In Europe, business registers offer a range of services, which may vary from one Member State to another.
The core services provided by all registers are to register, examine and store company information, such as information on a company's legal form, its seat, capital and legal representatives, and to make this information available to the public.
To obtain detailed information on registers in Member States as well as Iceland, Liechtenstein and Norway please click on the flag of the relevant country listed on this page.
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Die Informationen zu Unternehmensregistern stehen auch für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums zur Verfügung, die nicht Mitglied der EU sind.
Die Registerstelle Brønnøysund ist eine dem Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei unterstehende staatliche Einrichtung. Das Unternehmensregister ist eines von 14 nationalen Registern, das von der Registerstelle Brønnøysund geführt wird.
Im Unternehmensregister sind alle norwegischen und in Norwegen niedergelassenen ausländischen Firmen registriert. Das Register sorgt für Rechtssicherheit und gibt einen Einblick in die Finanzen eines Unternehmens. Für alle, die präzise Auskünfte über die Teilnehmer am Wirtschaftsleben in Norwegen suchen, ist das Register eine wichtige Informationsquelle.
Das norwegische Unternehmensregister enthält Angaben zu eingetragenen Unternehmen. Alle Unternehmensträgerdaten können über eine Suchmaschine des Internetportals der Registerstelle Brønnøysund abgefragt werden. Unternehmensregisterinformationen lassen sich aus Registerbekanntmachungen entnehmen, und zusätzliche Auskünfte oder Abschriften können über den Online-Dienst der Registerstelle und über das European Business Register (EBR) angefordert werden.
Unternehmensträgerdaten:
Bekanntmachungen:
Das Unternehmensregister veröffentlicht alle wichtigen Unternehmensereignisse, zum Beispiel, wenn ein neues Unternehmen eingetragen wird, wenn es größere eintragungspflichtige Veränderungen in einem Unternehmen gegeben hat oder wenn ein Unternehmen aufgelöst oder aus dem Register gelöscht wird. Alle Bekanntmachungen seit dem 1. November 1999 sind in einer Datenbank gespeichert, in der Suchabfragen möglich sind. Seit August 2016 gibt es auch eine englischsprachige Version der Bekanntmachungen.
Abschriften und Bescheinigungen können gehen eine Gebühr angefordert werden, zum Beispiel:
Alle wesentlichen Informationen, die über die Suchmaschine frei zugänglich sind, und Informationen aus der Datenbank mit den Bekanntmachungen sind kostenfrei. Bestimmte Dienstleistungen wie Abschriften und Bescheinigungen sind hingegen kostenpflichtig.
Die wesentlichen Informationen über im Unternehmensregister registrierte Unternehmen sind über das Internetportal der Registerstelle Brønnøysund abrufbar. Die Recherche kann entweder anhand des Firmennamens oder der Nummer in der Datenbank Bekanntmachungen vorgenommen werden.
Dritte können auf die Angaben im Unternehmensregister vertrauen, das rechtsverbindliche Informationen über ein Unternehmen enthält. Die registrierten Angaben gelten als gegenüber Dritten öffentlich gemacht (d. h. sie entfalten eine positive Publizität). Dies gilt für die Angaben im Unternehmensregister ebenso wie für die der Registrierung zugrunde liegenden Urkunden. In der Praxis bedeutet das, dass ein Dritter die Unternehmensregistereintragungen eines Unternehmens prüfen sollte, bevor er Geschäfte mit diesem Unternehmen tätigt.
Der Grad des Vertrauensschutzes, den Dritte in Bezug auf Unternehmensregistereintragungen in Norwegen genießen, ist in §10-1 des Gesetzes über Unternehmensregistereintragungen geregelt. Kurz gesagt besagt der Paragraf, dass die registrierten Angaben als gegenüber Dritten öffentlich gemacht gelten.
Genauer gesagt heißt dies, dass in Fällen, in denen sich die Rechtsstellung eines Dritten daraus ergibt, ob ihm bzw. ihr eine bestimmte Tatsache bekannt war, die Unternehmensregistereintragungen im Allgemeinen eine positive Publizität entfalten.
In Fällen, in denen ein neuer Umstand dem Unternehmensregister zur Eintragung hätte gemeldet werden müssen (aber nicht gemeldet wurde) und dieser Umstand im Widerspruch zu der bisherigen Eintragung steht, kann dieser Umstand einem Dritten nicht entgegengehalten werden. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet lediglich der Fall, in dem der Dritte diesen Umstand kannte oder hätte kennen müssen. In einem solchen Fall kann sich der Dritte nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
Das norwegische Unternehmensregister wurde 1988 eingeführt und tritt an die Stelle der rund hundert früheren lokalen Handelsregister.
Unternehmensregistergesetz in norwegischer Sprache
Das Unternehmensregister ist seit 2003 bei einer Abteilung der isländischen Steuerbehörde angesiedelt und enthält Angaben zu folgenden Wirtschaftsteilnehmern:
Das Register enthält im Einzelnen folgende Angaben zu den vorgenannten Wirtschaftsteilnehmern:
Mit der Registrierung wird dem Wirtschaftsteilnehmer eine einmalige Identifikationsnummer zugewiesen.
Das Unternehmensregister stellt öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und natürlichen Personen Informationen aus dem Register nach Maßgabe der Ministerialverordnung über den Umfang der bereitzustellenden Informationen und die Gebühren für deren Bereitstellung zur Verfügung.
Informationen zu Firma, Firmenanschrift, Rechtsform, Wirtschaftstätigkeit (ISAT-Code) und zur Mwst-Nummer sind kostenlos über das Internetportal der Steuerbehörde/Registerstelle erhältlich.
Darüber hinaus gehende Informationen sind gebührenpflichtig und werden voraussichtlich ab 2016 über einen Online-Dienst angefordert werden können.
Über das Internetportal der isländischen Steuerbehörde kann nach den gebührenfrei zur Verfügung stehenden Informationen gesucht werden. Leider sind die Informationen bislang nur in isländischer Sprache verfügbar. Weitere Auskünfte erteilt das Amt telefonisch oder per E-Mail, solange die elektronische Abfrage über den für das nächste Jahr geplanten Online-Dienst noch nicht möglich ist.
Bis 1980 waren Unternehmen in ganz Island bei den Kommunen registriert. Im Jahr 1980 wurde ein spezielles Register für Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingeführt, aber die Identifikationsnummern für die Unternehmen wurden vom Statistischen Amt Islands vergeben. Seit 1997 werden alle Unternehmen mit Ausnahme von unbegrenzt haftenden Partnerschaften im Unternehmensregister registriert, und seit 2014 werden auch letztere im Unternehmensregister eingetragen, so dass es in Island jetzt nur noch ein einziges offizielles Unternehmensregister gibt.
Für das ganze Land Liechtenstein wird ein Handelsregister geführt. Das Handelsregister wird vom Amt für Justiz in Vaduz geführt.
Das Handelsregister ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register, welches in erster Linie die Rechtssicherheit des Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse, insbesondere der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der auf diesem Gebiet tätigen natürlichen und juristischen Personen zur Aufgabe hat.
Das Handelsregister enthält Informationen über alle eingetragenen Rechtseinheiten mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein sowie über liechtensteinische Treuhänderschaften. Bei den Informationen handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebenen oder im Handelsregister freiwillig eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse sowie um die den Eintragungen zu Grunde liegenden Belege und Urkunden.
Zudem werden beim Handelsregister Urkunden betreffend nicht eingetragene Treuhänderschaften hinterlegt sowie Daten betreffend nicht eingetragene Stiftungen angezeigt.
Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist gebührenpflichtig.
Im Firmenindex des Handelsregisters kann unter https://handelsregister.li/cr-portal/suche/suche.xhtml ein Teilauszug aller im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten und weiterer rechtlicher Tatsachen kostenlos eingesehen werden oder ein beglaubigter Vollauszug gegen Gebühr bestellt werden.
Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und Belege ist öffentlich.
Im Firmenindex des Handelsregisters kann unter Eingabe der Firma bzw. des Namens oder der Registernummer gesucht werden nach den eingetragenen Rechtseinheiten gesucht werden.
Die Mitgliedstaaten haben gemäss Artikel 3a der RL 2009/101/EG (in der Fassung der RL 2012/17/EU) darzulegen, aufgrund welcher einzelstaatlichen Vorschriften sich Dritte auf die in Artikel 2 genannten Angaben und Urkunden über Gesellschaften berufen können. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Oktober 2013 ist die Richtlinie 2012/17/EU in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt und ohne Verzug durch das Justizministerium in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht (Artikel 956 Absatz 1 PGR). Amtliches Kundmachungsorgan des Fürstenstums Liechtenstein ist das elektronische Amtsblatt (Artikel 16 Kundmachungsgesetz).
Jeder Gutgläubige darf sich auf die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Handelsregister verlassen. Der Eingetragene muss den Inhalt der Eintragung, Änderung oder Löschung gegen sich gelten lassen, sofern sie mit seinem Willen erfolgt ist (Artikel 948 Absätze 1 und 2 PGR).
Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung, sofern die Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, folgt (Artikel 947 Absatz 2 PGR).
Aufgrund der in Artikel 949 PGR bestimmten Publizitätswirkung des Handelsregisters ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand eine Eintragung nicht gekannt hat, wenn diese Eintragung Dritten gegenber wirksam geworden ist (positive Publizität). Wurde hingegen eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegen gehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (negative Publizität).
Die Daten des liechtensteinischen Handelsregisters wurden ursprünglich auf Karteikarten erfasst. Sämtliche aktuellen Daten sowie die ein Grossteil der historischen Daten sind seitdem elektronisch verfügbar.
Eintragungen im Handelsregister werden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht bzw. veröffentlicht und werden gegenüber Dritten erst am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung folgt. Bei Widersprüchen zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung.
Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und Belege ist öffentlich. Die Eintragungen können von jedermann ohne Einschränkungen eingesehen werden. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Registerakten uneingeschränkt eingesehen werden, bei den übrigen Rechtsformen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (Artikel 953 PGR).
Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Amt für Justiz im elektronischen Amtsblatt veröffentlicht. Ebenso müssen alle Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung und Bekanntmachung das Gesetz vorschreibt, in gleicher Form öffentlich bekannt gemacht werden (Artikel 956 ff PGR). Die Bekanntmachung kann mit dem Ablauf des Tages ihres öffentlichen Erscheinens jedermann unmittelbar entgegen gehalten werden (Artikel 959 Absatz 1 PGR).
Bekanntmachungen bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfolgen durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung sowie die hinterlegten Urkunden und Angaben im elektronischen Amtsblatt. Gleiches gilt für sämtliche juristische Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. In den übrigen Fällen erfolgt die Bekanntmachung durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung (Artikel 957 und Artatz 958 PGR).
Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben ist, folgt (Artikel 947 Absatz 2 PGR).
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache einem Dritten nicht entgegen gehalten werden, wenn sie sich auf eine Rechtshandlung bezieht, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Wirksamwerden der Eintragung vorgenommen wurde und der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste (Artikel 949 Absatz 1a PGR).
Ist eine Eintragung Dritten gegenüber wirksam geworden, ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand die Eintragung nicht gekannt habe (Artikel 949 Absatz 1 PGR).
Die Eintragungen im Handelsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird (Artikel 949 Absatz 3 PGR).
Besteht zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung ein Widerspruch, gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung, sodann der Bekanntmachung und in letzter Linie derjenige der Belege. Im Fall eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekanntmachung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen (Artikel 959 Absätze 2 und 3 PGR).
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 (LGBl. 1926 Nr. 4)
Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985 (LGBl. 1985 Nr. 41)
Amtsblattverordnung (ABlV) vom 4. September 2012 (LGBl. 2012 Nr. 284)
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Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über das belgische Unternehmensregister
Das belgische Unternehmensregister – die sogenannte Zentrale Datenbank der Unternehmen (ZDU bzw. Banque Carrefour des Entreprises – BCE) – wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft geführt. Das Register wurde geschaffen, um Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und Unternehmen eindeutig zu identifizieren. In der ZDU sind alle Unternehmen erfasst, da die Unternehmen verpflichtet sind, sich zu registrieren. Darüber hinaus sind auch die Niederlassungseinheiten erfasst. Dabei handelt es sich um die Firmenanschrift, an der bzw. von der aus ein Unternehmen tätig ist. Die ZDU ist ferner mit anderen Datenbanken verlinkt. In ihr sind nicht nur Unternehmen erfasst, sondern auch andere juristische Personen. In der Datenbank sind ferner Unternehmen natürlicher Personen, die öffentlichen Einrichtungen und in bestimmten Fällen auch Unternehmen aus anderen Ländern registriert.
Jeder darf die Public Search-Funktion der Website kostenfrei nutzen und die öffentlichen Daten von Unternehmen konsultieren.
Über die Suchfunktion kann anhand verschiedener Suchkriterien nach Unternehmen oder Niederlassungseinheiten gesucht werden. Darüber hinaus wird registrierten Personen kostenfrei eine Open Data-Datei angeboten, die auch weiterverwendet werden kann. Mit der Public Search-Funktion können große Teile öffentlicher Daten in die Anwendungen des Nutzers integriert werden. Dieser Dienst ist jedoch nicht kostenfrei.
Mit der Public Search-Funktion kann nach Daten aller Unternehmen gesucht werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese aktiv oder stillgelegt sind, ob es sich um juristische Personen oder Unternehmen natürlicher Personen und ihre Niederlassungseinheiten handelt.
Auf Unternehmensebene:
Auf Ebene der Niederlassungseinheit:
Die Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Angaben und Urkunden zu veröffentlichen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Geschäften mit Dritten verlässliche Daten zur Verfügung stehen. In Belgien werden dazu die Urkunden und Angaben zum Unternehmen im Belgischen Staatsblatt sowie die bei der Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank hinterlegten Jahresabschlüsse veröffentlicht. In Artikel 76 des Gesellschaftsgesetzbuchs sind die Bestimmungen zur Wirksamkeit von Urkunden und Angaben gegenüber Dritten nach deren Offenlegung festgelegt.
Dieser besagt, dass die Urkunden und Angaben, deren Offenlegung vorgeschrieben ist, Dritten gegenüber erst ab dem Tag wirksam sind, an dem sie auszugsweise oder in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht worden sind, es sei denn, die Gesellschaft beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis hatten.
Dritte können jedoch Urkunden geltend machen, die noch nicht bekannt gemacht worden sind.
Für Handlungen, die vor dem sechzehnten Tag nach der Bekanntmachung vorgenommen worden sind, sind diese Urkunden Dritten gegenüber, die beweisen, das sie unmöglich davon Kenntnis haben konnten, nicht wirksam.
Bei Unstimmigkeiten zwischen dem hinterlegten Text und dem in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekanntgemachten Text, ist Letzterer Dritten gegenüber nicht wirksam. Diese Dritten können ihn jedoch geltend machen, es sei denn, die Gesellschaft beweist, dass sie von dem hinterlegten Text Kenntnis hatten.
Bei Unstimmigkeiten zwischen den in einer Amtssprache abzufassenden Dokumenten und den in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union freiwillig hinterlegten Übersetzungen, sind freiwillig hinterlegte Übersetzungen gegenüber Dritten nicht wirksam. Dennoch können Dritte freiwillig veröffentlichte Übersetzungen geltend machen, es sei denn, die Gesellschaft beweist, dass sie von der in Artikel 67 § 1 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuchs genannten Fassung Kenntnis hatten, d. h. von den beim Handelsgericht [nicht nur in elektronischer Form] hinterlegten Ausfertigungen authentischer Urkunden, Duplikaten oder Originalen von privatschriftlichen Urkunden und Auszügen.
Die auf der Website „Public Search“ veröffentlichten Angaben zu den Unternehmen haben einen direkten Link zu den Veröffentlichungen im Belgischen Staatsblatt und der Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank.
Suche
Über diesen Link gelangen Sie zur Website Public Search der ZDU.
Folgende vier Suchoptionen sind über separate Registerkarten möglich:
Die Website steht in vier Sprachen zur Verfügung: Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch.
Allgemeine Informationen über die ZDU erhalten Sie über die Website (Registerkarte „Unternehmen und Selbstständige“, Rubrik „Zentrale Datenbank der Unternehmen“).
Links zum Thema
Europäisches Unternehmensregister, Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz, Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie
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Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die Unternehmensregister und das BULSTAT-Register in Bulgarien. Bulgarien gewährleistet, dass diese Register den Grundsätzen der Publizität, Transparenz und Informationssicherheit entsprechen.
Mit Inkrafttreten des Unternehmensregistergesetzes (Zakon za targovskiya registar) und der Inbetriebnahme eines elektronischen Registers der Unternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen am 1. Januar 2008 wurde eine Reform des Registrierungsverfahrens eingeleitet. Alle Unternehmen mussten sich bis zum 31. Dezember 2011 neu registrieren lassen.
Nach Artikel 17 des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine (Zakon za yuridicheskite litsa s nestopanska tsel) wird das Register gemeinnütziger Vereine seit dem 1. Januar 2018 von der Agentur für die öffentlichen Register (Agentsiya po vpisvaniyata) geführt. § 25 Absatz 1 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine sieht vor, dass die in das Register gemeinnütziger Vereine bei den Bezirksgerichten (okrazhni sadilishta) eingetragenen gemeinnützigen Vereine ihre Neuregistrierung bei der Agentur für die öffentlichen Register bis zum 31. Dezember 2020 beantragen können. Beide Register nutzen dieselbe Datenbank.
Ergebnisse der Reform:
Das Unternehmensregister (seit dem 1. Januar 2008) und das Register gemeinnütziger Vereine (seit dem 1. Januar 2018) werden als gemeinsame elektronische Datenbank geführt, die Informationen über eintragungspflichtige Angaben und veröffentlichungspflichtige Dokumente sowie alle eingereichten Dokumente, abschlägigen Bescheide, Anweisungen und Unternehmensunterlagen in elektronischer Form enthält.
Das Gesetz über das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine (Zakon za targovskiya registar i registara na yuridicheskite litsa s nestopanska tsel, ZTRRYuLNTs) regelt die Eintragungen, die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine sowie die Auswirkungen von Eintragungen, Löschungen und anderen darin veröffentlichten Informationen; die Verordnung Nr. 1 vom 14. Februar 2007 zur Festlegung der Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine (Haredba za vodene, sahranyavane i dostap do targovskiya registar i do registara na yuridicheskite litsa s nestopanska tsel, NVSDTRRYuLNTs) legt die Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine sowie das Verfahren für die Bestellung und Vergütung von Sachverständigen für die Bewertung von Sachbeiträgen, Insolvenzverwaltern, Kontrolleuren, Prüfern und vereidigten Wirtschaftsprüfern fest.
Bei der Prüfung der beim Unternehmensregister und beim Register gemeinnütziger Vereine (TRRYuLNTs) eingegangenen Anträge überprüfen die Registerbeamten die eingereichten Unterlagen gemäß den besonderen Bestimmungen des Handelsgesetzes (Targovski zakon), des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine, des Gesetzes über Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche (Zakon za merkite sreshtu izpiraneto na pari), des Gesetzes über Pfandrechte (Zakon za osobenite zalozi), des Gesetzes über Genossenschaften (Zakon za kooperatsiite), des Gesetzes über Zweckgesellschaften und Verbriefungsgesellschaften (Zakon za druzhestvata sas spetsialna investitsionna tsel i za druzhestvata za sekyuritizatsiya), des Gesetzes über gemeinsame Kapitalanlagen und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (Zakon za deynostta na kolektivnite investitsionni shemi i na drugi predpriyatiya za kolektivno investirane), des Gesetzes über Märkte für Finanzinstrumente (Zakon za pazarite na finansovi instrumenti), des Gesetzes über das öffentliche Wertpapierangebot (Zakon za publichnoto predlagane na tsenni knizha), des Rechnungslegungsgesetzes (Zakon za schetovodstvoto), des Gesetzes über Gesundheitseinrichtungen (Zakon sa lechebnite zavedeniya), des Gesetzes über öffentliche Gemeinschaftszentren (Zakon za narodnite chitalishta), des Gesetzes über Kreditinstitute (Zakon za kreditnite institutsii) und des Gesetzes über elektronische Dokumente und elektronische Treuhanddienste (Zakon za elektronniya dokument i elektronnite udostoveritelni uslugi).
Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine nutzen eine gemeinsame elektronische Datenbank mit allen Angaben und Dokumenten zu Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützigen Vereinen und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine, deren Eintragung bzw. Bereitstellung zur öffentlichen Einsicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Akten über Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine werden elektronisch geführt. Die Akten enthalten Anträge, Nachweise für die eingetragenen Angaben, Bekanntmachungen und andere Dokumente, die auch personenbezogene Daten zu den Personen, die das Unternehmen oder den gemeinnützigen Verein vertreten oder leiten, enthalten können.
Welche Angaben sind im Konto enthalten?
Das Konto der im Register eingetragenen Personen enthält grundlegende Informationen in Form strukturierter Daten über den Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Anschrift des Unternehmens, ihre Leitungsorgane, Gegenstände (falls zutreffend), Gesellschafter (falls zutreffend) und Beteiligungskapital (falls zutreffend).
Welche Angaben sind in der Datei enthalten?
Die Datei jeder Eintragung im Register enthält alle Unterlagen zum Nachweis der im jeweiligen Konto eingetragenen Angaben.
Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine sind allgemein zugänglich. Der Zugang zur Datenbank der Register steht jedermann kostenlos offen. Der Zugriff auf die Akten über ein Unternehmen oder einen gemeinnützigen Verein erfolgt über die Agentur für die öffentlichen Register, die den Zugriff protokolliert. Dazu ist in einer Außenstelle der Agentur ein entsprechender Antrag zu stellen und ein Ausweisdokument vorzulegen. Um elektronischen Zugang zu erhalten, muss sich der Antragsteller durch eine elektronische Signatur oder ein von der Agentur ausgestelltes digitales Zertifikat ausweisen; für Behörden gilt ein besonderes Zugangsverfahren. Freien und offenen Zugang zu den Angaben und Dokumenten bietet die Agentur für die öffentlichen Register auch über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS).
In das TRRYuLNTs werden Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben eingetragen. Ferner enthält das TRRYuLNTs die Dokumente zu Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützigen Vereinen und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine, deren Bereitstellung zur öffentlichen Einsicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
In das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine sind folgende Eintragungen erforderlich: Angaben zur erstmaligen Eintragung von Unternehmen, Änderungen und Löschungen von Angaben, Angaben zum Jahresabschluss, zur Liquidation und Insolvenz, zur Pfändung von Gesellschaftsanteilen (falls zutreffend), zur Verpfändung eines Unternehmens und Verpfändung von Gesellschaftsanteilen, Angaben zum Unterzeichner, zur Zweigniederlassung, zu den wirtschaftlichen Eigentümern und zur Umstrukturierung.
Jedem Antrag sind ein Zahlungsbeleg für die staatlichen Gebühren, sofern diese nicht elektronisch entrichtet werden, eine Erklärung über die Echtheit der in das Register einzutragenden Angaben und die Annahme der zur Eintragung vorgelegten Unterlagen sowie Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die in das Register einzutragenden Angaben oder das eintragungspflichtige Dokument vorliegen, z. B. Satzung, Hauptversammlungsprotokolle, Verträge über den Kauf und Verkauf von Gesellschaftsanteilen usw. Der Antrag und seine Anlagen sind in bulgarischer Sprache einzureichen. Die Unterlagen können auch in einer der Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht werden. In diesem Fall muss ihnen jedoch eine beglaubigte Übersetzung ins Bulgarische beiliegen.
Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine stehen jedermann für die Suche nach einer Angabe oder einem Dokument vor Ort bei der Agentur für die öffentlichen Register offen. Die Geschäftsstellen der Agentur für die öffentlichen Register befinden sich in den Zuständigkeitsbereichen der jeweiligen Provinzgerichte in Bulgarien.
Zertifikate können von jeder der Außenstellen der Agentur für die öffentlichen Register ausgestellt werden (Gebühren werden nach der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden staatlichen Gebührenordnung erhoben).
Von den im Register eingereichten Dokumenten können von jeder der Außenstellen der Agentur für die öffentlichen Register Kopien angefertigt werden (Gebühren werden nach der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden staatlichen Gebührenordnung erhoben).
Das Unternehmensregister ist unter https://portal.registryagency.bg/en/ rund um die Uhr zugänglich.
Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine stehen jedermann für die Suche nach einer Angabe oder einem Dokument offen.
Auf dem TRRYuLNTs-Portal können Suchanfragen anhand folgender Kriterien durchgeführt werden:
Neben dem kostenlosen und offenen Zugang zur oben genannten Datenbank des Unternehmensregisters und des Registers gemeinnütziger Vereine stellt die Agentur für die öffentlichen Register folgende Zertifikate aus:
Registerauszug zur Bescheinigung über die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins eingetragenen Angaben oder hinterlegten Unterlagen.
Bescheinigung über die in einem bestimmten Zeitraum vorgenommenen Eintragungen zur Bestätigung der während eines vom Antragsteller angegebenen Zeitraums auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins eingetragenen Angaben.
Bescheinigung über die in einem bestimmten Zeitraum veröffentlichten Dokumente mit einer Auflistung der während des vom Antragsteller angegebenen Zeitraums auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins bekannt gemachten Dokumente.
Bestätigung, dass bestimmte Angaben/Dokumente nicht auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins eingetragen bzw. bekannt gemacht wurden.
Bescheinigung über die im Register eingetragenen Angaben zur Bestätigung bestimmter im Konto des Unternehmens oder gemeinnützigen Vereins eingetragener Angaben. Die Bescheinigung darf nur Angaben zum Gesellschaftskapital oder zum Sitz des Unternehmens/des gemeinnützigen Vereins oder mehrere Angaben enthalten, deren Aufnahme in das Dokument vom Antragsteller beantragt wurden.
Eine Bescheinigung über die Bekanntmachung eines Dokuments oder eine Kopie eines bekannt gemachten Dokuments – eine auf Antrag einer interessierten Partei ausgestellte Bestätigung, dass ein bestimmtes Dokument auf dem Konto des Unternehmens oder des gemeinnützigen Vereins bekannt gemacht wurde, oder eine beglaubigte Kopie eines Dokuments, das auf dem Konto des Unternehmens oder des gemeinnützigen Vereins bekannt gemacht wurde.
Zertifikate für reservierte (Firmen-)Namen, aus denen hervorgeht, dass ein Unternehmen oder ein gemeinnütziger Verein das Recht hat, einen ausgewählten und reservierten (Firmen-)Namen zu verwenden.
Es ist eine Gebühr gemäß der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden Gebührenordnung zu entrichten. Für die Ausstellung von Zertifikaten fallen folgende Gebühren an: 5,00 BGN für die erste Seite und 2,00 BGN für jede weitere Seite einer Papierbescheinigung, 2,50 BGN für die erste Seite und 1,50 BGN für jede weitere Seite einer in elektronischer Form ausgestellten Bescheinigung.
Die Bescheinigung darüber, dass keine eingetragenen Angaben oder bekannt gemachten Dokumente vorliegen, ist nur in Papierform bei jeder Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register erhältlich; alle anderen Arten von Bescheinigungen sind bei jeder Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form gemäß den im Gesetz über elektronische Dokumente und elektronische Treuhanddienste festgelegten Bedingungen und Verfahren erhältlich.
Jede Person kann bei einer der Außenstellen der Agentur für die öffentlichen Register einen Antrag einreichen.
Anträge in Papierform nimmt jede Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register entgegen, unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn die Außenstelle einem Antrag stattgegeben hat, wird er gescannt und als Anlage im Computersystem des TRRYuLNTs gespeichert. Bei Dokumenten, die Anträgen als Anhänge beigefügt werden, muss es sich um Originale oder vom Antragsteller oder von einem Notar beglaubigte Kopien handeln.
Anträge können auch elektronisch über das TRRYuLNTs-Webportal unter https://portal.registryagency.bg eingereicht werden.
Elektronische Anträge können jederzeit über das TRRYuLNTs-Portal eingereicht werden. Anträge auf erstmalige Eintragung, Eintragung und Löschung von Angaben sowie Anträge auf Bekanntmachung von Dokumenten, die sich auf die Geschäfte von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien beziehen, können nur in elektronischer Form eingereicht werden.
Die Artikel 6 bis 63 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1 vom 14. Februar 2007 zur Festlegung der Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine (NVSDTRRYuLNTs) enthalten detaillierte Informationen über die erforderlichen Unterlagen, die jedem Antrag auf erstmalige Eintragung, Eintragung und Löschung von Angaben sowie für die Bekanntmachung von Dokumenten beizufügen sind, aufgeschlüsselt nach Art der Gesellschaft.
Jedes Schriftstück, das zum Zwecke der Eintragung in das Computersystem des TRRYuLNTs eingeht (Antrag, Gerichtsentscheidung, Ersuchen um Berichtigung eines Fehlers, Ersuchen um Bestellung von Sachverständigen, Prüfern, Kontrolleuren usw.), erhält eine eindeutige Bezugsnummer im Format „JJJJMMTTSSMMSS“ (Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute, Sekunde). Wenn ein Antrag, eine Gerichtsentscheidung oder ein Ersuchen mit einer eindeutigen Bezugsnummer versehen ist, weist das Computersystem TRRYuLNTs das Schriftstück nach dem Zufallsprinzip einem Registerbeamten zur Prüfung zu. Anträge auf Eintragung oder Löschung einer Angabe oder auf Bekanntmachung eines Dokuments nach Artikel 14 werden automatisch in der Reihenfolge ihres Eingangs zugewiesen, sobald ein Registerbeamter den ihm davor zugewiesenen Auftrag elektronisch abgezeichnet hat und daher vom Computersystem als verfügbar erkannt wird.
Nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes über das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine (ZTRRYuLNTs) entscheidet der Registerbeamte über Anträge auf Eintragung oder Löschung einer Angabe oder auf Bekanntmachung eines Dokuments innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Anträge von Unternehmen auf erstmalige Eintragung werden bis Ende des Arbeitstags nach dem Tag ihres Eingangs beim Unternehmensregister geprüft. Die Entscheidung ergeht unmittelbar nach Prüfung des Antrags, außer in Fällen nach Artikel 22 Absatz 5 ZTRRYuLNTs, in denen eine Anweisung erteilt wird.
Je nach Art der Entscheidung ist folgendes Ergebnis möglich:
Bulgarien hat die Grundsätze der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über die Gültigkeit der Eintragung oder Löschung von Angaben sowie über die Bekanntmachung von Dokumenten zu Unternehmen und gemeinnützigen Vereinen übernommen. Die auf nationaler Ebene geltenden besonderen Regelungen sind im ZTRRYuLNTs und im Handelsgesetz festgelegt.
Nach dem ZTRRYuLNTs gilt eine in das Register eingetragene Angabe ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als gutgläubigen Dritten bekannt. Allerdings kann eine solche Angabe bis zu 15 Tage nach der Eintragung Dritten nicht entgegengehalten werden, die nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, sie zu kennen. Dritte können sich auf eine Angabe berufen, deren Eintragung ansteht, aber noch nicht erfolgt ist, es sei denn, im Gesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Angabe erst nach ihrer Eintragung wirksam wird. Ein gelöschter Eintrag ist unwirksam. Im TRRYuLNTs hinterlegte Dokumente gelten ab dem Tag ihrer Bekanntmachung als Dritten bekannt.
Gutgläubige Dritte können sich auch dann auf einen Eintrag oder eine Bekanntmachung berufen, wenn die eingetragene Angabe bzw. das bekannt gemachte Dokument nicht existiert. Nicht im Register eingetragene Angaben gelten in Bezug auf gutgläubige Dritte als nicht existent.
Die in das Register eingetragenen Angaben werden unverzüglich auf der Website des Registers veröffentlicht, und im Falle eines Fehlers oder einer Unvollständigkeit finden die Bestimmungen in Artikel 96 Buchstaben a und b NVSDTRRYuLNTs Anwendung, wonach Fehler und Unvollständigkeiten bei der Eintragung von Angaben, der Löschung von Einträgen oder der Bekanntmachung von Dokumenten, auch im Falle einer Abweichung zwischen den Angaben in einem Antrag und den Daten in seinen Anhängen, durch einen neuen Eintrag oder eine erneute Bekanntmachung des Dokuments behoben werden. Entsteht der Fehler bei der Eintragung von Angaben, der Löschung von Einträgen oder der Bekanntmachung von Dokumenten durch einen Registerbeamten, so kann der Antragsteller oder die interessierte Person beantragen, dass die Fehler und Auslassungen durch Einreichung eines Antrags auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor der Agentur für die öffentlichen Register genehmigten Musters berichtigt werden, in dem die Nummer des Eintrags und der Fehler oder die Auslassung anzugeben sind.
Gemäß Artikel 28 ZTRRYuLNT ist die Agentur für die öffentlichen Register für die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich.
Das TRRYuLNTs wird gemeinsam von der Agentur für die öffentlichen Register und dem Informationsdienst AD (Informatsionno Obsluzhvane AD) verwaltet. Handelsunternehmen bzw. gemeinnützige Vereine sind Verantwortliche für die personenbezogenen Daten natürlicher Personen, die in den Unterlagen enthalten sind, die der Agentur für die öffentlichen Register zum Zwecke der Eintragung in das Register im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden. Die Agentur erhält die personenbezogenen Daten natürlicher Personen (Partner, Alleineigentümer des Kapitals usw.) von der Gesellschaft/dem gemeinnützigen Verein und ist verpflichtet, sie nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren in der Form, in der sie eingereicht werden, zu verarbeiten, die entsprechenden Angaben in das Register einzutragen und die veröffentlichungspflichtigen Angaben zu veröffentlichen. Die Dokumente werden von den Gesellschaften in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortliche als nicht maschinenlesbare Dateien eingereicht.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 ZTRRYuLNTs werden die Angaben und Dokumente im TRRYuLNTs ohne diejenigen Informationen veröffentlicht, die personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darstellen, es sei denn, ihre Veröffentlichung ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1 vom 14. Februar 2007 zur Festlegung der Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine ist dem Antrag eine Kopie der Gesellschafts- bzw. Vereinssatzung beizufügen, aus der alle personenbezogenen Daten mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Daten gelöscht wurden.
Um ihre Rechte nach den Artikeln 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 ausüben zu können, muss die betroffene Person bei der Agentur für die öffentlichen Register einen schriftlichen Antrag stellen, der den Anforderungen in Artikel 37 Buchstaben b und c des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Zakon za zashtita lichnite danni, ZZLD) entspricht. Wenn die Agentur einen Antrag einer betroffenen Person erhält, die ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ausüben möchte, und die Gültigkeit des Antrags auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 bzw. Artikel 17 DSGVO im Abschnitt der eingetragenen Angaben oder bekannt gemachten Dokumente im Konto eines bestimmten Unternehmens/Vereins im TRRYuLNTs feststellt:
übermittelt sie dem primär für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (dem Unternehmen/gemeinnützigen Verein) ein Schreiben mit Kopie an die betroffene Person, in dem ersterer in seiner Eigenschaft als primär für die Datenverarbeitung Verantwortlicher davon in Kenntnis setzt, dass er im Zusammenhang mit einem von einer betroffenen Person (Anteilseigner, alleiniger Eigentümer des Gesellschaftskapitals usw.) ausgeübten Recht innerhalb von 14 Tagen eine beglaubigte Kopie des im Register bekannt gemachten Dokuments vorzulegen hat, in der alle personenbezogenen Daten mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen gelöscht wurden. Die beglaubigte Kopie des im Register veröffentlichten Dokuments, in der alle personenbezogenen Daten mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen gelöscht wurden, ist in Papierform oder in elektronischer Form an das Informationssystem des TRRYuLNTs zu übermitteln, zusammen mit einem Antrag auf Berichtigung der Unvollständigkeit im Konto des Unternehmens/gemeinnützigen Vereins auf der Grundlage eines genehmigten Musters. Auf dem Konto des betreffenden Unternehmens/gemeinnützigen Vereins wird ein Vermerk zu dem Antrag eingetragen. Wenn die Kopie des Dokuments mit der Bezugsnummer übermittelt wird, die der Akte von der Registrierstelle der Agentur zugewiesen wurde, wird das Dokument von Amts wegen in das Informationssystem des TRRYuLNTs eingegeben.
Wenn Daten (eingetragene Angaben), die in den dynamischen Teil des TRRYuLNTs eingegeben wurden, korrigiert werden müssen, wird der Berichtigungsantrag zusammen mit den beigefügten Nachweisen von Amts wegen als „Antrag auf Berichtigung von Fehlern und Unvollständigkeiten“ in das Informationssystem des TRRYuLNTs eingegeben.
https://portal.registryagency.bg/en/
20 Elisaveta Bagryana St, 1111 Sofia
Tel.: +359 2 9486 181
E-Mail: office@registryagency.bg
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die Struktur des öffentlichen Registers in der Tschechischen Republik. Zum öffentlichen Register gehören das Verbandsregister, das Unternehmensregister, das Stiftungsregister, das Register der Institutionen, das Register der Eigentümerverbände und das Register der gemeinnützigen Vereine.
Die derzeitige Form des Unternehmensregisters ist eine Folge der Reform des Zivilrechts, die mit der Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr. 89/2012) und damit zusammenhängender Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes Nr. 90/2012 über Handelskorporationen und des Gesetzes Nr. 304/2013 über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds (im Folgenden „Registergesetz“), am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Heute gehört das Unternehmensregister zu den sogenannten öffentlichen Registern und unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des Registergesetzes. Neben dem Unternehmensregister sind auch die folgenden Register öffentlich:
Der Begriff „öffentliches Register“ wird in diesem Text auch für das Unternehmensregister verwendet.
Seit dem 1. Januar 2018 wird im Registergesetz auch die Eintragung von Treuhandfonds geregelt (die im Gegensatz zu den öffentlichen Registern nur teilweise öffentlich ist).
Neben dem Registergesetz gibt es für bestimmte Arten von Rechtsformen gesonderte Rechtsvorschriften, mit denen öffentliche Register geregelt werden, nämlich das Register der Jagdverbände (geführt von den für die Jagd zuständigen staatlichen Behörden, d. h. den jeweiligen Gemeinden mit erweiterter Zuständigkeit), das Register der politischen Parteien und Bewegungen (geführt vom Innenministerium), das Register der anerkannten Kirchen, religiösen Organisationen und sonstigen juristischen Personen (geführt vom Kulturministerium) und das Register der juristischen Personen im Bildungswesen (geführt vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport). Diese öffentlichen Register werden im Grunde auf die gleiche Weise geregelt und geführt wie die öffentlichen Register, die Gegenstand des Registergesetzes sind.
Historisch gesehen ist die Entstehung eines Unternehmensregisters auf tschechischem Boden mit der Kodifizierung des Handelsrechts in Cisleithanien im Jahr 1863 verbunden. Das Unternehmensregister wurde durch das Gesetz Nr. 1/1863 (Allgemeines Handelsgesetzbuch), das auch in anderen Ländern in Kraft war, eingerichtet. Mit diesem Gesetz wurde die Pflicht eingeführt, Unternehmen in das Unternehmensregister eintragen zu lassen. Infolge einer Änderung des Rechtssystems wurde das Unternehmensregister im Jahr 1950 in ein Gesellschaftsregister umgewandelt. Im Zuge der weiteren gesellschaftlichen und politischen Entwicklung wurde das Unternehmensregister im Jahr 1992 auf der Grundlage des Konzepts, das sowohl dem ursprünglichen Unternehmensregister als auch dem Gesellschaftsregister zugrunde lag, neu eingerichtet. Das Konzept des Unternehmensregisters aus dem Jahr 1992 hat im Wesentlichen bis heute Bestand und überdauerte auch die vorgenannte Neufassung des Privatrechts im Jahr 2014.
Das Unternehmensregister wird bereits seit dem 1. Januar 1997 in elektronischer Form geführt, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Führung des Unternehmensregisters erst seit dem 1. Juli 2005 besteht. Das Unternehmensregister ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung. Es ist mit anderen Basisregistern (z. B. dem Personenregister) verbunden. Das Basisregister enthält Referenzdaten, Referenzverknüpfungen und Identifikatoren natürlicher Personen sowie gegebenenfalls Authentifizierungsdaten, operative Daten und andere gesetzlich vorgeschriebene Daten. Die Referenzdaten sind mit Daten aus anderen Registern verknüpft, wodurch die Interoperabilität dieser Register gewährleistet wird. Das heißt, dass eine Änderung von Daten in einem Register automatisch auch in den anderen Basisregistern, die dieselben Daten enthalten, vorgenommen wird. Ein häufiges Beispiel ist die Namensänderung, die auch Auswirkungen auf die anderen Basisregister hat.
In einigen Fällen sind Daten über Personen, die vor dem 1. Januar 1997 eingetragen wurden, nur in Papierform verfügbar, da die Dokumente oder eingetragenen Daten nicht digitalisiert wurden und nicht über die Anwendung für öffentliche Register zugänglich sind.
Seit der Neufassung des Privatrechts im Jahr 2014 wird der Inhalt der öffentlichen Register (einschließlich des Unternehmensregisters) durch das Registergesetz geregelt. Einige weitere technische Aspekte werden durch Durchführungsvorschriften geregelt, und zwar durch den Erlass Nr. 323/2013 über die Gestaltung der Antragsformulare für die Eintragung in ein öffentliches Register bzw. für die Änderung oder Löschung von Einträgen sowie über die Aufhebung bestimmter Erlasse und durch die Regierungsverordnung Nr. 351/2013 zur Festlegung der Höhe der Verzugszinsen, der Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Forderungen und der Vergütung von Liquidatoren, Liquidationstreuhänder und gerichtlich bestellten Mitgliedern der Organe juristischer Personen sowie zur Regelung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit dem Handelsblatt [Obchodní věstník], den öffentlichen Registern juristischer und natürlicher Personen und der Eintragung von Treuhandfonds und wirtschaftlichen Eigentümern in das Register.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Register der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen seit dem 1. Juni 2021 durch ein eigenes Gesetz (Nr. 37/2021 über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer) geregelt wird. Bis dahin (ab dem 1. Januar 2018) wurde die Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern durch das Registergesetz geregelt.
Jeder hat das Recht, das Unternehmensregister und alle anderen öffentlichen Register einzusehen und Kopien der darin enthaltenen Daten anzufertigen.
Neben der direkten Einsichtnahme in das Unternehmensregister kann die betreffende Akte auch bei Gericht eingesehen werden. Damit das zuständige Gericht die Akteneinsicht gewährt, muss jedoch ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden. Personen, die ein rechtliches Interesse nachweisen, können dann uneingeschränkt Einsicht in die Akte (einschließlich ihrer Anhänge und eines Verzeichnisses aller Aktenbestandteile) nehmen.
Angesichts der hohen Transparenz und der nahezu vollständigen Offenlegung der Informationen und Dokumente ist eine direkte Einsichtnahme in das Unternehmensregister, bei der alle Personen ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses Einsicht nehmen können, zweckmäßiger.
In das Unternehmensregister werden alle Unternehmen (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften) und ihre Zweigniederlassungen und Genossenschaften sowie die Unternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger, die in der Tschechischen Republik tätig sind, eingetragen. Auch natürliche Personen, die in der Tschechischen Republik eine Geschäftstätigkeit ausüben und eine Eintragung beantragen, werden in das Unternehmensregister eingetragen.
Ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung wird nur dann in das Unternehmensregister eingetragen, wenn es bzw. sie gegründet wird. Unternehmen oder Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind in das Unternehmensregister einzutragen. Wenn ein ausländischer Rechtsträger, der in diese Kategorie fällt, sein Geschäft oder einen Teil davon nicht in die Tschechische Republik verlagert hat, wird der Rechtsträger selbst in das Register eingetragen. Unternehmen oder Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz innerhalb der EU oder des EWR werden nur auf deren Antrag in das Register eingetragen.
Im Unternehmensregister sind sehr detaillierte Informationen über die eingetragenen Personen enthalten. Durch diesen hohen Grad an Transparenz wird ein hohes Maß an öffentlicher Einsichtnahme gewährleistet, und zwar sowohl durch das Register selbst als auch durch die Urkundensammlung (sbírka listin), in der wichtige Dokumente zu den eingetragenen Personen aufbewahrt werden.
In den öffentlichen Registern werden insbesondere die folgenden Daten erfasst:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Umfang der im Register eingetragenen Daten variiert je nach der Form der juristischen Person.
Im Falle des Unternehmensregisters umfassen die eingetragenen Daten auch die folgenden Angaben:
Das Unternehmensregister enthält auch weitere Informationen über die Auflösung einer eingetragenen Person und ihre Löschung aus dem Register, und zwar:
Wird für eine eingetragene juristische Person ein Treuhänder bestellt, trägt das Gericht die Daten des Treuhänders in das Unternehmensregister ein.
Bei der Eintragung einer natürlichen Person in das Unternehmensregister sind unabhängig vom Grund der Eintragung auch das Geburtsdatum, gegebenenfalls die Geburtsnummer und Anschrift des Aufenthalts bzw. Wohnsitzes (falls dieser von der Anschrift des Aufenthalts abweicht) einzutragen. Die Geburtsnummern werden jedoch nicht veröffentlicht.
Bei Unternehmen oder Zweigniederlassungen eines ausländischen Rechtsträgers ist zusätzlich die Gerichtsbarkeit, unter der dieser Rechtsträger gegründet wurde, in das Unternehmensregister einzutragen.
Bei natürlichen Personen, die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane, Bevollmächtigte, Gesellschafter von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, müssen die Daten ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts sowie ihr Geburtsdatum in das Unternehmensregister eingetragen werden.
Zu den öffentlichen Registern gehört eine Urkundensammlung. Welche Unterlagen in der Urkundensammlung hinterlegt werden müssen, ist gesetzlich festgelegt. Dies sind insbesondere:
Die in der Urkundensammlung zu hinterlegenden Unterlagen sind gesetzlich festgelegt. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um Dokumente, die für die Gründung, die Auflösung und die Geschäftstätigkeit einer juristischen Person von grundlegender Bedeutung sind; daraus ergibt sich, wer die juristische Person vertreten kann, und wer befugt ist, in ihrem Namen Verpflichtungen einzugehen.
Öffentliche Register sind nur über eine Internet-Anwendung für öffentliche Register zugänglich. Daten zu Personen, die vor dem 1. Januar 1997 eingetragen wurden, werden in Papierform bereitgestellt (es sei denn, sie wurden digitalisiert), und sind möglicherweise nicht über eine Internet-Anwendung für öffentliche Register zugänglich.
Die Abfrage kann kostenlos über die Internet-Anwendung für öffentliche Register durchgeführt werden. Die Suche kann nach dem Namen oder der Firma des eingetragenen Rechtsträgers, nach der Identifikationsnummer der Person oder nach dem Aktenzeichen, unter dem die Person beim zuständigen Registergericht eingetragen ist, erfolgen. Es ist auch möglich, die Suche durch zusätzliche Daten wie die eingetragene Adresse, den Straßennamen, das Gericht, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, die Rechtsform, usw. zu verfeinern. Außerdem kann nach der Art der Beteiligung an einer eingetragenen Person gesucht werden: So ist es möglich, nach im Register eingetragenen natürlichen und juristischen Personen zu suchen, die an eingetragenen juristischen Personen beteiligt sind.
Darüber hinaus sind offene Daten unter https://dataor.justice.cz/ verfügbar. Der Datensatz für das laufende Jahr im lokalen offenen Datenkatalog der Anwendung für öffentliche Register wird täglich aktualisiert. Ist der Datensatz mit einem früheren Jahr verknüpft, wird er einmal im Jahr aktualisiert, immer im Januar des laufenden Jahres. Eine Beschreibung des Datensatzes findet sich in der Detailansicht des Datensatzes. Der Inhalt des Datensatzes und eine Beschreibung des lokalen offenen Datenkatalogs der Anwendung für öffentliche Register ist im Benutzerhandbuch zu finden, das über den folgenden Link verfügbar ist: https://dataor.justice.cz/files/ISVR_OpenData_Uzivatelska_prirucka.pdf..
Die Suche kann nach dem Namen, der Firma oder der Identifikationsnummer der eingetragenen Person oder nach den Angaben zur betroffenen juristischen oder natürlichen Person erfolgen.
Es kann ein vollständiger oder teilweiser Auszug aus dem öffentlichen Register oder der Urkundensammlung angefordert werden. Ein teilweiser Auszug enthält nur die letzten gültigen Daten, die im Handelsgesetzbuch eingetragen sind. Ein vollständiger Auszug enthält alle für die betreffende Person eingetragenen Daten.
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der Antragsteller eine Kopie in Papierform beantragt. Die Übermittlung von Auszügen in elektronischer Form an eine Datenbox oder per E-Mail ist ebenfalls gebührenpflichtig. Wenn der Antragsteller einen Datenträger zur Verfügung stellt, wird keine Gebühr erhoben. Übermittelt das Gericht jedoch einen elektronischen Auszug auf einem nicht vom Antragsteller bereitgestellten Datenträger (d. h. auch in Fällen, in denen das Gericht den elektronischen Auszug per Datenbox oder E-Mail übermittelt), wird eine Gebühr erhoben, da die Ausstellung eines beglaubigten Auszugs keine bloße Datenübermittlung darstellt.
Eine beglaubigte Kopie kann kostenfrei auf der Website der Anwendung für öffentliche Register angefordert werden. Auf diese Weise können sowohl vollständige als auch teilweise Kopien erhalten werden. Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der Antragsteller eine Kopie in Papierform beantragt. Für die Ausstellung einer Papierkopie wird eine Gebühr von 70 CZK für jede Seite der Kopie (auch für die angefangene Seite) erhoben, die bei dem Registergericht, in dem die Person eingetragen ist, beantragt wird.
Anträge auf Ersteintragung, Änderung und Löschung von Eintragungen sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars einzureichen, das auf der Website der Anwendung für öffentliche Register zur Verfügung steht. Das Formular kann nur elektronisch ausgefüllt werden. Nach dem Ausfüllen ist das Antragsformular für die Eintragung zu erstellen und in Papierform oder elektronisch einzureichen.
Die Eintragung erfolgt entweder durch das Registergericht oder durch einen Notar. Das Verfahren wird in der Regel auf Antrag eingeleitet. In einigen Fällen kann ein Gericht von sich aus ein Verfahren einleiten; dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Gericht von einer Diskrepanz zwischen dem eingetragenen und dem tatsächlichen Sachverhalt erfährt oder wenn eine Eintragung nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Nach Einreichung eines Antrags prüft das Gericht, ob es für den Fall zuständig ist, ob der Antragsteller rechtsfähig ist, ob der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die entsprechenden Unterlagen beigefügt sind. Weist der Antrag einen Mangel auf, der behoben werden kann, fordert das Gericht den Antragsteller auf, den Mangel zu beheben (z. B. fehlende Unterlagen nachzureichen oder Mängel im Antrag zu beseitigen). Das Gericht prüft dann, ob die Angaben, die aufgrund des Antrags eingetragen werden sollen, durch die beigefügten Unterlagen belegt sind und ob der einzutragende Name (Firma) nicht mit einem anderen Namen verwechslungsfähig oder irreführend ist. Anschließend entscheidet das Gericht über die Eintragung und vollzieht diese.
Eine Eintragung durch einen Notar ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (was nicht immer der Fall ist). Der größte Vorteil der notariellen Beurkundung liegt vor allem in der Schnelligkeit, da der Notar die Eintragung noch am selben Tag vornehmen kann, an dem die begleitende notarielle Urkunde erstellt wird. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular einzureichen.
Ein Notar kann die Eintragung vornehmen, wenn
Eine begleitende notarielle Urkunde ist eine notarielle Urkunde (in der Regel ein Errichtungsakt), die als Grundlage für die Eintragung in ein öffentliches Register dient, oder die Protokollierung eines Beschlusses, der von einem Organ einer juristischen Person gefasst wurde (z. B. ein Beschluss der Hauptversammlung über die Abberufung des Vorstands). Nicht alle Rechtsakte erfordern die Form einer öffentlichen Urkunde (notarielle Urkunde). Die notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften, für die sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine notarielle Urkunde kann auch die Form einer begleitenden notariellen Urkunde haben und der unmittelbaren notariellen Eintragung zugrunde liegen.
Dem Antrag ist in jedem Fall Folgendes beizufügen:
Nicht alle erforderlichen Unterlagen sind in den Rechtsvorschriften aufgeführt. Je nach Rechtsform der juristischen Person sind unterschiedliche Unterlagen einzureichen. Im Allgemeinen ist für jede einzutragende Tatsache, die nicht aus einem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung oder einem Teil davon, das ein öffentliches Verzeichnis, Register oder eine Liste darstellt, ersichtlich ist, ein Nachweis erforderlich.
Unter anderem müssen Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder sonstige Betriebsgenehmigungen vorgelegt werden, die sich auf die im Unternehmensregister einzutragenden Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten beziehen.
So ist es beispielsweise nicht erforderlich, die Zustimmung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Eintragung nachzuweisen, da diese Zustimmung durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags in Form einer notariellen Urkunde nachgewiesen wird. Wird die Zustimmung nicht in öffentlich beglaubigter Form erteilt, so sind die Unterschriften der Gesellschafter auf der Zustimmungsurkunde zu beglaubigen.
Es muss auch dokumentiert werden, auf welcher Rechtsgrundlage ein Unternehmen seine Geschäftsräume nutzt. Dies bedeutet, dass, wenn eine Gesellschaft ihren Sitz in einem Gebäude hat, das Gegenstand eines Mietvertrages ist, entweder der Mietvertrag oder eine Erklärung des Eigentümers, dass er mit der Nutzung des Gebäudes als Sitz einverstanden ist, als Rechtsgrundlage für die Nutzung des Gebäudes vorgelegt werden muss.
Bestimmte einzutragende Tatsachen können nur durch eine eidesstattliche Erklärung bestätigt werden. Dabei kann es sich z. B. um die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Organe einer juristischen Person handeln.
Dokumente, die zum Nachweis der eingetragenen Daten dienen, sind grundsätzlich im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen. Urkunden, die kraft Gesetzes in die Urkundensammlung aufzunehmen sind, bedürfen keiner Beglaubigung. Diese Dokumente sind ausschließlich in elektronischer Form im Portable Document Format (pdf.) mit einer Textebene oder in Extensible Hypertext Markup Language (XHTML) einzureichen.
Für jede Eintragung in das Register werden die folgenden Gerichtsgebühren erhoben:
Gebühren für die notarielle Eintragung:
Gerichtsgebühren bis zu einem Betrag von 5000 CZK können durch Stempelmarken oder durch Überweisung auf das Bankkonto des zuständigen Gerichts entrichtet werden. Gerichtsgebühren über 5000 CZK sind ausschließlich durch Überweisung auf das Bankkonto des zuständigen Gerichts zu entrichten. Die Gebühren für die notarielle Eintragung können direkt an den Notar bezahlt werden.
Im öffentlichen Eintragungsverfahren werden die Gebühren erlassen, wenn
Für Verfahren, die von Gewerkschaften, internationalen Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen und internationalen Arbeitgeberorganisationen (oder einer ihrer Zweigstellen) angestrengt werden, sind keine Gebühren zu entrichten, wenn diese Einrichtungen im öffentlichen Register als gegründet, geändert oder aufgelöst eingetragen sind.
Die gleichen Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung gelten auch für die notarielle Eintragung. Die Eintragung durch einen Notar aufgrund einer notariellen Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nur die vom Zivilgesetzbuch und vom Gesetz über die Handelskorporationen vorgeschriebenen Angaben enthält und aus der hervorgeht, dass die Verpflichtung zur Leistung der Einlage durch Barzahlung zu erfüllen ist, ist ebenfalls gebührenfrei.
Anträge auf Eintragung in ein öffentliches Register können persönlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Registergerichts oder bei einem Notar eingereicht werden.
Der Antrag auf Eintragung kann elektronisch eingereicht werden. Elektronische Anträge können in erster Linie per Datenbox, an die E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle des Gerichts oder über die Internetanwendung ePodatelna eingereicht werden. Für die Einreichung von Unterlagen, die in der Urkundensammlung hinterlegt werden sollen, kann die Internet-Anwendung für öffentliche Register verwendet werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Dokumente auf tragbaren CDs und DVDs zu übermitteln. Anträge auf Eintragung in elektronischer Form müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein, es sei denn, sie werden über die Datenbox des Antragstellers übermittelt.
Das Registergericht prüft zunächst, ob der Antrag von einer antragsberechtigten Person gestellt wurde, ob er in der vorgeschriebenen Form eingereicht worden ist, ob er alle vorgeschriebenen Angaben enthält, ob er verständlich und bestimmt ist, ob ihm die Unterlagen beigefügt sind, mit denen die einzutragenden Tatsachen belegt werden sollen, und ob der Zweck der einzutragenden juristischen Person rechtmäßig ist.
Anschließend prüft das Gericht, ob die Daten, die aufgrund des Antrags eingetragen werden sollen, durch die beigefügten Unterlagen tatsächlich belegt sind. Es sei darauf hingewiesen, dass alle einzutragenden Tatsachen durch die beigefügten Unterlagen zu belegen sind.
Das Gericht prüft auch, ob der einzutragende Name (Firmenname) der juristischen Person nicht mit einer bereits eingetragenen Firma verwechselt werden kann und ob der einzutragende Name (Firmenname) nicht irreführend ist.
Der Eintragungszustand im öffentlichen Register ist der Rechtszustand, der für alle Personen gilt, die nicht wissen, dass der Eintragungszustand eines bereits eingetragenen Rechtsträgers nicht mit dem tatsächlichen Rechtszustand übereinstimmt. Das bedeutet, dass die eingetragenen Personen an Rechtshandlungen gebunden sind, die aufgrund der im öffentlichen Register eingetragenen Tatsachen vorgenommen wurden, wenn diese eingetragen sind, auch wenn sie nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. So kann z. B. der Vorstand einer Gesellschaft die Gesellschaft zur Vornahme von Rechtshandlungen verpflichten, auch wenn er nicht mehr Vorstand ist, wenn diese Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen ist und ein Dritter davon keine Kenntnis hatte. Damit soll der gute Glaube Dritter geschützt werden.
Ist eine Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen worden, obwohl sie hätte eingetragen werden müssen, so kann der Eingetragene die Tatsache einem Dritten gegenüber, der im Hinblick auf die eingetragene Tatsache im guten Glauben gehandelt hat, nicht anfechten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Eingetragene nachweist, dass der Dritte den wahren Sachverhalt kannte.
Die in das öffentliche Register eingetragenen Verhältnisse wirken gegenüber Dritten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Der Eingetragene kann jedoch einwenden, dass die eingetragenen Tatsachen einem Dritten bereits bekannt waren. Der Eingetragene kann sich gegenüber Dritten auf die Daten und den Inhalt der in der Urkundensammlung hinterlegten Urkunden erst ab dem 16. Tag nach ihrer Veröffentlichung berufen, jedoch nur dann, wenn der Dritte nachweist, dass er innerhalb dieser Frist keine Kenntnis von den eingetragenen Tatsachen erlangen konnte. Dies bedeutet, dass die Beweislast dafür, dass der Dritte von den eingetragenen Tatsachen nicht wissen konnte, beim Dritten liegt.
Der Eingetragene ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Angaben im Unternehmensregister auf dem neuesten Stand sind. Darüber hinaus haben die Eingetragenen einen Anreiz, für die Aktualität und Richtigkeit der Daten im Unternehmensregister zu sorgen, da der Eintragungszustand in ein öffentliches Register ein Rechtszustand ist, der für alle Personen gilt, die nicht wissen, dass der Eintragungszustand eines bereits eingetragenen Rechtsträgers nicht mit dem tatsächlichen Rechtszustand übereinstimmt. Das bedeutet, dass die eingetragenen Personen an Rechtshandlungen gebunden sind, die aufgrund der im öffentlichen Register eingetragenen Tatsachen vorgenommen wurden, wenn diese eingetragen sind, auch wenn sie nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. So kann z. B. der Vorstand einer Gesellschaft die Gesellschaft zur Vornahme von Rechtshandlungen verpflichten, auch wenn er nicht mehr Vorstand ist, wenn diese Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen ist und ein Dritter davon keine Kenntnis hatte. Damit soll der gute Glaube Dritter geschützt werden.
Gegen einen Eingetragenen kann auch eine Geldbuße verhängt werden, wenn er der Aufforderung des Registergerichts nicht nachkommt, Tatsachen offenzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die für eine Entscheidung in einem ohne Antrag eingeleiteten Verfahren erforderlich sind, oder Urkunden vorzulegen, die nach diesem oder einem anderen Gesetz in der Urkundensammlung zu hinterlegen sind; die Geldbuße kann bis zu 100 000 CZK betragen. Kommt der Eingetragene diesen Aufforderungen wiederholt nicht nach oder drohen durch die Nichterfüllung schwerwiegende Folgen für Dritte und besteht ein entsprechendes rechtliches Interesse, kann das Registergericht (auch von Amts wegen) ein Verfahren zur Liquidation der juristischen Person einleiten. Das Registergericht weist den Eingetragenen auf diesen Umstand hin und setzt ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.
Die Registergerichte gehen auch aktiv gegen die Existenz inaktiver Gesellschaften vor, d. h. von Gesellschaften, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und nur formal existieren. Der Hauptgrund für die Sanktionierung und Beseitigung inaktiver Gesellschaften ist das Risiko, dass sie als Geldkuriere für Finanzbetrug (insbesondere Steuerbetrug) dienen können; es ist einfacher, bereits bestehende Unternehmen für die Durchführung illegaler Aktivitäten zu nutzen. So kann das Gericht eine Gesellschaft auflösen, die 1) es versäumt hat, ihre Jahresabschlüsse für mindestens zwei Steuerjahre in der Urkundensammlung zu hinterlegen, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet ist, und 2) die nicht kontaktiert werden konnte. Eine Gesellschaft gilt als nicht erreichbar, wenn es nicht möglich ist, ihr eine Aufforderung zu übermitteln, die fehlenden Jahresabschlüsse bei der Urkundensammlung zu hinterlegen. Wenn die Gesellschaft ihre Jahresabschlüsse nicht eingereicht hat, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet ist, ihr aber eine Aufforderung zugestellt werden kann, verhängt das Gericht eine Geldbuße als Anreiz für den Eingetragenen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Ist eine Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen worden, obwohl sie hätte eingetragen werden müssen, so kann der Eingetragene die Tatsache einem Dritten gegenüber, der im Hinblick auf die eingetragene Tatsache im guten Glauben gehandelt hat, nicht anfechten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Eingetragene nachweist, dass der Dritte den wahren Sachverhalt kannte.
Darüber hinaus kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 37a Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 563/1991 über die Rechnungslegung mit einer Geldbuße von bis zu 3 % des Wertes des Vermögens geahndet werden; die Ordnungswidrigkeit wird von der zuständigen Steuerbehörde behandelt. Die Nichteinhaltung der Anforderungen hinsichtlich des öffentlichen Registers kann auch als Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 251/2016 über bestimmte Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wobei die zuständige Behörde die Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit ist. Unter bestimmten Umständen können solche Ordnungswidrigkeit eine Straftat darstellen (§ 254 des Gesetzes Nr. 40/2009 (Strafgesetzbuch)).
Aus datenschutzrechtlicher Sicht (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO]) ist die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO (die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO (die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 DSGVO, d. h. es handelt sich um eine Verarbeitung, die unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Gründe für die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen, einschließlich der Daten über den Wohnsitz (Aufenthaltsort), in öffentlichen Registern beruhen auf dem Grundsatz der formellen (§ 3 bis 6 des Gesetzes über öffentliche Register) und der materiellen Öffentlichkeit (§ 8 bis 9 des Gesetzes über öffentliche Register), was bedeutet, dass der Staat allen Personen einen allgemeinen Zugang zu den in diesem Register eingetragenen Daten über einzelne Rechtssubjekte gewährt und gleichzeitig den Grundsatz von Treu und Glauben (öffentliches Vertrauen) in Bezug auf die eingetragenen Tatsachen gewährleistet, sodass personenbezogene Daten aus dem Unternehmensregister z. B. zur Überprüfung der Richtigkeit von Identifikationsdaten im Geschäftsverkehr, zur Zustellung amtlicher Dokumente an Vorstandsmitglieder usw. verwendet werden können.
Darüber hinaus ist die Offenlegung der Identität der Mitglieder der Leitungsorgane im europäischen Recht seit Langem vorgeschrieben (siehe insbesondere Artikel 14 Buchstabe d und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, die auch eine Änderung der früheren Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates umfasst). Die Anforderungen der Richtlinie gelten nach tschechischem Recht auch für Einrichtungen, die in öffentlichen Registern eingetragen sind.
In Bezug auf Daten, die in öffentlichen Registern gespeichert sind, haben die betroffenen Personen alle Rechte, die sich aus den Artikeln 12 bis 22 der DSGVO ergeben, mit den dort genannten Ausnahmen. So kann beispielsweise gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der DSGVO einem Antrag auf Löschung nicht stattgegeben werden, weil die Verarbeitung „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“. Diese rechtliche Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz Nr. 304/2013 über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds.
Betroffene Personen können ihre Rechte direkt bei den zuständigen Registergerichten geltend machen oder sich an den Datenschutzbeauftragten wenden.
Kontaktinformationen der Registergerichte
Stadtgericht Prag | Slezská 2000/9, 120 00 Prag | podatelna@msoud.pha.justice.cz Tel.: 224 172 111 Data box: snkabbm |
Bezirksgericht České Budějovice | Zátkovo nábř. 10/2, 370 84 České Budějovice | podatelna@ksoud.cbu.justice.cz Tel.: 389 018 111 Data box: 832abay |
Bezirksgericht Plzeň | Veleslavínova 21/40, 306 17 Plzeň | podatelna@ksoud.plz.justice.cz sbirkalistin@ksoud.plz.justice.cz Tel.: 377 869 611 Data box: yaraba4 |
Bezirksgericht Ústí nad Labem | Národního odboje 1274/26, 400 92 Ústí nad Labem | podatelna@ksoud.unl.justice.cz Tel.: 475 247 111 – switchboard Data box: phgaba8 |
Bezirksgericht Hradec Králové | Československé armády 218/57, 502 08 Hradec Králové | podatelna@ksoud.hrk.justice.cz Tel.: 498 016 111 Data box: ep7abae |
Bezirksgericht Brno | Husova 353/15, 601 95 Brno | podatelna@ksoud.brn.justice.cz Tel.: 546 511 111 – switchboard Data box: 5wwaa9j |
Bezirksgericht Ostrava | Havlíčkovo nábřeží 1835/34, 728 81 Ostrava | podatelna@ksoud.ova.justice.cz Tel.: 596 153 111 Data box: jhyaeqv |
Internet-Anwendung für ein öffentliches Register: https://or.justice.cz/ias/ui/rejstrik
Eintragungen in öffentlichen Registern: https://or.justice.cz/ias/ui/podani
Informationen über die Eintragung in öffentliche Register auf dem Portal der öffentlichen Verwaltung: https://portal.gov.cz/sluzby-verejne-spravy/rejstriky-katastry-evidence-vypisy-overeni-a-statistika-KAT-419/rejstriky-pravnickych-a-fyzickych-osob-KAT-642
Informationen über die Eintragung in öffentliche Register auf der Website der Tschechischen Notarkammer: https://www.nkcr.cz/casopis-ad-notam/detail/39_254-zapis-do-verejneho-rejstriku-notarem
Informationen zu öffentlichen Registern auf dem Portal Businessinfo.cz: https://www.businessinfo.cz/navody/verejne-rejstriky-ppbi/2/
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über das dänische Unternehmensregister.
Die dänische Wirtschaftsbehörde wurde am 1. Januar 2012 gegründet.
Sie beschäftigt rund 500 Mitarbeiter und verfügt über ein breites Spektrum von Aufgaben und Zuständigkeiten, die es insgesamt leichter und attraktiver machen sollen, in Dänemark unternehmerisch tätig zu sein. Die Wirtschaftsbehörde ist in vielen Bereichen aktiv – vom Planungsrecht über die Entwicklung des ländlichen Raums, die Digitalisierung, die wirksame Beaufsichtigung und Kontrolle der Finanzmittel bis hin zu Fragen des Gesellschaftsrechts, der Geldwäsche, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Export und EU-Kontrollen. Sie ist zuständig für das zentrale Unternehmensregister (Det Centrale Virksomhedsregister – CVR). Dieses staatliche Register enthält Informationen über alle dänischen Unternehmen.
Die Wirtschaftsbehörde ist dem dänischen Wirtschaftsministerium (Erhvervsministeriet) angegliedert.
Auf erhvervsstyrelsen.dk finden Sie Informationen zu allen Arbeitsbereichen der Behörde, darunter auch zum dänischen Unternehmensregister CVR.dk.
Die Website CVR.dk – auf dem Portal Virk – ist der zentrale Einstiegspunkt zu Informationen und Daten über alle in Dänemark ansässigen Unternehmen. Unabhängig von der Art des Unternehmens sind hier Informationen über das Unternehmen selbst (also die juristische Person) und seine Produktionseinheiten zu finden. Das Register enthält auch Angaben zu den Gründern, Eigentümern und Managern.
Zu bestimmten Unternehmensformen (insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind weitere Informationen vorhanden: u. a. Rechnungsabschlüsse sowie Geschäftsberichte und Angaben zu den Personen, die das Unternehmen leiten.
Im zentralen Unternehmensregister auf dem Portal Virk können Sie anhand einer ganzen Reihe von Parametern - wie Name des Unternehmens oder einer Person, Registernummer des Unternehmens, Nummer der Produktionseinheit, Anschrift des Unternehmens, der Produktionseinheit oder der Person – nach einem bestimmten Unternehmen suchen und Ihre Suche filtern. Zu allen im zentralen Unternehmensregister eingetragenen Unternehmen sind Basisdaten vorhanden.
Auf der Seite „Sådan søger du“ in CVR-Data finden Sie Hilfe bei der Suche nach Unternehmensinformationen im zentralen Unternehmensregister.
Für größere Datenmengen aus dem zentralen Unternehmensregister stehen verschiedene Lösungen zur Verfügung, z. B. „System-to-System Access“ und CVR-Webdienste. Weitere Informationen finden Sie hier.
Folgende Dokumente und Dienstleistungen, die keine manuelle Bearbeitung erfordern, werden vom zentralen Unternehmensregister kostenlos bereitgestellt:
Einige Dokumente erfordern eine manuelle Bearbeitung, die anschließend in Rechnung gestellt wird. Diese Leistungen sind allerdings von der Mehrwertsteuer befreit:
Diese Preise gelten seit dem 5. Dezember 2014.
Mit Artikel 14 des dänischen Gesetzes über die Gesellschaften (Selskabsloven) wird Artikel 3 der ersten EU-Richtlinie zum Gesellschaftsrecht in dänisches Recht umgesetzt. Er umschreibt, welche Geltung den Registerinformationen zukommt. In Artikel 14 des Gesetzes über die Gesellschaften heißt es:
„Es wird davon ausgegangen, dass Dritten die im IT-System der dänischen Wirtschaftsbehörde veröffentlichten Informationen bekannt sind. Dies gilt jedoch nicht für Transaktionen, die innerhalb von 16 Tagen nach ihrer Bekanntmachung ausgeführt wurden, sofern nachgewiesen wird, dass eine dritte Partei keine Kenntnis von den veröffentlichten Umständen haben konnte.
Solange die zu registrierenden und zu veröffentlichenden Umstände nicht im IT-System der dänischen Wirtschaftsbehörde veröffentlicht wurden, können sie Dritten nicht entgegengehalten werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie diesen Dritten bekannt waren. Die Tatsache, dass Umstände dieser Art noch nicht veröffentlicht wurden, hindert Dritte nicht daran, auf der Grundlage dieser Umstände zu verfahren.“
Die Verantwortung für die Exaktheit der übermittelten Informationen liegt bei der Person, die diese Informationen übermittelt hat; siehe Artikel 8 der dänischen Bekanntmachungsverordnung (anmeldelsesbekendtgørelsen) und Artikel 15 Absatz 2 des dänischen GmbH- bzw. Aktiengesetzes. Wurden die Informationen nicht rechtmäßig übermittelt oder waren die übermittelten Informationen falsch, kann die Person, die diese Informationen übermittelt hat, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Die dänische Wirtschaftsbehörde überprüft nicht die Richtigkeit der übermittelten Informationen, sondern registriert diese so, wie sie übermittelt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in dem betreffenden Fall eine manuelle Registrierung oder eine Eigenregistrierung über virk.dk vorgenommen wurde.
Die dänische Wirtschaftsbehörde kann für Schäden aufgrund der Verwendung registrierter Informationen oder Dokumente haftbar gemacht werden, die aufgrund eines Verwaltungsfehlers (beispielsweise eines Verarbeitungsfehlers) fehlerhaft sind.
Zentrales Unternehmensregister
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Diese Seite gibt einen Überblick über das Unternehmensregister in Deutschland.
Das Handelsregister in seiner heutigen Form wurde im Jahr 1861 eingerichtet und ist seit dem 01. Januar 2007 vollständig digitalisiert. Das Registerportal unter http://www.handelsregister.de/ bietet einen zentralen Zugang zu den lokal geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern und den Registerbekanntmachungen.
Zum 01. Januar 2007 wurde mit dem Unternehmensregister unter https://www.unternehmensregister.de ein einheitliches digitales Informationsportal geschaffen, über welches neben den Eintragungen in den vorbezeichneten Registern zusätzliche Unternehmensinformationen wie Rechnungslegungsunterlagen und Finanzberichte, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte sowie Kapitalmarktinformationen abgerufen werden können.
Die Vorschriften über das Handels- und Unternehmensregister finden sich in §§ 8 bis 16 des Handelsgesetzbuchs (HGB), in der Handelsregisterverordnung (HRV) sowie in der Unternehmensregisterverordnung (URV) und werden durch §§ 1 ff. und §§ 376 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ergänzt. Daneben ist in einer Vielzahl von Einzelgesetzen, insbesondere im HGB, Aktiengesetz (AktG) und Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt, welche Tatsachen in das Handelsregister eingetragen werden können und müssen
Jeder kann in das Handels- und Unternehmensregister Einsicht nehmen, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.
Abhängig von ihrer Rechtsform werden Unternehmen in unterschiedlichen Registern geführt. Im Handelsregister werden insbesondere Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaften „OHG“, Kommanditgesellschaften „KG“) und Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung „GmbH“, Aktiengesellschaften „AG“, Kommanditgesellschaften auf Aktien „KGaA“, Europäische Gesellschaft „SE“) geführt. Genossenschaften (eG) und Europäische Genossenschaften (SCE) werden im Genossenschaftsregister, Partnerschaftsgesellschaften (PartG) im Partnerschaftsregister geführt. Auf diese Register sind die Vorschriften über das Handelsregister entsprechend anwendbar.
In den Registern werden wichtige Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Unternehmen eingetragen. Diese betreffen insbesondere die Existenz eines Unternehmens, d.h. seine Errichtung und Beendigung (etwa durch Auflösung, Abwicklung oder Liquidation und Löschung), seine Vertretungsverhältnisse, mithin die zur Vertretung berechtigten Personen wie Geschäftsführer (GmbH), Vorstandsmitglieder (AG) und Prokuristen einschließlich deren Berufung und Ausscheiden sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis (z.B. Vertretung alleine oder nur gemeinsam mit einer anderen vertretungsberechtigten Person), die Haftungsverhältnisse des Unternehmens (insb. Höhe und Änderung der Haftsumme sofern keine unbeschränkte Haftung) sowie den Wechsel von Gesellschaftern bei der GmbH. Die eintragungspflichtigen Informationen unterscheiden sich je nach Rechtsform des Unternehmens.
Rechnungslegungsunterlagen wie Jahresabschlüsse und andere Gesellschaftsbekanntmachungen werden hingegen nicht im Handelsregister eingetragen, sondern im Bundesanzeiger veröffentlicht. Über das Unternehmensregister sind auch diese Unterlagen sowie Kapitalmarktinformationen und weitere Informationen, insbesondere Insolvenzbekanntmachungen, abrufbar. Ab dem 1. August 2022 erfolgt eine Veröffentlichung von Rechnungslegungsunterlagen nicht mehr im Bundesanzeiger, sondern im Unternehmensregister.
Im Handelsregister werden die den Eintragungen zu Grunde liegenden Unterlagen gespeichert wie Registeranmeldungen, Gesellschafts- und Umwandlungsverträge sowie Satzungen bei Kapitalgesellschaften, Hauptversammlungsprotokolle bei AGs, Gesellschafterlisten bei GmbHs.
Auf der Webseite des Handelsregisterportals kann unter der Rubrik „Normale Suche“ anhand des Namens des Unternehmens oder anhand von Schlagwörtern sowie des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes des Unternehmens eine Suche durchgeführt werden. Die Suche kann durch Angaben wie Registerart, Registernummer und Registergericht weiter konkretisiert werden. Unter der Rubrik „Erweiterte Suche“ kann ferner anhand der Anschrift gesucht werden.
Auf der Webseite des Unternehmensregisters kann ebenfalls anhand des Firmennamens eine Schnellsuche durchgeführt werden, wobei die Suche auf Registerinformationen oder Veröffentlichungen beschränkt werden kann. Zudem kann eine erweitere Suche anhand dem Handelsregisterportal vergleichbarer Kriterien durchgeführt werden.
Daneben kann Einsicht in das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auch persönlich auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Registergerichts genommen werden.
Ein Registerauszug kann in elektronischer Form beim Registerportal abgerufen werden. Hierfür entsteht eine Gebühr in Höhe von EUR 4,50. Im Handelsregister gespeicherte Dokumente wie Satzungen, Gesellschaftsverträge etc. können in elektronischer Form ebenfalls beim Registerportal abgerufen werden. Insoweit entsteht eine Gebühr in Höhe von EUR 1,50 je abgerufenem Dokument. Die vorbezeichneten Gebühren entfallen jedoch zum 1. August 2022.
Daneben kann eine einfache oder beglaubigte Abschrift eines Registerauszugs gegen Gebühr auch beim zuständigen Registergericht beantragt werden, wobei das Registergericht dem Antragsteller diese in Papierform oder elektronischer Form übermitteln kann, im Falle der Beglaubigung versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Registerauszüge und im Handelsregister gespeicherte Dokumente können auch über die Internetseite des Unternehmensregisters abgerufen werden, hierfür entstehen dieselben Gebühren wie beim direkten Abruf aus dem Registerportal. Der Abruf von Rechnungslegungsunterlagen im Unternehmensregister ist kostenfrei, lediglich für den Abruf hinterlegter Bilanzen von Kleinstunternehmen entsteht eine Gebühr in Höhe von EUR 1,00 je Bilanz.
Registeranmeldungen sind ausschließlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Beglaubigung erfolgt durch den Notar als einfaches elektronisches Zeugnis. Ab dem 01. August 2022 können bei Handelsregisteranmeldungen von Kapitalgesellschaften und Einzelkaufleuten auch qualifizierte elektronische Signaturen online durch den Notar mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
Die Einreichung von Dokumenten erfolgt ebenfalls in elektronischer Form, d.h. grundsätzlich in Form eines eingescannten Schriftstücks. Notariell beurkundete oder beglaubigte Dokumente sind mit einem durch den Notar erstellten einfachen elektronischen Zeugnis zu versehen.
Der die Registeranmeldung beglaubigende Notar überprüft diese vor ihrer Einreichung auf ihre Eintragungsfähigkeit. Nach Einreichung des Antrags prüft das Registergericht nach dem Vier-Augen-Prinzip ebenfalls ob die angemeldete Tatsache eintragungsfähig ist und ob die formellen Voraussetzungen für die Registereintragung gegeben sind, insbesondere das Vorliegen eines entsprechenden Antrags, die Berechtigung des Antragstellers, die Vorlage der für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen sowie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen, z.B. die Wirksamkeit des Eintritts oder Ausscheidens eines Gesellschafters, wird hingegen grundsätzlich nicht geprüft.
Die Gesellschaft kann sich gegenüber Dritten grundsätzlich nur auf solche Tatsachen berufen, die im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht sind, § 15 Absatz 2 HGB.
Ist eine Tatsache, obwohl sie in das Handelsregister einzutragen wäre, nicht eingetragen und bekanntgemacht worden, werden Dritte in ihrem Vertrauen darauf, dass die betreffende Tatsache nicht besteht, geschützt, § 15 Absatz 1 HGB.
Weicht die Eintragung im Handelsregister vom Inhalt seiner Bekanntmachung ab, ist die Bekanntmachung maßgeblich. Ein Dritter kann sich auf eine unrichtige Bekanntmachung berufen, sofern er nicht um die Unrichtigkeit wusste, § 15 Absatz 3 HGB. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das betroffene Unternehmen die Eintragung auch veranlasst, diese also beantragt hat.
In Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie erfolgt ab dem 1. August 2022 die Offenlegung von Registereintragungen bereits mit ihrer erstmaligen Abrufbarkeit über das Handelsregisterportal. Eine weitere (separate) Veröffentlichung erfolgt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Abweichungen zwischen Registereintragung und seiner Bekanntmachung kann es dann nicht mehr geben. Für die Gutglaubenswirkung des § 15 Absatz 3 HGB wird es ab diesem Zeitpunkt daher allein auf die Unrichtigkeit der Registereintragung ankommen.
Da die Registergerichte die materielle Richtigkeit der Eintragungen im Regelfall nicht prüfen, tragen die eintragungspflichtigen Unternehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der eingetragenen Tatsachen.
Abrufe über das Handelsregisterportal werden unter Angabe des Registergerichts, des Registerblatts und der abrufenden Person oder Stelle protokolliert. Die protokollierten Daten dürfen nur zum Zwecke der Sicherung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und der Abrechnung der Kosten verwendet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung oder sonstigen Missbrauch zu schützen. Spätestens 5 Jahre nach Kostenzahlung werden die protokollierten Angaben vernichtet.
Abrufe über das Unternehmensregister dürfen nur zum Zwecke der Abrechnung dokumentiert werden und um missbräuchliche Zugriffe zu verhindern. Spätestens nach 6 Monaten sind die protokollierten Daten zu löschen, sofern eine weitere Speicherung für Zwecke der Kostenabrechnung nicht erforderlich ist.
Daneben gelten hinsichtlich Veröffentlichung und Speicherung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung.
Handelsregisterportal:
Amtsgericht Hagen
-Servicestelle Registerportal-
Heinitzstr. 42, 58097 Hagen
Telefon: +49 (0)2331 985 112
Telefax: +49 (0)211 87565 114 100
E-Mail: service@handelsregister.de
Unternehmensregister:
Bundesanzeiger Verlag GmbH
Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln
Telefon: +49 (0)221 - 976 68-0
E-Mail: service@bundesanzeiger.de
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Diese Seite bietet einen Überblick über das estnische Handelsregister und das Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen.
Das Handelsregister und das Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen werden von der Registerabteilung des Landgerichts Tartu geführt. Durch die Führung der Register bei Gericht sollen die Unabhängigkeit und die juristische Sachkenntnis des Registerführers gewährleistet werden. Die Register sind rechtsverbindlich und sollen für Rechtssicherheit sorgen. Die Eintragungen im Handelsregister gelten Dritten gegenüber als richtig, sofern nicht der Dritte die Unrichtigkeit kannte oder hätte kennen müssen. Die Eintragung gilt nicht für Rechtshandlungen in den ersten 15 Tagen nach Vornahme der Eintragung, wenn ein Dritter beweist, dass er den Inhalt der Eintragung nicht kannte und nicht kennen musste. Somit kann ein Dritter in gutem Glauben auf die Richtigkeit der Eintragungen im Register vertrauen und beispielsweise bei Abschluss eines Vertrages davon ausgehen, dass die im Register als Vorstandsmitglied eingetragene Person für das betreffende Unternehmen zeichnungsbefugt ist.
Einige rechtliche Tatsachen erlangen nur dadurch Gültigkeit, dass sie in das Register eingetragen werden. Auch wenn beispielsweise der Umfang der Zeichnungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds in der Satzung oder im Vorstandsvertrag genau geregelt ist, gelten Dritten gegenüber nur die im Register eingetragenen Beschränkungen.
Bestimmte wichtige Tatsachen treten mit der Eintragung ins Handelsregister in Kraft. So erfolgt z. B. die Erhöhung des Aktienkapitals einer Gesellschaft im Moment der Eintragung ins Handelsregister und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erhöhungsbeschluss gefasst wird oder die Einlagen geleistet werden. Dasselbe gilt für die Gründung einer juristischen Person, die Änderung ihrer Satzung und ihre Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung.
Die Register werden elektronisch geführt.
Das von der Registerabteilung des Landgerichts Tartu geführte Handelsregister enthält Informationen zu den in Estland ansässigen Selbstständigen, Unternehmen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Handelsverbände, Europäische Aktiengesellschaften (Societas Europaea), Europäische Genossenschaften (Societas Cooperativa Europaea) und Kooperationen im Rahmen des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit) und estnischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
Das Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen bietet Informationen zu den in Estland ansässigen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen (wobei zu den gemeinnützigen Vereinen auch politische Parteien und andere Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie Gewerkschaften, Kirchen, Kongregationen, Kongregationsgemeinschaften und Klöster gezählt werden). Das Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen umfasst auch das Register der Wohnungsunternehmen und das Register der Meliorationsverbände.
Im Handelsregister oder im Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen wird für alle Selbstständigen, juristischen Personen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen Folgendes angelegt:
Die Unternehmensdatei und die öffentliche Datei enthalten Dokumente, die eine juristische Personen, ein Selbstständiger oder die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens dem Registerführer nach Maßgabe des Gesetzes vorlegt, beispielsweise den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung und andere zur öffentlichen Registrierung eingereichte Unterlagen. Gerichtsurteile, Rechtsmittel gegen Entscheidungen, Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die nicht in der Unternehmensdatei oder öffentlichen Datei zu verwahren sind, werden in der Registerdatei hinterlegt.
In die Registerkarte einer juristischen Person, eines Selbstständigen oder einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens werden folgende Angaben eingetragen:
Registersachen werden als nichtstreitige Zivilsachen im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Eintragung in das Register erfolgt auf Antrag, aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder aus anderen im Gesetz vorgesehenen Gründen. Der Antrag auf Eintragung muss entweder mit einer digitalen Signatur versehen sein oder die Form einer notariellen Urkunde haben.
Die Eintragungen im Handelsregister und im Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen sind öffentlich. Jeder kann die Daten auf der Registerkarte und die Dokumente in der Unternehmensdatei oder öffentlichen Datei einsehen und Kopien davon erhalten. Die Registerdatei kann von zuständigen Behörden, von Gerichten im Zuge von Verfahren sowie von sonstigen Personen oder Organisationen mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden.
Die zentrale Datenbank des Handelsregisters und des Registers gemeinnütziger Vereine und Stiftungen wird vom Zentrum für Register und Informationssysteme betrieben. Das Zentrum bietet außerdem die nachstehenden Dienstleistungen an.
Das E-Business-Register ist ein Service, der sich auf die Datenbank der Registerabteilung des Landgerichts Tartu stützt und die Anzeige von Echtzeitdaten zu allen in Estland registrierten juristischen Personen, Selbstständigen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen ermöglicht. Das E-Business-Register bietet Folgendes:
Das E-Business-Register ermöglicht es Personen und Organisationen ferner, Unterlagen selbst bei der Registerabteilung des Gerichts einzureichen. Ferner können über das E-Business-Register die Registrierung eines neuen Unternehmens, die Änderung der Registerdaten, die Abwicklung eines Unternehmens oder seine Löschung im Register beantragt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, Jahresberichte zu erstellen und einzureichen. Staatsangehörige von Estland, Finnland, Lettland und Belgien sowie E-Einwohner („e-residents“) von Estland können bei der Anmeldung im E-Business-Register ihren Personalausweis zur Authentifizierung verwenden. Staatsangehörige von Estland und Litauen können sich über den ID-Dienst ihres Mobiltelefons anmelden.
Weitere Informationen über das E-Business-Register stehen auf der Website des Zentrums für Register und Informationssysteme zur Verfügung.
Das Europäische Unternehmensregister (European Business Register – EBR) ist ein webbasiertes Suchsystem für offizielle Informationen zu europäischen Unternehmen. Abfragen können über die Website erfolgen.
Die Registerdaten können online und in den Notariaten eingesehen werden.
Für die Suche nach juristischen Personen, Selbstständigen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen, für Informationen zu Gerichtsverfahren und für den Zugriff auf Registerkartendaten wird online keine Gebühr erhoben. Auch Personen, die eine sie selbst betreffende Online-Abfrage vornehmen, wird keine Gebühr in Rechnung gestellt. Alle sonstigen Abfragen, einschließlich der Suche nach archivierten Registerkartendaten, sowie der Zugriff auf Jahresberichte, Satzungen und andere Dokumente, sind jedoch gebührenpflichtig. Soweit für die Informationen eine Gebühr erhoben wird, erfolgt die Bezahlung sofort per Internetüberweisung. Abonnenten, die die erweiterten Suchparameter nutzen dürfen, zahlen monatlich per Rechnung. Die Gebührensätze für die Nutzung der Computerdaten im Handelsregister sind in einer Verordnung des Justizministers festgelegt.
Für die Einsichtnahme in Registerdaten und Dateiunterlagen in einem Notariat wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühren sind im Notargebührengesetz festgesetzt.
Abfragen im Handelsregister und im Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen sind über das E-Business-Register auf der Website des Zentrums für Register und Informationssysteme möglich.
Auf dieser Seite wird erläutert, wie die Verwendung der im Handelsregister enthaltenen Daten und Dokumente in Estland geregelt ist.
Das Handelsregister wird von der Registerabteilung des Landgerichts Tartu geführt. Eingetragen werden Selbstständige, Niederlassungen ausländischer Unternehmen und Unternehmen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Handelsverbände, Europäische Aktiengesellschaften (Societas Europaea), Europäische Genossenschaften (Societas Cooperativa Europaea) und Kooperationen im Rahmen des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit). Dieses elektronische Register ist rechtsverbindlich und soll für Rechtssicherheit sorgen. Das Handelsregister wird in estnischer Sprache geführt.
Die Eintragungen im Handelsregister gelten Dritten gegenüber als richtig, sofern nicht der Dritte die Unrichtigkeit kannte oder hätte kennen müssen. Die Eintragung gilt nicht für Rechtshandlungen in den ersten 15 Tagen nach Vornahme der Eintragung, wenn ein Dritter beweist, dass er den Inhalt der Eintragung nicht kannte und nicht kennen musste. Somit kann ein Dritter in gutem Glauben auf die Richtigkeit der Eintragungen im Register vertrauen und beispielsweise bei Abschluss eines Vertrages davon ausgehen, dass die im Register als Vorstandsmitglied eingetragene Person für das betreffende Unternehmen zeichnungsbefugt ist.
Einige rechtliche Tatsachen erlangen nur dadurch Gültigkeit, dass sie in das Register eingetragen werden. Auch wenn beispielsweise der Umfang der Zeichnungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds in der Satzung oder im Vorstandsvertrag genau geregelt ist, gelten Dritten gegenüber nur die im Register eingetragenen Beschränkungen.
Bestimmte wichtige Tatsachen treten mit der Eintragung ins Handelsregister in Kraft. So erfolgt z. B. die Erhöhung des Aktienkapitals einer Gesellschaft im Moment der Eintragung ins Handelsregister und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erhöhungsbeschluss gefasst wird oder die Einlagen geleistet werden. Dasselbe gilt für die Gründung einer juristischen Person, die Änderung ihrer Satzung und ihre Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung.
Im Handelsregister wird für alle Selbständigen, juristischen Personen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen Folgendes angelegt:
Die Unternehmensdatei enthält die Dokumente, die ein Unternehmen, ein Selbstständiger oder die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens dem Registerführer nach Maßgabe des Gesetzes vorlegt, beispielsweise den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung und andere zur öffentlichen Registrierung eingereichte Unterlagen. Gerichtsurteile, Rechtsmittel gegen Entscheidungen, Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die nicht in der Unternehmensdatei zu verwahren sind, werden in der Registerdatei hinterlegt.
Fremdsprachige Dokumente sind dem Registerführer zusammen mit einer von einem vereidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung ins Estnische vorzulegen. Dokumente können dem Registerführer ferner in Verbindung mit einer notariell beglaubigten Übersetzung ins Estnische vorgelegt werden, wenn der Notar eine notarielle Akte oder notarielle Beurkundung in einer Fremdsprache auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstellt hat. Werden Dokumente eingereicht, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und die ganz oder teilweise in einer Fremdsprache abgefasst sind, so stützt sich der Registerführer ausschließlich auf die in estnischer Sprache vorgelegten Dokumente oder Textpassagen. Unternehmen und Dritte können sich nicht auf Dokumente oder Textpassagen in einer Fremdsprache berufen. Ein Unternehmen kann sich nicht auf eine Übersetzung berufen, die vom Original abweicht. Ein Dritter kann sich auf die Übersetzung eines dem Registerführer vorgelegten Dokuments berufen, sofern nicht das Unternehmen beweist, dass dem Dritten die Unrichtigkeit der Übersetzung bekannt war.
Die Eintragungen im Handelsregister sind öffentlich. Jeder kann die Informationen auf den Registerkarten und die Dokumente in der Unternehmensdatei einsehen und Kopien davon erhalten. Die Registerdatei kann von zuständigen Behörden, von Gerichten im Zuge von Verfahren sowie von sonstigen Personen oder Organisationen mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden.
Die Dokumente in der Datei können über das E-Business-Register oder bei einem Notar eingesehen werden; bei diesen Stellen können auch Kopien angefordert werden.
Das estnische Handelsregister enthält den Datenbestand ab dem 1. September 1995. Der Datenbestand wird regelmäßig aktualisiert.
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Diese Seite gibt einen Überblick über das Unternehmensregister in Irland.
Das Register of Companies (Unternehmensregister) enthält bestimmte Dokumente, die vom Companies Registration Office (Unternehmensregisteramt) aufgrund der Hinterlegungspflichten der Unternehmen nach den Companies Acts, 1963-2012 (Unternehmensgesetzen) registriert und aufbewahrt werden. Das Register stellt Grunddaten von Unternehmen zur Verfügung, zum Beispiel:
Alle von Unternehmen nach den Unternehmensgesetzen hinterlegten Dokumente sind öffentlich zugänglich. Unternehmensprofile können käuflich erworben werden. Sie enthalten einen Auszug aus dem Register, unter anderem Angaben zu den Organen und Belastungen des Unternehmens sowie eine Liste der hinterlegten Dokumente.
Ja, der Zugang zu den Grunddaten von Unternehmen ist kostenlos. Für weitere Informationen wird jedoch eine Gebühr erhoben.
Gesucht werden kann anhand der Nummer oder des Namens des Unternehmens/der Firma. Für die Suche anhand des Namens stehen vier Möglichkeiten zur Verfügung:
Die Namensuche kann durch die Angabe der Anschrift eingeengt werden.
Das Companies Registration Office (CRO; Unternehmensregisteramt) ist der zentrale Datenspeicher für die gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Informationen über Unternehmen in Irland. Das Companies Act 2014 (Unternehmensgesetz) und die damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften bilden die gesetzliche Grundlage, auf der die Unternehmen dem CRO Informationen zur Registrierung und Veröffentlichung übermitteln müssen.
Die im Unternehmensregister enthaltenen Informationen werden dem CRO von Dritten im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen zur Verfügung gestellt, darunter das Verbot, dem CRO vorsätzlich oder fahrlässig falsche Informationen zu übermitteln. Das CRO kann keine Gewähr für die Richtigkeit der ihm von Dritten übermittelten Informationen übernehmen.
In Bezug auf bestimmte Dokumente und Angaben ist die übermittelnde Person gesetzlich verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung zu unterzeichnen, in der sie erklärt, dass die vorgeschriebenen Angaben und Dokumente ihres Wissens ordnungsgemäß übermittelt wurden. Nach dem Statutory Declarations Act 1938 (Gesetz über eidesstattliche Versicherungen) in der geänderten Fassung wird die Abgabe einer wissentlich falschen oder irreführenden eidesstattlichen Versicherung strafrechtlich verfolgt und im Falle einer Verurteilung mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe geahndet.
Ferner ist es nach Section 876 des Companies Act 2014 (Unternehmensgesetz) eine Straftat, dem CRO auf gesetzlich vorgeschriebenen Formularen vorsätzlich oder fahrlässig falsche Informationen zu übermitteln.
Die elektronischen Daten im Register sind in Bezug auf sämtliche Unternehmen mit Normalstatus vollständig.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Das Allgemeine Handelsregister (Geniko Emporiko Mitroo - G.E.MI.) wurde aufgrund des Gesetzes 3419/2005 eingerichtet und ist seit dem 4. April 2011 in Betrieb. Das Gesetz 3419/05 wurde in der Folge durch das neuere Gesetz 4919/2022 ersetzt.
Das Register wurde als digitales Register eingerichtet und enthält alle Urkunden und Angaben, die von den Gesellschaften in digitaler Form eingereicht werden.
Es wird durch das Gesetz 4919/2022 geregelt, das aus zwei Teilen besteht: Teil A (Artikel 1–14) mit Bestimmungen über die Errichtung von Gesellschaften jeglicher Rechtsform in Griechenland und Teil B (Artikel 15–59) mit Bestimmungen über die Urkunden und Angaben, die von Gesellschaften jeglicher Rechtsform, einschließlich Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, eingereicht werden, sowie über den Zugang zum Register, die Herausgabe von Dokumenten und Informationen, die entsprechenden Sanktionen usw. https://www.businessportal.gr/backOffice/backOfficeFiles/2022-04-21-115740s02218f074dd98ef8bc23788fcfdb4d6.pdf
Das Register enthält alle Bekanntmachungen über Urkunden und Angaben von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie von Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern. Die entsprechenden Offenlegungspflichten sind in den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegt. Die Website des Allgemeinen Handelsregisters dient als Amtsblatt für die Offenlegung von Geschäftsinformationen. Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 4919/22 sind verpflichtet, sich im Allgemeinen Handelsregister eintragen zu lassen.
Auf der Website des Registers kann nach Informationen gesucht werden, die von folgenden Arten von Unternehmen offengelegt werden:
a) Aktiengesellschaften (anonymes etaireies - A.E.) gemäß dem Gesetz 4548/2018 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 104);
b) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (etaireies periorismenis efthynis - EPE) gemäß dem Gesetz 3190/1955 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 91);
c) Private Kapitalgesellschaften (idiotikes kefalaiouchikes etaireies - IKE) gemäß dem Gesetz 4072/2012 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 86);
d) Offene Handelsgesellschaften (omorrythmes etaireies) und Kommanditgesellschaften (eterrorythmes etaireies) (einfach oder auf Aktien) gemäß dem Gesetz 4072/2012;
e) Genossenschaften bürgerlichen Rechts (astikoi synetairismoi) gemäß dem Gesetz 1667/1986 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 196). Dazu gehören Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Kreditgenossenschaften, Baugenossenschaften und Bürgerenergiegemeinschaften;
f) Soziale Genossenschaften (koinonikes synetairistikes epicheiriseis) und Arbeitnehmergenossenschaften (synetairismoi ergazomenon) gemäß dem Gesetz 4430/2016 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 205);
g) Soziale Genossenschaften mit beschränkter Haftung (koinonikoi synetairismoi periorismenis efthynis) gemäß Artikel 12 des Gesetzes 2716/1999 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 96);
h) Gesellschaften des bürgerlichen Rechts mit wirtschaftlichem Zweck (astikes etaireies me oikonomiko skopo) gemäß Artikel 784 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 270 des Gesetzes 4072/2012;
i) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2137/1985 des Rates (ABl. L 199 vom 31.7.1985, Berichtigung ABl. L 247 vom 14.9.1985) mit Sitz in Griechenland;
j) Europäische Gesellschaften gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (ABl. L 294 vom 10.11.2001) mit Sitz in Griechenland;
k) Europäische Genossenschaften gemäß Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates (ABl. L 207 vom 18.8.2003) mit Sitz in Griechenland;
l) Griechische Zweigniederlassungen oder Agenturen ausländischer Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
m) Griechische Zweigniederlassungen oder Agenturen ausländischer Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland, die eine ähnliche Rechtsform wie eine der unter Buchstabe l genannten ausländischen Gesellschaften haben;
n) Niederlassungen oder Agenturen, über die juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, deren Hauptgeschäftssitz oder satzungsmäßiger Sitz sich im Ausland befindet und die nicht unter die Buchstaben l und m fallen, in Griechenland Handelsgeschäfte durchführen;
o) Konsortien im Sinne von Artikel 293 des Gesetzes 4072/2012; p) Gewinnorientierte Einzelunternehmen mit Sitz in Griechenland, die i) regelmäßig Handelsgeschäfte im eigenen Namen durchführen oder ii) mittels einer organisierten Infrastruktur oder der Beschäftigung Dritter Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen vermitteln und dabei ein Geschäftsrisiko tragen.
1. Urkunden und Angaben, die von einer Gesellschaft oder einer Zweigniederlassung im Rahmen der Errichtung der Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Einreichung von Informationen eingereicht werden, werden in einem durchsuchbaren, maschinenlesbaren Format oder als strukturierte Daten im Register gespeichert.
2. Bescheinigungen, Kopien oder Auszüge von Urkunden und Angaben aus der Akte eines registrierpflichtigen Unternehmens können – ausschließlich in elektronischer Form– jeder betroffenen Partei auf Antrag erteilt werden, der bei der zuständigen Abteilung des Registers ausschließlich in elektronischer Form gemäß Artikel 11 des Gesetzes 2690/1999 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 45) gestellt wird. Die oben genannten Bescheinigungen, Kopien oder Auszüge werden ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. Ebenso kann jede betroffene Partei Kopien, Auszüge oder Bescheinigungen der in der Akte befindlichen Urkunden und Angaben anfordern, die nicht auf der Website des Registers veröffentlicht sind. Das Register ist nicht verpflichtet, Kopien von Urkunden und Angaben aus den Akten der Registrierungspflichtigen auszustellen, wenn diese Urkunden oder Angaben vor dem 31. Dezember 2006 in Papierform eingereicht wurden.
Es werden mindestens die folgenden Urkunden und Angaben veröffentlicht und können gegenüber jedem betroffenen Dritten offengelegt werden:
1. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis c, e bis g und i bis k des Gesetzes 4919/22 genannten Kapitalgesellschaften mit Sitz in Griechenland im Register veröffentlicht werden:
a) Errichtungsakt, Satzung und erforderlichenfalls Genehmigungsbeschluss des Leitungsorgans;
b) Änderungen der Satzung und vollständiger Wortlaut der konsolidierten Satzung;
c) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die in Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Angaben zu den Personen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs
i) befugt sind, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Falls dies mehr als eine Person betrifft, muss im betreffenden Eintrag angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können,
ii) befugt sind, die Gesellschaft vor Gericht zu vertreten, und
iii) an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen;
d) mindestens jährliche Angabe des Betrags des gezeichneten Kapitals, falls im Errichtungsakt oder in der Satzung ein genehmigtes Kapital erwähnt wird, es sei denn, die Erhöhung des gezeichneten Kapitals bedarf einer Satzungsänderung;
e) die nach den Bestimmungen der Richtlinien 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372), 91/674/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374) und 2013/34/EU des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182) zwingend vorgeschriebenen Rechnungslegungsunterlagen für jedes Geschäftsjahr;
f) jede Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
g) Liquidation und Wiederaufleben der Gesellschaft;
h) eine gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird;
i) Bestellung und Personalien der Liquidatoren gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3;
j) Liquidationseröffnungsbilanz und Schlussrechnung sowie Löschung aus dem Register;
k) Zahl der Geschäftsanteile und vollständige Personalien der Gesellschafter.
2. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben d, h und o des Gesetzes 4919/22 genannten Personengesellschaften mit Sitz in Griechenland im Register veröffentlicht werden:
a) der Gesellschaftsvertrag und die diesbezüglichen Änderungen in kodifizierter Form;
b) der Gegenstand der Gesellschaft;
c) der Name und die Kurzbezeichnung der Gesellschaft;
d) der Sitz der Gesellschaft (vollständige Anschrift);
e) die Personalien der Gesellschafter gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 sowie die Bestellung von Geschäftsführern und der Umfang ihrer Geschäftsführungsbefugnis. Falls es sich bei den im vorherigen Satz genannten Personen um juristische Personen handelt, werden ihre Registernummer (falls vorhanden), die wesentlichen Angaben zu ihrer Identifizierung wie Firmenname, Rechtsform und Sitz sowie die Personalien der natürlichen Personen, die die juristische Person vertreten, veröffentlicht;
f) der Austritt oder der Ausschluss eines Gesellschafters;
g) jede Änderung der Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der Gesellschaft;
h) die Liquidation und das Wiederaufleben der Gesellschaft;
i) eine gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird;
j) Bestellung und Personalien der Liquidatoren gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3;
k) die Jahresabschlüsse soweit die in Artikel 1 Absätze 2 Buchstaben b und c des Gesetzes 4308/2014 über die Anwendung der Griechischen Rechnungslegungsstandards (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 251) festgelegten Voraussetzungen vorliegen;
i) die Liquidationseröffnungsbilanz und die Schlussrechnung sowie die Löschung aus dem Register.
3. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1Buchstaben l und n des Gesetzes 4919/22 genannten EU-Zweigniederlassungen im Register veröffentlicht werden:
a) der Errichtungsakt und, sofern sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung, sowie Änderungen dieser Unterlagen;
b) eine Bescheinigung des Registers, in dem die Gesellschaft eingetragen ist (Bescheinigung der zuständigen Behörde oder des Handelsregisters des Herkunftslandes darüber, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß eingetragen ist);
c) die Postanschrift der Zweigniederlassung;
d) Angaben zur Tätigkeit der Zweigniederlassung;
e) das Register, in dem die in Artikel 21 Absatz 2 genannte Akte der Gesellschaft geführt wird, sowie die einheitliche europäische Kennung (EUID);
f) Name und Rechtsform der Gesellschaft und Name der Zweigniederlassung, sofern dieser vom Namen der Gesellschaft abweicht;
g) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die in Artikel 33 Absätze 2 und 3 genannten Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar
i) als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglieder eines solchen Organs gemäß den Offenlegungspflichten der Gesellschaft nach Artikel 14 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169),
ii) als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung, unter Angabe ihrer Befugnisse;
h) die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung, die Personalien und die Befugnisse der Liquidatoren sowie der Abschluss der Liquidation gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 35 Buchstaben h, j und k bei der Gesellschaft erfolgt, sowie ein die Gesellschaft betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren;
i) die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, im Einklang mit den Richtlinien 2013/34/EU (ABl. L 182) und 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157) aufgestellten, geprüften und veröffentlichten Rechnungslegungsunterlagen (Abschlüsse) der Gesellschaft;
j) die Schließung der Zweigniederlassung.
3. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben m und n des Gesetzes 4919/22 genannten EU-Zweigniederlassungen im G.E.MI. veröffentlicht werden:
a) der Errichtungsakt und, sofern sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung sowie Änderungen dieser Unterlagen;
b) die Postanschrift der Zweigniederlassung;
c) Angaben zur Tätigkeit der Zweigniederlassung;
d) das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt;
e) die Eintragungsnummer der Gesellschaft in einem Register, das nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, geführt wird;
f) die Rechtsform, der Sitz und der Gegenstand der Gesellschaft sowie mindestens jährlich die Höhe des gezeichneten Kapitals, sofern diese Angaben nicht im Errichtungsakt oder der Satzung gemacht werden;
g) Name der Gesellschaft und Name der Zweigniederlassung, sofern dieser vom Namen der Gesellschaft abweicht;
h) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar
i) als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglied eines solchen Organs,
ii) als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung, wobei anzugeben ist, welchen Umfang ihre Befugnis hat und ob sie diese allein ausüben können;
i) die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung, die Personalien und die Befugnisse der Liquidatoren sowie der Abschluss der Liquidation gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 35 Buchstaben h, j und k bei der Gesellschaft erfolgt, sowie ein die Gesellschaft betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren;
j) die Rechnungslegungsunterlagen der Gesellschaft (z. B. Abschlüsse), die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, aufgestellt, geprüft und veröffentlicht worden sind. Für den Fall, dass nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Rechnungslegungsunterlagen nicht in einer dem griechischen Recht und dem EU-Recht gleichwertigen Form erstellt werden, sind die Rechnungslegungsunterlagen (z. B. Abschlüsse) erforderlich, die sich auf die Tätigkeit der Zweigniederlassung beziehen;
k) die Schließung der Zweigniederlassung.
Es werden folgende Dokumente eingereicht:
Die Urkunden, Unterlagen und Angaben werden digital hinterlegt und es ist daher nicht notwendig, bei einer Registerstelle persönlich zu erscheinen.
Sie können jede Offenlegung von Unternehmen auf der Website des Allgemeinen Handelsregisters abfragen.
Die Suche kann anhand einer der folgenden Angaben über das Unternehmen durchgeführt werden:
Die folgenden Informationen über eine Gesellschaft können über die Website des Registers oder über das Business Registers Interconnection System (BRIS) kostenfrei abgerufen werden:
a) Name, Kurzbezeichnung und Rechtsform der Gesellschaft;
b) eingetragener Sitz und Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft registriert ist;
c) Registernummer und einheitliche europäische Kennung (EUID);
d) die Website der Gesellschaft sowie Angaben zur Situation der Gesellschaft, das heißt darüber, ob sie aktiv ist, mit einer Eintragungssperre belegt wurde, aufgelöst wurde, sich in Liquidation befindet, aus dem Register gelöscht worden ist oder ihre Tätigkeit aufgegeben hat;
e) Gegenstand des Unternehmens;
f) die Personalien derjenigen, die die Geschäftsführung ausüben;
g) Angaben über Zweigniederlassungen des Unternehmens in EU-Mitgliedstaaten.
Dokumente, Informationen oder Bekanntmachungen, die auf der Website des Registers entweder von der zuständigen Registerabteilung oder automatisch von entsprechend zuständigen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden, können zudem von jedem Interessierten kostenfrei abgerufen, heruntergeladen, auf eigenen elektronischen Datenträgern gespeichert und ausgedruckt oder auf andere Weise vervielfältigt werden.
Jede betroffene Partei kann beglaubigte Kopien, Auszüge und Bescheinigungen aus dem Register für jede Art von Dokumenten, Angaben, Kopien, Auszügen oder Bescheinigungen gegen Zahlung einer Gebühr erhalten.
Eine betroffene Partei, die amtliche (beglaubigte) Bescheinigungen, Kopien oder Auszüge von Urkunden oder Angaben aus der Akte einer im Register eingetragenen Gesellschaft benötigt, kann sich kostenlos bei der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Registeramts anmelden.
Sie können sich über die folgenden Links anmelden:
(Α) Als natürliche Person über https://services.businessportal.gr/welcomeNonGemi/nonGemiRegistrationForm
(Α) Als juristische Person über https://services.businessportal.gr/welcomeNonGemi/nonGemiRegistrationForm
Amtliche Bescheinigungen oder Kopien von Urkunden und Angaben sind gegen die vorherige Entrichtung einer Gebühr von 5 EUR über die oben angegebene elektronische Anwendung erhältlich. Bescheinigungen oder Kopien der gewünschten Dokumente oder Daten werden weltweit auf zweierlei Weise bereitgestellt: digital über einen Antrag bei der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Registeramts oder per Post an den Empfänger.
Die Eintragung von Urkunden oder Angaben in das Register erfolgt per Fernzugang und wird vollständig auf elektronischem Wege durchgeführt. Ein persönliches Erscheinen ist nicht möglich.
Die Einreichung von Urkunden und Angaben wird vollständig elektronisch durchgeführt.
Jedes Unternehmen verfügt über eine Zulassung für die Einreichung von Urkunden und Angaben in das System des Registers. Das Unternehmen (bzw. der gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmens) meldet sich im Informationssystem des Registers an und wählt den passenden elektronischen Antrag aus. Alle Anträge sind standardisiert und geben eine Liste von Dokumenten und Daten vor, die eingereicht werden müssen.
Die Registrierungsanträge sind in zwei Kategorien eingeteilt:
A) Anträge, die einer Legalitätsprüfung unterliegen, und
B) Anträge, die einer Vollständigkeitsprüfung unterliegen.
Anträge, die einer Legalitätsprüfung unterliegen, werden an einen zuständigen Registermitarbeiter weitergeleitet, der die eingereichten Dokumente auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und, sofern keine Hindernisse bestehen, den Antrag bewilligt und registriert. Das System registriert die Urkunde, legt einen einzigen Eintrag an, stellt eine Eintragungskennung aus und erstellt automatisch eine Bekanntmachung in standardisierter Form.
Anträge, die einer Vollständigkeitsprüfung unterliegen, werden sofort nach ihrer Einreichung durch das Unternehmen automatisch und ohne menschlichen Eingriff in das Register aufgenommen. Das Informationssystem führt eine Reihe von Kontrollen durch, um die Vollständigkeit der Dokumente im Sinne des Gesetzes zu überprüfen.
Die in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes 4919/22 genannten juristischen Personen sind in anderen als den in den Buchstaben l, m, n und p vorgesehenen Fällen verpflichtet, rechtliche Sachverhalte, Erklärungen, Schriftstücke und andere Informationen in das Register einzutragen und zu veröffentlichen, damit folgende Rechtswirkungen eintreten:
a) der Erwerb der Rechtspersönlichkeit, wenn sie in der Phase der Errichtung sind;
b) die Änderung ihrer Satzung;
c) der Abschluss ihrer Verschmelzung, ihrer Spaltung oder ihres Formwechsels;
d) ihre Liquidation infolge eines Beschlusses der Gesellschafter oder des Erlasses eines einschlägigen Verwaltungsakts;
e) ihr Wiederaufleben, wenn sie sich in Liquidation befinden oder in Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren wegen der Erfüllung der Forderungen ihrer Gläubiger oder einer Restschuldbefreiung beendet wird, sowie in allen anderen Fällen, in denen das Wiederaufleben einer juristischen Person gesetzlich vorgesehen ist;
f) der Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit durch Eintragung der Löschung der juristischen Person aus dem Register;
g) die Wiedereintragung in das Register und die Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 28 Absatz 4.
Urkunden und Angaben, für die die Formalitäten der Offenlegung nach Artikel 17 nicht erfüllt wurden, können Dritten von der natürlichen oder juristischen Person oder der Vereinigung solcher Personen gemäß Artikel 16 des Gesetzes 4919/22 nicht entgegengehalten werden, es sei denn, diese weist nach, dass die Urkunden oder Angaben den Dritten bekannt waren.
Im Fall einer Abweichung zwischen dem offengelegten Text und der Urkunde oder den Angaben, die im Register eingetragenen wurden, kann der offengelegte Text Dritten von den in Artikel 16 Absätze 1 bis 4 genannten Personen nicht entgegengehalten werden. Dritte können sich auf die offengelegten Angaben berufen, es sei denn, die oben genannten Personen weisen nach, dass der im Register eingetragene Text den Dritten bekannt war.
Dritte können sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen auf Urkunden und Angaben berufen, für die die Formalitäten der Offenlegung noch nicht erfüllt worden sind, es sei denn, die Urkunden oder Angaben sind mangels Offenlegung nicht wirksam.
Wenn eine Diskrepanz zwischen dem Datum der Eintragung und dem Datum der Offenlegung besteht, gilt für die Zwecke der Ausschlussfristen zur Ausübung von Rechten und zur Einbringung von Rechtsmitteln der Tag der Offenlegung als Tag der Eintragung.
Die zuständige Registerabteilung ist für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich. Insbesondere sieht Artikel 20 des Gesetzes 4919/22 vor, dass die zuständige Registerabteilung verantwortlich ist für
a) die Eintragung in das Register derjenigen, die nach Artikel 16 dazu verpflichtet sind;
b) die einzelnen Eintragungen und Offenlegungen in Bezug auf die Registrierungspflichtigen;
c) den Empfang, die Eintragung (soweit sie nicht elektronisch erfolgt), die Prüfung der Vollständigkeit und erforderlichenfalls der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Anträge, Begleitdokumente, Informationen oder Erklärungen, sowie die Überprüfung von Anträgen zur Genehmigung von Firmennamen und Kurzbezeichnungen und die Reservierung derselben gemäß Artikel 55 Absatz 3;
d) die Beantwortung von Fragen zu den in den Artikeln 33, 35 und 39 bezeichneten Dokumenten und Informationen, die über das BRIS-System übermittelt werden;
e) die Ausstellung von Bescheinigungen, Kopien und Auszügen gemäß Artikel 46 Absatz 3;
f) die Durchführung von Stichprobenkontrollen betreffend die Errichtung von Gesellschaften über die elektronische zentrale Anlaufstelle (e-YMS) und die automatische Einreichung beim Register nach Artikel 26 Absatz 4.
Soweit das Register personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Abteilung für die Unterstützung und Entwicklung von Informationssystemen für das Allgemeine Handelsregister (G.E.MI.) und die zentrale Anlaufstelle des Verbands der Griechischen Handelskammern der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119) und des Gesetzes 4624/2019 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 137) in Verbindung mit Artikel 47 („Daten des öffentlichen Sektors“) des Gesetzes 4623/2019 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 134).
Ministerium für Entwicklung und Investitionen
Generalsekretariat für Handel
Generaldirektion Binnenhandel und Verbraucherschutz
Anschrift des Unternehmens:
Pl. Kaningos, 10181 ATHEN
E-Mail: companylaw@mindev.gov.gr
Elektronische Bekanntmachung über das Allgemeine Handelsregister (G.E.MI.)
Registrierung von Bürgern zur Inanspruchnahme der Dienste des Allgemeinen Handelsregisters (G.E.MI.)
Registrierung von Unternehmen im Allgemeinen Handelsregister (G.E.MI.)
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Spanien führen „Registradores“ (Registerführer) die folgenden Register:
Erläuterungen zu den „Registros de la Propiedad“ sowie entsprechende Links finden Sie im Abschnitt „Grundbücher“ des Europäischen Justizportals.
Diese Seite enthält:
Rechtssicherheit und wirtschaftliche Sicherheit.
Nachfolgend wird das spanische Handelsregister in seinen Grundzügen vorgestellt.
Das Handelsregister ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Erfassung von Geschäftsvorfällen. Es dient der Senkung von Geschäftskosten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung.
Registereintragungen erfolgen erst, wenn bestimmte Überprüfungen vorgenommen wurden: Überprüfung der Rechtmäßigkeit und inhaltlichen Gültigkeit der Urkunden und Vereinbarungen sowie der Geschäftsfähigkeit und Befugnis der sie ausstellenden bzw. unterzeichnenden Personen.
Aufgrund dieser vom Registerführer durchgeführten Überprüfungen entfalten die Eintragungen eine hohe rechtliche Wirkung:
Unternehmen, Bürger und Behörden vermeiden so hohe Transaktionskosten, weil ihnen vertrauenswürdige Informationen über Unternehmen, mit denen sie vertragliche Bindungen eingehen wollen, sowie über deren rechtliche Stellung und wirtschaftliche Lage zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich ist für Eintragungen in das Handelsregister eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Öffentliche Urkunden können von Notaren, Gerichten oder Verwaltungsbehörden beglaubigt werden. Privaturkunden können nur dann eingetragen werden, wenn dies im Gesetz und den für das Handelsregister geltenden Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele für eintragungsfähige Privaturkunden: Eintragung eines Einzelunternehmers ausgenommen Reeder, Bestellung, Abberufung, Einstellung und Kündigung von Verwaltern, Liquidatoren und Abschlussprüfern.
Die Eintragung muss beantragt werden. Das heißt, abgesehen von Ausnahmefällen, wird das Eintragungsverfahren von der Person eingeleitet, die die Eintragung vornehmen lassen will.
Die Einsichtnahme in das spanische Handelsregister ist nicht kostenlos.
Die Gebühren für Eintragungen und Veröffentlichungen sind in der Gebührenordnung für Handelsregisterführer und der Verordnung über das Handelsregister festlegt.
Die Eintragungsgebühren richten sich nach verschiedenen Faktoren und sind der Gebührenordnung für Handelsregisterführer direkt zu entnehmen.
Die Gebühren für Veröffentlichungen betragen zwischen 1,20 EUR und 24 EUR und sind der Gebührenordnung für Handelsregisterführer oder der Website des Verbandes der spanischen Registerführer direkt zu entnehmen.
Das Handelsregister ist öffentlich. Aufgabe des Handelsregisterführers ist die professionelle Bearbeitung der Registereinträge.
Beschreibung: Ein Registerauszug („nota simple“) hat rein informativen Charakter und gibt den Inhalt der Eintragung nicht verbindlich wieder. Er enthält einige oder alle der in der betreffenden Eintragung gespeicherten Angaben.
Einholung eines Registerauszugs. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Beschreibung: Eine Bescheinigung ist eine vollständige oder zusammengefasste Kopie, Abschrift oder Übertragung eines Registereintrags, die nach ihrer Anfertigung durch den Registerführer den einzigen verbindlichen Nachweis für den Inhalt des Handelsregistereintrags darstellt. Der Registerführer kann auch im Register hinterlegte oder archivierte Urkunden beglaubigen.
Einholung einer Bescheinigung: Bescheinigungen werden nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Sie können den Antrag persönlich abgeben oder per Post, Fax oder auf vergleichbare Weise übermitteln. Es können auch elektronische Bescheinigungen beantragt werden; sie enthalten die anerkannte elektronische Signatur des Registerführers.
Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach – folgen Sie einfach den Anweisungen auf der nachstehenden Website:
Wenn Sie kein abonnierter Benutzer sind und kein vom Verband der Registerführer anerkanntes Zertifikat besitzen, können Sie auf der Website mit Ihrer Kreditkarte bezahlen:
Auf dieser Seite können Sie zwischen dem Grundbuch, dem Handelsregister, dem Güterregister und dem Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählen. Bitte wählen Sie „Publicidad Mercantil “ (Öffentliche Eintragungen im Handelsregister).
Die vom Verband der Registerführer auf dieser Website bereitgestellten interaktiven Geschäftsdaten sind für jedermann einsehbar. Bestimmte Unternehmensdaten wie etwa der genaue Inhalt der eingetragenen Jahresabschlüsse stehen auf Anfrage rund um die Uhr zur Verfügung. Die Daten aus eingetragenen Unternehmensunterlagen sind aktuell und wahrheitsgetreu.
Mit der Richtlinie 2012/17/EU über die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern wurde der Artikel 3a in die Richtlinie 2009/101/EG aufgenommen. Gemäß diesem Artikel sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher einzelstaatlichen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 auf die in Artikel 2 genannten Angaben und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die für die Veröffentlichung im europäischen E-Justiz-Portal erforderlich sind, gemäß den Regelungen und technischen Anforderungen des Portals. Hierbei geht es um Informationen darüber, wie in den einzelnen Rechtssystemen Einsicht in die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Angaben beantragt werden kann und wie die im Register hinterlegten Urkunden gegenüber Dritten gerichtlich geltend gemacht werden können.
Die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Angaben werden im spanischen Handelsregister veröffentlicht, das den Grundbuchbestimmungen sowie den Vorschriften für die öffentliche Beglaubigung, die Legalität, die Legitimität, die Durchsetzbarkeit, die Rechtekette und die Veröffentlichung unterliegt.
Nach Artikel 19 des Gesetzes 14/2013 und dessen Zusatzbestimmung 13 (Unterstützung von Unternehmern und Internationalisierung) wird das Handelsregister unter Verwendung eines einzigen IT-Systems in der vorgeschriebenen Form elektronisch geführt.
Die im Handelsregister enthaltenen Angaben werden als Bescheinigung oder Auszug veröffentlicht.
Die vom Registerführer erstellte Bescheinigung stellt den einzigen verbindlichen Nachweis für einen Handelsregistereintrag dar. Auf sie wird in Artikel 23 Absatz 1 des Handelsgesetzes sowie in den Artikeln 12 und 77 der Verordnung über das Handelsregister verwiesen.
Auf die Auszüge aller oder einiger der im Register erfassten Informationen finden die Artikel 12 und 78 der Verordnung über das Handelsregister Anwendung.
Das Register kann gemäß Artikel 79 der Verordnung auch online eingesehen werden.
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 80 der Verordnung über das Handelsregister finden auch die im Hypothekenrecht festgelegten Veröffentlichungsvorschriften (insbesondere die Artikel 221, 222, 222a, 227 und 248 des Hypothekengesetzes) Anwendung; sie sehen die Möglichkeit einer Online-Veröffentlichung vor. Veröffentlichungen durch den Registerführer mit elektronischer Signatur sind Gegenstand von Artikel 110 Absatz 1 des Gesetzes 24/2001, der im Rahmen der Nutzung von elektronischen und digitalen Technologien sowie von IT-Technologien (Artikel 106 bis 115) auch auf Handelsregister Anwendung findet.
Gemäß Artikel 379 der Verordnung über das Handelsregister dient das Zentrale Handelsregister folgenden Zwecken: Verwaltung, Speicherung und Veröffentlichung von Daten aus den Handelsregistern zu reinen Informationszwecken; Speicherung und Veröffentlichung der Namen von Unternehmen und juristischen Personen; Veröffentlichung des Handelsregisteranzeigers; Führen des Registers von Gesellschaften und Unternehmen, die ihre Meldeanschrift (unter Beibehaltung des spanischen Hauptsitzes) außerhalb Spaniens verlegt haben, sowie Übermittlung der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 genannten Informationen. Gemäß Artikel 23 des Handelsgesetzes sowie Artikel 382 der Verordnung über das Handelsregister kann das Zentrale Handelsregister Auszüge bereitstellen, jedoch können nur Bescheinigungen erstellt werden, die sich auf die im Register eingetragenen Unternehmen beziehen.
Die Veröffentlichung kann per Post, Fax oder auf vergleichbare Weise beantragt werden.
Auf der Website der spanischen Registerführer können Informationen zu den registrierten Unternehmen abgerufen werden (Fichero Localizador de Entidades Inscritas).
In Artikel 9 der Verordnung über das Handelsregister ist im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit Folgendes geregelt: 1. Registrierungspflichtige Urkunden können erst nach ihrer Veröffentlichung im Handelsregisteranzeiger gegenüber gutgläubigen Dritten geltend gemacht werden. Der Registrierungsvorgang selbst bleibt hiervon unberührt. 2. Registrierte und veröffentlichte Urkunden können bei Transaktionen, die binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung durchgeführt wurden, nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden, sofern diese nachweislich keine Kenntnis hiervon erlangen konnten. 3. Weicht der Inhalt der Veröffentlichung vom Inhalt des Registereintrags ab, können im guten Glauben handelnde Dritte sich auf die veröffentlichte Fassung berufen, wenn diese für sie günstiger ist. Die für die Abweichung verantwortliche Partei ist verpflichtet, der geschädigten Partei den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 4. Es gilt, dass ein Dritter in gutem Glauben handelt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass er von einer registrierungspflichtigen, aber nicht registrierten Urkunde, von einer registrierten, aber nicht veröffentlichten Urkunde oder einer Abweichung zwischen dem Inhalt der Veröffentlichung und dem Inhalt des Registereintrags Kenntnis hatte.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Websites:
Historische Vorläufer der gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften zum spanischen Handelsregister sind:
Allgemeine Vorschriften enthält das Handelsgesetzbuch vom 22. August 1885. Die in diesem Gesetzbuch enthaltenen grundlegenden Bestimmungen zum Handelsregister wurden vielfach geändert, zuletzt durch das Gesetz Nr. 19/1989 vom 25. Juli 1989.
Das Handelsregister ist eine öffentliche Einrichtung in allen Provinzhauptstädten sowie in anderen im Gesetz festgelegten Städten. Es wird von einem oder mehreren Handelsregisterführern geführt und steht unter der direkten Aufsicht des Ministeriums für Justiz, insbesondere der Generaldirektion für das Register- und Notariatswesen.
Der Registerführer ist ein Jurist, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt, indem er eigenverantwortlich alle Urkunden, die in das Register eingetragen werden sollen, klassifiziert und prüft.
In jeder Provinzhauptstadt in Spanien besteht ein Handelsregister. Ferner bestehen Handelsregister in Ceuta, Melilla, Ibiza, Mahón, Arrecife, Puerto del Rosario, Santa Cruz de la Palma, San Sebastián de la Gomera, Valverde und Santiago de Compostela. Ein Zentrales Handelsregister ist für die Firmenbezeichnungen von Gesellschaften und juristischen Personen zuständig.
Gesellschaften erlangen durch die Eintragung in das Handelsregister an ihrem Geschäftssitz Rechtspersönlichkeit. Die Registereintragung ist somit obligatorisch und Bestandteil der Gründung.
Rechtssicherheit und wirtschaftliche Sicherheit.
Das Güterregister dient der Eintragung von Eigentumsrechten und anderen eintragungsfähigen dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.
Bewegliche Sachen im eigentlichen Sinne: Kraftfahrzeuge, Konsumgüter, Industriemaschinen, Industrieanlagen, Lagerbestände, Ausrüstungsgüter aus Agrar- und Viehzuchtbetrieben sowie andere gesetzlich bestimmte Arten von Gütern.
Eintragungsfähig sind auch bestimmte immaterielle Güter und Rechte: Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Verwertungsrechte an Filmen, Verwaltungslizenzen und Darlehen im Allgemeinen.
Eigentumsrechte, Pfändungen, Eigentumsvorbehalt, Verbot der Eigentumsübertragung, Hypotheken, Pfandrechte ohne Besitzübergang und sonstige nach dem Gesetz eintragungsfähige Rechte.
Es handelt sich um ein staatliches Register, für das das Justizministerium zuständig ist. Es ist nicht nur ein reines Verwaltungsregister, sondern besitzt juristischen Charakter. Eintragungen erfolgen grundsätzlich freiwillig. In Anbetracht der positiven Auswirkungen besteht jedoch ein Anreiz für Eintragungen. Es bestehen keine Formerfordernisse: Verträge werden in der Regel als Privaturkunden sowie auch als amtliche Muster eingetragen. Es besteht ein der Eintragung vorausgehendes Überprüfungsverfahren. Hierbei prüft der Registerführer die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung, des Titels und der Rechtshandlung, die eingetragen werden soll.
Das Register besteht in elektronischer und gedruckter Form.
Durch den königlichen Erlass Nr. 1828/1999 wird das Güterregister in sechs Abteilungen untergliedert:
Nein. Die Gebühren sind in der Verordnung vom 20. Juli 1999 geregelt. Gemäß Artikel 36 der Verordnung richten sich die Gebühren nach dem Wert der einzutragenden Güter:
Für Hypotheken und Pfandrechte ohne Besitzübergang gilt das Gebührenschema des Grundbuchs (siehe dazu den Abschnitt über das Grundbuch).
Die Gebühr für einen Registerauszug beträgt 3 EUR, die Gebühr für eine Bescheinigung zwischen 6 und 24 EUR.
Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird auf den Betrag aufgeschlagen.
Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach – folgen Sie einfach den Anweisungen auf der nachstehenden Website:
Klicken Sie dort auf „Zugriff auf das elektronische Register“ (Acceso Registro Electrónico). Wenn Sie kein abonnierter Benutzer sind und kein Zertifikat des Verbandes der Registerführer besitzen, können Sie auf der Website mit Ihrer Kreditkarte bezahlen:
Auf dieser Seite können Sie zwischen dem Grundbuch, dem Handelsregister, dem Güterregister und dem Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählen. Wählen Sie „Öffentliche Eintragungen im Güterregister“ (Publicidad Bienes Muebles) aus.
Dieses Register schützt die Interessen von Verbrauchern und Nutzern, die Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen schließen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Es bietet mehr Sicherheit für private Rechtsgeschäfte und trägt damit zur Vermeidung von Streitigkeiten bei.
Das Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient folgenden Zwecken:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind von einer Vertragspartei einseitig und zur Verwendung in mehreren Verträgen aufgesetzte Vertragsklauseln (Standardklauseln). Es sind also Bedingungen, die nicht einzeln ausgehandelt worden sind. Sie müssen deshalb nicht unredlich sein.
Obwohl das Register leicht benutzbar ist, werden in der Praxis nicht alle in Verträgen verwendeten allgemeinen Bedingungen in dem Register hinterlegt. Mit Ausnahme bestimmter Wirtschaftszweige, die von der Regierung festgelegt werden können, erfolgt die Hinterlegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf freiwilliger Basis.
Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen in dem Register hinterlegt, nimmt danach bei Abschluss neuer Verträge häufig auf die Hinterlegung Bezug. Spätere Verträge enthalten also nicht die hinterlegten Klauseln, sondern lediglich einen Verweis auf die Hinterlegung im Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Viele Nutzer, die einen Vertrag unterzeichnet haben, der Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, sind sich nicht darüber im Klaren, welche Klauseln tatsächlich verbindlich sind. Es kann also unerlässlich sein zu wissen, welche Bedingungen der Vertrag enthielt, wozu sie den Nutzer verpflichten, wie man sie später auflösen kann und welche Folgen dies hat.
Dies sind rechtskräftige Urteile zugunsten des Klägers, wobei der Kläger eine Einzelperson (Einzelklage) oder eine Verbraucherorganisation als Vertreterin mehrerer Einzelpersonen (Gruppenklage) sein kann.
Nachdem ein rechtskräftiges Urteil eingetragen wurde, hat dies Folgen für andere Verfahren, in denen es um identische Klauseln geht.
Durch ein einziges Urteil, das bestimmte Klauseln für unredlich erklärt, können sich Tausende Klagen erledigen. Falls dieselbe unredliche Klausel danach erneut verwendet wird, muss in der Regel nicht mehr geklagt werden, sofern es um die Partei geht, die diese Klauseln ursprünglich festgelegt hat. Daher kommt der Veröffentlichung solcher Urteile in diesem Register enorme Bedeutung zu.
Der eindeutig juristische Charakter dieses Registers ergibt sich aus den Rechtswirkungen, die die Eintragung einer gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung einer Klausel entfaltet. Die Eintragung einer solchen Nichtigkeitsfeststellung wirkt sich auf Dritte aus. Wenn nach Eintragung eines rechtskräftigen Urteils die aufgrund einer Einzel- oder Gruppenklage für nichtig erklärte Klausel weiterhin verwendet wird, kann der Registerführer diese fortgesetzte Verwendung zur Kenntnis nehmen und dem Justizministerium melden.
Mit dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen von 1998 wurde das Register geschaffen. Gleichzeitig wurden die Registerführer der Güter- und Handelsregister mit seiner Führung beauftragt. Es ist Bestandteil des Güterregisters.
Das Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bildet eine Abteilung des Güterregisters. Eine Einsichtnahme in das Register ist über die Links am Ende dieser Seite möglich.
Ja.
Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach. Folgen Sie einfach den Anweisungen auf der Website:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf dieser Seite können Sie sich über die Möglichkeiten der Einsichtnahme in die französischen Handelsregister informieren.
In Frankreich werden die Handels- und Gesellschaftsregister (registres du commerce et des sociétés – RCS) auf lokaler Ebene von den Rechtspflegern (greffiers) der Handelsgerichte geführt (in den Regionen und Départements in Übersee sind sie bei den gemischten Handelsgerichten (tribunaux mixtes de commerce) angesiedelt und in den Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle bei den für Handelssachen zuständigen Tribunaux judiciaires). Bei Anträgen auf Eintragung, Änderung und Löschung von Unternehmen prüft der Rechtspfleger, ob die Angaben den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen und mit den Belegen sowie den hinterlegten Urkunden übereinstimmen. Er untersteht bei der Prüfung der sachlichen und formalen Anforderungen der Aufsicht durch den Gerichtspräsidenten oder einen damit beauftragten Richter, der berechtigt ist, etwaige Streitigkeiten zwischen dem Meldepflichtigen und dem Rechtspfleger beizulegen.
Der Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister (Kbis) – ein echter «Firmenausweis» – enthält sämtliche Angaben, die das Unternehmen vorlegen muss. Der Kbis gibt Auskunft über die Rechtsform des Unternehmens, die Geschäftsleitung, die Art und den Ort der Tätigkeit sowie die Betriebsform und gewährleistet so die Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs. Er gibt auch an, ob ein Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen läuft. Der vom greffier des Gerichts ausgestellte und unterzeichnete Registerauszug gilt als verbindlicher amtlicher Nachweis, solange dessen Echtheit nicht bestritten wird.
Auf Landesebene gibt es ein nationales Handels- und Gesellschaftsregister (registre national du commerce et des sociétés – RNCS), das vom Nationalen Institut für gewerbliches Eigentum (Institut National de la Propriété Industrielle – INPI) geführt wird. In diesem Register werden sämtliche Informationen und Dokumente, die von den greffiers überprüft, validiert und in die örtlichen Handels- und Gesellschaftsregister aufgenommen wurden, zusammengeführt. Aufgabe des INPI ist es, die im RNCS enthaltenen technischen Angaben sowie die Geschäfts- und Finanzinformationen zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Weiterverwendung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Die Website Infogreffe ist die Plattform, über die sämtliche Handels- und Gesellschaftsregister (in Frankreich einschließlich Alsace-Moselle und in den Regionen und Départements in Übersee) zugänglich gemacht werden. Über Infogreffe.nc können Rechtsinformationen der Unternehmen in Neukaledonien eingesehen werden. Auf Infogreffe können Vorgänge wie Registereintragungen, Änderungen, Löschungen und die Einreichung der Jahresabschlüsse online erledigt werden. Die Website steht in französischer und englischer Sprache zur Verfügung.
Die Website des INPI bietet über das Portal DATA INPI einen offenen Zugang zu Registereintragungen, Änderungen und Löschungen sowie zu den Jahresabschlüssen der Unternehmen.
BODACC gewährleistet die Publizität der im RCS eingetragenen Vorgänge von der Gründung bis zur Löschung des Unternehmens, insbesondere von Unternehmensverkäufen und sonstigen Übertragungen, Insolvenzverfahren und Jahresabschlüssen. Die Übermittlung an den Anzeiger erfolgt ohne Zutun der betreffenden Unternehmen. Die Eintragungen unterliegen der Verantwortung und der Sorgfalt des Rechtspflegers, der die Angaben entgegengenommen hat.
Die Bekanntmachung im BODACC, die eine größtmögliche Verbreitung der RCS-Einträge gewährleistet, obliegt der Direktion für Rechts- und Verwaltungsinformationen (Direction de l’information légale et administrative – Dila).
Die Website Infogreffe stellt einen kostenlosen Zugang zu bestimmten Unternehmensinformationen bereit. Für RCS-Auszüge und damit verbundene Unterlagen wird eine staatlich festgelegte Gebühr erhoben.
Der Zugang zu den RNCS-Daten des INPI über das Portal DATA INPI ist kostenlos. Für die Weiterverwendung der Daten ist jedoch eine Lizenz erforderlich.
Seit dem 1. Juli 2015 wird der Anzeiger BODACC nur noch in elektronischer Form veröffentlicht. Der Inhalt der Website (d. h. die Bekanntmachungen im BODACC) steht seit Juli 2011 kostenlos zur Verfügung.
Im Juni 2016 wurde ein neues Online-Portal («Portail de la Publicité Légale des Entreprises») eingerichtet. Über eine einzige Schnittstelle können Nutzer seither auf Bekanntmachungen und Rechtsinformationen der Websites https://www.infogreffe.fr/, https://actulegales.fr/ und https://www.bodacc.fr/ zugreifen.
Die Website Infogreffe ermöglicht die Suche nach einem Unternehmen über:
Auf DATA INPI ist eine Unternehmenssuche anhand der SIREN-Nummer, der Firma des Unternehmens, des Markennamens, des Geschäftsführers, des Namens der Gemeinde, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, oder anhand von Schlagwörtern aus der Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens möglich.
Die Website des BODACC ermöglicht die Suche nach einer bestimmten Bekanntmachung mit der SIREN-Nummer oder der Firma des Unternehmens.
Europäisches Unternehmensregister (European Business Register)
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In der Republik Kroatien wird das Gerichtsregister von den Handelsgerichten (trgovački sudovi) geführt.
Bei dem Gerichtsregister handelt es sich um ein öffentliches Buch, das Daten und Urkunden über Unternehmen enthält, die kraft Gesetzes in das Register eingetragen werden müssen. Jedes Eintragungen vornehmende Gericht ist für die Echtheit der Eintragungen in das Register verantwortlich. Folgende Unternehmen werden in das Register eingetragen: öffentliche Handelsgesellschaften (javna trgovačka društva), Kommanditgesellschaften (komanditna društva), wirtschaftliche Interessenvereinigungen (gospodarska interesna udruženja), Aktiengesellschaften (dionička društva), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (društva s ograničenom odgovornošću), Einzelkaufleute (trgovci pojedinci), Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Genossenschaften (SCE), Einrichtungen (ustanove), Gemeinschaften von Einrichtungen (zajednice ustanova), Genossenschaften (zadruge), Genossenschaftsverbände (savezi zadruga), Genossenschaftsbanken (kreditne unije), einfache Gesellschaften mit beschränkter Haftung (jednostavna društva s ograničenom odgovornošću (j.d.o.o.)) und sonstige Personen, die von Rechts wegen eingetragen werden müssen. Tochterunternehmen werden im Register eingetragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Das Register enthält keine Angaben zu Handwerkern oder Verbänden.
Jeder ist ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses dazu befugt, die im allgemeinen Buch eingetragenen Informationen, die Urkunden, auf denen der Eintrag basiert, und die anderen Urkunden und Informationen zu prüfen, die in der Urkundensammlung hinterlegt sind (mit Ausnahme von Urkunden, die laut dem Gesetz nicht dem Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit unterliegen). Jeder kann auch einen Auszug, eine beglaubigte Kopie oder Abschrift von Urkunden und Daten beantragen, die in der Urkundensammlung hinterlegt sind.
Die wichtigsten Rechtsvorschriften, die die Gründung registerpflichtiger Unternehmen und ihre Eintragung ins Register regeln, sind das Gerichtsregistergesetz (Zakon o sudskom registru) (nachfolgend „ZSR“), das Handelsunternehmensgesetz (Zakon o trgovačkim društvima) (nachfolgend „ZTD“) und die Regeln zur Methode des Eintrags im Gerichtsregister (Pravilnik o načinu upisa u sudski registar). Die gesetzlich vorgeschriebenen Daten und alle Änderungen an diesen Daten werden auf der Grundlage dieser Gesetze im Register eingetragen.
Die Daten über eingetragene Unternehmen sind jeden Tag 24 Stunden kostenlos auf der Website des Gerichtsregisters zugänglich.
Das Verfahren für eine Eintragung ins Register wird durch einen schriftlichen Antrag auf Eintragung von Daten oder auf Änderung der Daten eines Eintrags eingeleitet. Dieser Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Registergericht eingereicht. Ein Antrag muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum bei einem Gericht eingereicht werden, an dem die Bedingungen für einen Eintrag erfüllt sind, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Wenn dies laut Gesetz vorgesehen ist, kann ein Gericht von Amts wegen das Verfahren einleiten.
Notare können in Übereinstimmung mit ihren Befugnissen und den Bestimmungen des ZSR auf elektronischem Weg mit dem Gericht kommunizieren, das Eintragungen vornimmt.
Es gibt ein vereinfachtes Verfahren für die Eintragung einer einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (j.d.o.o.) (ein Unternehmen mit maximal drei Mitgliedern, einem aus einem Mitglied bestehenden Vorstand und einem Mindestgesellschaftskapital von 10,00 HRK). Für eine derartige Gründung müssen solche Unternehmen die von einem Notar erstellten Formulare nutzen.
Die folgenden Personen sind befugt, Anträge auf Eintragung ins Register zu stellen:
Ein Eintrag erlangt am Tag nach der Eintragung ins Register Rechtswirkung für das eingetragene Unternehmen (sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist) und für Dritte am Tag der Veröffentlichung.
Niemand kann Unwissenheit hinsichtlich der im allgemeinen Buch des Registers eingetragenen Daten geltend machen, die in der im ZSR vorgesehenen Form veröffentlicht wurden.
Jeder kann einen Eintrag ins Register in Bezug auf legale Daten und Fakten zitieren, die gemäß Gesetz ins Register eingetragen wurden; ausgenommen hiervon sind Personen, die erwiesenermaßen Kenntnis davon hatten, dass die entsprechenden Daten im Register nicht der Wahrheit entsprechen. Den Maßnahmen, die ein Dritter vor dem sechzehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung eines Eintrags im Register durchgeführt hat, kann nicht auf der Grundlage der eingetragenen Daten oder Urkunden widersprochen werden, auf die in der Veröffentlichung verwiesen wird, wenn der Dritte nachweisen kann, dass er keine Kenntnis von ihnen haben konnte.
Eine gutgläubige Person kann keinen Schaden erleiden, weil sie sich auf einen Registereintrag in Bezug auf legale Daten und Fakten verlassen hat.
Die Straftaten und Vergehen sowie die Strafen, die von den die Eintragung vornehmenden Gerichten verhängt werden, sind in den Artikeln 624 bis 632 ZTD niedergelegt. Artikel 81 und 81a ZSR regeln die Einleitung eines Verfahrens für die Verwarnung und Bestrafung von Personen, die eine gesetzliche Pflicht in Bezug auf die Einreichung eines Antrags auf Eintragung ins Register zu erfüllen hatten.
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Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über das Unternehmensregister in Italien.
Das italienische Registro delle Imprese wird von den Handelskammern mit Unterstützung der Unioncamere unter der Aufsicht eines Richters und des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung betrieben. Für den Betrieb und die Pflege der IKT-Infrastruktur ist mit Infocamere ein von den Handelskammern gebildetes Konsortium verantwortlich, das die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat.
Das Register bietet detaillierte Informationen zu Unternehmen, wie z. B.:
Es ermöglicht auch einen Zugang zu öffentlichen Unterlagen, die Unternehmen betreffen, darunter:
Das italienische Unternehmensregister bietet zwei Arten der Berichterstattung:
Der Zugang zum Register und zu beschränkten Informationen (wie dem Namen und der Anschrift des Unternehmens) sind kostenlos. Der Online-Zugang zu allen Informationen ist jedoch nur auf Anfrage und gegen Bezahlung möglich.
In Italien wird das Unternehmensregister von den zuständigen Büros der Kammern für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft geführt. Diese Büros werden als Unternehmensregisterbüros (uffici del Registro delle Imprese) bezeichnet und handeln unter der Aufsicht eines von dem zuständigen Gericht ernannten Richters (der die formale Richtigkeit der einzelnen Registrierungen beaufsichtigt) sowie unter der administrativen Aufsicht des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung.
Das italienische Unternehmensregister wurde in seiner jetzigen Form nach einer Reform im Jahr 1993 (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 580/1993), die 1995 durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 581/1995 umgesetzt wurde, eingerichtet.
Mit dieser Reform wurde das bis dahin ausschließlich in Papierform in den Registraturen der Handelsgerichte geführte Unternehmensregister den Kammern für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft übertragen. Dort wird es vollständig elektronisch geführt, sodass die darin enthaltenen Dokumente und Informationen im gesamten Land vollständig und unmittelbar zur Verfügung stehen.
Diese Bestimmungen wurden später durch Artikel 31 des Gesetzes Nr. 340/2000 ergänzt, wodurch Unternehmen fast aller Arten (insbesondere alle Gesellschaften) verpflichtet wurden, für die Ausarbeitung von Registrierungsanträgen und Begleitdokumenten sowie für deren Vorlage beim Registerführer eine digitale Signatur und Computer-Tools zu verwenden.
Nach weiteren Veränderungen in der Gesetzgebung (Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 7/2007) kommunizieren nun alle Arten von Unternehmen, auch Einzelkaufleute, unter Nutzung digitaler Signaturen und elektronischer Kanäle mit dem Unternehmensregister, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen.
Vor dem Registrieren eines Unternehmens prüft das zuständige Unternehmensregisterbüro (nach Artikel 11 Absatz 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik 581/1995), ob
a) der Antrag echt ist;
b) das Antragsformular korrekt ausgefüllt wurde;
c) die Handlung oder Tatsache, für die eine Registrierung beantragt wurde, den rechtlichen Anforderungen entspricht;
d) die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente beigefügt sind;
e) alle übrigen rechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind.
Es ist hervorzuheben, dass fast alle Dokumente, die sich auf Gesellschaften beziehen und in das Unternehmensregister aufgenommen werden, von einem Notar ausgefertigt werden. Im Artikel 11 Absatz 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 581/1995 ist Folgendes festgelegt: „Das zu erfassende Dokument muss in der Originalversion eingereicht werden; falls eine private Urkunde nicht bei einem Notar hinterlegt wurde, muss die Unterschrift beglaubigt werden. In anderen Fällen ist eine beglaubigte Kopie einzureichen. Der Auszug muss in beglaubigter Form nach Artikel 2718 des Zivilgesetzbuchs hinterlegt werden.“
Bestimmungen nach Artikel 2193 des italienischen Zivilgesetzbuchs
Das italienische Unternehmensregister wurde im Jahr 1993 eingerichtet.
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Der Abschnitt auf dieser Seite gibt eine Einführung in das Unternehmensregister in Zypern.
Die Abteilung Unternehmen ist zuständig für die Registrierung, Überprüfung, Kontrolle und Löschung in- und ausländischer Gesellschaften, Personengesellschaften und Gesellschaftsfirmen und ist Teil des Unternehmens- und Insolvenzregisteramts (Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη) des Ministeriums für Energie, Handel, Industrie und Tourismus.
Jeder Bürger kann sich online darüber informieren, ob ein bestimmtes Unternehmen im Unternehmensregister eingetragen ist und welchen Status es hat (aktiv oder gelöscht). Es kann online nach den Daten aller Unternehmen gesucht werden und die Dokumente in den elektronischen Akten der Unternehmen sind einsehbar.
Das Unternehmens- und Insolvenzregisteramt ist dafür zuständig, das Unternehmensregister zu führen.
Der Online-Zugang zu grundlegenden Unternehmensinformationen im Register ist kostenlos.
Die Zuverlässigkeit der Dokumente im Register wird in Kapitel 113 des Unternehmensgesetzes sichergestellt. Die Validität der Informationen, die Dritten zur Verfügung gestellt werden, wird auf Grundlage von Artikel 3a der Richtlinie 2009/101/EG durch folgende Gesetzesartikel sichergestellt:
Prüfung, Vorlage und Nachweis von Dokumenten, die vom Registeramt geführt werden.
Meldung des Registeramts zur Führung von Aufzeichnungen – Prävalenz der ins Register eingetragenen oder im Amtsblatt der Republik veröffentlichten Angaben.
Das Unternehmensregisteramt stellt sicher, dass die in Absatz 2 genannten Instrumente und Dokumente über das EU‑weite elektronische System zur Verknüpfung von Registern im Standard-Nachrichtenformat vorliegen und elektronisch zugänglich sind, wobei Mindestsicherheitsanforderungen an die Datenübertragung erfüllt sein müssen.
Durchsetzung der Erklärungspflicht von Unternehmen gegenüber dem Registeramt, einschließlich des Jahresberichts und der Jahresabschlüsse. (Artikel 118-121)
Es kann nach Firmennamen und/oder Unternehmensnummer gesucht werden. Weitere Hinweise zum Suchvorgang erscheinen auf der Suchseite.
Das Online-Register des Unternehmens- und Insolvenzregisteramts führt sämtliche von 1923 bis zum heutigen Tag registrierten Unternehmen, einschließlich Auslandsgesellschaften, Personengesellschaften und Gesellschaftsfirmen.
Unternehmens- und Insolvenzregisteramt (Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη)
Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus (Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού)
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Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über das lettische Unternehmensregister.
Das Unternehmensregister der Republik Lettland (Latvijas Republikas Uzņēmumu reģistrs) ist eine öffentliche Einrichtung, die Unternehmen (Gesellschaften), Kaufleute, ihre Niederlassungen und Vertretungen sowie Änderungen ihrer Satzungen registriert und sonstige gesetzlich vorgesehene Aufgaben wahrnimmt. In dem Register finden sich auch Eintragungen zu Massenmedien, Vereinen, Stiftungen, gewerblichen Pfandrechten, Kontrolle begründende Beteiligungen, Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand, Vereinbarungen über öffentlich-private Partnerschaften, politischen Parteien, Schiedsstellen, Gewerkschaften, Glaubensgemeinschaften und ihren Einrichtungen sowie Insolvenzverfahren.
Nein, in Lettland gibt es kein über das Internet kostenlos zugängliches Unternehmensregister.
Mithilfe der Suchfunktionen auf der Website des Unternehmensregisters können jedoch die folgenden grundlegenden Informationen über juristische Personen, die in den vom Unternehmensregister geführten Registern eingetragen sind, kostenlos abgerufen werden:
Die folgenden Informationen können zu allen eingetragenen juristischen Personen als offene Daten kostenlos aus dem lettischen Unternehmensregister abgerufen werden:
Diese Informationen werden im Datenformat .csv, .txt oder .xlsx zur Verfügung gestellt und können hier abgerufen werden. Der Benutzer kann das Datenformat je nach dem vorgesehenen Zweck wählen. Die Daten werden täglich aktualisiert.
Alle Einträge im Unternehmensregister werden auf der Website des Amtsblatts Latvijas Vēstnesis in elektronischer Form veröffentlicht. Das gilt auch für die Veröffentlichung getrennt eingereichter Dokumente.
Das Unternehmensregister kann Auskünfte über alle eingetragenen juristischen Personen und Rechtshandlungen erteilen.
Informationen aus dem lettischen Unternehmensregister können kostenlos auf der Informationswebsite des Registers abgerufen werden, auf der alle aktuellen Daten ohne Authentifizierung eingesehen werden können. Registrierte Dokumente, den Registrierungsdateien beigefügte Unterlagen und historische Aufzeichnungen können jedoch nur nach Authentifizierung mittels einer lettischen nationalen eID-Karte, einer elektronischen Unterschrift, eines von einer Bank bereitgestellten Identifikationsgeräts oder über eIDAS-Authentifizierungsdienste (für EU-Bürger) abgerufen werden.
Um Registerauszüge über eingetragene juristische Personen, Rechtshandlungen (Verträge) oder natürliche Personen zu erhalten, muss persönlich oder per Post ein Auskunftsersuchen oder ein entsprechender Antrag eingereicht werden. ‚Es besteht auch die Möglichkeit, das Auskunftsersuchen oder den Antrag als elektronisches Dokument mit einer sicheren elektronischen Signatur und einem digitalen Zeitstempel per E-Mail an die amtliche E-Mail-Adresse des Registers (pasts@ur.gov.lv) zu senden. In dem Ersuchen muss belegt werden, dass die entsprechende Gebühr beim Unternehmensregister entrichtet wurde (Quittung, Kopie der Quittung oder Ausdruck bei Online-Banking). Zudem ist anzugeben, wie die erbetenen Auskünfte erteilt werden sollen (per Post oder auf elektronischem Wege).
Das Register erstellt auch Dokumente und Dateien über die Eintragung von juristischen Personen (Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SIA), Vereine, politische Parteien usw.) oder Rechtshandlungen (gewerbliche Pfandrechte oder Verträge). Dokumente im öffentlichen Teil der Registrierungsdatei (nach Artikel 415 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland) können ohne Echtheitszertifikat kostenlos und sofort auf der Informationswebsite des Unternehmensregisters online angefordert werden, sofern sie der Datei beigefügt oder eingescannt wurden.
Um eine Kopie eines Dokuments mit Echtheitszertifikat zu erhalten, muss ein entsprechendes Auskunftsersuchen eingereicht oder ein frei formulierter Antrag gestellt werden. Für die Erstellung einer Kopie eines Dokuments mit Echtheitszertifikat muss eine Gebühr entrichtet werden. Die Kopie wird entweder per Post oder per E-Mail zugesandt.
Um Dokumente zu erhalten, die nicht in Artikel 415 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland genannt sind, muss in dem schriftlichen Ersuchen zusätzlich zu den oben genannten Angaben auch der Grund für das Ersuchen sowie der Zweck der Verwendung der Informationen angegeben werden.
Das Gebührenverzeichnis kann online abgerufen werden.
Seit dem 1. August 2021 werden alle Einträge im Unternehmensregister und alle der Registrierungsdatei beigefügten Dokumente, die im Unternehmensregister und nach Artikel 415 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland im öffentlichen Teil der Registrierungsdatei erfasst sind, elektronisch und kostenlos auf der Informationswebsite des Unternehmensregisters veröffentlicht, sodass die Öffentlichkeit von Anfang an auf sie zugreifen kann. Alle Einträge im Unternehmensregister aus der Zeit vor dem 31. Juli 2021 und Informationen zu bestimmten Dokumenten wurden im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis veröffentlicht.
Die Einträge gelten als am Tag nach dem Tag, an dem sie vorgenommen wurden, veröffentlicht (ab 0.00 Uhr). Dokumente gelten als am Tag nach dem Tag, an dem sie der Registrierungsdatei beigefügt wurden, veröffentlicht (ab 0.00 Uhr). Einträge im Unternehmensregister werden für Dritte erst nach ihrer Veröffentlichung verbindlich, es sei denn, die betreffenden Informationen waren dem Dritten schon vorher bekannt. Kann ein Dritter jedoch nachweisen, dass ihm die veröffentlichten Informationen nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten, können ihm diese Informationen bei rechtlichen Schritten, die innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Informationen eingeleitet werden, nicht entgegengehalten werden.
Werden in das Unternehmensregister einzutragende Informationen falsch erfasst oder veröffentlicht, kann sich ein Dritter gegenüber demjenigen, in dessen Interesse die Informationen veröffentlicht wurden, auf die veröffentlichten Informationen berufen; dies gilt jedoch nicht, wenn dem Dritten bekannt war, dass die im Unternehmensregister veröffentlichten Informationen nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprachen. Ausführlichere Informationen hierzu enthalten die Artikel 11 und 12 des Handelsgesetzes.
Kontaktdaten:
Latvijas Republikas Uzņēmumu reģistrs Pērses iela 2Das Unternehmensregister der Republik Lettland wurde am 1. Dezember 1990 gegründet.
Unternehmensregister der Republik Lettland
Europäisches Unternehmensregister (Zugang über Lursoft)
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Eine Suche kann anhand des Codes, des Namens oder eines Teils des Namens einer juristischen Person durchgeführt werden.
Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über das litauische Register der juristischen Personen.
Das Register der juristischen Personen, das an die Stelle des früheren Unternehmensregisters und der gesonderten Registrierungssysteme für öffentliche Organisationen und sonstige Einrichtungen getreten ist, wurde am 1. Januar 2004 in Betrieb genommen.
Die Eintragung juristischer Personen begann in Litauen im Oktober 1990 bei kommunalen Registerbehörden, während die Eintragung öffentlicher Organisationen bei verschiedenen Ministerien und anderen Einrichtungen erfolgte.
Die Digitalisierung des Registers der juristischen Personen begann 1990. Inzwischen ist das Register vollständig digitalisiert.
Das Zivilgesetzbuch der Republik Litauen, das Gesetz über das Register der juristischen Personen und Gesetze, die die Tätigkeit juristischer Personen in bestimmten Rechtsformen regeln, z. B. das Gesetz über Aktiengesellschaften, sowie die Regelungen für das Register der juristischen Personen.
Weitere Gesetze, die die Tätigkeit juristischer Personen betreffen, unter anderem das Gesetz über die Insolvenz juristischer Personen, finden ebenfalls Anwendung.
Die im Register der juristischen Personen enthaltenen Daten, die darin gespeicherten Dokumente und alle sonstigen dem Register übermittelten Informationen sind öffentlich. Jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt, in dem der Zweck und die Rechtsgrundlage der Verwendung der Daten angegeben sind, hat das Recht, Daten aus dem Register der juristischen Personen und Kopien der darin gespeicherten Dokumente zu erhalten.
Der Code der juristischen Person; ihr Name; die Anschrift des eingetragenen Sitzes; die Organe der juristischen Person: Daten zu den Mitgliedern der Leitungsorgane der juristischen Person, ihren Liquidatoren oder Insolvenzverwaltern; Daten zu den Personen, die berechtigt sind, im Namen der juristischen Person Geschäfte zu tätigen; die Regelung, nach der Personen im Namen der juristischen Person handeln dürfen; Beschränkungen der Tätigkeit der juristischen Person; Anfang und Ende des Geschäftsjahrs; der Zeitraum der Geschäftstätigkeit, sofern dieser Zeitraum begrenzt ist; der rechtliche Status der juristischen Person (in Konkurs, Liquidation, Umstrukturierung oder Neuorganisation befindlich); die Information, dass die juristische Person als Anbieter von Treuhand- oder Gesellschafts- und Verwaltungsdienstleistungen, Betreiber einer Umtauschplattform für virtuelle Währungen oder Betreiber einer elektronischen Geldbörse für virtuelle Währungen tätig ist; wenn eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen einzigen Anteilseigner hat: Daten zum Anteilseigner der Gesellschaft, das Datum des Erwerbs aller Anteile, das Datum der Übertragung aller oder eines Teils der Anteile der Gesellschaft auf andere Personen; Daten zu den Mitgliedern der Aufsichtsorgane; Daten zum Gründer einer Niederlassung oder Vertretung der juristischen Person; die Titel der Jahresfinanzberichte oder, sofern gesetzlich vorgeschrieben, die Titel der konsolidierten Jahresfinanzberichte und das Datum, an dem sie abgezeichnet und dem Register der juristischen Personen übermittelt wurden, usw.
Anträge auf Eintragung von Daten; Protokolle und Beschlüsse von Mitgliederversammlungen; Protokolle und Beschlüsse von Sitzungen kollegialer Leitungsorgane; Satzungen/Regelungen; Errichtungsakte von Niederlassungen und Vertretungen ausländischer juristischer Personen; Jahresfinanzberichte oder, sofern gesetzlich vorgeschrieben, konsolidierte Jahresfinanzberichte; Berichte zur Vermögensbewertung usw.
Eine Suche kann persönlich durchgeführt werden.
Eine Suche kann auf der Website des Registers durchgeführt werden.
Eine Suche kann anhand des Codes, des Namens oder eines Teils des Namens einer juristischen Person durchgeführt werden.
Dokumente sind nicht kostenlos erhältlich.
Für Daten, Informationen und Kopien von Dokumenten aus dem Register wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Regierung der Republik Litauen festgelegt wird.
Ein beglaubigter Auszug aus dem Register der juristischen Personen kann online über das Selbstbedienungssystem, per E-Mail, per Post oder persönlich bei einer Kundendienststelle angefordert werden.
Eine beglaubigte Kopie eines im Register der juristischen Personen gespeicherten Dokuments kann per E-Mail, per Post oder persönlich bei einer Kundendienststelle angefordert werden. Eine unbeglaubigte Kopie eines Dokuments kann online über das Selbstbedienungssystem angefordert und abgerufen werden.
Für die Ausstellung eines Auszugs oder einer Kopie eines Dokuments wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Regierung der Republik Litauen festgelegt wird.
Das Registrierungsverfahren kann persönlich eingeleitet werden.
Für die Eintragung einer juristischen Person im Register der juristischen Personen sind die folgenden Dokumente einzureichen:
Ein Notar oder das Justizministerium prüft die Richtigkeit der dem Datenverarbeiter des Registers übermittelten Daten und die Vereinbarkeit des Errichtungsakts mit den rechtlichen Anforderungen. Ferner wird geprüft, ob die in den Gesetzen oder im Errichtungsakt festgelegten Verpflichtungen erfüllt wurden und die darin genannten Umstände eingetreten sind und somit die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die juristische Person, die Niederlassung oder die Vertretung, die geänderten Daten und Errichtungsakte sowie die Regelungen für die Niederlassung oder Vertretung in das Register einzutragen bzw. aufzunehmen.
Die gängigsten Rechtsformen juristischer Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kleine Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereine sowie gemeinnützige und unterstützende Stiftungen können online gegründet werden. Auf diese Rechtsformen entfallen rund 80 % aller im Register der juristischen Personen eingetragenen juristischen Personen.
Die Dokumente können auf elektronischem Wege über das Kundenselbstbedienungssystem des Zentrums für Register direkt beim Datenverarbeiter des Registers eingereicht werden, sofern der Gründer eine qualifizierte elektronische Signatur besitzt. Die Dokumente müssen nach den genehmigten Vorlagen (für Regelungen, Satzungen oder Errichtungsakte) erstellt werden. Der Name der juristischen Person darf nicht die Kurzbezeichnung des Staates Litauen („Lietuva“) enthalten. Falls die Räume, in denen sich der eingetragene Sitz befinden soll, nicht dem Gründer gehören, muss eine elektronisch unterzeichnete Einverständniserklärung des Eigentümers dieser Räume vorgelegt werden. Die Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden durch Bareinlage bezahlt. Die Ziele und Tätigkeitsbereiche eines Vereins, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen und unterstützenden Stiftung müssen mit der Klassifikation der Ziele und Tätigkeitsbereiche juristischer Personen des öffentlichen Rechts vereinbar sein. Eine gemeinnützige und unterstützende Stiftung muss kein Dotationskapital vorhalten.
Bei der Prüfung der eingereichten Dokumente stellt der Datenverarbeiter des Registers fest, ob
Der Datenverarbeiter des Registers kann die Eintragung einer juristischen Person nur verweigern, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Wurden die eingegangenen Antragsdaten und Errichtungsakte bereits von einem Notar oder dem Justizministerium beglaubigt, verzichtet der Datenverarbeiter des Registers auf die Prüfung der Richtigkeit der übermittelten Daten bzw. der Vereinbarkeit des Inhalts der Dokumente mit den rechtlichen Anforderungen.
Die im Register der juristischen Personen enthaltenen Daten und Informationen gelten als richtig, solange sie nicht nach dem in den Gesetzen der Republik Litauen und den Rechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren angefochten werden.
Die Veröffentlichung erfolgt auf der Grundlage der beglaubigten Registereinträge und unter der Voraussetzung, dass keine Abweichungen vorliegen. Die Bekanntmachungen werden im Rahmen der Informationsveröffentlichung automatisch auf der Grundlage der im Register der juristischen Personen eingetragenen Daten erstellt.
Sofern durch Gesetz oder im Errichtungsakt nichts anderes bestimmt ist, trägt das Leitungsorgan der juristischen Person die Verantwortung für die Richtigkeit der übermittelten Dokumente und Daten sowie für deren rechtzeitige Übermittlung an den Datenverarbeiter des Registers.
Die im Register enthaltenen Daten, Informationen und Dokumente sind öffentlich. Jede Person kann die im Register enthaltenen Daten, Informationen und Dokumente nach dem Verfahren, das in den für das Register der juristischen Personen geltenden Gesetzen und Regelungen festgelegt ist, einsehen. Die Empfänger der Daten dürfen die Registerdaten nur zu dem Zweck, in dem Umfang und auf die Art und Weise verwenden, die beim Erhalt der Daten angegeben wurden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nach der Verordnung (EU) 2016/679.
Datenverarbeiter des Registers der juristischen Personen – staatliches Unternehmen, Zentrum für Register
Tel.: +370 5 268 8262
E-Mail: info@registrucentras.lt
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Diese Seite gibt einen Überblick über das Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés – RCS) in Luxemburg.
Das Firmenregister, das nur natürliche Personen erfasste, wurde mit dem Gesetz vom 23. Dezember 1909 zur Gründung eines Firmenregisters geschaffen. 1972 wurde unter dem Einfluss der europäischen Gesetzgebung ein Unternehmensregister eingerichtet. Im Jahr 1987 wurden diese beiden Register in ein einziges Register zusammengeführt, das Handels- und Gesellschaftsregister. Seit 2003 untersteht dieses Register dem Justizminister und wird in dessen Auftrag von der wirtschaftlichen Interessengemeinschaft LUXEMBOURG BUSINESS REGISTERS geführt.
Die Digitalisierung des Handels- und Gesellschaftsregisters wurde 2006 eingeleitet und 2007 abgeschlossen. Das Handels- und Gesellschaftsregister ist jetzt vollständig durchsuchbar und nur elektronisch abrufbar.
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Das Handels- und Gesellschaftsregister ist öffentlich.
Eine Verpflichtung zur Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister besteht für
Die im Handels- und Gesellschaftsregister gespeicherten Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben und hängen von der jeweiligen Rechtsform ab.
Ganz allgemein werden zwei Arten von Informationen gesammelt:
Nur die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente werden im Handels- und Gesellschaftsregister erfasst. Es hängt von der jeweiligen Rechtsform ab, welche Unterlagen eingereicht werden müssen.
Die für ein eingetragenes Unternehmen eingereichten Unterlagen werden in eine eigens für das Unternehmen angelegte elektronische Akte aufgenommen und im Handels- und Gesellschaftsregister gespeichert.
Somit enthält das Handels- und Gesellschaftsregister folgende Dokumente (nicht erschöpfende Liste):
Das komplett elektronische Handels- und Gesellschaftsregister kann über die entsprechende Website direkt abgerufen werden. Für Personen, die nicht über die notwendige EDV-Ausstattung verfügen, steht in Luxemburg jedoch ein Büro zur Verfügung, in dem sie an einem dafür vorgesehenen Rechner Suchen durchführen können.
Akten können auf der Website des Handels- und Gesellschaftsregisters (RCS) im Menü „Angebotene Serviceleistungen“ über „Nach einer RCS-Akte suchen“ gesucht und aufgerufen werden.
Um die hinterlegten Dokumente ansehen zu können, muss sich der Nutzer auf der Website anmelden, wofür er ein persönliches Konto erstellen kann, aber nicht muss.
Die öffentliche Suche erfolgt anhand der Registernummer oder des Unternehmensnamens.
Die Unterlagen im Handels- und Gesellschaftsregister sind kostenlos zugänglich. Nach dem Aufrufen einer Akte kann der Nutzer auf ein hinterlegtes Dokument zugreifen, indem er einfach auf das entsprechende PDF-Symbol klickt.
Auszüge, Zertifikate oder beglaubigte Kopien, die vom Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters ausgestellt werden, sind gegen eine Gebühr erhältlich.
Auszüge und Zertifikate können auf der Website über das Menü Angebotene Serviceleistungen bestellt werden.
Eine beglaubigte Kopie eines hinterlegten Dokuments kann bestellt werden, indem in der elektronischen Akte des betreffenden Unternehmens neben dem PDF-Symbol zur Ansicht des Dokuments das Häkchen bei „Beglaubigt“ gesetzt wird.
Für das Handels- und Gesellschaftsregister gibt es eine Auskunftsstelle, die allen offensteht, die Anliegen betreffend das Register haben. Ein Vertreter des Verwalters des Handels- und Gesellschaftsregisters führt anschließend gemeinsam mit dem Antragsteller die entsprechenden elektronischen Verfahren durch. Dies ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Für sämtliche Vorgänge im Handels- und Gesellschaftsregister muss sich der Nutzer auf der Website des Registers anmelden.
Für die Anmeldung zur Beantragung einer Hinterlegung bzw. Eintragung sind ein LuxTrust- oder eIDAS-Zertifikat sowie die Erstellung eines Nutzerkontos erforderlich. Nach der Anmeldung muss der Nutzer das Verfahren über das Menü „Einreichungen in elektronischer Form“ einleiten.
Wie werden Anträge auf Eintragung verarbeitet?Sobald der Nutzer seinen Antrag auf Hinterlegung bzw. Eintragung fertiggestellt hat, nimmt der Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters innerhalb von drei Tagen nach Erhalt eine kurze rechtliche Überprüfung des Antrags vor. Diese Überprüfung dient dazu, die Kohärenz der verschiedenen eingereichten Informationen zu bestätigen und zu kontrollieren, ob alle erforderlichen Informationen übermittelt wurden und eine Rechtsgrundlage für die Hinterlegung oder Eintragung der vorgelegten Informationen bzw. des vorgelegten Dokuments besteht.
Wenn der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist oder nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, wird er zur Überprüfung und Berichtigung an den Nutzer zurückgeschickt.
Eine Urkunde oder Information wird durch Hinterlegung im Handels- und Gesellschaftsregister veröffentlicht; anschließend folgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. in der elektronischen Sammlung der Unternehmen und Verbände (Recueil électronique des sociétés et associations – RESA). Nachdem die Information im Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt wurde, ist sie auf der Website des Registers zugänglich. Die Veröffentlichung in der RESA erfolgt innerhalb von 15 Tagen nach Hinterlegung, in der Praxis jedoch üblicherweise noch am Tag der Hinterlegung.
Urkunden oder Auszüge aus Urkunden können Dritten erst ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in der RESA entgegengehalten werden, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass die Urkunden oder Auszüge aus Urkunden den Dritten vorher bekannt waren. Dritte können sich jedoch auf noch nicht veröffentlichte Urkunden oder Auszüge berufen. In Bezug auf Vorgänge, die sich vor dem 16. Tag nach dem Tag der Veröffentlichung ereignen, können die Urkunden oder Auszüge aus Urkunden Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn diese nachweisen, dass sie die Urkunden oder Auszüge nicht kennen konnten.
Im Falle einer Abweichung zwischen dem hinterlegten Text und dem in der elektronischen Sammlung der Unternehmen und Verbände veröffentlichten Text kann Letzterer Dritten nicht entgegengehalten werden. Dritte können sich jedoch darauf berufen, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass sie den hinterlegten Text kannten.
Nachdem der Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters durch eine Reform im Jahr 2016 auch die Funktion des Verwalters der elektronischen Sammlung der Unternehmen und Verbände übernommen hat, besteht keine Gefahr mehr, dass es zu Abweichungen zwischen dem hinterlegten und dem veröffentlichten Text kommt.
Ersuchen um Auskunft über oder Berichtigung oder Einschränkung von Verarbeitungsvorgängen, für die der Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters ein Unterauftragnehmer ist und für die der Justizminister als Verantwortlicher fungiert, sind an Luxembourg Business Registers zu richten (unter der E-Mail-Adresse helpdesk@lbr.lu oder per Post an G.I.E. LUXEMBOURG BUSINESS REGISTERS, zu Händen des Datenschutzbeauftragten, L-2961 Luxembourg) und werden daraufhin an den Datenschutzbeauftragten des Justizministeriums weitergeleitet.
Die im Handels- und Gesellschaftsregister enthaltenen Informationen werden nach der Löschung der Akte des eingetragenen Unternehmens im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften 20 Jahre lang aufbewahrt.
Die Person, die eine Einreichung vorgenommen hat, ist für die Richtigkeit der enthaltenen Informationen verantwortlich.
Ersuchen um Auskunft über oder Berichtigung oder Einschränkung von Verarbeitungsvorgängen, für die der Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters ein Unterauftragnehmer ist und für die der Justizminister als Verantwortlicher fungiert, sind an Luxembourg Business Registers zu richten (unter der E-Mail-Adresse helpdesk@lbr.lu oder per Post an G.I.E. LUXEMBOURG BUSINESS REGISTERS, zu Händen des Datenschutzbeauftragten, L-2961 Luxembourg) und werden daraufhin an den Datenschutzbeauftragten des Justizministeriums weitergeleitet.
Die im Handels- und Gesellschaftsregister enthaltenen Informationen werden nach der Löschung der Akte des eingetragenen Unternehmens im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften 20 Jahre lang aufbewahrt.
Büroanschrift | Postanschrift | Öffnungszeiten |
14, rue Erasme Tel.: (+352) 26 428-1 | Luxembourg Business Registers | Büro: montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr Telefonische Auskunftsstelle: montags bis freitags von 8.00 bis 17.30 Uhr |
Website von Luxembourg Business Registers
Portal des Handels- und Gesellschaftsregisters
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Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über das ungarische Unternehmensregister.
Das Unternehmensregister enthält die Daten von eingetragenen Firmen und die der Eintragung zugrunde liegenden Firmenunterlagen. Die Daten im Unternehmensregister (zu den dort eingetragenen Firmen) werden von den Gerichten in ihrer Eigenschaft als Handelsgericht gepflegt. Sowohl die Unternehmensdaten als auch die Firmenunterlagen sind elektronisch gespeichert. Die Daten von Unternehmen, die bei einem ungarischen Handelsgericht eingetragen sind, sind auf der Internetseite des dem Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz angegliederten Dienstes für Unternehmensauskünfte und die elektronische Erfassung von Unternehmensdaten (a Közigazgatási és Igazságügyi Minisztérium Céginformációs és az Elektronikus Cégeljárásban Közreműködő Szolgálata) unentgeltlich zugänglich (https://www.e-cegjegyzek.hu/).
Online abrufbar sind aktuelle oder bereits gelöschte, zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens jedoch noch vorrätige Informationen:
Die nachfolgenden Informationen werden an jedem ersten Wochentag aktualisiert:
Die an jedem ersten Wochentag aktualisierten Daten können mithilfe des Suchprogramms aufgerufen werden.
Im Unternehmensregister sind die Firmendaten auch nach anderen Kriterien gespeichert (veraltete Daten sind beispielsweise ebenfalls zugänglich), und neben den Unternehmensdaten sind auch die Firmenunterlagen einsehbar. Die Einsichtnahme ist bei den Handelsgerichten oder beim Dienst für Unternehmensauskünfte (Céginformációs Szolgálat) möglich. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien von Firmenunterlagen und Unternehmensdaten zu erhalten.
Die Einsichtnahme in das ungarische Unternehmensregister <https://www.e-cegjegyzek.hu/?ceginformacio> im beschriebenen Umfang ist unentgeltlich; der Zugang zu sonstigen Inhalten ist gebührenpflichtig.
Um Informationen über ein Unternehmen zu finden, können die folgenden Suchkriterien verwendet werden:
- Name des Unternehmens;
- Firmennummer;
- Steuernummer.
In Verbindung mit in Ungarn eingetragenen Unternehmen sind die Angaben nach Artikel 2 der Richtlinie 2009/101/EG unentgeltlich zugänglich.
In Ungarn werden Informationen über Unternehmen vom Handelsgericht oder vom Dienst für Unternehmensauskünfte bereitgestellt und im Firmenamtsblatt (Cégközlöny) veröffentlicht. Das Firmenamtsblatt ist das amtliche Blatt des Justizministeriums und unentgeltlich über die Website http://www.e-cegkozlony.gov.hu/ zugänglich. Wenn das Handelsgericht auf Aktiengesellschaften oder auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezogene Angaben aus dem Unternehmensregister offenlegt, veröffentlicht es gleichzeitig im Firmenamtsblatt die Gründungsurkunde des Unternehmens sowie Änderungen daran, wobei das Amtsblatt täglich auf den neuesten Stand gebracht wird.
Die Daten im Unternehmensregister werden von den Gerichten in ihrer Eigenschaft als Handelsgericht gepflegt. Angaben und Unterlagen zu Unternehmen werden elektronisch gespeichert. Die Daten von Unternehmen, die bei einem ungarischen Handelsgericht eingetragen sind, sind auf der Internetseite des dem Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz angegliederten Dienstes für Unternehmensauskünfte und die elektronische Erfassung von Unternehmensdaten (a Közigazgatási és Igazságügyi Minisztérium Céginformációs és az Elektronikus Cégeljárásban Közreműködő Szolgálata) (https://www.e-cegjegyzek.hu/) unentgeltlich zugänglich.
Seit der uneingeschränkten Inbetriebnahme des ungarischen Systems für Unternehmensauskünfte und Unternehmensregistrierung (Országos Céginformációs és Cégnyilvántartási Rendszer) im Juli 1993 wird das Unternehmensregister von den Gerichten elektronisch geführt.
Innerhalb nur weniger Minuten lassen sich mithilfe des Systems Daten zwischen zwei beliebigen Gerichten übermitteln.
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Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über das Unternehmensregister in Malta.
Das Unternehmensregister von Malta (Malta Business Registry – MBR) ist eine staatliche Agentur, der 2018 durch die subsidiäre Rechtsvorschrift 595.27 Autonomie gewährt wurde. Vor ihrer Einrichtung war die Agentur eine Stelle innerhalb der Aufsichtsbehörde für den Finanzdienstleistungssektor (Malta Financial Services Authority – MFSA). Die Agentur wurde mit allen Befugnissen und Pflichten ausgestattet, die gemäß dem Unternehmensgesetz (Kapitel 386 der Gesetze von Malta) und sonstigem geltenden Recht für den Registerbevollmächtigten vorgesehen waren.
Ursprünglich wurde das Online-System 2004 eingerichtet, wobei es im Laufe der Jahre mehrfach weiterentwickelt wurde, um den Bedürfnissen von Bürgerinnen und Bürgern, unternehmensnahen Dienstleistern und Unternehmen selbst besser gerecht zu werden. Das Online-System des MBR wird derzeit gründlich aktualisiert, um einen moderneren digitalen Dienst zu bieten. Hierfür kommt eine fortschrittlichere Technologie zum Einsatz, die unter anderem eine Funktion umfasst, mit der Personen mithilfe eines wirksameren technischen Systems eine digitale Signatur erstellen und ein Unternehmen über das Internet gründen können. Das System soll Ende 2021 oder Anfang 2022 vollständig aktualisiert und digitalisiert sein.
Die Agentur wurde mit der subsidiären Rechtsvorschrift 595.27 eingerichtet. Die gesetzlichen Vorschriften, mit denen die Befugnisse und Funktionen der Agentur weiter differenziert und die Aufgaben und Pflichten für juristische Personen und Unternehmensvertreter festgelegt werden, sind jedoch umfangreich. Dabei handelt es sich um folgende Rechtsvorschriften:
Kapitel 386 der Gesetze von Malta, Unternehmensgesetz
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.01 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Formulare)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.02 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Investmentgesellschaften mit veränderlichem Gesellschaftskapital)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.03 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Gebühren)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.04 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Investmentgesellschaften mit festem Gesellschaftskapital)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.05 der Gesetze von Malta, Vorschriften zur Weiterführung von Unternehmen
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.06 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Anwendbarkeit auf Offshore-Unternehmen)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.07 der Gesetze von Malta, Verfügung über die Anwendbarkeit des Unternehmensgesetzes auf Offshore-Unternehmen, die nach der Verordnung über Personenhandelsgesellschaften und dem Gesetz über die Aufsichtsbehörde für den Finanzdienstleistungssektor gegründet und eingetragen wurden
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.08 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.09 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Investmentgesellschaften mit veränderlichem Gesellschaftskapital als Altersversorgungssysteme oder -fonds)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.10 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Versicherungsgeschäfte betreibende Zellgesellschaften)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.11 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Der Prospekt)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.12 der Gesetze von Malta, Vorschriften zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.13 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Versicherungsgeschäfte betreibende eingetragene Zellgesellschaften)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.14 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital als eingetragene Zellgesellschaften)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.15 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Anerkannte eingetragene Zellgesellschaften)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.16 der Gesetze von Malta, Vorschriften zu Verbriefungszellgesellschaften
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.17 der Gesetze von Malta, Vorschriften zur Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.18 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (System der Registervernetzung)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.19 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Register der wirtschaftlichen Eigentümer)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.20 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Befreiung von der Prüfung)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.21 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Wiederaufbaufonds für Unternehmen)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.22 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Unternehmensgesetz (Zellgesellschaften im Bereich der Schiff- und Luftfahrt)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 459.01 der Gesetze von Malta, Vorschriften zu Finanzsicherheiten
Kapitel 16 der Gesetze von Malta, Zivilgesetzbuch
Subsidiäre Rechtsvorschrift 16.07 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Zivilgesetzbuch (Zweiter Anhang) (Gebühren)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 16.08 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Zivilgesetzbuch (Zweiter Anhang) (Mitteilungen und Formulare)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 16.10 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Zivilgesetzbuch (Zweiter Anhang) (Bestehende Organisationen)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 16.17 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Zivilgesetzbuch (Zweiter Anhang) (Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Vereinigungen)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 16.18 der Gesetze von Malta, Vorschriften zum Zivilgesetzbuch (Zweiter Anhang) (Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Stiftungen)
Subsidiäre Rechtsvorschrift 492.01 der Gesetze von Malta, Vorschriften zu Freiwilligenorganisationen (Jahresausweis und -abschluss)
Das Online-System ermöglicht allen natürlichen Personen, die Informationen über Unternehmen, Stiftungen und Vereinigungen erhalten möchten, Zugang zum Register.
Das Register enthält unentgeltlich zugängliche und allgemein nutzbare Informationen (öffentliche Informationen). Dazu gehören u. a. der Unternehmensname und die Registernummer, die eingetragene Anschrift, das Datum der Gründung, die Angabe, ob es sich um eine Gesellschaft handelt, das Gesellschaftskapital und die Identität der Unternehmensvertreter.
Der Zugang zu sonstigen Unternehmensunterlagen wird gegen ein geringes Entgelt gewährt. Zu diesen Unterlagen zählen u. a. alle eingereichten und vom Registerbevollmächtigten eingetragenen Mitteilungen des jeweiligen Unternehmens, die Dokumente zum Status des Unternehmens, die Jahresabschlüsse sowie die Jahresausweise. Einzelheiten zu den wirtschaftlichen Eigentümern sind für die Öffentlichkeit ebenfalls gegen ein geringes Entgelt zugänglich.
Die folgenden Daten werden gespeichert:
Die folgenden Unterlagen werden gespeichert:
Informationen zu Unternehmen können direkt in den MBR-Büros in Żejtun (Malta) angefordert werden.
Die Informationen können auf dem Portal des MBR abgerufen werden: https://registry.mbr.mt/ROC/.
Um eine Suche durchzuführen, klickt man auf den genannten Link zum Portal und dort auf Company Search. Jeder kann nach einem Unternehmen suchen, indem er den Namen des Unternehmens, Teile davon oder die Registernummer eingibt.
Unterlagen können über das Online-System per Kartenzahlung oder direkt beim Büro des MBR erworben werden.
Sie können eine Anfrage per E-Mail an orders.mbr@mbr.mt unter Angabe der gewünschten Dokumente senden.
Die Eintragung kann direkt in den Büros des MBR in Żejtun (Malta) beantragt werden. Die beizufügenden Dokumente sind die Gründungsurkunde und der Gesellschaftsvertrag sowie die einschlägigen Unterlagen, die Ausweisdokumente und die Nachweise über die Einzahlung des Gesellschaftskapitals bei einer Bank.
Die Eintragung kann von einer Person beantragt werden, die im Online-System als autorisierter Nutzer registriert ist. Hierfür sind dieselben Dokumente erforderlich, jedoch ist der Preis für das Online-Verfahren niedriger als bei einem persönlich vor Ort gestellten Antrag.
Ein Unternehmen kann eingetragen werden, wenn es über eine eIDAS-konforme digitale Signatur verfügt, die an das MBR übermittelt wird.
Die Bediensteten des MBR analysieren alle eingereichten Dokumente und führen eine Überprüfung durch, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die beteiligten Parteien werden im Hinblick auf Sanktionen, negative Berichterstattung in den Medien, politische Exponiertheit oder Ausschlüsse geprüft. Signaturen werden ebenfalls untersucht, wobei Kontrollen vorgenommen werden, um festzustellen, ob der Unterzeichner zur Unterzeichnung des jeweiligen Dokuments berechtigt ist. Ferner werden die Informationen analysiert, um zu überprüfen, ob sie rechtskonform sind.
Dies wird auch durch Artikel 401 Absatz 2 des Unternehmensgesetzes (Kapitel 386 der Gesetze von Malta) geregelt. Sämtliche Dokumente, Zertifikate oder sonstigen Einzelheiten werden veröffentlicht, wie in Artikel 401 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehen. Die Veröffentlichung dient dazu, dass solche Unterlagen der jeweiligen Handelsgesellschaft gegenüber Dritten Wirkung entfalten. Vorgänge, die vor dem 16. Tag nach der Veröffentlichung eines Dokuments, eines Zertifikats oder einer sonstigen Einzelheit abgeschlossen werden, können Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn diese nachweisen, dass es für sie nicht möglich war, Informationen darüber zu erhalten.
Gemäß der jüngsten EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132) hat bei Abweichungen zwischen den Inhalten im Register und den veröffentlichten Inhalten die Version im Register Vorrang und wird als korrekt angesehen. Solche Abweichungen sollten jedoch soweit wie möglich vermieden werden. Heutzutage ist dies einfacher, da die Veröffentlichungen und die öffentlich zugänglichen Unterlagen (sowohl die kostenlosen Informationen als auch die Informationen, die gegen eine Zahlung erhältlich sind) im Online-System des MBR hochgeladen und veröffentlicht werden. Es kommt daher deutlich seltener vor, dass die im Register eingetragenen Angaben nicht in der Bekanntmachung wiedergegeben werden. Alle Veröffentlichungen werden neben dem Portal auch auf https://support.mbr.mt/pages/Publications.aspx erstellt.
Das Unternehmen selbst ist für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich.
Die gemäß den EU-Datenschutzvorschriften gewährten Rechte betroffener Personen werden jederzeit geschützt, wenn das MBR entsprechende Daten empfängt, verarbeitet und speichert. Das MBR verfügt zudem über einen Datenschutzbeauftragten. Informationen zu diesem Thema sind auch auf der MBR-Website abrufbar, wo u. a. Folgendes ausführlicher erläutert wird: die Definition von personenbezogenen Daten, das geltende Recht in diesem Bereich, die Art der von betroffenen Personen erhobenen Daten, die Art der Erhebung solcher Daten, die Nutzung sozialer Medien, die Richtigkeit der Daten, die Speicherungs- und Aufbewahrungszeiträume, das Verfahren für eine Person zur Anforderung der sie betreffenden Daten im Besitz des MBR sowie das Verfahren zur Einreichung einer förmlichen Beschwerde beim Büro des Beauftragten für Informationen und Datenschutz. Die Informationen sind zugänglich unter https://mbr.mt/privacy-policy/.
Das MBR ist telefonisch unter der Nummer (+356) 22582300 erreichbar. Alternativ können Sie folgende Website aufrufen: https://mbr.mt/.
Sie können außerdem die MBR-Büros unter der folgenden Adresse besuchen: Malta Business Registry,
AM Business Centre, Labour Road, Żejtun ZTN 2401, Malta.
Sie haben die Möglichkeit, per E-Mail an orders.mbr@mbr.mt Zertifikate und Unterlagen zu bestellen und per E-Mail an support.mbr@mbr.mt Hilfe in Bezug auf elektronische Dienste anzufordern.
https://mbr.mt/foundations-and-associations/
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Diese Seite gibt einen Überblick über das niederländische Unternehmensregister.
Das niederländische Handelsregister untersteht nach dem Handelsregistergesetz der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) und wird von ihr geführt.
Das Register bietet einen Überblick über alle relevanten (rechtlichen) Informationen zu allen wirtschaftlich relevanten Unternehmen und juristischen Personen in den Niederlanden. Im Register eingetragen sind alle Unternehmen und juristischen Personen. Hierzu zählen:
Wie viele Daten erfasst werden, hängt von der Rechtsform der Organisation ab. Die wichtigsten registrierten Daten sind:
Nach niederländischem Recht sind die Angaben im Register gültig (und Dritten gegenüber bindend), sofern nichts anderes angegeben ist. Die Pflicht zur Registrierung (und Registrierung etwaiger Änderungen) liegt bei den Unternehmen selbst. Alle Änderungen müssen innerhalb einer Woche registriert werden.
Die Eintragung in das Unternehmensregister ist in den Niederlanden nicht Teil des Gründungsverfahrens. Rechtlich gesehen kann eine Gesellschaft in den Niederlanden auch ohne Eintragung bestehen. Die unterlassene Eintragung eines Unternehmens ist zwar rechtswidrig, steht aber der Existenz des Unternehmens und seiner Tätigkeit nicht entgegen.
Niederländische Gesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung müssen ihren Jahresabschluss beim Handelsregister einreichen. Die meisten Unternehmen müssen lediglich eine Bilanz einreichen, während Großunternehmen auch ihre Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen müssen.
Grundlegende Informationen im niederländischen Unternehmensregister – wie Kontaktangaben, Handelskammernummer und Unternehmensnummer – können kostenlos auf der Website der Handelskammer eingesehen werden. Andere Informationen, z. B. amtliche Auszüge, Jahresabschlüsse und sonstige Unterlagen, sind gebührenpflichtig. Einen Überblick über die Tarife finden Sie auf der Website der Handelskammer.
Sie können auch die App des Handelsregisters kostenlos herunterladen. Über diese App können Sie allgemeine Informationen im Unternehmensregister einsehen.
Jeder sollte sich auf die im Unternehmensregister enthaltenen Informationen verlassen können. Das Unternehmensregister enthält wahrheitsgemäße Daten. Die Qualität der Daten ist in einer Weise gewährleistet, dass sich der Nutzer darauf verlassen kann. Der Inhaber eines Unternehmens ist verantwortlich für das, was im Unternehmensregister über das Unternehmen eingetragen ist. Eingetragene Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen an den eingetragenen Informationen mitzuteilen. Werden Änderungen nicht mitgeteilt, sind die Angaben im Unternehmensregister maßgebend. Es gilt somit der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gutgläubige Dritte sollen auf die Richtigkeit der registrierten Daten vertrauen dürfen.
Im niederländischen Handelsregister sind Abfragen mit folgenden Angaben möglich:
Informationen liegen seit Gründung des aktuellen Registers (1920) vor. Auch für ältere Unternehmen liegen Daten vor.
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Dieser Teil des Portals gibt einen Überblick über das Unternehmensregister in Österreich.
Bis 1990 wurde das österreichische Handelsregister in Papierform geführt. Im Jahr 1991 löste das als elektronische Datenbank geführte Firmenbuch das Handelsregister ab.
Bei der Ablösung der Handelsregisters durch das Firmenbuch im Jahr 1991 wurden die Daten des Hauptbuchs in eine elektronische Datenbank übertragen. Seitdem sind sowohl die aktuellen als auch die historischen Daten (zurück bis 1991) elektronisch verfügbar. Seit 2005 wird auch die Urkundensammlung des Firmenbuchs elektronisch geführt.
Die zentralen Vorschriften finden sich im Firmenbuchgesetz (FBG) und im Unternehmensgesetzbuch (UGB).
Jede:r ist dazu befugt, Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen, um Informationen über Eintragungen im Register zu erhalten. Einsicht wird sowohl in das Hauptbuch als auch in die Urkundensammlung gewährt.
Das Hauptbuch des Firmenbuchs enthält Informationen über alle eingetragenen österreichischen Unternehmen. Urkunden, die den Firmenbucheintragungen zugrunde liegen, werden in der Urkundensammlung gespeichert.
Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind. Hierunter fallen z.B. die Firmenbuchnummer, die Firma, die Rechtsform, der Sitz und die Geschäftsanschrift eines Unternehmens sowie die vertretungsbefugten Personen. Änderungen der im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen müssen grundsätzlich unverzüglich bei Gericht angemeldet werden (Anmeldungspflicht).
Welche Datenkategorien werden gespeichert (welche Unternehmen werden im öffentlichen Register geführt, Angaben zur Insolvenz, Jahresabschlüsse)?
Im Hauptbuch eingetragen werden gemäß § 2 FBG insbesondere alle Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH, Aktiengesellschaft – AG, Europäische Gesellschaft – SE), eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaft – OG und Kommanditgesellschaft – KG) und Genossenschaften (einschließlich Europäischer Genossenschaften – SCE) mit Sitz im Inland. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) werden im Firmenbuch nicht eingetragen, weil sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Ausländische Rechtsträger sind im Firmenbuch einzutragen, wenn sie eine Zweigniederlassung in Österreich unterhalten.
Einzelunternehmer:innen können sich grundsätzlich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. Nur wenn ein Einzelunternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von jeweils über 700.000 EUR oder aber in einem Jahr einen Umsatz von über 1.000.000 EUR aufweist, ist die Eintragung im Firmenbuch verpflichtend.
Zusätzlich zu den Eintragungen im Hauptbuch des Firmenbuchs werden zahlreiche Unterlagen in der Urkundensammlung gespeichert. Dazu zählen insbesondere die Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen von Kapitalgesellschaften, die Jahresabschlüsse von rechnungslegungspflichtigen Unternehmen und Musterzeichnungen von vertretungsbefugten Personen.
Persönlich / Auf der Website des Registers
Unter Angabe der Firmenbuchnummer kann aus der Datenbank ein Firmenbuchauszug abgerufen werden. Ein solcher Auszug enthält grundsätzlich die aktuell eingetragenen Daten. Auf Wunsch können aber auch inzwischen gelöschte (historische) Daten ausgegeben werden.
Ist die Firmenbuchnummer nicht bekannt, kann über den Namen des Rechtsträgers (die sogenannte Firma) gesucht werden oder über den Namen einer Person, die im betreffenden gesuchten Rechtsträger eine Funktion (z.B. als Geschäftsführer:in) ausübt.
Über die sogenannte Urkundenliste können auch alle Urkunden abgerufen werden, die zu einem Rechtsträger elektronisch gespeichert sind.
Siehe dazu auch die Informationen zur Frage „Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?“
Siehe dazu die Informationen zur Frage „Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?“
Aus der Firmenbuchdatenbank können sowohl Firmenbuchauszüge (aus dem Hauptbuch) als auch Urkunden (aus der Urkundensammlung) abgerufen werden. Welche Urkunden zu einem Rechtsträger verfügbar sind, ist aus der sogenannten Urkundenliste ersichtlich. Die Abfrage von Daten aus der Firmenbuchdatenbank ist – abgesehen von der kostenlosen Kurzinformation, welche die wichtigsten Informationen über einen Rechtsträger enthält – kostenpflichtig.
Sofern der Firmenname oder die Firmenbuchnummer einer Rechtsträger bekannt sind, können Firmenbuchauszüge und Urkunden über „JustizOnline“, das digitale Informations- und Serviceangebot der österreichischen Justiz, abgerufen werden. Dabei ist für kostenpflichtige Abfrageprodukte eine Anmeldung mit einer Handysignatur und eine Möglichkeit zur Online-Zahlung erforderlich. Die zuvor erwähnte Kurzinformation kann hingegen ohne weitere Voraussetzungen abgerufen werden.
Ein dauerhafter Online-Zugang zum österreichischen Firmenbuch mit allen Suchmöglichkeiten ist über eine sogenannte Verrechnungsstelle möglich. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die vom Bundesministerium für Justiz mit der Abwicklung der Firmenbuchabfrage beauftragt worden sind. Über einen solchen Online-Zugang verfügt auch jede:r Notar:in, jede:r Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt und jede:r Wirtschaftstreuhänder:in. Abfragen aus der Firmenbuchdatenbank können außerdem bei den Gerichten durchgeführt werden.
Anträge an das Firmenbuch sind grundsätzlich schriftlich einzubringen, wobei die Unterschriften der Antragsteller in den meisten Fällen durch eine:n Notar:in oder ein Gericht beglaubigt werden müssen.
Im Antrag ist genau anzugeben, welche Eintragung begehrt wird. In vielen Fällen müssen dem Antrag auch entsprechende Urkunden angeschlossen werden, für die teilweise ebenfalls besondere Formvorschriften bestehen. So bedarf etwa die Satzung einer Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) der Form eines Notariatsakts.
Anträge können entweder in Papierform oder elektronisch an das Firmenbuchgericht übermittelt werden. Für bestimmte Anträge stehen auch eigene Formulare zur Verfügung, siehe:
https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/kategorie/2
https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Firmenbuch.aspx
Eine über diese grundlegenden Informationen hinausgehende Darstellung aller Form- und Inhaltserfordernisse, die bei Anträgen an das Firmenbuch zu beachten sind, ist in diesem Rahmen nicht möglich. Wenn Sie diesbezüglich Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an ein:e Notar:in oder an eine:n Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt.
Die Anträge werden vom zuständigen Firmenbuchgericht – das sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz (Landesgerichte) – in formeller und materieller Hinsicht geprüft. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach der Hauptniederlassung oder dem Sitz des im Firmenbuch eingetragenen oder einzutragenden Rechtsträgers.
Entscheidungsorgane bei den Firmenbuchgerichten sind teils Richter:innen, teils Rechtspfleger:innen. Wenn eine Bewilligung des Antrags aufgrund von Mängeln nicht möglich ist, kann das Gericht einen Verbesserungsauftrag erteilen.
Die Wirkungen von Eintragungen im Firmenbuch gegenüber Dritten sind in § 15 Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt. Demnach kann eine Tatsache, die in das Firmenbuch einzutragen wäre, aber nicht eingetragen wurde, von der betreffenden Gesellschaft einer bzw. einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, sofern diesem die betreffende Tatsache nicht ohnehin bekannt war (Abs. 1). Sobald eine Tatsache eingetragen wurde, muss sie ein:e Dritte:r gegen sich gelten lassen. Dies gilt allerdings nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Eintragung vorgenommen werden, sofern die bzw. der Dritte beweist, dass sie bzw. er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (Abs. 2). Auch unrichtige Eintragungen muss die Gesellschaft einer bzw. einem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gegen sich gelten lassen, wenn sie die unrichtige Eintragung selbst veranlasst hat oder sie die Eintragung nicht löschen lässt, obwohl sie sie als unrichtig erkannte oder hätte erkennen müssen. Die Gesellschaft muss die unrichtige Eintragung jedoch dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie beweist, dass die bzw. der Dritte nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (Abs. 3).
Die Satzung einer Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist stets in der zum Firmenbuch eingereichten Fassung verbindlich, weil eine Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen wurde (§ 148 Abs. 3 Aktiengesetz = AktG, § 49 Abs. 2 GmbH-Gesetz = GmbHG).
Da Firmenbucheintragungen aus der Datenbank des Firmenbuchs mittels eines automatisationsunterstützten Prozesses direkt an die zusätzlichen Bekanntmachungsmedien (Ediktsdatei und Amtsblatt zur Wiener Zeitung) weitergeleitet werden, können Abweichungen zwischen dem Inhalt der Firmenbucheintragung und jenem der zusätzlichen Bekanntmachung praktisch ausgeschlossen werden. Sollte es dennoch eine Abweichung geben, käme der Eintragung im Firmenbuch der Vorrang zu.
Grundsätzlich ist jede:r Unternehmer:in dazu verpflichtet, für die Richtigkeit und Aktualität der über sie bzw. ihn im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen zu sorgen. Kommt es zu einer Änderung solcher Tatsachen, muss dies unverzüglich zum Firmenbuch angemeldet werden. Unterlässt jemand, der zur Anmeldung einer Tatsache zum Firmenbuch verpflichtet wäre, die Antragstellung, so kann sie:er durch die Verhängung von Zwangsstrafen dazu angehalten werden.
Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten
Für allfällige datenschutzrechtliche Ansprüche sind in erster Linie die Vorschriften des gerichtlichen Firmenbuchverfahrens maßgeblich (siehe § 84 Gerichtsorganisationsgesetz).
Kontaktinformationen
Das für einen bestimmten Rechtsträger örtlich zuständige Firmenbuchgericht (siehe dazu die Informationen zur Frage „Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?“) kann über die Gerichtssuche von „JustizOnline“ ermittelt werden, siehe:
https://justizonline.gv.at/jop/web/home
https://www.justiz.gv.at/home/service/firmenbuch~36f.de.html
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über das polnische Unternehmensregister.
Das polnische Unternehmensregister (das Landesgerichtsregister) wird vom polnischen Justizministerium betrieben und geführt.
Es enthält Informationen über Unternehmen, Stiftungen, Verbände und andere Organisationen.
Im Register sind unter anderem folgende Daten erfasst:
Ja, die Einsichtnahme ist kostenlos.
Sie können im polnischen Unternehmensregister mit folgenden Suchbegriffen suchen:
Im polnischen Recht ist die Frage des Schutzes Dritter im Zusammenhang mit der unter die Richtlinie 2009/101/EG fallenden Bereitstellung von Informationen und Urkunden im Gesetz über das Landesgerichtsregister vom 20. August 1997 (Gesetzblatt 2013, Position 1203) geregelt.
Bestimmungen des Gesetzes über das Landesgerichtsregister vom 20. August 1997 (Gesetzblatt 2013, Position 1203):
Artikel 12
1. Die in dem Register enthaltenen Daten dürfen nicht gelöscht werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
2. Enthält ein Registereintrag offensichtliche Fehler oder verstößt er gegen eine gerichtliche Anordnung, so muss das Gericht den Eintrag automatisch korrigieren.
3. Enthält das Register Daten, die im Sinne des Gesetzes unzulässig sind, so muss das Registergericht diese Daten automatisch löschen, nachdem es die betroffenen Personen gehört hat oder nachdem es angeordnet hat, dass diese eine schriftliche Stellungnahme vorlegen.
Artikel 13
1. Registereinträge müssen im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger veröffentlicht werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Artikel 14
Ein Unternehmen, das einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen muss, kann sich nicht gegenüber gutgläubig handelnden Dritten auf Daten berufen, die nicht im Register eingetragen sind oder die aus ihm gelöscht wurden.
Artikel 15
1. Ab dem Tag der Eintragung im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger kann niemand Unkenntnis der veröffentlichten Einträge geltend machen. Das Unternehmen, das ins Register eingetragen wurde, kann den Eintrag jedoch in Bezug auf Handlungen, die vor dem sechzehnten Tag nach der Veröffentlichung vorgenommen wurden, nicht gegenüber einem Dritten geltend machen, wenn dieser nachweist, dass ihm der Inhalt des Eintrags nicht bekannt sein konnte.
2. Im Falle von Abweichungen zwischen dem Registereintrag und der Veröffentlichung im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger ist der Registereintrag rechtlich verbindlich. Ein Dritter kann sich jedoch auf den im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger veröffentlichten Inhalt berufen, sofern das eingetragene Unternehmen nicht nachweist, dass dem Dritten der Inhalt des Registereintrags bekannt war.
3. Ein Dritter kann sich auf Urkunden und Daten berufen, bei denen die Pflicht zur Veröffentlichung noch nicht erfüllt wurde, es sei denn, sie entfalten aufgrund der fehlenden Veröffentlichung keine rechtliche Wirkung.
Artikel 17
1. Die Richtigkeit der Daten im Register wird vermutet.
2. Entsprechen die im Register eingetragenen Daten nicht dem Antrag des Unternehmens oder liegt kein Antrag vor, so kann das Unternehmen nicht gegenüber einem gutgläubig handelnden Dritten geltend machen, dass die Daten falsch sind, sofern es nicht unverzüglich einen Antrag auf Änderung, Ergänzung oder Löschung der Daten eingereicht hat.
Das Register existiert seit Januar 2007.
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Diese Seite gibt einen Überblick über das portugiesische Unternehmensregister.
In Portugal wird das Unternehmensregister durch den Código do Registo Comercial geregelt, der mit Gesetzesdekret Nr. 403/86 vom 3. Dezember 1986 erlassen wurde.
Für die Eintragung sind die Unternehmensregisterämter zuständig; bei diesen handelt es sich um externe Einrichtungen des Instituts für das Registratur- und Notariatswesen (IRN), einer dem Ministerium für Justiz unterstellten Einrichtung. Unternehmensregisterämter gibt es im ganzen Land. Ihre Zuständigkeit ist nicht auf bestimmte geografische Gebiete beschränkt.
Durch die Eintragung im Unternehmensregister wird Handelsgesellschaften Rechtspersönlichkeit verliehen; sie ist in der Regel zwingend erforderlich. Unternehmen müssen sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Gründung eintragen lassen.
Es können lediglich Angaben eingetragen werden, die in rechtlicher Hinsicht dokumentarisch belegt sind, wobei die betreffenden Dokumente elektronisch archiviert werden müssen. Fremdsprachige Dokumente werden nur akzeptiert, wenn sie – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – übersetzt sind. Davon kann abgewichen werden, wenn sie Angaben enthalten, die durch Abschrift im Register erfasst werden oder die in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sind und der betreffende Beamte diese Sprache fließend beherrscht.
Die Eintragung kann durch zwei Arten erfolgen: zum einen durch Abschrift (die Informationen, die für die Rechtsstellung der zur Eintragung verpflichteten Einrichtungen relevant sind, werden den übermittelten Dokumenten entnommen und zusammengefasst; in diesem Fall müssen sie von einem Registerbeamten als gültig bestätigt werden) und zum anderen durch Hinterlegung (gilt nur für die Archivierung von Dokumenten, die sich auf einzutragende Sachverhalte beziehen).
Die Eintragung von Dokumenten in das Unternehmensregister kann persönlich bei einem Unternehmensregisteramt, auf dem Postweg oder online (https://eportugal.gov.pt/en/espaco-empresa/empresa-online) beantragt werden.
Die Gebühren variieren abhängig davon, welche Angaben eingetragen werden sollen; sie werden regelmäßig angepasst. Die Gebühren für die Eintragung der verschiedenen Angaben sind einsehbar unter: https://dre.pt/web/guest/legislacao-consolidada/-/lc/122322384/201906152048/73705012/diploma/indice.
Jede Person kann einen Auszug aus dem Register und den archivierten Dokumenten beantragen bzw. mündlich oder schriftlich Auskunft über deren Inhalt erhalten.
Informationen über Eintragungen, deren Veröffentlichung zwingend erforderlich ist, stehen auf http://publicacoes.mj.pt/Pesquisa.aspx kostenfrei zur Verfügung.
Die Eintragung kann nur durch einen Auszug belegt werden, der sechs Monate gültig ist. Auszüge können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden und sind für alle rechtlichen Zwecke sowie bei jeder Behörde oder privaten Einrichtung unter denselben Voraussetzungen wie die Papierfassung gültig.
Für Auszüge aus dem Register und damit zusammenhängenden Dokumenten werden Gebühren erhoben, unabhängig davon, ob die Auszüge in Papierform oder in elektronischer Form beantragt werden.
Für den Zugriff auf elektronische Auszüge kann ein Abonnement zum Preis von 25 EUR pro Jahr abgeschlossen werden. Auch der Abschluss von Abonnements mit einer Laufzeit von zwei, drei oder vier Jahren ist gegen eine entsprechende Gebühr möglich. Die Kosten können je nach Art des Auszugs variieren (neben der Eintragung gibt es zwei weitere mögliche Arten).
Anfragen sind auf https://eportugal.gov.pt/en/espaco-empresa/empresa-online möglich.
Auf Anfrage können die im Unternehmensregister enthaltenen Informationen in Form einer in englischer Sprache abgefassten elektronischen Bescheinigung zur Verfügung gestellt werden, die dieselbe Rechtswirkung hat wie die Informationen in portugiesischer Sprache.
Eintragungspflichtige Angaben werden gegenüber Dritten erst ab dem Datum ihrer Eintragung wirksam. Eintragungspflichtige Angaben, die veröffentlicht werden müssen (auf der Website http://publicacoes.mj.pt/Pesquisa.aspx), werden gegenüber Dritten erst ab dem Datum ihrer Veröffentlichung wirksam.
Die endgültige Eintragung durch Abschrift stellt – gestützt auf die präzisen Angaben – eine Vermutung über die Existenz der Rechtsstellung dar. Beispielsweise lassen die erfassten Informationen einer Handelsgesellschaft (Rechtsform, Name, eingetragener Sitz, Zweck, Zeichnungsberechtigte, Namen der Mitglieder von Organen der Gesellschaft usw.) die Vermutung zu, dass die im Register erfasste Rechtsstellung den Tatsachen entspricht.
Bei einer Eintragung durch Hinterlegung gilt diese Vermutung nicht. Diese Form der Eintragung dient der Information der Öffentlichkeit; eine Vermutung im Hinblick auf ihre Richtigkeit ist damit nicht verbunden.
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Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über das rumänische Handelsregister, das beim Justizministerium von der Nationalen Handelsregisterbehörde (Oficiul Național al Registrului Comerțului, im Folgenden „ONRC“) geführt wird.
Das Handelsregister wurde 1990 mit dem Gesetz Nr. 26/1990 eingerichtet.
Gemäß der Dringlichkeitsverordnung Nr. 129 vom 10. Oktober 2002 zur Änderung des Gesetzes Nr. 26/1990 über das Handelsregister und der Dringlichkeitsverordnung Nr. 76/2001 über die Vereinfachung bestimmter Verwaltungsförmlichkeiten für die Eintragung und Genehmigung von Vorgängen, die von Händlern durchgeführt werden, ist die Nationale Handelsregisterbehörde Rumäniens eine rechtsfähige öffentliche Stelle, die dem Justizministerium unterstellt ist. Sie ist für die Führung, Pflege und Verwaltung des zentralen computergestützten Handelsregisters zuständig.
In Bukarest und in allen 41 Kreisen (Județe) Rumäniens bestehen Handelsregisterstellen, die der Nationalen Handelsregisterbehörde unterstellt sind. Sie sind für die Führung, Pflege und Verwaltung der lokalen Handelsregister zuständig.
Im zweiten Halbjahr 2011 wurde ein eigenes Portal zur Bereitstellung neuer Online-Dienste für Wirtschafts- und andere interessierte Kreise in Betrieb genommen.
Ziele der Nationalen Handelsregisterbehörde:
Gesetz Nr. 265/2022 über das Handelsregister und die Änderung und Ergänzung anderer für die Eintragung in das Handelsregister relevanter Rechtsakte.
Dringlichkeitsverordnung Nr. 44/2008
Der Zugang zu den auf der ONRC-Website veröffentlichten Informationen ist für alle interessierten Personen unentgeltlich und rund um die Uhr gewährleistet. Die Website https://www.onrc.ro/index.php/ro/ bietet Zugang zu Folgendem:
Auf der Website des Handelsregisters ist Folgendes verfügbar:
Der Zugang zu den Informationen auf dem E-Service-Portal der ONRC ist unentgeltlich, rund um die Uhr verfügbar und wird nach einer unentgeltlichen Registrierung als Benutzer (durch Wahl eines Benutzernamens und eines Passworts) gewährt.
Die Informationen auf dem Portal der ONRC werden durch unentgeltliche oder kostenpflichtige Dienste gemäß dem geltenden Recht organisiert.
Das Handelsregister enthält alle Dokumente, Handlungen, Einträge und Angaben zur Identität der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie alle weiteren ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Handlungen oder Dokumente.
Die Online-Dienste der ONRC sind auf deren E-Service-Portal verfügbar, das im Rahmen des sektoralen operationellen Programms „Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft“ und der Initiative „Investitionen in Ihre Zukunft!“ des Projekts „Online-Dienste (elektronische Behördendienste) der ONRC für Unternehmen über ein spezielles Portal“ eingerichtet wurde.
Über das E-Service-Portal werden u. a. die folgenden Online-Dienste der Nationalen Handelsregisterbehörde bereitgestellt:
Der kostenpflichtige Dienst „Recom online“ ist nach Abschluss eines Vertrags mit dem wirtschaftlichen Eigentümer rund um die Uhr zugänglich und liefert gegen eine Gebühr die folgenden Informationen über Wirtschaftsbeteiligte:
Zu den unentgeltlich verfügbaren Diensten gehören:
Die wichtigsten Dienste des BERC sind:
WICHTIGE INFORMATIONEN: Alle Bereiche der Website und das Portal sind rund um die Uhr unentgeltlich verfügbar.
Zugang zu den im Handelsregister eingetragenen Informationen
Die Bereitstellung der im Handelsregister eingetragenen Informationen und die Ausgabe von Kopien der betreffenden Dokumente erfolgt nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 265/2022 über das Handelsregister und die Änderung und Ergänzung anderer für die Eintragung in das Handelsregister relevanter Rechtsakte:
1. Das Handelsregister ist öffentlich zugänglich. Die Handelsregisterbehörde erteilt auf Antrag und Kosten des Interessenten in rumänischer Sprache und unter Beachtung der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Auskünfte und erstellt Bescheinigungen über die Eintragungen im Handelsregister sowie Bescheinigungen über die Eintragung oder Nichteintragung eines bestimmten Dokuments oder einer bestimmten Handlung sowie Kopien und/oder beglaubigte Kopien aller eingetragenen oder vorgelegten Dokumente oder eines Teils davon in der Form, in der sie zur Untermauerung der Anträge auf Eintragung eingereicht wurden.
2. Der Antrag auf Erteilung von Auskünften und Dokumenten ist entweder am Empfang abzugeben oder per Post, Kurierdienst oder auf elektronischem Wege zusammen mit einer Kopie des Ausweises zu versenden, es sei denn, der Antrag ist mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet.
3. Die Handelsregisterbehörde stellt die in Nummer 1 genannten Dokumente entweder elektronisch, d. h. in elektronischer Form, gegebenenfalls unter Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur oder des qualifizierten elektronischen Siegels, oder in Papierform am Sitz der ONRC oder der Handelsregisterstellen bzw. per Post oder Kurierdienst aus.
4. Kopien werden ordnungsgemäß beglaubigt. Elektronische Kopien werden durch Hinzufügen der elektronischen Signatur beglaubigt. Auf Antrag können auch nicht amtlich beglaubigte Kopien ausgestellt werden.
5. Elektronische Kopien der in Nummer 1 genannten Dokumente und Informationen werden auch über das System zur Vernetzung von Handelsregistern öffentlich zugänglich gemacht.
6. Die Verwaltung der empfangenen Dokumente, d. h. der elektronisch übermittelten Dokumente, erfolgt auch über eine Verbindung mit der elektronischen einzigen Anlaufstelle (Point of Single Contact, im Folgenden „PSC“) nach der Dringlichkeitsverordnung Nr. 49/2009 über die Niederlassungsfreiheit für Diensteanbieter und die Dienstleistungsfreiheit in Rumänien, die nach Änderung und Ergänzung durch das Gesetz Nr. 68/2010 in seiner geänderten Fassung genehmigt wurde.
7. Für die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Dokumenten wird eine Gebühr nach einem vom Justizminister durch Verordnung festgelegten Tarifsystem erhoben, die die für die Erteilung der betreffenden Auskünfte oder Dokumente erforderlichen Verwaltungskosten nicht übersteigen darf, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Führung des Handelsregisters.
8. Die in Nummer 1 genannten Informationen und Dokumente werden den Behörden und Einrichtungen sowie den in Rumänien akkreditierten diplomatischen Vertretungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
9. Die in Nummer 1 genannten Informationen werden anderen als den in Nummer 8 genannten juristischen Personen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.
10. Die ONRC und die Handelsregisterstellen erteilen Journalisten und Vertretern der Massenmedien unentgeltlich Auskunft über bestimmte im Handelsregister eingetragene Informationen, die ausschließlich zu Zwecken der Information der Öffentlichkeit verwendet werden können.
Nach dem Gesetz Nr. 265/2022 enthält das Handelsregister Angaben zu den folgenden eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten:
Die in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 genannten Wirtschaftsbeteiligten beantragen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder nach deren Beendigung die Eintragung von Vermerken über eintragungspflichtige Dokumente und Handlungen in das Register.
Die Dokumente und Handlungen, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, sind in den Artikeln 88 bis 100 des Gesetzes Nr. 265/2022 aufgeführt.
Juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, oder gegebenenfalls interessierte Personen müssen den ORCT die folgenden Dokumente als Eintragungen in das Handelsregister vorlegen:
Die Personen, die an der Eintragung von Dokumenten in das Handelsregister interessiert sind, deren Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen zu diesem Zweck den Musterantrag ausfüllen und ihm die betreffenden Dokumente sowie gegebenenfalls den Nachweis über die Zahlung der entsprechenden Gebühr beifügen.
In das Handelsregister sind einzutragen:
Für die im Handelsregister eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten, die einem Insolvenzvermeidungsverfahren oder einem Insolvenzverfahren unterliegen, werden auf der Grundlage der vorgenannten Dokumente folgende Eintragungen in das Handelsregister vorgenommen:
Das zentrale Register wirtschaftlicher Eigentümer
Gemäß dem Gesetz Nr. 129/2019 zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte in der geänderten und ergänzten Fassung ist die ONRC verpflichtet, das zentrale Register wirtschaftlicher Eigentümer zu führen, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen aufgeführt sind, die zur Eintragung in das Handelsregister einen Antrag stellen müssen.
Der Zugang zum zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer wird im Einklang mit den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten folgenden Stellen/Personen gewährt:
Die Eintragung von juristischen Personen, Einzelunternehmern, Einpersonengesellschaften und Familienunternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und deren Sitz/Geschäftsanschrift sich im Zuständigkeitsbereich des Gerichts befindet, beinhaltet, dass das Handelsregister die Dokumente zur Eintragung der einzutragenden Personen und die offiziellen Aufzeichnungen über die Gründung oder damit zusammenhängende Änderungsurkunden sowie andere ausdrücklich gesetzlich vorgeschriebene Dokumente aufbewahrt.
Die Archivierung der Dokumente, die die Eintragungen im Handelsregister belegen, besteht in der Aufbewahrung aller dieser Dokumente in Papierform und/oder in elektronischer Form sowie der Dokumente, die die Einträge der eingetragenen Personen belegen, der Jahresabschlüsse, des Berichts bzw. gegebenenfalls des konsolidierten Berichts des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats, des Berichts des Abschlussprüfers oder des Finanzprüfers, gegebenenfalls des konsolidierten Jahresabschlusses und der Register der juristischen Personen, die dem Handelsregister vorgelegt werden.
Die Akte eines jeden im Handelsregister eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten umfasst alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Eintragung oder mit einer Tätigkeit, die per Gesetz im Handelsregister einzutragen ist, vorgelegt werden, sowie die Dokumente, die die Eintragung bescheinigen. Die Dokumente, die im Handelsregister im Hinblick auf die Durchführung bestimmter gesetzlich vorgeschriebener Voreintragungsverfahren aufgeführt sind, werden in einer separaten Akte aufbewahrt. Nach der Eintragung werden sie in die Akte des jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten aufgenommen.
Die Dokumente von natürlichen und juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, werden gemäß den Bestimmungen des nationalen Archivierungsgesetzes Nr. 16/1996 in seiner neu veröffentlichten Fassung archiviert.
Die interessierte Person kann auf der ONRC-Website nach Informationen suchen, indem sie ein Stichwort in das Suchfeld eingibt.
Die im Rahmen des Dienstes „Recom online“ unentgeltlich zugänglichen Informationen können nach folgenden Kriterien durchsucht werden:
Im Rahmen des Dienstes „Recom online“ sind u. a. die folgenden allgemeinen Informationen für interessierte Personen unentgeltlich zugänglich:
Informationen und Dokumente über die im Handelsregister eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten werden Behörden und Einrichtungen, mit Ausnahme derjenigen, die vollständig aus eigenen Einnahmen finanziert werden, sowie den Gerichten und den ihnen angeschlossenen Staatsanwaltschaften, den akkreditierten diplomatischen Vertretungen und anderen juristischen Personen im Sinne des Gesetzes unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die ONRC und die ORCT erteilen Journalisten und Vertretern der Massenmedien unentgeltlich Auskunft über bestimmte im Handelsregister eingetragene Informationen. Die an Journalisten und Vertreter der Massenmedien weitergegebenen Informationen dürfen nur zur Information der Öffentlichkeit verwendet werden.
Die Handelsregisterbehörde erstellt auf Kosten des Antragstellers Auskünfte, Bescheinigungen über die Eintragungen im Handelsregister und Bescheinigungen über die Eintragung oder Nichteintragung eines bestimmten Dokuments oder einer bestimmten Handlung sowie Kopien und beglaubigte Kopien der Eintragungen im Register und der vorgelegten Dokumente. Die entsprechenden Dokumente können auch per Post beantragt und zugestellt werden.
Möglichkeiten, Zugang zu den Auskünften zu erhalten:
Der Dienst „InfoCert“ ermöglicht die Ausstellung von Online-Zertifikaten und/oder die Bereitstellung von Informationen aus dem Handelsregister. Der Dienst kann über das ONRC-Portal im Abschnitt Informationen (Informații) – Bescheinigungen (Certificate constatatoare) oder Handelsregisterinformationen und Kopien von Bescheinigungen (Informații RC și copii certificate) aufgerufen werden. Die Zahlung erfolgt online per Kreditkarte (Visa oder Mastercard). Der elektronische Dienst „InfoCert“ erzeugt automatisch Dokumente mit elektronischer Signatur, ohne dass der Verantwortliche eingreifen muss, und zwar rund um die Uhr und an allen Wochentagen. Die Zahlung erfolgt elektronisch per Karte, woraufhin der Antragsteller eine elektronische Rechnung erhält, ohne dass eine elektronische Signatur erforderlich ist.
Bescheinigungen und/oder Informationen aus dem Handelsregister können online über den Dienst „Recom online“ abgerufen werden. „Recom online“ ist die kostenpflichtige Komponente, die nach Abschluss eines Vertrags mit dem Begünstigten rund um die Uhr zugänglich ist.
Möglichkeiten zum Erhalt einer beglaubigten Kopie oder mehrerer beglaubigter Kopien eines Dokuments aus dem Archiv:
Möglichkeiten zum Erhalt von Duplikaten von Bescheinigungen über die Abgabe von ehrenwörtlichen Erklärungen zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis:
Der Antrag auf Eintragung oder gegebenenfalls eine andere Art von Antrag ist zusammen mit den für die Eintragung erforderlichen Dokumenten am Empfang oder per Post/Kurier bei dem für den Sitz/die Geschäftsanschrift der betroffenen Personen örtlich zuständigen Handelsregisterstelle/bei einer der Handelsregisterstellen durch die in den Artikeln 79 bis 81 des Gesetzes Nr. 265/2022 genannten Personen persönlich oder durch einen Bevollmächtigten einzureichen.
Der Antrag auf Eintragung einer juristischen Person in das Handelsregister wird vom gesetzlichen Vertreter dieser Person oder von einem Bevollmächtigten im Rahmen einer beglaubigten Sonder-/Generalvollmacht bzw. von einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Vollmacht oder von einem Gesellschafter, Aktionär oder Vorstandsmitglied unterzeichnet.
Der Antrag auf Eintragung der Zweigniederlassung einer juristischen Person mit Sitz in Rumänien oder im Ausland wird vom Vertreter der betroffenen juristischen Person, der die Geschäfte der Zweigniederlassung direkt führt, persönlich oder von einem Bevollmächtigten im Rahmen einer beglaubigten Sonder-/Generalvollmacht bzw. von einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet.
Der Antrag auf Eintragung eines Einzelunternehmers bzw. einer Einpersonengesellschaft wird von der natürlichen Person, die die Eintragung als Einzelunternehmer beantragt, bzw. vom Inhaber der Einpersonengesellschaft persönlich oder von einem Bevollmächtigten im Rahmen einer beglaubigten Sonder-/Generalvollmacht bzw. von einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet.
Der Antrag auf Eintragung eines Familienunternehmens wird von dem im Gründungsdokument benannten Vertreter oder von einem Bevollmächtigten im Rahmen einer beglaubigten Sonder-/Generalvollmacht bzw. von einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet.
Die mit den Anträgen auf Eintragung eingereichten Dokumente sind in rumänischer Sprache zu verfassen.
Die Antragsteller oder die im Handelsregister eingetragenen Personen können zur Untermauerung ihrer Anträge auf Eintragung Dokumente vorlegen, die in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen sie ansässig sind, verfasst sind. Diesen Dokumenten sind Übersetzungen ins Rumänische durch einen ermächtigten Übersetzer beizufügen.
In eine der Amtssprachen der Mitgliedstaaten der EU übersetzte Dokumente können auf Antrag veröffentlicht werden, wenn die eingereichte Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer angefertigt wurde.
Die in eine Fremdsprache übersetzten Dokumente müssen entweder ein zweispaltiges Layout, bei dem der rumänische Text in der ersten Spalte und der fremdsprachige Text in der zweiten Spalte steht, oder eine sequenzielle Darstellung aufweisen, d. h. auf den rumänischen Text folgt der fremdsprachige Text.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den in rumänischer Sprache veröffentlichten Dokumenten und Informationen und der freiwillig veröffentlichten Übersetzung kann letztere nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden; Dritte können sich jedoch auf die freiwillig offengelegte Übersetzung berufen, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass sie Kenntnis von der Version hatten, die der Offenlegungspflicht unterlag.
Die zur Untermauerung des Antrags auf Eintragung erforderlichen Dokumente, die als Verwaltungsakte eingestuft werden, sind der Handelsregisterstelle nach Maßgabe des Gesetzes vorzulegen.
Der Antrag auf Eintragung und die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente können elektronisch, d. h. über das E-Service-Portal oder per E-Mail, zusammen mit einer eingebetteten, beigefügten oder verknüpften qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister wird vom Registerführer auf der Grundlage von Dokumenten innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang des Antrags bearbeitet.
Sind der Antrag auf Eintragung und die dazugehörigen Dokumente bzw. das Standardformular des Gründungsdokuments unvollständig oder entsprechen sie nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Gründung, den Aufbau, die Organisation und die Tätigkeit von eintragungspflichtigen Wirtschaftsbeteiligten oder ist der Registerführer der Ansicht, dass weitere Informationen oder Dokumente zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind, setzt er eine Frist von höchstens 15 Kalendertagen für die Berichtigung oder Vervollständigung der Dokumente fest.
Die Frist und die Gründe für den Aufschub werden im E-Service-Portal der ONRC veröffentlicht und können auch an den in den Räumlichkeiten der Handelsregisterstellen eingerichteten Arbeitsplätzen eingesehen werden.
Die Fristen für die Bearbeitung des Antrags auf Eintragung und für die Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente werden entsprechend angepasst.
Wenn der Antragsteller den Antrag auf Eintragung vor Ablauf der vom Registerführer gesetzten Frist berichtigt/vervollständigt und eine Änderung der Frist für die Bearbeitung beantragt, wird der Antrag auf Eintragung an dem auf die Berichtigung/Vervollständigung folgenden Tag bearbeitet.
Kommt der Antragsteller seinen in der Aufschiebungsanordnung genannten Verpflichtungen nicht nach, wird der Antrag auf Eintragung abgelehnt.
Verzichtet der Antragsteller auf die Erledigung des Antrags durch die ORCT oder werden die Anträge auf Eintragung abgelehnt, ist die gegebenenfalls entrichtete Gebühr für die Veröffentlichung im Amtsblatt von Rumänien zurückzuzahlen.
Auf Antrag der betroffenen Partei und ihres Vertreters findet eine öffentliche Anhörung statt, um über den Antrag auf Eintragung zu entscheiden.
Im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts können sich Dritte aufgrund der folgenden nationalen Bestimmungen auf die im Handelsregister enthaltenen Informationen und Dokumente berufen:
1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 ist das Handelsregister der Dienst von allgemeinem öffentlichem Interesse für die Eintragung und Offenlegung von Wirtschaftsbeteiligten, die Einzelunternehmer, Einpersonengesellschaften und Familienunternehmen sind, und von Wirtschaftsbeteiligten, die Gesellschaften, europäische Gesellschaften, Genossenschaften, europäische Genossenschaften, Kreditgenossenschaften, wirtschaftliche Interessenvereinigungen und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen mit Sitz in Rumänien sind, sowie für die Eintragung und Offenlegung ihrer Zweigniederlassungen und der Zweigniederlassungen der oben genannten juristischen Personen, deren Sitz sich im Ausland befindet.
Ferner beantragen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 im Rahmen ihrer Tätigkeit oder nach deren Beendigung die Eintragung von Vermerken über eintragungspflichtige Dokumente und Handlungen in das Register.
Die Bereitstellung der im Handelsregister eingetragenen Informationen und die Ausgabe von Kopien der betreffenden Dokumente erfolgt nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 265/2022 über das Handelsregister und die Änderung und Ergänzung anderer für die Eintragung in das Handelsregister relevanter Rechtsakte:
1. Das Handelsregister ist öffentlich zugänglich. Die Handelsregisterbehörde erteilt auf Antrag und Kosten des Interessenten in rumänischer Sprache und unter Beachtung der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Auskünfte und erstellt Bescheinigungen über die Eintragungen im Handelsregister sowie Bescheinigungen über die Eintragung oder Nichteintragung eines bestimmten Dokuments oder einer bestimmten Handlung sowie Kopien und/oder beglaubigte Kopien aller eingetragenen oder vorgelegten Dokumente oder eines Teils davon in der Form, in der sie zur Untermauerung der Anträge auf Eintragung eingereicht wurden.
2. Der Antrag auf Erteilung von Auskünften und Dokumenten ist entweder am Empfang abzugeben oder per Post, Kurierdienst oder auf elektronischem Wege zusammen mit einer Kopie des Ausweises zu versenden, es sei denn, der Antrag ist mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet.
3. Die Handelsregisterbehörde stellt die in Nummer 1 genannten Dokumente entweder elektronisch, d. h. in elektronischer Form, gegebenenfalls unter Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur oder des qualifizierten elektronischen Siegels, oder in Papierform am Sitz der ONRC oder der Handelsregisterstellen bzw. per Post oder Kurierdienst aus.
4. Kopien werden ordnungsgemäß beglaubigt. Elektronische Kopien werden durch Hinzufügen der elektronischen Signatur beglaubigt. Auf Antrag können auch nicht amtlich beglaubigte Kopien ausgestellt werden.
5. Elektronische Kopien der in Nummer 1 genannten Dokumente und Informationen werden auch über das System zur Vernetzung von Handelsregistern öffentlich zugänglich gemacht.
6. Die Verwaltung der empfangenen Dokumente, d. h. der elektronisch übermittelten Dokumente, erfolgt auch über eine Verbindung mit der elektronischen einzigen Anlaufstelle (Point of Single Contact, im Folgenden „PSC“) nach der Dringlichkeitsverordnung Nr. 49/2009 über die Niederlassungsfreiheit für Diensteanbieter und die Dienstleistungsfreiheit in Rumänien, die nach Änderung und Ergänzung durch das Gesetz Nr. 68/2010 in seiner geänderten Fassung genehmigt wurde.
7. Für die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Dokumenten wird eine Gebühr nach einem vom Justizminister durch Verordnung festgelegten Tarifsystem erhoben, die die für die Erteilung der betreffenden Auskünfte oder Dokumente erforderlichen Verwaltungskosten nicht übersteigen darf, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Führung des Handelsregisters.
8. Die in Nummer 1 genannten Informationen und Dokumente werden den Behörden und Einrichtungen sowie den in Rumänien akkreditierten diplomatischen Vertretungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
9. Die in Nummer 1 genannten Informationen werden anderen als den in Nummer 8 genannten juristischen Personen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.
10. Die ONRC und die Handelsregisterstellen erteilen Journalisten und Vertretern der Massenmedien unentgeltlich Auskunft über bestimmte im Handelsregister eingetragene Informationen, die ausschließlich zu Zwecken der Information der Öffentlichkeit verwendet werden können.
Die Durchsetzbarkeit der Dokumente und Handlungen von Personen, die der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen, erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 46 des Gesetzes Nr. 265/2022 über das Handelsregister und die Änderung und Ergänzung anderer für die Eintragung in das Handelsregister relevanter Rechtsakte.
Darüber hinaus gelten in diesem Zusammenhang die folgenden besonderen Bestimmungen für Gesellschaften, d. h. die Artikel 50–51 des Gesetzes Nr. 31/1990 über Gesellschaften in der geänderten und ergänzten Fassung:
Artikel 50
1. Dokumente oder Handlungen, die nicht nach Maßgabe des Gesetzes bekannt gemacht wurden, können gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Gesellschaft kann nachweisen, dass die Dritten Kenntnis von ihnen hatten.
2. Die von der Gesellschaft vor dem 16. Tag nach der gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegung durchgeführten Handlungen können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, wenn sie nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, Kenntnis von diesen Handlungen zu haben.
Artikel 51
1. Dritte können sich jedoch immer auf nicht offengelegte Dokumente oder Handlungen berufen, es sei denn, die fehlende Offenlegung führt zu ihrer Unwirksamkeit.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 soll das Handelsregister die folgenden Registerkategorien umfassen:
2. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 erfolgt die Eintragung in das Handelsregister auf der Grundlage des Beschlusses des Registerführers zur Bearbeitung der Anträge auf Eintragung oder gegebenenfalls auf der Grundlage eines rechtskräftigen Gerichtsurteils bzw. eines vollstreckbaren Beschlusses, wie gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Eintragung von einem Gericht angeordnet, kann sie auch auf der Grundlage des Verfahrensschriftstücks erfolgen, das den Tenor der Gerichtsentscheidung enthält.
3. Gemäß Artikel 107 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 265/2022 ist das Datum der Eintragung in das Handelsregister das Datum der tatsächlichen Eintragung in das Register.
4. Gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 265/2022 werden Eintragungen in das Handelsregister innerhalb von 24 Stunden ab dem Datum des Beschlusses des Registerführers vorgenommen.
5. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 wird das Handelsregister von der ONRC in elektronischer Form geführt, und die Eintragung in das Handelsregister und in andere von der ONRC geführte Register erfolgt auf elektronischem Wege.
Die Eintragung und die Angaben können gegenüber Dritten ab dem Datum der Eintragung in das Handelsregister oder der Veröffentlichung im Amtsblatt von Rumänien bzw. im BERC, wie gesetzlich vorgeschrieben, geltend gemacht werden.
Die von einer natürlichen oder juristischen Person vor dem 16. Tag nach ihrer Eintragung in das Handelsregister vorgenommenen Handlungen sind Dritten gegenüber nicht durchsetzbar, wenn sie nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, Kenntnis von diesen Handlungen zu haben.
Personen, die zur Beantragung der Eintragung in das Register verpflichtet sind, können die Vollstreckbarkeit nicht eingetragener Dokumente oder Handlungen gegenüber Dritten nicht geltend machen, es sei denn, sie können nachweisen, dass letztere Kenntnis von diesen Dokumenten und Handlungen hatten. Dritte können sich jedoch immer auf nicht offengelegte Dokumente oder Handlungen berufen, es sei denn, die fehlende Offenlegung führt zu ihrer Unwirksamkeit.
Die in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 aufgeführten Dokumente werden von der Handelsregisterstelle innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen nach der Eintragung in das Handelsregister auf elektronischem Wege an das Amtsblatt von Rumänien zur Veröffentlichung übermittelt.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den Eintragungen im Handelsregister und den Dokumenten, die der Akte des im Handelsregister eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten beigefügt sind, haben gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 265/2022 die Eintragungen im Register gegenüber Dritten Vorrang.
Hinsichtlich der im Bulletin oder gegebenenfalls im Amtsblatt von Rumänien veröffentlichten Dokumente und Informationen gilt, dass bei Widersprüchen zwischen diesen und den im Register eingetragenen Dokumenten letztere gegenüber Dritten Vorrang haben.
Tritt der oben genannte Widerspruch aus Gründen auf, die nicht dem betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zuzuschreiben sind, berichtigt die Handelsregisterstelle oder gegebenenfalls die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Monitorul Oficial“ die Eintragung im Register, d. h. sie veröffentlicht auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten auf eigene Kosten den berichtigten Text in Form eines Auszugs erneut.
Gesetzlich vorgeschriebene Dokumente und Handlungen werden gegebenenfalls auf Antrag eintragungspflichtiger natürlicher und/oder juristischer Personen, anderer interessierter Kreise oder von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
Die in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 genannten Wirtschaftsbeteiligten beantragen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder nach deren Beendigung die Eintragung von Vermerken über eintragungspflichtige Dokumente und Handlungen in das Register innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die eintragungspflichtigen Dokumente erstellt oder die eintragungspflichtigen Handlungen vorgenommen wurden.
Die Eintragung in das Register erfolgt auch auf Antrag interessierter Kreise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen innerhalb von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem eintragungspflichtigen Dokument oder der eintragungspflichtigen Handlung Kenntnis erlangt haben.
Die Antragsteller und gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertreter/Bevollmächtigten haften nach dem Gesetz für die Rechtmäßigkeit, Echtheit und Richtigkeit der Angaben in den Anträgen auf Eintragung und in den zu ihrer Untermauerung eingereichten Dokumenten.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 erfolgt die Eintragung in das Handelsregister auf der Grundlage des Beschlusses des Registerführers zur Bearbeitung der Anträge auf Eintragung oder gegebenenfalls auf der Grundlage eines rechtskräftigen Gerichtsurteils bzw. eines vollstreckbaren Beschlusses, wie gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Eintragung von einem Gericht angeordnet, kann sie auch auf der Grundlage des Verfahrensschriftstücks erfolgen, das den Tenor der Gerichtsentscheidung enthält.
Gemäß Artikel 107 des Gesetzes Nr. 265/2022 erlässt der Registerführer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung, den Aufbau, die Organisation und die Tätigkeit der eintragungspflichtigen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt sind, innerhalb eines Arbeitstages ab dem Datum der Eintragung dieses Antrags bei der Handelsregisterstelle oder gegebenenfalls ab dem Datum, an dem alle Formalitäten erfüllt wurden und alle Dokumente und Informationen gemäß des Beschlusses des Registerführers für die Gründung und Eintragung eingegangen sind, einen Beschluss über die Zulassung des Antrags auf Eintragung.
Das Datum der Eintragung in das Handelsregister ist das tatsächliche Datum der Eintragung in dieses Register.
Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt innerhalb von 24 Stunden ab dem Datum des Beschlusses des Registerführers.
Juristische Personen erlangen mit dem Tag der tatsächlichen Eintragung in das Handelsregister Rechtspersönlichkeit.
Der Beschluss des Registerführers ist vollstreckbar, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, und unterliegt lediglich einem Beschwerdeverfahren. Durch die Beschwerde wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt. Das Verfahren, in dem über die Eintragung von Aufzeichnungen in das Handelsregister entschieden wird, wird von den Mitarbeitern der ORCT durchgeführt.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die in den Rechtsakten zur Regelung der Tätigkeit des Handelsregisters vorgesehen sind, erheben und verarbeiten die ONRC und die ORCT/lokalen Dienststellen Daten und Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die unter
die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) fallen.
Als für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher hat die ONRC angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Die personenbezogenen Daten einer natürlichen Person werden für bestimmte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und anschließend nicht in einer Weise verarbeitet, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist (Grundsatz der Zweckbindung).
Personenbezogene Daten, die von den Antragstellern durch das Ausfüllen/Einreichen von Anträgen und durch die Vorlage von Handlungen/Dokumenten zu deren Untermauerung zur Verfügung gestellt werden, werden im Hinblick auf die Erfüllung der wichtigsten spezifischen Pflichten/Aufgaben/Funktionen des Handelsregisters verarbeitet.
Die im zentralen computergestützten Handelsregister/integrierten Informationssystem erfassten Informationen werden auf unbegrenzte Zeit gespeichert. Die Anträge auf Eintragung in das Handelsregister (Formulare), die zum Zweck der Eintragung des Wirtschaftsbeteiligten eingereicht werden, die Eintragung der Dokumente und Handlungen des Wirtschaftsbeteiligten in das Register sowie die zu ihrer Untermauerung eingereichten Dokumente werden in der Akte des Wirtschaftsbeteiligten (in Papierform und elektronisch) archiviert.
Die Veröffentlichung von Dokumenten, die aufgrund der Eintragung von Aufzeichnungen in das Handelsregister ausgestellt bzw. von den Mitarbeitern des Helpdesks erstellt werden, erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und beschränkt sich auf Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland der betroffenen Personen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Die Informationen zu den personenbezogenen Daten, die in Bezug auf die natürlichen Personen, die eine bestimmte Funktion/Position bei einem im Handelsregister eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten innehaben, veröffentlicht werden können, sind die folgenden: Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland, es sei denn, der Antragsteller ist eine Organisation, die nach dem Gesetz Zugang zu personenbezogenen Daten hat.
Die Kopien bzw. beglaubigten Kopien der Dokumente, die der im Handelsregister eingetragenen Akte des Wirtschaftsbeteiligten beigefügt sind und die den Antragstellern ausgehändigt werden, dürfen nur Folgendes enthalten: Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland der in diesen Dokumenten aufgeführten Personen, es sei denn, der Antragsteller ist eine Organisation, die nach dem Gesetz Zugang zu personenbezogenen Daten hat.
Der Informationsaustausch mit Behörden und Einrichtungen im Rahmen von Protokollen für die Zusammenarbeit, die zur Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung geschlossen wurden, muss mit den Rechtsvorschriften über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Datenverkehr vereinbar sein.
Die Liste der Behörden und Einrichtungen, mit denen die ONRC Protokolle für die Zusammenarbeit abschließt, ist auf der Website der ONRC veröffentlicht.
Die erteilten Auskünfte, die bisherigen Aufzeichnungen und die von der ONRC und den Handelsregisterstellen ausgestellten Bescheinigungen sowie die Kopien bzw. beglaubigten Kopien der zur Untermauerung der Anträge auf Eintragung eingereichten Dokumente enthalten alle im Handelsregister eingetragenen personenbezogenen Daten, wenn diese Daten auf Antrag der betroffenen Personen oder der zuständigen Einrichtungen oder Behörden gemäß einer gesetzlichen Verpflichtung, zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder in Ausübung von Pflichten übermittelt werden, wobei jedoch nur die folgenden Daten an andere natürliche oder juristische Personen, einschließlich anderer öffentlicher Einrichtungen, gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 übermittelt werden: Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland.
Die ONRC stellt sicher, dass die betroffenen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 wahrnehmen: das Recht auf Auskunft und Zugang zu sowie auf Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht, das Recht, keiner Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, einschließlich Profiling, beruht, sowie das Recht, eine Beschwerde bei der nationalen Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Autoritatea Națională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal) (B-dul G-ral Gheorghe Magheru nr. 28–30, sector 1, București) einzureichen.
Die oben genannten Rechte können vorbehaltlich der Anforderungen und Ausnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 ausgeübt werden, indem ein schriftlicher, ordnungsgemäß datierter und unterzeichneter Antrag per Post an die folgende Adresse geschickt wird: Blvd. Unirii nr. 74, Bl. J3b, sector 3, București, Cod poştal: 030837 oder per E-Mail an: datepersonale@onrc.ro.
Gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung wurde innerhalb der Behörde ein Datenschutzbeauftragter ernannt, dessen Kontaktdaten auf der Website unter Personenbezogene Daten zu finden sind.
Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Offizielle Website des rumänischen Handelsregisters
E-Service-Portal der Nationalen Handelsregisterbehörde Rumäniens
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über das slowenische Unternehmensregister.
Das slowenische Unternehmensregister (PRS) wird von der Agentur der Republik Slowenien für die Verwaltung amtlicher Register und damit verbundene Dienstleistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve – AJPES) geführt.
Das slowenische Unternehmensregister ist die zentrale öffentliche Datenbank, in der sämtliche Unternehmen mit Sitz in Slowenien aufgeführt sind, die Tätigkeiten mit Erwerbszweck oder nicht gewinnorientierten Tätigkeiten nachgehen. Es enthält zudem Angaben zu Tochterunternehmen und anderen Unternehmensteilen sowie Angaben zu den Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen, die in Slowenien tätig sind. Es ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Für jeden Eintrag im slowenischen Unternehmensregister sind eine Reihe von Daten abrufbar (Identifikationsnummer, Firmenname, Steuernummer, Angaben zu Vertretungsbefugten und Gründern etc.).
Die ePRS-Anwendung ermöglicht den Zugriff auf einzelne Einträge im slowenischen Unternehmensregister zu Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit in der Republik Slowenien ausüben.
Ja, die Einsichtnahme ist kostenlos. Um Zugang zu erhalten, müssen Sie sich jedoch im Portal anmelden (neue Nutzer müssen sich erst registrieren).
Um das Register durchsuchen zu können, müssen Sie sich im Portal anmelden. Durch die Eingabe von Suchkriterien in ein oder mehrere Felder oder durch die Auswahl von Suchkriterien aus dem Dropdown-Menü kann auf die Daten zugegriffen werden. Als Suchkriterien können Datenelemente, Teile von Datenelementen (Wörter) und Wortanfänge verwendet werden. Mögliche Suchkriterien: Identifikationsnummer, Steuernummer, Firmenname, Straße und Hausnummer, Stadt, etc.
Die Daten werden täglich aktualisiert.
AJPES bietet die folgenden Dienstleistungen für die Weiterverwendung von Daten aus dem Unternehmensregister:
Die AJPES bietet vierteljährlich einen kostenlosen Überblick im XML-Format über das gesamte slowenische Unternehmensregister mit einer festgelegten Auswahl an Daten für die Weiterverwendung.
Die Gebühren, die die AJPES für die Weiterverwendung öffentlicher Informationen aus dem slowenischen Unternehmensregister erhebt, richten sich nach den
Gebührensätzen für die Weiterverwendung öffentlicher Informationen aus dem slowenischen Unternehmensregister (Tarifa nadomestil za ponovno uporabo informacij javnega značaja Poslovnega registra Slovenije) (Link zur Datenbank slowenischer Rechtsvorschriften).
Dritte können Informationen und alle Arten Urkunden, die in Artikel 2 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, auf der Grundlage der folgenden Gesetze zitieren:
- Unternehmensgesetz (Zakon o gospodarskih družbah) (Uradni list RS (Amtsblatt der Republik Slowenien (UL RS), Nr. 65/09 - offizielle konsolidierte Fassung , 33/11, 91/11, 32/12, 57/12, 44/13 - Entscheidung des Verfassungsgerichts und 82/13; nachfolgend ZGD-1). Dies ist das systemische Gesetz, das die Grundregeln der Rechtsstellung von Kapitalgesellschaften für die Gründung und Geschäftstätigkeit von Unternehmen, Einzelunternehmern und mit Einzelunternehmern verbundenen Personen, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen sowie alle Änderungen ihrer Rechtsstellung regelt.
-Gerichtsregistergesetz (Zakon o sodnem registru) (UL RS, Nr. 54/07 - offizielle konsolidierte Fassung, 65/08, 49/09 und 82/13 - ZGD-1H, nachfolgend: ZSReg). Dieses Gesetz regelt das Gerichtsregister, und in ihm ist festgelegt, welche Informationen in das Gerichtsregister eingetragen werden, anhand welcher Verfahrensregeln das zuständige Gericht über Einträge im Gerichtsregister entscheidet und nach welchen Regeln die AJPES das Gerichtsregister führt. Dieses Gesetz regelt auch Verfahren, die Teil des Vse na enem mestu (One-Stop Shop) Systems einer einzigen Anlaufstelle sind.
- Gesetz über das slowenische Unternehmensregister (Zakon o Poslovnem registru Slovenije) (UL RS, Nr. 49/06 und 33/07 - ZSReg-B, nachfolgend: ZPRS-1). Es regelt die Führung und Pflege des slowenischen Unternehmensregisters (PRS) und legt Folgendes fest: die Einträge ins Unternehmensregister, die Form der Identifizierung und die zwingende Nutzung der Identifikationsnummer, den Inhalt des Unternehmensregisters und die Datenerfassung zur Führung des Registers sowie das Verfahren für Eintragungen ins Unternehmensregister, die Angaben, die der Betreiber des Registers bei der Eintragung hinzufügt oder festlegt, die Nutzung der Daten des Unternehmensregisters und die Aufbewahrung der Urkunden.
Ja, die Einsichtnahme ist kostenlos. Um Zugang zu erhalten, müssen Sie sich jedoch im Portal anmelden.
Unternehmensregister (in slowenischer Sprache) Unternehmensregister (in englischer Sprache)
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Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über das slowakische Handelsregister.
Das Obchodný register [Handelsregister] ist ein öffentliches Verzeichnis, das gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu Unternehmern, Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen enthält, soweit dies nach besonderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Das Register untersteht, was die Programmierung und die technischen Aspekte angeht, dem Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky [Justizministerium der Slowakischen Republik].
Das Handelsregister wird von den registrové súdy [Registergerichten] (dem Bezirksgericht am Sitz des jeweiligen Regionalgerichts) geführt.
Das Handelsregister und das Dokumentenregister stehen jedermann zur Verfügung. Die Einsichtnahme in das Handelsregister und Auszüge aus dem Handelsregister sind gebührenpflichtig.
Wird jedoch ein elektronischer Auszug aus dem Handelsregister oder die elektronische Kopie eines hinterlegten Dokuments bzw. die elektronische Bestätigung, dass ein bestimmtes Dokument nicht im Dokumentenregister hinterlegt wurde, angefordert, so stellt das Registergericht das betreffende Dokument kostenlos in elektronischer Form aus.
Ein Auszug aus dem Handelsregister, die Kopie eines hinterlegten Dokuments bzw. die Bestätigung, dass ein bestimmtes Dokument nicht im Dokumentenregister hinterlegt wurde, kann kostenlos auch über das System zur Verknüpfung von zentralen Handelsregistern, Handelsregistern und Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS) angefordert werden.
Die Abfrage kann in slowakischer oder englischer Sprache erfolgen.
Die Suche im Obchodný register ist anhand der folgenden Daten möglich:
Im Gesetz Nr. 513/1991 (Handelsgesetzbuch, in der geänderten Fassung) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen man sich auf die in das Handelsregister eingegebenen Daten – und gegebenenfalls den Inhalt der dort hinterlegten Dokumente – berufen kann.
Die in das Handelsregister eingegebenen Daten sind ab dem Tag ihrer Veröffentlichung Dritten gegenüber wirksam. Der Inhalt der Dokumente, die nach dem Gesetz veröffentlicht werden müssen, ist ab dem Tag, an dem die Hinterlegung der Dokumente im Dokumentenregister im Handelsblatt bekannt gemacht wird, Dritten gegenüber wirksam.
Von diesem Zeitpunkt an können sich Dritte auf die veröffentlichten Daten oder den Inhalt der Dokumente berufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine registrierte Person nachweisen kann, dass ein Dritter bereits vorher Kenntnis von den Daten oder dem Dokumenteninhalt hatte.
Eine registrierte Person kann sich jedoch in den ersten 15 Tagen nach der Veröffentlichung einem Dritten gegenüber nicht auf die veröffentlichten Daten oder den Inhalt von Dokumenten berufen, wenn der Dritte nachweisen kann, dass er vorher keine Kenntnis von den Daten oder dem Dokumenteninhalt haben konnte.
Nach Ende dieses Zeitraums kann man auf die registrierten Daten und den Inhalt der im Dokumentenregister hinterlegten Dokumente vertrauen.
Dritte können sich stets auf Daten oder den Inhalt von Dokumenten berufen, die noch nicht in das Handelsregister eingegeben bzw. im Dokumentenregister hinterlegt wurden, es sei denn, die Daten oder der Inhalt werden erst nach ihrer Eingabe in das Handelsregister verbindlich.
Im Falle von Abweichungen zwischen registrierten und veröffentlichten Daten oder zwischen dem Inhalt hinterlegter und veröffentlichter Dokumente kann sich eine registrierte Person (Gesellschaft) Dritten gegenüber nur auf die veröffentlichte Fassung berufen. Wenn sie jedoch nachweist, dass ein Dritter Kenntnis vom Inhalt der registrierten Daten oder vom Inhalt der hinterlegten Dokumente hatte, kann sie sich auf diesen Inhalt berufen.
Das Handelsregister wurde 1992 im Anschluss an den Erlass des Gesetzes Nr. 513/1991 (Handelsgesetzbuch) eingerichtet und trat an die Stelle des früheren Unternehmensregisters.
Das Handelsgesetzbuch (§ 27 bis 34) änderte den Anwendungsbereich des Handelsregisters bis 2004.
Mit dem am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Sondergesetz Nr. 530/2003 über das Handelsregister und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze wurden neue rechtliche Anforderungen an das Handelsregister eingeführt. Aufgrund des Sondergesetzes wurde die Regelung der rechtlichen Aspekte des Handelsregisters teilweise aus dem Handelsgesetzbuch entfernt.
Das Handelsregister wird heute elektronisch geführt. Die Dokumente im Dokumentenregister werden in elektronischer und in Papierform aufbewahrt. (Seit dem 1. Oktober 2020 werden die Dokumente im Dokumentenregister in elektronischer Form aufbewahrt, sofern im Gesetz Nr. 530/2003 über das Handelsregister nichts anderes bestimmt ist.)
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Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über das finnische Handelsregister.
Das Nationale Patent- und Registeramt betreibt und führt das Handelsregister.
Das finnische Handelsregister ist ein öffentliches Register, das Informationen über Wirtschaftsbeteiligte (Unternehmen) enthält. Grundsätzlich müssen alle Unternehmen in das Register eingetragen werden. Die Unternehmen müssen dem Register auch jede Änderung ihrer eingetragenen Angaben melden. Die meisten Unternehmen sind ferner verpflichtet, ihren Jahresabschluss bei dem Register einzureichen. Registriert werden jedes Jahr ungefähr
Das Handelsregister und die Steuerverwaltung haben ein gemeinsames Meldeverfahren und einen gemeinsamen Datenservice. Der Business Information Service (BIS) ist ein kostenloser Datenservice, der vom Nationalen Patent- und Registeramt und der Steuerverwaltung gemeinsam angeboten, aber vom Nationalen Patent- und Registeramt betrieben wird. Er enthält Kontaktdaten und Angaben zur Identifizierung von Unternehmen, zum Beispiel:
Das Netz der Europäischen Unternehmensregister (European Business Register Network – EBR) ist ein Informationsservice für die Mitgliedsländer des Europäischen Verbands der Unternehmensregister (European Business Registry Association – EBRA). Der Informationsservice bietet zuverlässige amtliche Informationen direkt aus den nationalen Handelsregistern der teilnehmenden Länder.
Das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS) vernetzt die Handelsregister der EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins und Norwegens. Über das BRIS können Informationen zu Unternehmen abgefragt werden, die in den Handelsregistern dieser Länder registriert sind.
Die Grunddaten werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Andere Daten, z. B. die Vertretungsberechtigten des Unternehmens, der ins Register eingetragene Geschäftsbereich oder Angaben zum Kapital, sind gebührenpflichtig.
Als Grunddaten werden die folgenden Daten angesehen:
Die Einträge über Wirtschaftsbeteiligte beruhen auf Meldungen und Mitteilungen, die bei der Handelsregisterbehörde eingehen. Das Register enthält Informationen, die von den Wirtschaftsbeteiligten selbst sowie von Gerichten und anderen Behörden übermittelt werden.
Nach 21 a § des Handelsregistergesetzes (129/1979) kann das Nationale Patent- und Registeramt seine Einträge aktualisieren und die von Kunden in ihren Meldungen und den dazugehörigen Anlagen gemachten persönlichen Angaben anhand der Informationen im finnischen Bevölkerungsdatensystem überprüfen.
Nach 21 § des Gesetzes über Geschäftsverbote übermittelt das Strafregisterzentrum in Finnland dem Handelsregister Angaben zu geltenden Geschäftsverboten sowie deren Beginn und Ende. Die entsprechenden Angaben im Handelsregister werden dann aktualisiert.
Den Inhalt des finnischen Handelsregisters bestimmt das Gesetz. In den finnischen Rechtsvorschriften über das Handelsregister, die Unternehmensformen und die Geschäftstätigkeiten im Allgemeinen ist festgelegt, welche Angaben für welche Unternehmensform einzutragen sind (siehe zum Beispiel das Handelsregistergesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und das Gesetz über Personengesellschaften).
In der Regel werden für jede Unternehmensform mindestens die folgenden Angaben eingetragen:
Jeder Eintrag in das Handelsregister wird zeitgleich über den elektronischen Informationsservice veröffentlicht. Dies ist ein kostenloser öffentlicher Dienst, der neben den veröffentlichten Einträgen auch die Grunddaten der Unternehmen umfasst. Mithilfe dieses Service lässt sich zum Beispiel überprüfen, ob ein Unternehmen die Eintragung seines neuen Vorstands beantragt hat oder welche neuen Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum registriert wurden.
Anhand der Unternehmenskennnummer können Informationen über jedes Unternehmen abgefragt werden. Die Unternehmenskennnummer kann bei Bedarf dem BIS entnommen werden. Ein Datum oder ein Zeitraum kann ebenfalls als Suchkriterium verwendet werden. Es ist auch möglich, die Suche auf die Art des Eintrags oder die Gemeinde oder Provinz einzugrenzen. Das Suchergebnis enthält die Grunddaten des Unternehmens wie Firma, Unternehmenskennnummer und Sitz. Zu den allgemein zugänglichen Informationen gehören zum Beispiel Art und Rubrik der Registereinträge.
Je nach Art des Unternehmens werden weitere Angaben ins Register eingetragen. Die Registerauszüge gleichartiger Unternehmen können daher recht unterschiedlich aussehen. Einige Gesellschaften mit beschränkter Haftung nutzen zum Beispiel umfassend die Möglichkeiten, die ihnen das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung bietet; sie gewähren Optionsrechte und andere Sonderrechte oder fusionieren und lassen dann diese Angaben ins Register eintragen. Andere Unternehmen wiederum ziehen es vor, nur die zwingend vorgeschriebenen Mindestangaben zu melden. Auch Gesetzesänderungen schlagen sich in den Registerauszügen nieder. So können zum Beispiel die Registereinträge von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sehr unterschiedlich sein, je nachdem, ob eine Angabe aufgrund einer Entscheidung nach dem am 1. September 2006 in Kraft getretenen neuen Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder aufgrund einer Entscheidung nach einer älteren Fassung dieses Gesetzes eingetragen wurde.
Das Handelsregistergesetz enthält Bestimmungen über die ins Register einzutragenden Angaben und deren Veröffentlichung. Aufgrund dieses Gesetzes hat jedermann Zugang zu Daten, Auszügen und Bescheinigungen aus dem Handelsregister. Ein in gutem Glauben handelnder Dritter kann von der Vertrauenswürdigkeit der ins Register eingetragenen Informationen ausgehen.
Nach 1 a § des Handelsregistergesetzes sind alle ins Register eingetragenen Angaben öffentlich; jedermann ist berechtigt, Daten, Auszüge und Bescheinigungen aus dem Handelsregister abzurufen. Daten dürfen auch elektronisch offengelegt werden. Die einzigen Ausnahmen bilden die persönlichen ID-Nummern natürlicher Personen und die Privatanschriften natürlicher Personen, die im Ausland leben; diese Daten werden nicht veröffentlicht. Die der Identifizierung dienenden letzten Ziffern der Personennummer und die Privatanschrift natürlicher Personen, die im Ausland leben, dürfen nur offengelegt werden, wenn die Offenlegung den Anforderungen an behördliche Verfahren nach 16 § (Absatz 3) des Gesetzes über die Transparenz staatlichen Handelns entspricht. Ist dies nicht der Fall, so wird statt der Privatanschrift nur das Wohnsitzland offengelegt.
Nach 26 § des Handelsregistergesetzes kann sich ein in gutem Glauben handelnder Dritter auf die ins Register eingegebenen und darin veröffentlichten Angaben verlassen. Die Daten werden unmittelbar nach ihrer Eingabe ins Register elektronisch veröffentlicht. Veröffentlichte Daten können kostenlos vom Informationsservice des Handelsregisters bezogen werden.
Das Register enthält Informationen, die bis ins Jahr 1896 zurückreichen.
Finnisches Patent- und Registeramt
Europäischer Verband der Unternehmensregister, EBRA
Netz der Europäischen Unternehmensregister (EBR)
System zur Verknüpfung von Handelsregistern (BRIS)
Finnisches Handelsregistergesetz
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Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über das schwedische Unternehmensregister.
Im Jahr 1897 wurden erstmals Unternehmen eingetragen.
Zusätzlich wurde 1955 das Niederlassungsregister geschaffen (das schwedische Unternehmensregisteramt übernahm die Eintragung von Niederlassungen im Jahr 1975).
2002 übernahm das schwedische Unternehmensregisteramt die Eintragung von Banken und Versicherungsunternehmen von der Finanzaufsichtsbehörde.
Ab dem Jahr 1982 wurden die Informationen abhängig von der Art der Daten digitalisiert. Seit 2002 werden alle eingehenden Informationen in digitalisierter Form in dem Register gespeichert.
Im Wesentlichen:
Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551)
Aktiebolagsförordningen (Unternehmensverordnung) (2005:559)
Årsredovisningslagen (Jahresabschlussgesetz) (1995:1554)
Filiallagen (Niederlassungsgesetz) (1992:160)
Filialförordningen (Niederlassungsverordnung) (1992:308)
Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse (Gesetz über Bank- und Finanzgeschäfte)
Försäkringsrörelselagen (Gesetz über das Versicherungsgeschäft) (2010:2043)
Försäkringsrörelseförordningen (Verordnung über das Versicherungsgeschäft) (2011:257)
Jeder kann sich mit dem schwedischen Unternehmensregisteramt in Verbindung setzen, die Website besuchen oder das Näringslivsregistret [Firmenregister] aufrufen, um Informationen zu erhalten.
Das Register enthält unter anderem folgende Angaben:
(für ausführlichere Informationen siehe Kapitel 2 §§ 14–17 der Unternehmensverordnung, § 4 der Niederlassungsverordnung und Kapitel 4 § 19 der Verordnung (2004:329) über Bank- und Finanzgeschäfte)
Sämtliche Dokumente, die gemäß den geltenden Vorschriften für die jeweilige Art von Fall einzureichen sind, z. B.:
Am Empfang steht den Besuchern ein Rechner zur Suche im Register zur Verfügung. Zudem können am Empfang Dokumente aus dem Register bestellt werden.
Über die Website können Sie auf Folgendes zugreifen:
Eine Suche kann anhand der Organisationsnummer, der Fallnummer, der Kennnummer oder des Unternehmensnamens durchgeführt werden.
Das schwedische Unternehmensregisteramt erhebt für Unterlagen eine Gebühr, da es sich um eine gebührenfinanzierte Behörde handelt.
Unterlagen können bei uns angefordert werden. Sie können per Rechnung oder Karte bezahlen.
Derartige Unterlagen können telefonisch, per E-Mail oder per Post bei uns angefordert werden. Sie können per Rechnung oder Karte bezahlen.
Sie reichen Ihren Antrag und die für die jeweilige Art des Falles erforderlichen Unterlagen in Papierform ein. Sie können auch die für Besucher vorgesehenen Rechner des schwedischen Unternehmensregisteramts nutzen, um auf verksamt.se zuzugreifen und einen Fall einzutragen.
Sie können die Website verksamt.se besuchen und eine Eintragung beantragen.
Die über die elektronischen Dienste (verksamt.se) eingereichten Fälle werden verschiedenen maschinellen Prüfungen unterzogen. Manche Fälle können automatisch in den elektronischen Diensten abgeschlossen werden. Andere, die nicht elektronisch geprüft werden können, werden zur weiteren manuellen Prüfung an einen Mitarbeiter weitergeleitet. Papierdokumente werden ebenfalls von einem Mitarbeiter geprüft.
Die Eintragungen des schwedischen Unternehmensregisteramts sind öffentlich. Die eingetragenen Informationen werden im nationalen Amtsblatt Post- och Inrikes Tidningar veröffentlicht. Die im Register eingetragenen und im Post- och Inrikes Tidningar veröffentlichten Angaben gelten als Wissen für die Allgemeinheit. Sie sind daher für die Öffentlichkeit zugänglich und abrufbar.
Die zur Eintragung eingereichten Informationen werden erfasst und veröffentlicht. Wenn anschließend festgestellt wird, dass unrichtige Angaben erfasst (und veröffentlicht) wurden, ist es möglicherweise notwendig, sie zu berichtigen.
Die Unternehmen sind für die von ihnen eingereichten Informationen verantwortlich. Das schwedische Unternehmensregisteramt trägt die übermittelten Angaben nach einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit ein.
In unseren Firmenregistern verarbeiten wir die personenbezogenen Daten von Vorstandsmitgliedern und anderen Personen. Die Register dienen der Bereitstellung von Informationen über beispielsweise Geschäftstätigkeiten, Kreditvergaben, Akquisitionen und Veräußerungen von Unternehmen sowie der Vervollständigung oder Überprüfung von Kundenregistern. Die Informationen können Einzelpersonen, Unternehmen oder Behörden, die diese für ihre Tätigkeiten benötigen, zur Verfügung gestellt werden.
Personenbezogene Daten können veröffentlicht und gespeichert werden, sofern sie sich auf die Ausübung von Befugnissen beziehen. Kraft Gesetzes sind personenbezogene Daten zu erfassen.
Das schwedische Unternehmensregisteramt fungiert als Verantwortlicher und sorgt dafür, dass die personenbezogenen Daten in unseren Registern im Einklang mit den Bestimmungen über den Datenschutz und den spezifischen Vorschriften über das Register verarbeitet werden.
Das schwedische Unternehmensregisteramt hat einen Datenschutzbeauftragten ernannt, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten im Rahmen von Vorgängen richtig und rechtmäßig verarbeitet werden.
Schwedisches Unternehmensregisteramt
Telefon: +46 771670670 (oder +46 60184000) von 9.00 bis 15.00 Uhr, Montag bis Freitag
E-Mail: bolagsverket@bolagsverket.se
Besucheradresse: Stuvarvägen 21, Sundsvall, SCHWEDEN
Website: https://bolagsverket.se/en/us/about/contact-us
Elektronische Dienste: https://bolagsverket.se/en/fee
Elektronische Dienste: https://www.verksamt.se/web/international/services
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Dieser Abschnitt bietet Ihnen einen Überblick über das Unternehmensregister im Vereinigten Königreich.
Das Unternehmensregister für das Vereinigte Königreich mit England und Wales, Schottland und Nordirland wird vom Companies House geführt.
Das Register enthält Angaben zu Kapitalgesellschaften allgemein, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften, zu ausländischen Unternehmen, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV), grenzübergreifenden Zusammenschlüssen und Europäischen Gesellschaften (SE – Societas Europaea). Hinweise zu den Voraussetzungen für eine Eintragung finden Sie auf der Website des Companies House. Einzelunternehmer, offene Handelsgesellschaften oder Firmenbezeichnungen sind im Register nicht verzeichnet.
Ja, der Zugang zum Register und das Abrufen von Basisdaten sind kostenlos.
Die Informationen im Unternehmensregister des Vereinigten Königreichs können mit Hilfe des „WebCHeck“-Dienstes, der in die Website des Companies House integriert ist, durchsucht werden.
Unternehmensinformationen machen den größten Anteil der Registerdokumentation aus, so dass im Folgenden näher auf diese Informationen eingegangen wird.
Maßgebend für das britische Unternehmensregister ist der Companies Act 2006. Unternehmen oder von diesen beauftragte Personen übermitteln dem „Registrar‟ auf der Grundlage dieses Gesetzes die in das Register einzutragenden Angaben. Die Angaben werden auf ihre Vollständigkeit hin überprüft, aber nicht auf ihre Richtigkeit. Der Registrar nimmt die Angaben in gutem Glauben entgegen und registriert sie, wenn sie den formalen Anforderungen genügen. Ihre inhaltliche Richtigkeit wird nicht bestätigt. Die Registereinträge sind öffentlich zugänglich. Registernutzer können sich auf diese Informationen berufen, aber nur, soweit die dem Registrar übermittelten Informationen richtig sind. Nur in einigen wenigen Fällen gelten die Informationen kraft Eintragung als richtig.
Die Eintragung in das Register hat für bestimmte Informationen rechtliche Folgen. Nutzer können sich auf diese Registereinträge berufen. Hierzu zählen:
Gravierende Fehler in den dem Register übermittelten Informationen sind strafbar. Nach section 1112 Companies Act 2006 stellt die wissentliche oder grob fahrlässige Übermittlung falscher oder irreführender Informationen oder die Übermittlung solcher Informationen in Täuschungsabsicht an das Register eine strafbare Handlung dar.
Eine Gesellschaft kann einem Dritten einen bestimmten Vorgang nur dann entgegenhalten, wenn dieser Vorgang amtlich bekanntgemacht wurde oder dem Dritten dieser Vorgang nachweislich bekannt war (section 1079 Companies Act 2006).
Bei diesen Vorgängen handelt es sich um:
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