Diese Seite gibt Ihnen einen kurzen Überblick über das ungarische Insolvenzregister.
In Ungarn wurde der Dienst des Justizministeriums für Unternehmensinformationen und Online-Registrierung von Unternehmen (Céginformációs és az Elektronikus Cégeljárásban Közreműködő Szolgálat) von der Regierung mit der Einrichtung und Pflege des Insolvenzregisters betraut.
Die Datenverarbeitung, IT-Entwicklung, der technische Betrieb und die Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Sicherheit der Datenbank wurden dem ungarischen Amt für Veröffentlichungen (Magyar Közlöny Lap- és Könyvkiadó Kft.) übertragen.
Das Insolvenzregister ist unter folgendem Link abrufbar: https://fizeteskeptelenseg.im.gov.hu/.
Das Insolvenzregister enthält Angaben zu allen Wirtschaftsbeteiligten und zivilgesellschaftlichen Organisationen, gegen die ein Insolvenzverfahren in Ungarn eröffnet wurde.
Insolvenzverfahren sind im Gesetz XLIX von 1991 über Konkurs- und Liquidationsverfahren (a csődeljárásról és a felszámolási eljárásról szóló 1991. évi XLIX. törvény (Cstv.)) geregelt. Für Konkurs- und Liquidationsverfahren, die sich gegen zivilgesellschaftliche Vereine und Stiftungen richten, gilt das Gesetz über zivilgesellschaftliche Organisationen von 2011 (a civil szervezetekről szóló 2011. évi CLXXV. törvény). Alle anderen Aspekte sind im Gesetz XLIX von 1991 geregelt.
Die Einsichtnahme in das Insolvenzregister ist kostenlos. Jeder Nutzer muss allerdings zuvor eine Erklärung abgeben, dass die Abfrage des Insolvenzregisters weder zu gewerblichen Zwecken noch zur Einrichtung einer gewerblichen Datenbank genutzt wird.
Im Register sind nach § 6/N des Gesetzes XLIX von 1991 folgende Angaben zu finden:
Das Suchkriterium kann aus einem Dropdown-Menü ausgewählt werden. Für die Suche im Insolvenzregister stehen folgende Kriterien zur Verfügung:
Weiterführende Informationen über die Suche im Insolvenzregister bietet die Webseite: https://fizeteskeptelenseg.im.gov.hu/#/help.
Die direkte Abfrage großer Datenmengen oder Datendownloads aus dem Insolvenzregister sind nach geltendem Recht nicht möglich.
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