Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über das Gerichtssystem in Polen.
Kapitel VIII der polnischen Verfassung behandelt die Gerichte und führt die Behörden auf, denen die Rechtspflege in Polen obliegt:
Gerichtsbarkeiten – kurze Beschreibung
Das System der ordentlichen Gerichte umfasst Appellationsgerichte (sądy apelacyjne), Bezirksgerichte (sądy okręgowe) und Kreisgerichte (sądy rejonowe). Diese Gerichte entscheiden u. a. in Rechtssachen im Bereich des Strafrechts, Zivilrechts, Familien- und Jugendrechts, Handelsrechts, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – außer in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit besonderer Gerichte wie Militärgerichte fallen. Die ordentlichen Gerichte unterhalten auch Grundbuch- und Hypothekenregister sowie das Pfandregister, das nationale Gerichtsregister und das nationale Strafregister.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst das Oberste Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny) und die Woiwodschaftsverwaltungsgerichte – eines pro Woiwodschaft oder Bezirk (wojewódzkie sądy administracyjne).
Das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) ist das höchste Organ der polnischen Rechtspflege. Es führt die richterliche Aufsicht über die Entscheidungen aller anderen Gerichte und gewährleistet so eine kohärente Auslegung der Rechtsvorschriften und eine kohärente Rechtsprechung. Das Oberste Gericht ist kein ordentliches Gericht.
Im polnischen Rechtssystem gilt der Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) nicht als ordentliches Gericht. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über
Der Staatsgerichtshof (Trybunał Stanu) entscheidet in Rechtssachen, in denen Personen, die die höchsten Staatsämter innehaben (oder innehatten) wegen Verletzung der Verfassung oder anderer Rechtsakte angeklagt werden.
Links zu Informationen über alle ordentlichen Gerichte, deren Websites und Kontaktangaben (Adressen, Telefonnummern, E‑Mail-Adressen usw.) finden Sie auf der Website des polnischen Justizministeriums (Informationen zu Gerichten).
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