem „Land Registry“ (Grundbuchamt) vor.
Siehe die Antwort auf Frage 9.
Siehe die Antwort auf Frage 9.
Siehe die Antwort auf Frage 9.
Die „personal representatives“ (Nachlassverwalter) wickeln den Nachlass ab und verteilen das verbleibende Nettonachlassvermögen. Die Form der Eigentumsübertragung der jeweiligen Vermögenswerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit dieser Güter und Rechte. Einige bewegliche Sachen können z. B. durch Übergabe übertragen und Gelder per Scheck ausgezahlt werden. Zur Übertragung von Grundstücken und Gebäuden siehe die Antwort auf Frage 9.
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