Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über die Gerichte in Österreich.
Die Justiz ist neben der Gesetzgebung und der Verwaltung die dritte Säule des Rechtsstaats. Das Bundes-Verfassungsgesetz bestimmt, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit vom Bund ausgeht. Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Für jenen Bereich der Justizverwaltung, der durch weisungsfreie richterliche Senate ausgeübt wird, bestehen Sonderregelungen.
Die österreichische Justiz umfasst – außer dem Bundesministerium für Justiz – die ordentlichen Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizanstalten (Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser) und die – größtenteils von einem privaten Träger wahrgenommene – Bewährungshilfe:
An der Spitze der Justizverwaltung steht die bzw. der Bundesminister*in für Justiz; ihr bzw. ihm ist das Bundesministerium für Justiz beigeordnet, das zu den obersten Verwaltungsorganen des Bundes gehört. Die bzw. der Bundesminister*in für Justiz ist Mitglied der Bundesregierung und hat für ihr bzw. sein Ressort die politische Koordinations- und Leitungsfunktion sowie die oberste Aufsicht über alle dazugehörenden Dienststellen.
Neben den ordentlichen Gerichten bestehen in Österreich auch ein Verfassungsgerichtshof und ein Verwaltungsgerichtshof sowie – seit 1. Jänner 2014 – auch Verwaltungsgerichte. Auf Bundesebene wurden ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht eingerichtet, die ihren Sitz jeweils in Wien haben, allerdings auch Außenstellen in anderen Städten betreiben. Darüber hinaus wurde in jedem Land ein eigenes Landesverwaltungsgericht errichtet. Sie alle sind in Österreich nicht Teil des Justizressorts.
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