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Erbrecht

Kroatien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Das Erbrecht und die Abwicklung von Nachlässen durch Gerichte, andere Behörden und dazu ermächtigte Personen sind im Erbschaftsgesetz geregelt (Narodne Novine (NN, Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 48/03, 163/03, 35/05 und 127/13).

Eine Verfügung von Todes wegen kann in Form eines Testaments errichtet werden. Wer mindestens16 Jahre alt und einsichtsfähig ist, kann ein Testament errichten.

Gültig ist ein Testament nur, wenn es in der gesetzlich vorgeschriebenen Form errichtet wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Unter normalen Umständen kann ein privates oder ein öffentliches Testament errichtet werden. In Ausnahmesituationen kann ein Testament auch mündlich errichtet werden.

Ein privates Testament ist ein eigenhändiges (holografisches) oder ein vor Zeugen errichtetes Testament. Ein holografisches Testament wird von dem Verfügenden eigenhändig geschrieben und unterzeichnet. Ein des Lesens und Schreibens mächtiger Erblasser kann ein Testament vor Zeugen errichten, indem er vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen erklärt, dass das Schriftstück, das er nicht selbst aufgesetzt haben muss, seinen eigenen Willen dokumentiert, und es in ihrer Anwesenheit unterzeichnet. Die Zeugen müssen das Testament gegenzeichnen.

Ein öffentliches Testament wird in Anwesenheit von Behördenvertretern errichtet. Jeder kann ein gültiges Testament in Form eines öffentlichen Testaments errichten. Wer nicht lesen oder mit dem eigenen Namen unterzeichnen kann, hat normalerweise nur die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten. Ein öffentliches Testament kann auf Ersuchen des Erblassers von einer dieser Personen errichtet werden, die kraft Amtes dazu ermächtigt wurden: einem Amtsrichter, einem Rechtspfleger, einem Notar, einem Konsulatsvertreter oder diplomatischen/konsularischen Vertreter der Republik Kroatien im Ausland. Das Verfahren zur Errichtung eines öffentlichen Testaments durch eine dazu ermächtigte Person ist gesetzlich geregelt.

Wer ein internationales Testament errichten will, muss bei einer für die Errichtung von öffentlichen Testamenten ermächtigten Person einen entsprechenden Antrag stellen. Mit einem internationalen Testament soll die Anerkennung der Verfügung in den Unterzeichnerstaaten des Washingtoner Abkommens von 1973 über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments sowie in den Staaten, die die betreffenden Vorschriften in ihrem Recht verankert haben, sichergestellt werden.

Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung ausnahmsweise in Anwesenheit von zwei Zeugen mündlich erklären, wenn die Errichtung des Testaments in einer anderen gültigen Form aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist. 30 Tage nach dem Zeitpunkt, ab dem diese besonderen Umstände nicht mehr gegeben sind, verliert die Verfügung ihre Gültigkeit.

Nach kroatischem Recht unzulässig und daher null und nichtig sind Vereinbarungen über den Nachlass (durch die eine Person ihren Nachlass ganz oder teilweise einer anderen an der Vereinbarung beteiligten Partei oder einem Dritten vermacht), Vereinbarungen über den künftigen Nachlass oder ein künftiges Vermächtnis (eine Vereinbarung, durch die eine Person ein zu erwartendes Erbe überträgt, eine Vereinbarung über das Erbe einer dritten noch lebenden Person oder eine Vereinbarung über das erwartete Vermächtnis oder einen anderen erwarteten Vorteil aus einem noch nicht eröffneten Nachlass) sowie Vereinbarungen über den Inhalt eines Testaments (durch die sich jemand bereit erklärt, eine Klausel in sein Testament aufzunehmen oder nicht aufzunehmen oder in seinem Testament zu widerrufen oder nicht zu widerrufen).

Nach kroatischem Recht ist eine Vereinbarung über die Übertragung und die Verteilung von Vermögenswerten zu Lebzeiten zulässig. Durch eine solche Vereinbarung mit seinen Nachkommen kann ein Vorfahr (Erblasser) die ihm zum Zeitpunkt der Vereinbarung gehörenden Vermögenswerte ganz oder teilweise aufteilen und auf seine Abkömmlinge übertragen. Gültig ist die Vereinbarung nur mit Zustimmung aller Kinder und anderer Abkömmlinge, die zu Erben des Erblassers berufen werden. Sie muss schriftlich aufgesetzt und von einem Richter des zuständigen Gerichts bestätigt oder notariell beurkundet oder beglaubigt werden (damit sie rechtlich bindend wird). Der Vertrag kann den Ehepartner des Erblassers einschließen, dessen Zustimmung in diesem Fall ebenfalls erforderlich ist. Das Vermögen, das Gegenstand dieser Vereinbarung ist, geht nicht in die Erbmasse ein und wird bei der Wertermittlung des Nachlasses nicht berücksichtigt.

Nach kroatischem Recht darf keine Vereinbarung über die Ausschlagung einer noch nicht angefallenen Erbschaft getroffen werden. In Ausnahmefällen kann ein Abkömmling, der über seine Rechte eigenverantwortlich verfügen kann, eine Vereinbarung mit dem Erblasser schließen und im Voraus auf das Erbe verzichten, auf das er nach dem Tod des Erblassers Anspruch hätte. Eine solche Vereinbarung kann auch von einem Ehepartner hinsichtlich des Erbes geschlossen werden, das ihm nach dem Tod des Ehegatten zustünde. Die Erklärung muss schriftlich aufgesetzt und von einem Richter des zuständigen Gerichts bestätigt oder notariell beurkundet oder beglaubigt werden (damit sie rechtswirksam wird).

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Die Errichtung, Hinterlegung und Verkündung eines Testaments wird in das von der kroatischen Notarkammer geführte kroatische Testamentsregister eingetragen. Auf Ersuchen des Verfügenden werden die hierzu erforderlichen Angaben vom zuständigen Gericht, Notar oder Rechtsanwalt bzw. von demjenigen, der das Testament aufgesetzt hat, zur Registrierung vorgelegt. Die Eintragung eines Testaments im kroatischen Testamentsregister ist nicht zwingend vorgeschrieben. Auch ein Testament, das nicht eingetragen oder an einer bestimmten Stelle hinterlegt wurde, ist uneingeschränkt gültig.

Vor dem Tod des Erblassers dürfen die im Register enthaltenen Informationen nur dem Erblasser selbst oder einer von ihm ausdrücklich zu diesem Zweck bevollmächtigten Person zugänglich gemacht werden.

Das Nachlassgericht bzw. der Notar, der ein Nachlassverfahren abwickelt, muss beim kroatischen Testamentsregister alle Informationen über eventuell vorhandene Testamente des Verstorbenen anfordern.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Der Erblasser kann über sein Vermögen frei verfügen. Ausgenommen ist lediglich der Pflichtteil, der den Erben vorbehalten bleibt.

Pflichtteilsberechtigte Erben sind:

  • die Abkömmlinge und Adoptivkinder des Erblassers sowie die Kinder, für die er als Lebenspartner das Sorgerecht hat, und deren Abkömmlinge, der Ehepartner oder nichteheliche Partner, der Lebenspartner oder informelle Lebenspartner des Erblassers – sie haben Anspruch auf die Hälfte des Anteils, der ihnen ohne testamentarische Verfügung kraft Gesetzes zustehen würde;
  • die Eltern, Adoptiveltern und andere Vorfahren des Erblassers, sofern sie dauerhaft erwerbsunfähig und mittellos sind – in dem Fall haben sie Anspruch auf ein Drittel des Anteils, der ihnen ohne testamentarische Verfügung kraft Gesetzes zustehen würde.

Pflichtteilsberechtigte Erben können nur dann einen Pflichtteil einfordern, wenn sie im Einzelfall zu gesetzlichen Erben berufen werden.

Im Gesetz ist geregelt, aus welchen Gründen der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben ganz oder teilweise vom Erbe ausschließen kann: Der Erblasser kann einen Erben ausschließen, wenn dieser ihm gegenüber eine gesetzliche oder aus der familiären Beziehung zum Erblasser erwachsende moralische Pflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat; wenn er vorsätzlich eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder dessen Ehepartner, Kinder oder Eltern begangen hat; wenn er eine Straftat gegen die Republik Kroatien oder durch internationales Recht geschützte Werte begangen hat; wenn ihm ein unsolider oder unehrenhafter Lebenswandel anzulasten ist. Der Ausschluss eines Erben ist im Testament ausdrücklich zu erklären und zu begründen. Der Grund für den Ausschluss muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehen. Der ausgeschlossene Erbe verliert seine Erbansprüche im Umfang des Ausschlusses. Die Ansprüche anderer möglicher Erben des Erblassers bemessen sich so, als sei der ausgeschlossene Erbe vor dem Erblasser verstorben.

Außer dieser Möglichkeit, pflichtteilsberechtigte Erben auszuschließen, kann der Erblasser ausdrücklich einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling ganz oder teilweise von diesem Anteil ausschließen, wenn der Abkömmling hoch verschuldet ist oder sich verschwenderisch verhält. Der ihm zustehende Anteil fällt dann seinen Abkömmlingen zu. Diese Pflichtteilsentziehung behält nur dann ihre Gültigkeit, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein minderjähriges Kind oder ein minderjähriges Enkelkind eines bereits verstorbenen Kindes oder ein volljähriges Kind oder ein volljähriges Enkelkind eines bereits verstorbenen Kindes hat, das arbeitsunfähig und mittellos ist. Der Erbe, dem ein Anteil entzogen wurde, erhält den von dem Ausschluss nicht betroffenen Anteil, und er erbt, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr bestehen.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass die zunächst Erbberechtigten entferntere Erben ausschließen.

Gesetzliche Erben des Erblassers sind:

  • die Abkömmlinge und Adoptivkinder des Erblassers sowie die Kinder, für die er als Lebenspartner das Sorgerecht hat, und deren Abkömmlinge,
  • der Ehepartner,
  • der nichteheliche Partner,
  • der Lebenspartner,
  • der informelle Lebenspartner,
  • Eltern,
  • Adoptiveltern,
  • Geschwister und deren Abkömmlinge,
  • Großeltern und deren Abkömmlinge,
  • weitere Vorfahren.

Im Erbrecht ist ein nichtehelicher Partner einem Ehepartner gleichgestellt; nichtehelich geborene Kinder und ihre Abkömmlinge sind ehelich geborenen Kindern und deren Abkömmlingen gleichgestellt. Eine nichteheliche Gemeinschaft, die Erbansprüche begründet, ist eine Lebenspartnerschaft zwischen einer unverheirateten Frau und einem unverheirateten Mann, die über einen bestimmten Zeitraum bestanden hat (mindestens drei Jahre oder kürzer, wenn aus dieser Verbindung ein Kind hervorgegangen ist) und mit dem Tod des Erblassers endet, sofern die Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit einer Ehe gegeben waren.

Im Erbrecht ist ein Lebenspartner einem Ehegatten gleichgestellt, und die Kinder, für die der Erblasser als Lebenspartner das Sorgerecht hat, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Eine Lebenspartnerschaft ist eine familienähnliche Verbindung zweier Personen gleichen Geschlechts, die vor dem Vertreter einer zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über gleichgeschlechtliche Partnerschaften eingegangen wurde.

Im Erbrecht ist ein informeller Lebenspartner einem nichtehelichen Partner gleichgestellt. Eine informelle Lebenspartnerschaft ist eine familienähnliche Verbindung zweier Personen gleichen Geschlechts, die keine Lebenspartnerschaft vor dem Vertreter einer zuständigen Behörde eingegangen sind, deren Verbindung aber seit mindestens drei Jahren besteht und von Beginn an die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Lebenspartnerschaft erfüllt hat.

Die Abkömmlinge und der Ehepartner des Erblassers sind Erben erster Ordnung. Die Erbberechtigten erster Ordnung erben zu gleichen Teilen. Die Erbfolge nach Stämmen sieht vor, dass der Anteil des Nachlasses, der einem bereits verstorbenen Kind zugefallen wäre, wenn dieses den Erblasser überlebt hätte, zu gleichen Teilen an dessen Kinder, die Enkelkinder des Erblassers, fällt; wenn ein Enkelkind des Erblassers vor diesem verstorben ist, geht der Anteil, den diesem Enkelkind zugefallen wäre, wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch am Leben gewesen wäre, zu gleichen Teilen an seine Kinder, die Urenkel des Erblassers, und so weiter, soweit noch Nachkommen des Erblassers vorhanden sind.

Hat der Erblasser keine Nachkommen, kommen die Erben zweiter Ordnung, die Eltern und der Ehepartner, zum Zuge. Die Eltern und der Ehepartner erben jeweils eine Hälfte des Vermögens. Wenn die Eltern vor dem Erblasser verstorben sind, erbt der Ehegatte das gesamte Vermögen. Wenn der Ehepartner vor dem Erblasser verstorben ist, erben die Eltern des Erblassers das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen; wenn ein Elternteil des Erblassers vor dem Erblasser verstorben ist, geht dessen Anteil am Nachlass, der ihm zugefallen wäre, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an den anderen Elternteil. Die Geschwister des Erblassers und ihre Abkömmlinge sind Erben zweiter Ordnung, die zum Zuge kommen, wenn der Ehepartner und ein Elternteil oder beide Eltern des Erblassers vor ihm verstorben sind. In dem Fall (wenn beide Eltern oder ein Elternteil und der Ehepartner vor dem Erblasser verstorben sind) fällt der Teil des Nachlasses, den jeder Elternteil erhalten hätte, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an deren Kinder (die Geschwister des Erblassers), ihre Enkelkinder, Urenkelkinder und weitere Abkömmlinge entsprechend den gesetzlichen Regelungen, die für die Fälle gelten, in denen der Erblasser von seinen Kindern und weiteren Abkömmlingen beerbt wird. Wenn ein Elternteil und der Ehepartner des Erblassers vor diesem verstorben sind und keine Abkömmlinge vorhanden sind, fällt der Anteil des Nachlasses, der dem verstorbenen Elternteil zugefallen wäre, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an den anderen Elternteil; wenn auch der andere Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist, erben die Nachkommen dieses Elternteils, was beiden Eltern zugefallen wäre.

Wenn der Erblasser keine Nachkommen hat und weder einen Ehepartner noch Eltern hinterlässt und seine Eltern keine weiteren Nachkommen haben, treten die Erben dritter Ordnung in die Erbfolge ein. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers. Dabei fällt jeweils eine Hälfte des Nachlasses an die Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits. Die Großeltern einer Seite erben zu gleichen Teilen. Wenn einer dieser Vorfahren einer Seite vor dem Erblasser verstorben ist, geht der Anteil, der ihm zugefallen wäre, wenn er den Erblasser überlebt hätte, an seine Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder und weitere Nachkommen) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, die für die Fälle gelten, in denen der Erblasser von seinem Kind bzw. seinen Kindern und weiteren Abkömmlingen beerbt wird. Wenn die Großeltern einer Seite vor dem Erblasser verstorben sind und keine Nachkommen haben, fällt der Anteil, den sie geerbt hätten, wenn sie den Erblasser überlebt hätten, an die Großeltern der anderen Seite bzw. deren Abkömmlinge.

Wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlässt oder diese weder Abkömmlinge noch Ehepartner oder Großeltern hinterlassen, treten die Erben vierter Ordnung in die Erbfolge ein. Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers. Eine Hälfte erben die Urgroßeltern väterlicherseits (diese Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Eltern des vaterseitigen Großvaters und die Eltern der vaterseitigen Großmutter des Erblassers); die andere Hälfte erben die Urgroßeltern mütterlicherseits (diese Hälfte erben zu gleichen Teilen die Eltern des mutterseitigen Großvaters und die Eltern der mutterseitigen Großmutter des Erblassers). Wenn keiner dieser Vorfahren mehr am Leben ist, fällt der Anteil, den diese Personen geerbt hätten, wenn sie noch am Leben wären, an den jeweiligen Ehegatten. Wenn ein Paar dieser Vorfahren nicht mehr am Leben ist, fallen die Anteile, die sie geerbt hätten, wenn sie noch am Leben wären, an das andere Paar der gleichen Seite. Wenn die Urgroßeltern einer Seite nicht mehr am Leben sind, fällt der Anteil, den sie geerbt hätten, wenn sie noch am Leben wären, an die Urgroßeltern der anderen Seite.

Wenn es keine Erben vierter Ordnung gibt, erben die entfernteren Vorfahren entsprechend den erbrechtlichen Bestimmungen, die für die Urgroßeltern gelten.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Nachlassverfahren werden in erster Instanz von einem Amtsgericht oder einem vom Gericht damit betrauten Notar abgewickelt.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Nachlassverfahren richtet sich nach dem Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes und nachrangig nach dem ständigen Aufenthaltsort, dem Ort, an dem sich der überwiegende Teil seines Nachlasses in der Republik Kroatien befindet, oder dem Ort, wo der Erblasser im Melderegister erfasst ist. Das Gericht betraut einen Notar mit der Abwicklung des Nachlassverfahrens. Wenn im Zuständigkeitsbereich des Gerichts mehrere Notare niedergelassen sind, werden ihnen die Fälle in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen zugewiesen.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft (Erbenerklärung) kann mündlich vor jedem Amtsgericht, vor dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder durch Vorlage eines beglaubigten Schriftstücks mit einer Erbenerklärung bei dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar abgegeben werden.

Eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kann später nicht widerrufen werden.

Eine Erbenerklärung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn keine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben wurde, wird vermutet, dass die betreffende Person die Erbschaft antreten will. Eine gültige Erklärung über die Annahme des Erbes kann später nicht widerrufen werden.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses kann mündlich vor dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder durch Vorlage eines beglaubigten Schriftstücks mit einer Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung des Vermächtnisses bei dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar abgegeben werden.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Erbrecht, das mit dem Tod des Erblassers erworben wird. Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils kann mündlich vor jedem Amtsgericht, vor dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder durch Vorlage eines beglaubigten Schriftstücks mit einer Erbenerklärung bei dem Nachlassgericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar abgegeben werden.

Der Anspruch auf einen Pflichtteil wird im Nachlassverfahren nur auf Antrag eines pflichtteilsberechtigten Erben vertreten. Wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe seinen Pflichtteil im Nachlassverfahren nicht geltend macht, ist das Gericht bzw. der Notar nicht verpflichtet, dessen Pflichtteilsanspruch festzustellen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Nachlassverfahren sind nichtstreitige Verfahren, in denen festgestellt werden soll, wer die Erben des Erblassers sind, worin der Nachlass des Erblassers besteht und welche sonstigen Rechte Erben, Vermächtnisnehmer und andere Personen hinsichtlich des Nachlasses haben.

Nachlassverfahren werden in erster Instanz vor einem Amtsgericht oder von einem von dem Gericht damit betrauten Notar abgewickelt. Ein Amtsgericht mit örtlicher Zuständigkeit für Nachlassverfahren wird auch als Nachlassgericht bezeichnet. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Nachlassverfahren richtet sich nach dem Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes und nachrangig nach seinem Aufenthaltsort, dem Ort, an dem sich der überwiegende Teil seines Nachlasses in der Republik Kroatien befindet, oder dem Ort, wo der Erblasser im Melderegister erfasst ist.

Ein Nachlassverfahren wird von Amts wegen eröffnet, nachdem das Gericht eine Sterbeurkunde, einen Auszug aus dem Sterberegister oder ein gleichwertiges Schriftstück erhalten hat. Das Gericht betraut einen in seinem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Notar mit dem Nachlassverfahren, übermittelt ihm die Sterbeurkunde und setzt eine Frist für die Abwicklung des Verfahrens. Der Notar wickelt das Verfahren als Bevollmächtigter des Gerichts, das ihn durch Gerichtsbeschluss damit betraut hat, nach Maßgabe des Erbschaftsgesetzes ab. Nachlassverfahren werden in der Regel von einem vom Gericht damit betrauten Notar und nur in Ausnahmefällen vom Gericht selbst abgewickelt.

Der vom Gericht mit der Abwicklung eines Nachlassverfahrens betraute Notar ist in gleicher Weise wie ein Amtsrichter oder ein Rechtspfleger bevollmächtigt, alle notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten und alle Entscheidungen zu treffen, soweit das Erbschaftsgesetz nichts anderes vorsieht. Wenn die Parteien in einem von einem Notar geführten Verfahren die Fakten anfechten, auf die sich ihre Ansprüche (z. B. der Erbanspruch, die Höhe des Erbschaftsanteils usw.) oder die Zusammensetzung des Nachlasses oder der Gegenstand des Vermächtnisses gründen, muss der Notar den Vorgang an das Gericht zurückverweisen. Das Gericht entscheidet dann über eine Aussetzung des Verfahrens und rät den Parteien zu einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Klage. Wenn die Parteien in einem von einem Notar geführten Verfahren die Fakten anfechten, auf die sich der Anspruch auf ein testamentarisches Vermächtnis oder andere Ansprüche gründen, muss der Notar den Vorgang an das Gericht zurückverweisen. Das Gericht rät den Parteien zu einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Klage, ohne jedoch das Nachlassverfahren auszusetzen. In bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Entscheidung über die Abtrennung des Nachlasses vom Vermögen eines Erben, über die Rechte von Miterben, die mit dem Erblasser zusammengelebt oder mit ihm gemeinsam Einkünfte erzielt haben, oder über die Aufteilung von Haushaltsgegenständen) kann der Notar Entscheidungen nur mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten treffen; andernfalls muss er den Vorgang an das Gericht zurückverweisen. Der mit dem Nachlassverfahren betraute Notar untersteht bei der Abwicklung des Verfahrens der ständigen Kontrolle durch das Gericht.

Eine Anhörung in Erbschaftssachen ist der wichtigste Teil des Nachlassverfahrens. Es können eine oder mehrere Anhörungen stattfinden.

Eine Anhörung in Erbschaftssachen findet nicht statt, wenn der Verstorbene kein Vermögen oder nur bewegliche Sachen und entsprechende Rechte hinterlassen hat und keine der erbberechtigten Personen ein Nachlassverfahren beantragt.

Die Parteien (Erben, Vermächtnisnehmer und andere Personen mit einem Anspruch hinsichtlich des Nachlasses), Personen, die von Gesetzes wegen einen Erbanspruch geltend machen können (wenn ein Testament vorliegt), der Testamentsvollstrecker (sofern einer eingesetzt wurde) und andere beteiligte Personen werden zur Anhörung in der Erbschaftssache geladen. In der Ladung zu einer Anhörung informiert das Gericht bzw. der Notar die Beteiligten über die Eröffnung des Verfahrens und darüber, ob ihm ein Testament vorliegt, und fordert die Beteiligten auf, möglicherweise in ihrem Besitz befindliche schriftliche Testamente oder Unterlagen, aus denen der mündlich geäußerte Wille des Erblassers hervorgeht, unverzüglich vorzulegen oder die Zeugen für den mündlich geäußerten Willen anzugeben. Die Beteiligten werden in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie, bis eine erstinstanzliche Entscheidung ergeht, die Ausschlagung des Erbes mündlich in der Anhörung oder öffentlich durch ein beglaubigtes Schriftstück erklären können; falls sie nicht zur Anhörung erscheinen und keine entsprechende Erklärung abgeben, wird vermutet, dass sie das Erbe antreten wollen.

Alle Aspekte, die für die Entscheidung in einem Nachlassverfahren relevant sind, insbesondere der Erbanspruch, die Höhe des Erbanteils und Vermächtnisansprüche, werden in der Erbschaftsanhörung behandelt. Das Gericht bzw. der Notar erlässt eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse aller Anhörungen. Das Gericht bzw. der Notar ist berechtigt, von den am Verfahren Beteiligten nicht vorgebrachte Fakten festzustellen und Nachweise zu erbringen, wenn diese Fakten und Nachweise nach Einschätzung des Gerichts bzw. Notars für die Entscheidungsfindung wichtig sind. Das Gericht bzw. der Notar entscheidet in der Regel über die Ansprüche, nachdem den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Ansprüche aller Personen, die ordnungsgemäß geladen wurden, jedoch nicht zur Anhörung erschienen sind, werden vom Gericht bzw. Notar auf der Grundlage der vorliegenden Informationen behandelt, wobei alle schriftlichen Erklärungen dieser Personen berücksichtigt werden, die eingehen, bevor eine Entscheidung ergeht.

Mit einer Erbenerklärung wird die Annahme oder die Ausschlagung des Erbes bestätigt. Jeder ist berechtigt, aber niemand ist verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben. Wenn keine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung des Erbes abgegeben wurde, wird vermutet, dass der Betreffende die Erbschaft antreten will. Eine gültige Erklärung über die Annahme des Erbes kann später nicht widerrufen werden. Das Gericht bzw. der Notar fordert niemanden zur Abgabe einer Erklärung auf. Wer eine Erbenerklärung abgeben will, kann dies mündlich vor dem zuständigen Gericht oder dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar oder jedem anderen Amtsgericht tun oder dem Nachlassgericht oder dem mit dem Verfahren betrauten Notar eine beglaubigte schriftliche Erklärung vorlegen. Das Gericht bzw. der Notar muss den Erben auf die Konsequenzen einer Erklärung über die Ausschlagung des Erbes hinweisen und ihn darüber aufklären, dass eine Ausschlagung nur im eigenen Namen oder im eigenen Namen und im Namen seiner Abkömmlinge erklärt werden kann.

Das Gericht setzt das Nachlassverfahren aus und rät den Parteien zu einer Klage vor einem Zivil- oder Verwaltungsgericht, wenn die Parteien die Fakten bestreiten, auf die sich ihre Ansprüche, die Zusammensetzung des Nachlasses oder der Gegenstand des Vermächtnisses gründen. Die Partei, deren Ansprüche das Gericht als am wenigsten plausibel ansieht, verweist das Gericht auf die Möglichkeit einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Klage. Wenn die Parteien die Fakten bestreiten, auf die sich der Anspruch auf ein testamentarisches Vermächtnis oder andere Rechte gründen, rät das Gericht den Parteien zu einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Klage, ohne das Nachlassverfahren auszusetzen.

Zum Abschluss des Nachlassverfahrens ergeht eine Entscheidung des Gerichts bzw. des Notars. Da nach kroatischem Recht der Erbfall ipso jure mit dem Tod des Erblassers eintritt, ist eine Nachlassentscheidung rein deklaratorischer Natur. Darin wird festgestellt, wer nach dem Tod des Erblassers zum Erbe berufen wurde und welche Ansprüche andere Personen erworben haben. Im Erbschaftsgesetz ist geregelt, was die Entscheidung beinhalten muss. Die Entscheidung enthält Angaben zum Erblasser (Familienname, Vorname, Personenidentifikationsnummer, Name eines Elternteils, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Geburtsname), zur Zusammensetzung des Nachlasses (Bezeichnung der unbeweglichen Sachen mit den für die Registrierung erforderlichen Grundbucheintragungen; Bezeichnung von beweglichen Sachen und anderen Rechten, die das Gericht als Teil des Nachlasses ansieht), zu den Erben (Familienname und Vorname, Personenidentifikationsnummer, Anschrift und Beziehung zum Erblasser sowie, ob die gesetzliche oder eine testamentarische Erbfolge gelten soll, ob es einen oder mehrere Erben gibt, und die Nachlassquoten der einzelnen Erben), zu Bedingungen und Auflagen (ob und wie die Ansprüche des Erben an eine Bedingung oder eine Frist geknüpft oder mit einer Auflage verbunden sind und ob und wie sie ansonsten zu wessen Gunsten eingeschränkt oder verwehrt sind), zu Vermächtnisnehmern und Personen mit anderen Ansprüchen gegen den Nachlass mit genauer Bezeichnung des Anspruchs (Familienname und Vorname, Personenidentifikationsnummer und Anschrift). Eine Nachlassentscheidung wird allen Erben und Vermächtnisnehmern sowie Personen zugestellt, die im Verlauf des Verfahrens einen Erbanspruch angemeldet haben; sobald die Entscheidung endgültig ist, wird sie auch der zuständigen Finanzbehörde übermittelt. Das Gericht bzw. der Notar weist in der Nachlassentscheidung darauf hin, dass, sobald die Entscheidung rechtswirksam ist, die nach dem Grundbuchgesetz erforderlichen Eintragungen ins Grundbuch vorzunehmen und alle beweglichen Sachen, die sich in Verwahrung des Gerichts, des Notars oder auf deren Anweisung einer dritten Person befinden, den bevollmächtigten Personen auszuhändigen sind.

Bevor eine Nachlassentscheidung ergeht, kann das Gericht bzw. der Notar auf Ersuchen eines Vermächtnisnehmers eine gesonderte Entscheidung über das Vermächtnis erlassen, sofern dieses von den Erben nicht angefochten wird. Wenn die Zusammensetzung des Nachlasses nur teilweise unstrittig ist, kann eine Teilentscheidung erlassen werden, um die Erben und Vermächtnisnehmer und den nicht angefochtenen Teil festzustellen.

Gegen die Entscheidung des mit einem Nachlassverfahren betrauten Notars kann Widerspruch eingelegt werden. In dem Fall ist innerhalb von acht Tagen nach Übermittlung der Entscheidung an die Parteien Widerspruch bei dem Notar einzulegen. Der Notar muss ihn unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht zusammen mit der Akte vorlegen. Über den Widerspruch entscheidet ein Einzelrichter. Ein nicht fristgerecht eingelegter, unvollständiger oder unzulässiger Widerspruch wird vom Gericht abgewiesen. Die Entscheidung eines Notars, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, kann ganz oder teilweise bestätigt oder aufgehoben werden. Wenn das Gericht die Entscheidung (ganz oder teilweise) aufhebt, berät es selbst über den aufgehobenen Teil der Entscheidung. Gegen eine Gerichtsentscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung eines Notars ist kein Rechtsbehelf möglich. Die Entscheidung über einen Widerspruch wird den Parteien und dem Notar zugestellt.

Gegen Entscheidungen, die in erster Instanz in einem Nachlassverfahren ergehen, kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden, soweit das Erbschaftsgesetz nichts anderes vorsieht. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung kann ein Rechtsbehelf bei dem erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden, das nach seiner Prüfung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs eine neue Entscheidung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung erlassen kann, vorausgesetzt, es werden keine auf dieser Entscheidung beruhenden Ansprüche anderer Personen verletzt. Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung nicht ändert, verweist es den Rechtsbehelf an das zweitinstanzliche Gericht, unabhängig davon, ob der Rechtsbehelf innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingelegt worden ist. In der Regel entscheidet das Gericht zweiter Instanz nur über fristgerecht eingelegte Rechtsbehelfe, aber auch ein nicht fristgerecht eingegangener Rechtsbehelf kann angenommen werden, vorausgesetzt, dass keine auf der der angefochtenen Entscheidung beruhenden Rechte anderer Personen verletzt werden.

Außerordentliche Rechtsbehelfe sind in Nachlassverfahren nicht zulässig.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Mit dem Tod des Erblassers wird eine Person ipso jure (von Gesetzes wegen) gesetzlicher oder testamentarischer Erbe. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt der Erbe ein Erbrecht, und der Nachlass des Erblassers geht von Gesetzes wegen an ihn über und wird zu seinem Erbe. Um einen Erbanspruch zu erwerben, muss keine Erklärung über die Annahme des Erbes abgegeben werden. Wenn der Erbberechtigte das Erbe nicht antreten will, kann er bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Nachlass eine Erklärung über die Ausschlagung des Erbes abgeben.

Ein Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers.

In der Antwort auf die Frage Nr. 6 wird auf das Nachlassverfahren eingegangen, in dem festgestellt werden soll, wer die Erben des Erblassers sind, worin der Nachlass des Erblassers besteht und welche anderen Rechte Erben, Vermächtnisnehmer und andere Personen hinsichtlich des Nachlasses haben.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Erben, die das Erbe nicht ausgeschlagen haben, haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Erblassers jeweils bis zur Höhe des Wertes ihres Erbanteils.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Folgende Unterlagen sind dem Grundbuchamt bei dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Nachlass befindet, zur Grundbucheintragung vorzulegen:

  1. der Antrag auf Eintragung;
  2. ein Dokument, aus dem der Titelerwerb hervorgeht (die rechtliche Grundlage für den Titelerwerb: Kaufvertrag, Schenkungsurkunde, Instandhaltungsvereinbarung, Erbvertrag usw.), im Original oder als beglaubigte Abschrift;
  3. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Übertragungsempfängers des Titels (Nachweis der Staatsangehörigkeit, beglaubigte Kopie des Passes usw.) oder Nachweis des Status der juristischen Person (Auszug aus dem Unternehmensregister), wenn es sich bei dem Übertragungsempfänger um eine ausländische juristische Person handelt;
  4. bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt die Vertretungsvollmacht im Original oder als beglaubigte Kopie;
  5. wenn der Antragsteller keinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat und sich im Ausland aufhält, muss er einen in Kroatien niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Entgegennahme von Schriftstücken beauftragen;
  6. Nachweis der Zahlung einer Gerichtsgebühr von 200,00 HRK und einer Stempelgebühr von 50,00 HRK (Nr. 16 bzw. Nr. 15 der Gerichtsgebührenordnung, Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 74/95, 57/96, 137/02, 26/03, 125/11, 112/12 und 157/13).

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters ist nach kroatischem Recht nicht zwingend vorgeschrieben, da der Nachlass kraft Gesetzes mit dem Eintritt des Erbfalls (wenn der Erblasser stirbt oder für tot erklärt wird) an die Erben übergeht.

Das kroatische Gesetz sieht aber in bestimmten Fällen die Einsetzung eines vorläufigen Nachlassverwalters durch das Nachlassgericht vor: wenn Erben unbekannt sind oder wenn ihr Aufenthaltsort unbekannt ist oder sie nicht erreichbar sind oder wenn dies aus anderen Gründen erforderlich ist. Der vorläufige Nachlassverwalter kann Prozesse führen und verklagt werden, Forderungen eintreiben oder Schulden im Namen der Erben tilgen und die Erben vertreten. Falls erforderlich, kann das Gericht den vorläufigen Nachlassverwalter mit besonderen Rechten und Pflichten ausstatten. Das Gericht kann auch einen Verwalter für den Nachlass bestellen, der auf Antrag der Gläubiger des Erblassers vom Vermögen der Erben abgetrennt wurde.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Nachlass wird von den Erben verwaltet; davon ausgenommen ist der Teil, für den der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter zuständig ist.

Der Erblasser kann in seinem Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker benennen. Wer zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird, muss diese Aufgabe nicht übernehmen. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers werden vom Erblasser in seinem Testament festgelegt. Wenn der Erblasser keine besonderen Anweisungen gegeben hat, ist es insbesondere Aufgabe des Testamentsvollstreckers:

  • für alles zu sorgen und alles zu tun, was für die Sicherung des Nachlasses im Namen und auf Rechnung der Erben notwendig ist;
  • den Nachlass zu verwalten;
  • alles Erforderliche für die Tilgung von Schulden und die Herausgabe von Vermächtnissen im Namen und auf Rechnung der Erben zu tun.

Dabei hat der Testamentsvollstrecker darauf zu achten, dass das Testament nach dem Willen des Erblassers ausgeführt wird.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Nach kroatischem Recht ist die Bestellung eines Nachlassverwalters nicht grundsätzlich vorgesehen, da der Nachlass kraft Gesetzes mit dem Eintritt des Erbfalls (wenn der Erblasser stirbt oder für tot erklärt wird) an die Erben übergeht. Der Erbe verwaltet den gesamten Nachlass und verfügt über alles, was der Nachlass umfasst. Wenn es mehrere Erben gibt, sind die Miterben bis zur Feststellung der jeweiligen Erbanteile gemeinschaftliche Eigentümer, die den gesamten Nachlass verwalten und darüber verfügen; davon ausgenommen ist der Teil, für den der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter zuständig ist.

Nachdem in einer endgültigen Entscheidung die Anteile der einzelnen Erben an dem Nachlass festgestellt worden sind, wird das bis dahin gemeinschaftliche Vermögen der Erbengemeinschaft von den Miterben verwaltet, die darüber bis zur Auseinandersetzung verfügen; davon ausgenommen ist der Teil, für den der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter zuständig ist.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde, stellt ihm das Gericht auf Antrag unverzüglich eine Bescheinigung über seine Zuständigkeit und seine Befugnisse aus, mit der jeder angewiesen wird, Erklärungen des Testamentsvollstreckers wie Erklärungen des Erblassers anzunehmen. Wer aufgrund der Erklärung einer Person, die sich mit einer Bescheinigung des Gerichts als Testamentsvollstrecker ausgewiesen hat, in gutem Glauben handelt, kann für den Erben eventuell daraus resultierende Schäden nicht haftbar gemacht werden. Wenn das Gericht den Testamentsvollstrecker von seinen Aufgaben entbindet, hat er die Bescheinigung über seine Zuständigkeit und seine Befugnisse unverzüglich abzugeben. Andernfalls haftet er für alle möglicherweise daraus erwachsenden Schäden.

Zum Abschluss des Nachlassverfahrens ergeht eine Entscheidung des Gerichts, in der festgestellt wird, wer nach dem Tod des Erblassers Erbe wurde und welche Rechte andere Personen erworben haben. Da nach kroatischem Recht der Erbfall ipso jure mit dem Tod des Erblassers eintritt, erfolgt die Feststellung des Erben nicht, um den Erbanspruch zu erwerben oder den Nachlass zu erhalten (beides tritt mit dem Erbfall ein), sondern nur, um die Durchsetzung der mit dem Erbe erworbenen Rechte und Pflichten zu ermöglichen und zu erleichtern.

Mit der endgültigen Nachlassentscheidung wird festgestellt, woraus der Nachlass besteht, wer Erbe des Erblassers ist, welcher Nachlassanteil ihm zusteht, ob sein Erbanspruch an Auflagen oder Bedingungen gebunden ist und wenn ja, wie, und ob Vermächtnisansprüche bestehen und wenn ja, welche.

Wer nach Maßgabe des Erbschaftsgesetzes nicht an die endgültige Nachlassentscheidung gebunden ist, kann eine durch die Entscheidung erfolgte Feststellung anfechten und Zivilklage gegen diejenigen erheben, die von der angefochtenen Feststellung profitieren.

Für Personen, die ein Recht geltend machen, das als Teil des Nachlasses festgestellt wurde, ist die endgültige Entscheidung nicht bindend, wenn sie an der Erbschaftsanhörung nicht teilgenommen haben und auch nicht ordnungsgemäß persönlich dazu geladen worden sind. Auch für Personen, die behaupten, durch den Tod des Erblassers einen testamentarischen oder gesetzlichen Erbanspruch oder Anspruch auf ein Vermächtnis zu haben, ist die Entscheidung nicht bindend, wenn sie an der Erbschaftsanhörung nicht teilgenommen haben und auch nicht ordnungsgemäß persönlich dazu geladen worden sind.

Ausnahmsweise sind Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben oder ordnungsgemäß dazu geladen wurden, durch die abschließende Entscheidung nicht gebunden, wenn sich Ansprüche aus einem nachträglich gefundenen Testament ergeben oder wenn Ansprüche in einem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren festgestellt worden sind (zu dem ihnen geraten wurde), nachdem die Entscheidung rechtswirksam geworden ist; dazu müssen die Voraussetzungen für die Beantragung einer erneuten Durchführung des Verfahrens auf zivilrechtlichem Wege erfüllt sein.

 

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Letzte Aktualisierung: 06/02/2023

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