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Erbrecht

Frankreich
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall ist ein Testament grundsätzlich in Frankreich gültig, sofern es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde.

Voraussetzungen für die inhaltliche Gültigkeit in Frankreich

• Der Verfasser des Testaments muss geistig gesund sein (Artikel 901 Zivilgesetzbuch (code civil)).

• Der Erblasser muss rechts- und geschäftsfähig sein (Artikel 902 Zivilgesetzbuch).

• Besondere Bestimmungen gelten für Personen, die unter gesetzlichem Schutz stehen: So sind Minderjährige unter 16 Jahren testierunfähig (Artikel 903 Zivilgesetzbuch), und die Testierfähigkeit von Volljährigen unter Vormundschaft muss vom Gericht oder Familienrat bestätigt werden (Artikel 476 Zivilgesetzbuch). Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 901 Zivilgesetzbuch können unter Pflegschaft (curatelle) stehende Personen ein Testament verfassen (Artikel 470 Zivilgesetzbuch).

Formerfordernisse

In Frankreich gibt es die vier folgenden Testamentsformen:

• Das eigenhändige Testament, das vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet werden muss (Artikel 970 Zivilgesetzbuch).

• Das notarielle Testament, das von zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen aufgenommen wird (Artikel 971 Zivilgesetzbuch). Wenn das Testament von zwei Notaren aufgenommen wird, diktiert der Erblasser den Inhalt. Gleiches gilt für den Fall, dass das Testament von nur einem Notar aufgenommen wird. In beiden Fällen wird das Testament anschließend dem Erblasser vorgelesen (Artikel 972 Zivilgesetzbuch). Das Testament muss vom Erblasser in Gegenwart des Notars und der beiden Zeugen (Artikel 973 Zivilgesetzbuch) und auch vom Notar und den Zeugen unterschrieben werden (Artikel 974 Zivilgesetzbuch).

• Das geheime Testament, das vom Erblasser oder einem Dritten maschinen- oder handschriftlich niedergeschrieben, vom Erblasser unterschrieben und verschlossen und versiegelt einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen übergeben wird (Artikel 976 Zivilgesetzbuch).

• Das internationale Testament, das der Erblasser dem Notar und zwei Zeugen vorlegt, die dieses unterschreiben, und das anschließend einer vom Notar erstellten Bescheinigung zwecks Hinterlegung beigefügt wird (Washingtoner Übereinkommen vom 26. Oktober 1973).

Der Erblasser kann sein Testament laut Artikel 895 Zivilgesetzbuch jederzeit widerrufen.

Erbverträge

Erbverträge sind grundsätzlich unzulässig (Artikel 722 Zivilgesetzbuch).

Seit Januar 2007 wird jedoch akzeptiert, dass Erbberechtigte (Kinder) vorab auf eine Klage wegen Pflichtteilsverletzung zugunsten einer oder mehreren Personen verzichten können, unabhängig davon, ob diese die Erbeneigenschaft besitzen oder nicht (Geschwister oder deren Abkömmlinge). Dafür müssen sie im Voraus auf die Erhebung einer Herabsetzungsklage verzichten (Artikel 929 Zivilgesetzbuch). Gültigkeitsvoraussetzung für diesen Verzicht ist die Beurkundung durch zwei Notare. Im Erbvertrag müssen auch die Begünstigten angegeben werden (siehe Frage 3).

Ferner können entsprechend den Vorschriften zur Erbaufteilung unter Lebenden einschließlich Enkeln (donation-partage trans-générationnelle) Erbberechtigte (Kinder) einwilligen, dass ihre eigenen Abkömmlinge an ihrer Stelle ihren gesamten Anteil oder einen Teil davon erben (Artikel 1078 Absatz 4 Zivilgesetzbuch).

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Jedes Testament, insbesondere das eigenhändige Testament, kann registriert werden. Die Registrierung erfolgt im Zentralen Testamentsverzeichnis (Fichier central des dispositions de dernières volontés) und wird vom Notar vorgenommen. Dabei wird nicht der Inhalt des Testaments registriert, sondern nur der Personenstand des Betreffenden und Angaben zum Notar, bei dem das Testament hinterlegt ist. Das Zentrale Testamentsverzeichnis dient also dazu, den Erbschaftsanwärter an den Notar zu verweisen, bei dem das Testament hinterlegt ist, und nicht dazu, den Inhalt offenzulegen.

Dieses Verzeichnis kann von jedem abgefragt werden, der eine Sterbeurkunde oder einen anderen Nachweis über den Tod der Person vorlegt, deren Testament gesucht wird. Anschließend muss der Anwärter an den Notar herantreten, der die Registrierung des Testaments vorgenommen hat. Der Antrag wird online gestellt unter: https://www.adsn.notaires.fr/fcddvPublic/profileChoice.htm.

Sofern der vorsitzende Richter des Bezirksgerichts (tribunal de grande instance) nichts Anderes anordnet, darf der Notar nur die Erben und Vermächtnisnehmer über den Inhalt des Testaments informieren.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Nach französischem Recht haben allein Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder usw. unter Einhaltung der Rangfolge) und, wenn keine Kinder vorhanden sind, der Ehegatte des Erblassers Anspruch auf einen Pflichtteil (Pflichtteilsrecht).

Verwandte in aufsteigender Linie und Seitenverwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Diese Pflichtteile, die die Testierfreiheit einschränken und in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder des Erblassers oder des Status des Pflichtteilsberechtigten (Kind oder Ehegatte) hinsichtlich des Werts variieren können, dürfen 3/4 des Nachlasses nicht überschreiten. Pflichtteilsberechtigte können den Pflichtteil nicht ausschlagen (es sei denn, sie schlagen die gesamte Erbschaft aus). Sie können hingegen vorab auf eine Herabsetzungsklage im Falle unverhältnismäßiger testamentarischer Zuwendungen verzichten (siehe den Vorabverzicht auf eine Herabsetzungsklage in Frage 1 in Bezug auf Erbverträge).

Diese Erben können folglich ihren Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen (Artikel 721 und 912 Zivilgesetzbuch).

• Pflichtteil der Kinder: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Nachlasses, wenn der Erblasser nur ein Kind hinterlässt. Er beträgt 2/3, falls er zwei Kinder hinterlässt, und 3/4 ab drei Kindern (Artikel 913 Zivilgesetzbuch).

• Pflichtteil des überlebenden Ehegatten: Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt ein Viertel des Nachlassvermögens (Artikel 914 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Der Anspruch besteht nur, wenn weder Abkömmlinge noch Verwandte in aufsteigender Linie vorhanden sind und bei Erbfällen, die nach dem 1. Juli 2002 eingetreten sind.

Verfahren zur Geltendmachung eines Pflichtteils

Der Pflichtteil wird im Wege der Herabsetzungsklage geltend gemacht. Wenn der Pflichtteil eines oder mehrerer Erben durch eine unmittelbare oder mittelbare Zuwendung gemindert wird, kann die Zuwendung daher auf den frei verfügbaren Teil herabgesetzt werden (Artikel 920 Zivilgesetzbuch).

Diese Klage kann nur von den Pflichtteilsberechtigten innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall oder innerhalb von zwei Jahren nach der Feststellung der Pflichtteilsverletzung eingereicht werden (Artikel 921 Zivilgesetzbuch).

Jeder mündige Pflichtteilsberechtigte kann im Voraus auf die Erhebung einer Herabsetzungsklage verzichten (Artikel 929 Zivilgesetzbuch). Dieser Verzicht muss von zwei Notaren beurkundet werden. Er ist getrennt von jedem Verzichtenden in Gegenwart der beiden Notare zu unterzeichnen und muss genaue Angaben über die zu erwartenden Rechtsfolgen für jeden Verzichtenden enthalten.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Bei Nichtvorliegen eines Testaments gilt in Frankreich folgende gesetzliche Erbfolge:

• Hinterlässt der Erblasser Kinder, jedoch keinen Ehegatten, so erben die Abkömmlinge zu gleichen Teilen (Artikel 734 und 735 Zivilgesetzbuch).

• Ist der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern des Erblassers sowie seine Geschwister und deren Abkömmlinge anteilig (Artikel 738 Zivilgesetzbuch).

Hinterlässt der Erblasser weder Geschwister noch Abkömmlinge derselben, so erben beide Elternteile je die Hälfte des Vermögens (Artikel 736 Zivilgesetzbuch).

Sind die Eltern verstorben, erben die Geschwister des Erblassers oder deren Abkömmlinge mit Ausnahme sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie oder Seitenverwandter (Artikel 737 Zivilgesetzbuch).

• Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so kann die Abwicklung des Nachlasses erst nach der Auseinandersetzung des Güterstands erfolgen, der zwischen den Ehegatten galt. Nach der Auseinandersetzung des Güterstands gelten folgende Grundsätze:

• Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, kann der überlebende Ehegatte zwischen dem Nießbrauch des gesamten Vermögens oder dem Eigentum an einem Viertel desselben wählen, wenn alle Kinder aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten stammen. Er erhält das Eigentum an einem Viertel des Vermögens, wenn ein oder mehrere Kinder nicht aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten stammen (Artikel 757 Zivilgesetzbuch). Stirbt der Ehegatte, ohne dass eine entsprechende Wahl getroffen wurde, wird der Nießbrauch als gewählte Option vorausgesetzt.

• Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und gibt es Verwandte in aufsteigender Linie, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, der Vater ein Viertel‑ und die Mutter ein Viertel. Wenn einer der Verwandten in aufsteigender Linie bereits verstorben ist, fällt dem Ehegatten das Viertel des Nachlasses zu (Artikel 757 Absatz 1 Zivilgesetzbuch).

• Gibt es weder Verwandte in aufsteigender Linie noch Abkömmlinge, fällt der gesamte Nachlass dem überlebenden Ehegatten zu (Artikel 757 Absatz 2 Zivilgesetzbuch). Als Ausnahme von Artikel 757 Absatz 2 Zivilgesetzbuch und wenn keine Verwandten in aufsteigender Linie vorhanden sind, erhalten die Geschwister des Erblassers oder deren Abkömmling die Hälfte des Vermögens, das in natura im Nachlass befindlich ist und das der Erblasser von seinen Verwandten in aufsteigender Linie im Wege der Rechtsnachfolge oder Schenkung empfangen hat (so genanntes Rückfallrecht oder droit de retour – Artikel 757 Absatz 3 Zivilgesetzbuch). Das übrige Vermögen fällt dem überlebenden Ehegatten zu.

Partner in einer eingetragenen Partnerschaft

Überlebende Partner in einer eingetragenen Partnerschaft werden nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Ihnen kann jedoch ein Teil des Vermögens vermacht werden.

Ein eingetragener Partner wird somit nicht als (gesetzlicher) Erbe des Verstorbenen betrachtet. Er hat laut Artikel 515 Absatz 6 Zivilgesetzbuch lediglich ein vorübergehendes kostenfreies einjähriges Nutzungsrecht an der gemeinsamen Wohnung (und deren Einrichtung) nach dem Tod seines Lebenspartners, sofern diese zum Zeitpunkt des Todes die gemeinsame Hauptwohnung beider Partner war. Er erbt folglich nur, wenn er als Erbe in einem Testament bedacht wurde.

Sind Kinder vorhanden, ob aus der Partnerschaft hervorgegangen oder nicht, kann dem überlebenden Lebenspartner nur der frei verfügbare Teil vermacht werden. Der frei verfügbare Teil hängt von der Zahl der Kinder ab: ein Drittel des Vermögens bei zwei Kindern, ein Viertel des Vermögens ab drei Kindern (siehe Information weiter oben).

Sind keine Kinder vorhanden, kann das gesamte Vermögen dem überlebenden Partner oder einem Dritten vermacht werden, da es keine Pflichtteilsberechtigten gibt. Leben jedoch die Eltern des Erblassers noch, können diese ihre Zuwendungen an ihr verstorbenes Kind bis zu einem‑ Viertel des Nachlasses pro Elternteil zurückverlangen (Artikel 738 Absatz 2 Zivilgesetzbuch).

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

In Frankreich ist der Notar für die Nachlassabwicklung zuständig. Seine Mitwirkung ist bei unbeweglichem Nachlassvermögen zwingend. Ist kein unbewegliches Nachlassvermögen vorhanden, ist seine Mitwirkung nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert.

Der Notar erstellt einen Erbschein (acte de notoriété) mit einer Liste der zur Erbfolge berufenen Personen und eine „attestation immobilière“, d. h. eine Urkunde über den Eigentumsübergang der vorhandenen Immobilien. Des Weiteren wickelt der Notar fristgerecht zusammen mit den Erben die mit dem Erbfall verbundenen steuerlichen Formalitäten ab (Verfassung und Übermittlung der Anmeldung des Erbfalls und gegebenenfalls Zahlung der Erbschaftssteuer). Je nach Zusammensetzung des Vermögens und Anzahl der Erben und deren Willen kümmert sich der Notar auch um die Auseinandersetzung des Vermögens (= Verteilung unter den Erben) per Teilungsvertrag (acte de partage).

Im Fall eines Rechtsstreits liegt die sachliche und örtliche Zuständigkeit beim Tribunal de grande instance des Ortes, an dem der Erbfall eintritt. Es hat ausschließliche Zuständigkeit.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Höhe des zu verteilenden Vermögens (also bis zur Höhe der Nettoaktiva) ist die Geschäftsstelle des Tribunal de grande instance des Ortes, an dem der Erbfall eintritt, zuständig.

Eine vorbehaltlose Erbschaftsannahme ist nicht an besondere formale Bedingungen geknüpft.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Für die Entgegennahme von Erklärungen über die Ausschlagung eines Gesamtvermächtnisses oder eines Bruchteilsvermächtnisses ist die Geschäftsstelle des Tribunal de grande instance des Ortes, an dem der Erbfall eintritt, zuständig. Zur Ausschlagung eines Einzelvermächtnisses (beziehungsweise Erbstückvermächtnisses) muss nach französischem Recht keine Erklärung abgegeben werden.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Das Recht auf Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist unteilbar. Es gilt für die gesamte Erbschaft und kann somit nicht auf den Pflichtteil beschränkt sein.

Erben können jedoch darauf verzichten, die Herabsetzung testamentarischer Zuwendungen, die ihren Pflichtteil mindern, zu verlangen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Nach französischem Recht tritt der Erbfall mit dem Tod des Erblassers an dessen letztem Wohnort ein.

Danach haben die Erben die Wahl zwischen drei Optionen: vorbehaltslose Erbschaftsannahme, Annahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens (also nur bis zur Höhe der Nettoaktiva und unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars) und Ausschlagung der Erbschaft.

Die vorbehaltslose Erbschaftsannahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Artikel 782 Zivilgesetzbuch). Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der Erbberechtigte bestimmte Rechtsgeschäfte vornimmt, die eine Annahme notwendigerweise voraussetzen und die er nur in seiner Eigenschaft als annehmender Erbe vornehmen kann (Artikel 783 Zivilgesetzbuch).

Voraussetzung für die Erbschaftsannahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens ist die Abgabe einer entsprechenden Erklärung vor der Geschäftsstelle des Tribunal de grande instance des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist (Artikel 787 und 788 Zivilgesetzbuch). Der Erklärung muss ein Nachlassinventar beigefügt werden, das auch innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden kann. Das Nachlassinventar ist von einem Notar, einem Auktionator oder einem Gerichtsvollzieher zu errichten (Artikel 789 Zivilgesetzbuch). Wird kein Nachlassinventar vorgelegt, gilt die Erbschaft als vorbehaltlos angenommen (Artikel 790 Zivilgesetzbuch). Das Nachlassinventar muss sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses enthalten.

Durch die Erbschaftsannahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens kann der Erbe eine saubere Trennung zwischen seinem Privatvermögen und dem Nachlassvermögen sicherstellen und die gleichen Rechte an dem Erbe wahren, die er zuvor auch am Vermögen des Erblassers innehatte. Ferner beschränkt er seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf die Höhe des geerbten Vermögens. Dadurch haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nur in Höhe des geerbten Vermögens.

Von der Ausschlagung einer Erbschaft wird niemals ausgegangen, sie muss stets ausdrücklich erfolgen. Damit die Ausschlagung Wirkung gegenüber Dritten hat, muss eine Erklärung vor dem Gericht in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, abgegeben oder diesem zugestellt werden (Artikel 804 Zivilgesetzbuch). Erben, die ein Erbe ausschlagen, gelten als niemals erbberechtigt gewesene Personen.

Die Frist für die Ausübung des Rechts auf Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft beträgt zehn Jahre, nach deren Ablauf die jeweilige Erbschaft als ausgeschlagen gilt. Nach Artikel 771 Zivilgesetzbuch kann jedoch angeordnet werden, dass Erben ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten treffen müssen. Wird nach dieser Bedenkzeit keine Entscheidung getroffen, so gilt die Erbschaft als vorbehaltlos angenommen.

Nach französischem Recht wird die Erbschaftsfrage grundsätzlich gütlich, ohne Einschreiten eines Gerichts, geregelt. Nur bei Streitigkeiten zwischen den Erben kann ein Gericht hinzugezogen werden.

Die meisten Erbfälle werden unter Mitwirkung eines Notars gütlich geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auf die Mitwirkung eines Notars verzichtet werden, insbesondere dann, wenn das Vermögen des Erblassers keine unbeweglichen Sachen (Immobilien) beinhaltet. Die Erben können einen Notar ihrer Wahl mit der Abwicklung des Erbfalls beauftragen. Können sich die Erben nicht auf einen gemeinsamen Notar einigen, ist eine Vertretung jedes Erben durch einen eigenen Notar möglich.

Nach der Wahl des Notars erfolgt in der Regel die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses des Erblassers, wobei der eheliche Güterstand des Verstorbenen, Schenkungen zu Lebzeiten und andere Faktoren zu berücksichtigen sind. Um die zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile zu ermitteln, zieht der Notar Erkundigungen bei Versicherungsgesellschaften, Banken usw. ein und fordert die Erben auf, die unbeweglichen Vermögensbestandteile oder andere nicht börsennotierte Aktiva bewerten zu lassen. Auch die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses über das bewegliche Vermögen ist mitunter vonnöten. Eine Aufstellung der Passiva erfolgt anhand der Verbindlichkeiten zulasten des Erblassers (Rechnungen, Steuerschulden, Sozialhilferückerstattungen, Bürgschaftserklärungen, Kapitalabfindungen an frühere Ehegatten usw.).

Mit Eintritt des Todes bilden die Erben bis zur Teilung des Vermögens eine Gesamthandsgemeinschaft, das heißt ihnen gehört das gesamte geerbte Vermögen gemeinsam. Ebenso haften die Erben in einer ungeteilten Erbgemeinschaft solidarisch für die Passiva. Der Verkauf von ungeteiltem Vermögen bzw. so genannte Verfügungshandlungen müssen grundsätzlich einstimmig beschlossen werden. Verwaltungshandlungen hingegen können mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit‑ der ungeteilten Ansprüche beschlossen werden. Des Weiteren darf jeder Erbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft die zur Erhaltung des ungeteilten Vermögens erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Verweigern einzelne Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft ihre Zustimmung oder Mitwirkung, kann bei Gericht ein Hinwegsetzungsbeschluss erwirkt werden.

Die ungeteilte Erbengemeinschaft endet mit der Aufteilung des Nachlassvermögens unter den Erben. Die Aufteilung erfolgt, sofern sich die Begünstigten einig sind, gütlich (generelle Vorgehensweise, Artikel 835 Zivilgesetzbuch) bzw. im Falle einer Uneinigkeit gerichtlich unter Mitwirkung eines Notars (Ausnahmefall, Artikel 840 Zivilgesetzbuch). Die Aufteilung kann ferner vollständig oder anteilig erfolgen. In letzterem Fall verbleiben bestimmte Vermögensgegenstände im Miteigentum der Erbengemeinschaft (beispielsweise wenn sie Gegenstand eines Nießbrauchs sind). Jeder Erbe kann die Teilung des Vermögens beantragen (Artikel 815 Zivilgesetzbuch). Auch der Gläubiger eines Mitglieds der Erbengemeinschaft kann die Teilung beantragen (Artikel 815 Absatz 17 Zivilgesetzbuch).

Dieser letzte Teil der Erbschaftsabwicklung setzt die Feststellung der Übertragung der Güter auf den Namen der Erben voraus. Dafür muss die Tatsache, dass die Erben die neuen Eigentümer der Vermögensgegenstände sind, anhand von Eigentumsbescheinigungen (attestation de propriété) nachgewiesen werden, die zu diesem Zweck ausgestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um unbewegliches Vermögen, Anteile an Zivilgesellschaften (sociétés civiles, Fahrzeuge oder bewegliches Vermögen handelt. Im Falle von unbeweglichem Vermögen müssen die Erben die Eigentumsbescheinigung im Grundbuch eintragen lassen. Auch die Anteile an Zivilgesellschaften müssen veröffentlicht werden. Die Eintragung erfolgt in diesem Fall bei der Geschäftsstelle des Handels- und Gesellschaftsgerichts (tribunal du commerce et des sociétés).

Bei Nichtaufteilung des Vermögens bilden die Erben weiterhin eine ungeteilte Erbengemeinschaft.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Nach französischem Recht tritt mit dem Tod einer Person der Erbfall ein und bilden die gesetzlichen Erben automatisch eine Gesamthandsgemeinschaft. Diese Erben haben automatisch Anspruch auf den gesamten Nachlass des Verstorbenen (Artikel 720 und 724 Zivilgesetzbuch), wodurch sie das Nachlassvermögen prinzipiell unmittelbar in Besitz nehmen dürfen. Sie müssen sich allerdings noch entscheiden, ob sie die Erbschaft vorbehaltlos oder nur bis zur Höhe der Nettoaktiva annehmen oder ob sie sie ausschlagen (siehe Erläuterung in Frage 6).

Gesamtvermächtnisnehmer und Universalschenkungsempfänger haben dieses Recht nur, wenn es keine Pflichtteilsberechtigten gibt (Artikel 1006 Zivilgesetzbuch). Gibt es Pflichtteilsberechtigte, müssen diese um Auslieferung des Vermächtnisses ersucht werden (Artikel 1004 Zivilgesetzbuch).

Bruchteilsvermächtnisnehmer und Gesamtvermächtnisnehmer müssen sich an die gesetzlichen Erben wenden (Artikel 1011 und 1014 Zivilgesetzbuch). Über diese bekommen sie ihr Vermächtnis ausgehändigt.

Bei Erbenlosigkeit kommt es zu einer Besitzeinweisung des Staates. Der Staat wird in diesem Fall durch die Domänenverwaltung (Administration des domaines) vertreten.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ein Einzel- bzw. Alleinerbe, der eine Erbschaft vorbehaltlos annimmt, haftet als Gesamtrechtsnachfolger unbeschränkt für die Lasten und Verbindlichkeiten des Nachlasses. Für vermachte Geldsummen haftet er nur in Höhe des Reinnachlasses (Artikel 785 Zivilgesetzbuch).

Sind mehrere Erben vorhanden, haftet jeder persönlich für Lasten und Verbindlichkeiten des Nachlasses in Höhe des jeweiligen Erbteils (Artikel 873 Zivilgesetzbuch).

Bei der vorbehaltslosen Erbschaftsannahme haftet der Erbe unbeschränkt für sämtliche Lasten und Verbindlichkeiten des Erblassers. Er kann jedoch Haftungsbefreiung für die gesamte oder einen Teil der Haftungsmasse beantragen, wenn ihm zum Zeitpunkt des Erbfalls die Existenz dieser Passiva nicht bekannt sein konnte und die Schuldentilgung sein persönliches Vermögen erheblich mindern würde.

• Bei der Erbschaftsannahme in Höhe des zu verteilenden Vermögens haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nur in Höhe des geerbten Vermögens.

• Bei Ausschlagung der Erbschaft trifft den Erben keine Haftung.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Laut Artikel 710 Absatz 1 Zivilgesetzbuch sind nur von einem in Frankreich niedergelassenen Notar aufgenommene öffentliche Urkunden, gerichtliche Entscheidungen und von einer Verwaltungsbehörde errichtete öffentliche Urkunden zur Vorlage bei der Grundbucheintragung zulässig.

Sind Immobilien Teil eines Nachlasses, muss der Notar einen Erbschein bzw. eine „attestation immobilière“ ausstellen. Mit dieser Urkunde wird der Eigentumsübergang der vorhandenen Immobilien an die Erben bescheinigt. Er muss auch bei der Meldebehörde für Grunderwerb (service de publicité foncière) eingetragen werden. Dabei muss der Wert der Immobilien von den Erben angegeben und in der Urkunde entsprechend vermerkt werden. Der Wert muss dem Verkehrswert entsprechen.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Hinzuziehung eines Nachlassverwalters ist nach französischem Recht weder zwingend vorgeschrieben noch grundsätzlich vorgesehen. Im Falle einer Bestellung durch das Gericht ist sie jedoch möglich. Grundbucheinträge liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Erben, die dabei einen Notar hinzuziehen. Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker benennen, dessen Befugnisse laut Artikel 1025 ff. Zivilgesetzbuch festgelegt sind.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Die Vollstreckung der Verfügung des Erblassers von Todes wegen und die Verwaltung des Nachlasses obliegen grundsätzlich den Erben. Im Fall eines Rechtsstreits liegt die Zuständigkeit beim Tribunal de grande instance des Ortes, an dem der Erbfall eintritt.

Das mit dem Fall befasste Gericht kann einen Nachlassverwalter bestellen, der die Gesamtheit der Erben innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs vertritt (Artikel 813 Absatz 1 Zivilgesetzbuch).

Daneben sieht das französische Recht noch weitere Arten von Vollmachten für die Nachlassverwaltung vor. Insbesondere per postmortaler Vollmacht (mandat à effet posthume, Artikel 812 Zivilgesetzbuch) kann der Erblasser zu Lebzeiten einen Nachlassverwalter beauftragen, das Erbe stellvertretend für die Erben entweder insgesamt oder anteilig zu verwalten. Daneben gibt es die Vollmacht aufgrund eines Vertrags (mandat conventionnel, Artikel 813 Zivilgesetzbuch) des allgemeinen Rechts und zu guter Letzt die weiter oben bereits erwähnte richterliche Vollmacht (mandat judiciaire).

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Sämtliche Befugnisse liegen grundsätzlich bei den in Besitz eines Nachlasses gesetzten Erben. Kommt es zu Schwierigkeiten oder blockiert ein Erbe die Abwicklung der Erbschaft, kann der Fall an ein Gericht verwiesen und ein Nachlassverwalter bestellt werden. Dieser leitet dann kommissarisch die Nachlassabwicklung, wenn die Erbschaft aufgrund der Untätigkeit, der Fahrlässigkeit oder des Fehlverhaltens eines oder mehrerer Erben nicht anders abgewickelt werden kann. Die Befugnisse des Nachlassverwalters umfassen neben der reinen Nachlasssicherung auch die Erbschaft betreffende Überwachungs- und Verwaltungshandlungen (Artikel 813 Absatz 4 Zivilgesetzbuch). Im Rahmen seiner Befugnisse vertritt der Nachlassverwalter darüber hinaus die Gesamtheit der Erben in privatrechtlichen Angelegenheiten und vor Gericht (Artikel 813 Absatz 5 Zivilgesetzbuch).

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Nach französischem Recht stellt üblicherweise ein Notar einen Erbschein (acte de notoriété) zum Nachweis des Status als Erbberechtigter aus (Artikel 730 Absatz 1 Zivilgesetzbuch), wobei dieser Status auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, in der die Erben und deren Anteile am Nachlass aufgeführt sind. Aus diesem Grund müssen die Angehörigen des Erblassers dem Notar Dokumente vorlegen, in denen die am Nachlass beteiligten Familienangehörigen benannt sind (Familienbuch (livret de famille), Ehevertrag, Scheidungsurteil usw.). Der Erbschein gilt als verbindlich, sofern nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird. Im Falle eines kleinen Nachlasses kann er durch eine von den Erben unterschriebene einfache Erbbescheinigung ersetzt werden.

Sofern erforderlich, kann der Notar eine Bescheinigung zur Erbregelung (acte d’option successorale) und eine „attestation immobilière“ ausstellen.

Mit der Aufteilung des Vermögens, die häufig mit einem notariellen Teilungsvertrag (acte de partage notarié) erfolgt, wird das Nachlassverfahren beendet.

 

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Letzte Aktualisierung: 14/12/2020

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