Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten

Slowakei

Dieser Abschnitt informiert über die Gerichtsorganisation in der Slowakei.

Inhalt bereitgestellt von
Slowakei

Gerichtsorganisation

Ausübung der rechtsprechenden Gewalt

Die rechtsprechende Gewalt in der Slowakei wird von den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht der Slowakischen Republik (Ústavný súd Slovenskej republiky) ausgeübt.

Die rechtsprechende Gewalt in der Slowakei wird von unabhängigen und unparteiischen Gerichten ausgeübt. Die rechtsprechende Gewalt auf allen Ebenen wird getrennt von anderen staatlichen Stellen ausgeübt.

Für die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt ist der Präsident eines Gerichts verantwortlich.

Gerichtsverwaltung

Die Gerichte in der Slowakei werden nach Maßgabe des Gesetzes vom slowakischen Justizministerium und vom Präsidenten des Gerichts verwaltet, der auch das gesetzliche Organ des Gerichts ist. Soweit im Gesetz vorgesehen, werden die Gerichte auch vom Verwaltungsdirektor des Gerichts und vom Justizrat der Slowakischen Republik verwaltet.

Arten von Gerichten – Kurze Beschreibung

System der ordentlichen Gerichte

  • Bezirksgerichte (okresné súdy) (54)
  • Regionalgerichte (krajské súdy) (8)
  • Oberstes Gericht der Slowakischen Republik (Najvyšší súd Slovenskej republiky)
  • Spezialisiertes Strafgericht (Špecializovaný trestný súd)

Gerichtshierarchie

Nach dem Gesetz Nr. 757/2004 über die Gerichte und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze in der geänderten Fassung gilt Folgendes:

  1. Die Bezirksgerichte entscheiden als erstinstanzliche Gerichte in Zivil- und Strafsachen, sofern in den Vorschriften über die Gerichtsverfahren nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Bezirksgerichte sind auch für Wahlrechtssachen zuständig, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.
  3. Die Regionalgerichte entscheiden als zweitinstanzliche Gerichte über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirksgerichte in Zivil- und Strafsachen.
  4. Für welche Arten von Zivil- und Strafsachen die Regionalgerichte als erstinstanzliche Gerichte zuständig sind, ist in den Vorschriften über die Gerichtsverfahren festgelegt.
  5. Auch in Verwaltungssachen entscheiden die Regionalgerichte als erstinstanzliche Gerichte, sofern in besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
  6. Zudem sind die Regionalgerichte für Rechtssachen zuständig, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften (z. B. das Gesetz Nr. 166/2003 über den Schutz der Privatsphäre vor unerlaubter Verwendung von Informationstechnologie und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze oder das Gesetz über den Schutz vor der Überwachung des Kommunikationsverkehrs) zugewiesen sind.
  7. Das Oberste Gericht ist zuständig für
    • ordentliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Regionalgerichte und des Spezialisierten Strafgerichts;
    • außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte, der Regionalgerichte, des Spezialisierten Strafgerichts und des Obersten Gerichts;
    • die Neuzuweisung von Rechtssachen an ein anderes als das eigentlich zuständige Gericht, wenn dies in den Vorschriften über die Gerichtsverfahren vorgesehen ist;
    • sonstige Rechtssachen, die ihm durch ein Gesetz oder einen völkerrechtlichen Vertrag zugewiesen sind.

Das Oberste Gericht überprüft Gerichtsentscheidungen in rechtskräftig abgeschlossenen Rechtssachen.

Das Oberste Gericht überwacht die einheitliche Auslegung und Anwendung von Gesetzen und anderen Rechtsakten mit allgemeiner Geltung durch

  • seine Rechtsprechung;
  • Gutachten mit dem Ziel, die Auslegung von Gesetzen und anderen Rechtsakten mit allgemeiner Geltung zu vereinheitlichen;
  • Veröffentlichung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, die von zentraler Bedeutung sind, in der Sammlung der Gutachten des Obersten Gerichts und der Entscheidungen der Gerichte der Slowakischen Republik.

Rechtsdatenbanken

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik.

Links zum Thema

Justizministerium

Letzte Aktualisierung: 12/05/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.