Formulare „Europäischer Zahlungsbefehl“


Landesspezifische Informationen und Online-Formulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006


Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ermöglicht Gläubigern die Beitreibung unbestrittener Forderungen in Zivil- und Handelssachen nach einem einheitlichen Verfahren auf der Grundlage von Formblättern.

Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

Europäische Zahlungsbefehle werden – außer in Ungarn – von Gerichten ausgestellt. In Ungarn fällt das Mahnverfahren in den Zuständigkeitsbereich der Notare (Zivilrecht).

Bei diesem Verfahren ist keine Anwesenheit bei Gericht erforderlich. Der Antragsteller muss nur seinen Antrag einreichen, und das Verfahren geht ohne weiteres Zutun des Antragstellers seinen Gang.

In der Verordnung sind sieben Formblätter vorgesehen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 936/2012 der Kommission vom 4. Oktober 2012 ersetzt wurden.
Bitte beachten Sie, dass seit 14. Juli 2017 ein geändertes Antragsformular (Formblatt A) gilt. Sie können das Formblatt hier abrufen.
Die wichtigen Änderungen betreffen lediglich Anhang 2 und beziehen sich auf die Änderungen des Europäischen Mahnverfahrens, die am 14. Juli 2017 in Kraft getreten sind.
Legt der Antragsgegner Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl ein, steht es dem Antragsteller frei, den Fall im Wege eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fortzuführen, um seine Forderung geltend zu machen. Allerdings muss die Forderung die Voraussetzungen für das Verfahren für geringfügige Forderungen erfüllen.

Es sei darauf hingewiesen, dass die zwei Änderungen, die am 14. Juli 2017 in Kraft getreten sind, nicht berücksichtigt sind. Mit der ersten Änderung wird die Option eingeführt, ein Verfahren im Fall eines Einspruchs im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG)Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fortzuführen. Mit der zweiten Änderung wird die Anwendung des Verfahrens für geringfügige Forderungen auf Forderungen mit einem Wert von bis zu 5 000 EUR ausgeweitet.

Weiterführende Informationen hierzu sind dem neuen Artikel 17 der Verordnung sowie dem Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 in der durch die Verordnung (EU) 2015/2421 geänderten Fassung zu entnehmen.

Dokumente zum Thema

Bitte beachten Sie, dass die Änderungen, die am 14. Juli 2017 in Kraft getreten sind und die ein Fortführen des Verfahrens im Falle eines Einspruchs durch den Antragsgegner gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vorsehen, nicht in dem Leitfaden berücksichtigt sind. Weiterführende Informationen diesbezüglich sind dem neuen Wortlaut für Artikel 17 der Verordnung zu entnehmen.

Leitfaden zur Anwendung der Verordnung über das Europäische Mahnverfahren PDF (5830 Kb) de

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte unsere Seite über den Europäischen Zahlungsbefehl.

Übermittlung von Formularen an die zuständige Behörde

Die ausgefüllten Formulare sollten der zuständigen Behörde in der von der Behörde vorgegebenen Weise übermittelt werden. Weitere Informationen zu den Kontaktdaten der zuständigen Behörden, des nationalen Gesetzgebers usw. finden Sie im Abschnitt Europäischer Gerichtsatlas. Diese Seite enthält eine Suchfunktion, mit der die zuständigen Behörden aufgerufen werden können, an die die ausgefüllten Formulare zu senden sind.

Sie können diese Formulare online ausfüllen, indem Sie auf einen der folgenden Links klicken. Wenn Sie bereits mit dem Ausfüllen eines Formulars begonnen und es als Entwurf gespeichert haben, können Sie es hochladen, indem Sie auf „Entwurf laden“ klicken.

Ab dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr. Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren jedoch weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Darum ist es bis Ende 2024 möglich, das Vereinigte Königreich in dynamischen Online-Formularen auszuwählen – allerdings nur für die Zwecke dieser Verfahren. Ausgenommen sind Formulare für öffentliche Urkunden, in denen das Vereinigte Königreich nicht ausgewählt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass alle Einträge verloren gehen, wenn Sie über 30 Minuten inaktiv bleiben und keinen Entwurf gespeichert haben!

  • Formblatt A - Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
    • in Deutsch
  • Formblatt B - Aufforderung zur Vervollständigung und/oder Berichtigung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
    • in Deutsch
  • Formblatt C - Vorschlag an den Antragsteller zur Änderung seines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
    • in Deutsch
  • Formblatt D - Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
    • in Deutsch
  • Formblatt E - Europäischer Zahlungsbefehl
    • in Deutsch
  • Formblatt F - Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl
    • in Deutsch
  • Formblatt G - Vollstreckbarerklärung
    • in Deutsch

Falls Sie bereits ein Formular gespeichert haben, verwenden Sie bitte die Schaltfläche „Entwurf laden“.

Falls Sie bereits ein Formular gespeichert haben, verwenden Sie bitte die Schaltfläche „Entwurf laden“.


Diese Seite wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Informationen auf dieser Seite geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Letzte Aktualisierung : 23/01/2023