Business registers in EU countries

In Europe, business registers offer a range of services, which may vary from one Member State to another.

The core services provided by all registers are to register, examine and store company information, such as information on a company's legal form, its seat, capital and legal representatives, and to make this information available to the public.

To obtain detailed information on registers in Member States as well as Iceland, Liechtenstein and Norway please click on the flag of the relevant country listed on this page.

Last update: 03/10/2022

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Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - International

Die Informationen zu Unternehmensregistern stehen auch für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums zur Verfügung, die nicht Mitglied der EU sind.

Norwegen

Island

Liechtenstein




Norwegen

Die Registerstelle Brønnøysund ist eine dem Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei unterstehende staatliche Einrichtung. Das Unternehmensregister ist eines von 14 nationalen Registern, das von der Registerstelle Brønnøysund geführt wird.

Im Unternehmensregister sind alle norwegischen und in Norwegen niedergelassenen ausländischen Firmen registriert. Das Register sorgt für Rechtssicherheit und gibt einen Einblick in die Finanzen eines Unternehmens. Für alle, die präzise Auskünfte über die Teilnehmer am Wirtschaftsleben in Norwegen suchen, ist das Register eine wichtige Informationsquelle.

Welche Informationen bietet das norwegische Unternehmensregister?

Das norwegische Unternehmensregister enthält Angaben zu eingetragenen Unternehmen. Alle Unternehmensträgerdaten können über eine Suchmaschine des Internetportals der Registerstelle Brønnøysund abgefragt werden. Unternehmensregisterinformationen lassen sich aus Registerbekanntmachungen entnehmen, und zusätzliche Auskünfte oder Abschriften können über den Online-Dienst der Registerstelle und über das European Business Register (EBR) angefordert werden.

Unternehmensträgerdaten:

  • Handelsregisternummer
  • Firmenbezeichnung, Gesellschaftssitz und sonstige Firmenanschriften
  • Gründungsdatum
  • Satzung und Art der Tätigkeit
  • Funktionen im Unternehmen
  • Insolvenzen

Bekanntmachungen:

Das Unternehmensregister veröffentlicht alle wichtigen Unternehmensereignisse, zum Beispiel, wenn ein neues Unternehmen eingetragen wird, wenn es größere eintragungspflichtige Veränderungen in einem Unternehmen gegeben hat oder wenn ein Unternehmen aufgelöst oder aus dem Register gelöscht wird. Alle Bekanntmachungen seit dem 1. November 1999 sind in einer Datenbank gespeichert, in der Suchabfragen möglich sind.  Seit August 2016 gibt es auch eine Link öffnet neues Fensterenglischsprachige Version der Bekanntmachungen.

Abschriften und Bescheinigungen können gehen eine Gebühr angefordert werden, zum Beispiel:

  • Bescheinigung über die Registrierung
  • Jahresabschlüsse.

Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

Alle wesentlichen Informationen, die über die Suchmaschine frei zugänglich sind, und Informationen aus der Datenbank mit den Bekanntmachungen sind kostenfrei. Bestimmte Dienstleistungen wie Abschriften und Bescheinigungen sind hingegen kostenpflichtig.

Suche im Unternehmensregister

Die wesentlichen Informationen über im Unternehmensregister registrierte Unternehmen sind über das Link öffnet neues Fenster Internetportal der Registerstelle Brønnøysund abrufbar. Die Recherche kann entweder anhand des Firmennamens oder der Nummer in der  Link öffnet neues FensterDatenbank Bekanntmachungen vorgenommen werden.

Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

Dritte können auf die Angaben im Unternehmensregister vertrauen, das rechtsverbindliche Informationen über ein Unternehmen enthält. Die registrierten Angaben gelten als gegenüber Dritten öffentlich gemacht (d. h. sie entfalten eine positive Publizität). Dies gilt für die Angaben im Unternehmensregister ebenso wie für die der Registrierung zugrunde liegenden Urkunden. In der Praxis bedeutet das, dass ein Dritter die Unternehmensregistereintragungen eines Unternehmens prüfen sollte, bevor er Geschäfte mit diesem Unternehmen tätigt.

Der Grad des Vertrauensschutzes, den Dritte in Bezug auf Unternehmensregistereintragungen in Norwegen genießen, ist in §10-1 des Gesetzes über Unternehmensregistereintragungen geregelt. Kurz gesagt besagt der Paragraf, dass die registrierten Angaben als gegenüber Dritten öffentlich gemacht gelten.

Genauer gesagt heißt dies, dass in Fällen, in denen sich die Rechtsstellung eines Dritten daraus ergibt, ob ihm bzw. ihr eine bestimmte Tatsache bekannt war, die Unternehmensregistereintragungen im Allgemeinen eine positive Publizität entfalten.

In Fällen, in denen ein neuer Umstand dem Unternehmensregister zur Eintragung hätte gemeldet werden müssen (aber nicht gemeldet wurde) und dieser Umstand im Widerspruch zu der bisherigen Eintragung steht, kann dieser Umstand einem Dritten nicht entgegengehalten werden. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet lediglich der Fall, in dem der Dritte diesen Umstand kannte oder hätte kennen müssen. In einem solchen Fall kann sich der Dritte nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

Entstehungsgeschichte

Das norwegische Unternehmensregister wurde 1988 eingeführt und tritt an die Stelle der rund hundert früheren lokalen Handelsregister.

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterUnternehmensregistergesetz in norwegischer Sprache




Island

Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

Das Unternehmensregister ist seit 2003 bei einer Abteilung der isländischen Steuerbehörde angesiedelt und enthält Angaben zu folgenden Wirtschaftsteilnehmern:

  1. selbständigen Gewerbetreibenden, Unternehmen und sonstigen Geschäftsbetrieben
  2. Einrichtungen und Unternehmen im Staatsbesitz
  3. kommunalen Einrichtungen und Betrieben
  4. Verbänden, Organisationen oder Unternehmen (abgesehen von natürlichen Personen), die Aufgaben im Bereich der Vermögensverwaltung und der Entrichtung von Steuern und Abgaben wahrnehmen
  5. sowie zu sonstigen Tätigkeiten, die nach Auffassung der Steuerbehörde/der Registerstelle in das offizielle Register aufgenommen werden sollten.

Das Register enthält im Einzelnen folgende Angaben zu den vorgenannten Wirtschaftsteilnehmern:

  1. Firma
  2. Registernummer und Firmensitz
  3. Rechtsform
  4. Gründungsdatum
  5. Name, Anschrift und Identifikationsnummer der Geschäftsführer
  6. Art der Tätigkeit (ISAT-Nr.)
  7. Beendigung des Wirtschaftstätigkeit
  8. sonstige Angaben, die nach dem Gesetz eintragungspflichtig sind.

Mit der Registrierung wird dem Wirtschaftsteilnehmer eine einmalige Identifikationsnummer zugewiesen.

Das Unternehmensregister stellt öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und natürlichen Personen Informationen aus dem Register nach Maßgabe der Ministerialverordnung über den Umfang der bereitzustellenden Informationen und die Gebühren für deren Bereitstellung zur Verfügung.

Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

Informationen zu Firma, Firmenanschrift, Rechtsform, Wirtschaftstätigkeit (ISAT-Code) und zur Mwst-Nummer sind kostenlos über das Internetportal der Steuerbehörde/Registerstelle erhältlich.

Darüber hinaus gehende Informationen sind gebührenpflichtig und werden voraussichtlich ab 2016 über einen Online-Dienst angefordert werden können.

Suche im Unternehmensregister

Über das Internetportal der Link öffnet neues Fensterisländischen Steuerbehörde kann nach den gebührenfrei zur Verfügung stehenden Informationen gesucht werden. Leider sind die Informationen bislang nur in isländischer Sprache verfügbar. Weitere Auskünfte erteilt das Amt telefonisch oder per E-Mail, solange die elektronische Abfrage über den für das nächste Jahr geplanten Online-Dienst noch nicht möglich ist.

Entstehungsgeschichte

Bis 1980 waren Unternehmen in ganz Island bei den Kommunen registriert. Im Jahr 1980 wurde ein spezielles Register für Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingeführt, aber die Identifikationsnummern für die Unternehmen wurden vom Statistischen Amt Islands vergeben. Seit 1997 werden alle Unternehmen mit Ausnahme von unbegrenzt haftenden Partnerschaften im Unternehmensregister registriert, und seit 2014 werden auch letztere im Unternehmensregister eingetragen, so dass es in Island jetzt nur noch ein einziges offizielles Unternehmensregister gibt.




Liechtenstein

Für das ganze Land Liechtenstein wird ein Handelsregister geführt. Das Handelsregister wird vom Amt für Justiz in Vaduz geführt.

Das Handelsregister ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register, welches in erster Linie die Rechtssicherheit des Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse, insbesondere der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der auf diesem Gebiet tätigen natürlichen und juristischen Personen zur Aufgabe hat.

Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

Das Handelsregister enthält Informationen über alle eingetragenen Rechtseinheiten mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein sowie über liechtensteinische Treuhänderschaften. Bei den Informationen handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebenen oder im Handelsregister freiwillig eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse sowie um die den Eintragungen zu Grunde liegenden Belege und Urkunden.

Zudem werden beim Handelsregister Urkunden betreffend nicht eingetragene Treuhänderschaften hinterlegt sowie Daten betreffend nicht eingetragene Stiftungen angezeigt.

Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist gebührenpflichtig.

Im Firmenindex des Handelsregisters kann unter Link öffnet neues Fensterhttps://handelsregister.li/cr-portal/suche/suche.xhtml ein Teilauszug aller im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten und weiterer rechtlicher Tatsachen kostenlos eingesehen werden oder ein beglaubigter Vollauszug gegen Gebühr bestellt werden.

Suche im Unternehmensregister

Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und Belege ist öffentlich.

Im Firmenindex des Handelsregisters kann unter Eingabe der Firma bzw. des Namens oder der Registernummer gesucht werden nach den eingetragenen Rechtseinheiten gesucht werden.

Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

Die Mitgliedstaaten haben gemäss Artikel 3a der RL 2009/101/EG (in der Fassung der RL 2012/17/EU) darzulegen, aufgrund welcher einzelstaatlichen Vorschriften sich Dritte auf die in Artikel 2 genannten Angaben und Urkunden über Gesellschaften berufen können. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Oktober 2013 ist die Richtlinie 2012/17/EU in das EWR-Abkommen zu übernehmen.

Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt und ohne Verzug durch das Justizministerium in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht (Artikel 956 Absatz 1 PGR). Amtliches Kundmachungsorgan des Fürstenstums Liechtenstein ist das elektronische Amtsblatt (Artikel 16 Kundmachungsgesetz).

Jeder Gutgläubige darf sich auf die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Handelsregister verlassen. Der Eingetragene muss den Inhalt der Eintragung, Änderung oder Löschung gegen sich gelten lassen, sofern sie mit seinem Willen erfolgt ist (Artikel 948 Absätze 1 und 2 PGR).

Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung, sofern die Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, folgt (Artikel 947 Absatz 2 PGR).

Aufgrund der in Artikel 949 PGR bestimmten Publizitätswirkung des Handelsregisters ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand eine Eintragung nicht gekannt hat, wenn diese Eintragung Dritten gegenber wirksam geworden ist (positive Publizität). Wurde hingegen eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegen gehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (negative Publizität).

Entstehungsgeschichte

Die Daten des liechtensteinischen Handelsregisters wurden ursprünglich auf Karteikarten erfasst. Sämtliche aktuellen Daten sowie die ein Grossteil der historischen Daten sind seitdem elektronisch verfügbar.

Weitere Angaben

Eintragungen im Handelsregister werden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht bzw. veröffentlicht und werden gegenüber Dritten erst am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung folgt. Bei Widersprüchen zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung.

Bekanntmachung und Wirksamkeit von Eintragungen im Handelsregister

Öffentlichkeit des Handelsregisters

Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und Belege ist öffentlich. Die Eintragungen können von jedermann ohne Einschränkungen eingesehen werden. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Registerakten uneingeschränkt eingesehen werden, bei den übrigen Rechtsformen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (Artikel 953 PGR).

Bekanntmachung der Eintragungen

Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Amt für Justiz im elektronischen Amtsblatt veröffentlicht. Ebenso müssen alle Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung und Bekanntmachung das Gesetz vorschreibt, in gleicher Form öffentlich bekannt gemacht werden (Artikel 956 ff PGR). Die Bekanntmachung kann mit dem Ablauf des Tages ihres öffentlichen Erscheinens jedermann unmittelbar entgegen gehalten werden (Artikel 959 Absatz 1 PGR).

Bekanntmachungen bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfolgen durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung sowie die hinterlegten Urkunden und Angaben im elektronischen Amtsblatt. Gleiches gilt für sämtliche juristische Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. In den übrigen Fällen erfolgt die Bekanntmachung durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung (Artikel 957 und Artatz 958 PGR).

Wirksamkeit der Eintragungen gegenüber Dritten

Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben ist, folgt (Artikel 947 Absatz 2 PGR).

Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache einem Dritten nicht entgegen gehalten werden, wenn sie sich auf eine Rechtshandlung bezieht, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Wirksamwerden der Eintragung vorgenommen wurde und der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste (Artikel 949 Absatz 1a PGR).

Ist eine Eintragung Dritten gegenüber wirksam geworden, ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand die Eintragung nicht gekannt habe (Artikel 949 Absatz 1 PGR).

Die Eintragungen im Handelsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird (Artikel 949 Absatz 3 PGR).

Widerspruch zwischen Eintragung und Bekanntmachung

Besteht zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung ein Widerspruch, gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung, sodann der Bekanntmachung und in letzter Linie derjenige der Belege. Im Fall eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekanntmachung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen (Artikel 959 Absätze 2 und 3 PGR).

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterPersonen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 (LGBl. 1926 Nr. 4)

Link öffnet neues FensterKundmachungsgesetz vom 17. April 1985 (LGBl. 1985 Nr. 41)

Link öffnet neues FensterAmtsblattverordnung (ABlV) vom 4. September 2012 (LGBl. 2012 Nr. 284)

Letzte Aktualisierung: 20/05/2019

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Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Belgien

Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über das belgische Unternehmensregister

Welche Informationen bietet das belgische Unternehmensregister?

Das belgische Unternehmensregister – die sogenannte Zentrale Datenbank der Unternehmen (ZDU bzw. Banque Carrefour des Entreprises – BCE) – wird vom Link öffnet neues FensterFöderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft geführt. Das Register wurde geschaffen, um Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und Unternehmen eindeutig zu identifizieren. In der ZDU sind alle Unternehmen erfasst, da die Unternehmen verpflichtet sind, sich zu registrieren. Darüber hinaus sind auch die Niederlassungseinheiten erfasst. Dabei handelt es sich um die Firmenanschrift, an der bzw. von der aus ein Unternehmen tätig ist. Die ZDU ist ferner mit anderen Datenbanken verlinkt. In ihr sind nicht nur Unternehmen erfasst, sondern auch andere juristische Personen. In der Datenbank sind ferner Unternehmen natürlicher Personen, die öffentlichen Einrichtungen und in bestimmten Fällen auch Unternehmen aus anderen Ländern registriert.

Ist die Einsichtnahme in das belgische Unternehmensregister kostenlos?

Jeder darf die Public Search-Funktion der Website kostenfrei nutzen und die öffentlichen Daten von Unternehmen konsultieren.

Über die Suchfunktion kann anhand verschiedener Suchkriterien nach Unternehmen oder Niederlassungseinheiten gesucht werden. Darüber hinaus wird registrierten Personen kostenfrei eine Open Data-Datei angeboten, die auch weiterverwendet werden kann. Mit der Public Search-Funktion können große Teile öffentlicher Daten in die Anwendungen des Nutzers integriert werden. Dieser Dienst ist jedoch nicht kostenfrei.

Suche im belgischen Unternehmensregister

Mit der Public Search-Funktion kann nach Daten aller Unternehmen gesucht werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese aktiv oder stillgelegt sind, ob es sich um juristische Personen oder Unternehmen natürlicher Personen und ihre Niederlassungseinheiten handelt.

Welche Daten sind zugänglich?

Auf Unternehmensebene:

  1. Unternehmensnummer
  2. Zustand
  3. Rechtslage
  4. Anfangsdatum
  5. Gesetzlicher Name
  6. Firmensitz
  7. Telefonnummer
  8. Fax
  9. E-Mail-Adresse
  10. Internetadresse
  11. Rechtsform
  12. Anzahl der Niederlassungseinheiten
  13. Gesetzliche Funktionen
  14. Nachweis der beruflichen Fähigkeiten und Grundkenntnisse der Unternehmensführung
  15. Kennzeichen
  16. Zulassungen
  17. Tätigkeiten des Unternehmens (mehrwertsteuerpflichtige und LSS-Tätigkeiten)
  18. Finanzielle Informationen
  19. Verbindungen zwischen Unternehmen
  20. Externe Links (Bekanntmachungen im Staatsblatt,
    Bekanntmachungen der Belgischen Nationalbank
    und Arbeitgeberrepertorium des LSS)

Auf Ebene der Niederlassungseinheit:

  1. Unternehmensnummer
  2. Zustand des Unternehmens
  3. Nummer der Niederlassungseinheit
  4. Anfangsdatum
  5. Name der Niederlassungseinheit
  6. Adresse der Niederlassungseinheit
  7. Telefonnummer
  8. Fax
  9. E-Mail-Adresse
  10. Internetadresse
  11. Zulassungen
  12. LSS-Tätigkeiten und (nicht-)kommerzielle Tätigkeiten

Wie zuverlässig sind die Daten des Registers?

Die Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Angaben und Urkunden zu veröffentlichen. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Geschäften mit Dritten verlässliche Daten zur Verfügung stehen. In Belgien werden dazu die Urkunden und Angaben zum Unternehmen im Belgischen Staatsblatt sowie die bei der Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank hinterlegten Jahresabschlüsse veröffentlicht. In Artikel 76 des Gesellschaftsgesetzbuchs sind die Bestimmungen zur Wirksamkeit von Urkunden und Angaben gegenüber Dritten nach deren Offenlegung festgelegt.

Dieser besagt, dass die Urkunden und Angaben, deren Offenlegung vorgeschrieben ist, Dritten gegenüber erst ab dem Tag wirksam sind, an dem sie auszugsweise oder in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht worden sind, es sei denn, die Gesellschaft beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis hatten.

Dritte können jedoch Urkunden geltend machen, die noch nicht bekannt gemacht worden sind.

Für Handlungen, die vor dem sechzehnten Tag nach der Bekanntmachung vorgenommen worden sind, sind diese Urkunden Dritten gegenüber, die beweisen, das sie unmöglich davon Kenntnis haben konnten, nicht wirksam.

Bei Unstimmigkeiten zwischen dem hinterlegten Text und dem in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekanntgemachten Text, ist Letzterer Dritten gegenüber nicht wirksam. Diese Dritten können ihn jedoch geltend machen, es sei denn, die Gesellschaft beweist, dass sie von dem hinterlegten Text Kenntnis hatten.

Bei Unstimmigkeiten zwischen den in einer Amtssprache abzufassenden Dokumenten und den in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union freiwillig hinterlegten Übersetzungen, sind freiwillig hinterlegte Übersetzungen gegenüber Dritten nicht wirksam. Dennoch können Dritte freiwillig veröffentlichte Übersetzungen geltend machen, es sei denn, die Gesellschaft beweist, dass sie von der in Artikel 67 § 1 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuchs genannten Fassung Kenntnis hatten, d. h. von den beim Handelsgericht [nicht nur in elektronischer Form] hinterlegten Ausfertigungen authentischer Urkunden, Duplikaten oder Originalen von privatschriftlichen Urkunden und Auszügen.

Die auf der Website „Public Search“ veröffentlichten Angaben zu den Unternehmen haben einen direkten Link zu den Veröffentlichungen im Belgischen Staatsblatt und der Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank.

Suche

Über diesen Link gelangen Sie zur Website Link öffnet neues FensterPublic Search der ZDU.

Folgende vier Suchoptionen sind über separate Registerkarten möglich:

  • Suche nach Nummer (sofern die Identifikationsnummer des Unternehmens oder die Identifikationsnummer der Niederlassungseinheit bekannt ist)
  • Suche nach Namen
  • Suche nach Adresse
  • Suche nach Tätigkeit

Die Website steht in vier Sprachen zur Verfügung: Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch.

Allgemeine Informationen über die ZDU erhalten Sie über die Link öffnet neues FensterWebsite (Registerkarte „Unternehmen und Selbstständige“, Rubrik „Zentrale Datenbank der Unternehmen“).

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterEuropäisches Unternehmensregister, Link öffnet neues FensterFöderaler Öffentlicher Dienst Justiz, Link öffnet neues FensterFöderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie

Letzte Aktualisierung: 18/01/2017

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Bulgarien

Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die Unternehmensregister und das BULSTAT-Register in Bulgarien. Bulgarien gewährleistet, dass diese Register den Grundsätzen der Publizität, Transparenz und Informationssicherheit entsprechen.

Entstehungsgeschichte des nationalen Registers

Wann wurde es eingerichtet?

Mit Inkrafttreten des Unternehmensregistergesetzes (Zakon za targovskiya registar) und der Inbetriebnahme eines elektronischen Registers der Unternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen am 1. Januar 2008 wurde eine Reform des Registrierungsverfahrens eingeleitet. Alle Unternehmen mussten sich bis zum 31. Dezember 2011 neu registrieren lassen.

Nach Artikel 17 des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine (Zakon za yuridicheskite litsa s nestopanska tsel) wird das Register gemeinnütziger Vereine seit dem 1. Januar 2018 von der Agentur für die öffentlichen Register (Agentsiya po vpisvaniyata) geführt. § 25 Absatz 1 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine sieht vor, dass die in das Register gemeinnütziger Vereine bei den Bezirksgerichten (okrazhni sadilishta) eingetragenen gemeinnützigen Vereine ihre Neuregistrierung bei der Agentur für die öffentlichen Register bis zum 31. Dezember 2020 beantragen können. Beide Register nutzen dieselbe Datenbank.

Ergebnisse der Reform:

  1. Das Registrierungsverfahren ging von den Gerichten auf eine zentrale staatliche Verwaltungsstelle, die Agentur für die öffentlichen Register, über.
  2. Die Register aller 28 Bezirksgerichte wurden in einer einzigen zentralen elektronischen Datenbank zusammengeführt. Die Datenbank enthält die einzutragenden Angaben und die zur öffentlichen Einsicht bereitzustellenden Dokumente sowie eine elektronische Fassung aller eingereichten Unterlagen, erteilten Ablehnungen und Anweisungen sowie Unternehmensakten.
  3. Der Grundsatz der Publizität ist im Registrierungsverfahren von grundlegender Bedeutung.
  4. Die Registrierung erfolgt mithilfe verschiedener Antragsformulare. Die Art des Antrags hängt von der Art des Unternehmens bzw. gemeinnützigen Vereins und den einzutragenden Angaben ab.

Wann wurde es digitalisiert?

Das Unternehmensregister (seit dem 1. Januar 2008) und das Register gemeinnütziger Vereine (seit dem 1. Januar 2018) werden als gemeinsame elektronische Datenbank geführt, die Informationen über eintragungspflichtige Angaben und veröffentlichungspflichtige Dokumente sowie alle eingereichten Dokumente, abschlägigen Bescheide, Anweisungen und Unternehmensunterlagen in elektronischer Form enthält.

Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

Das Gesetz über das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine (Zakon za targovskiya registar i registara na yuridicheskite litsa s nestopanska tsel, ZTRRYuLNTs) regelt die Eintragungen, die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine sowie die Auswirkungen von Eintragungen, Löschungen und anderen darin veröffentlichten Informationen; die Verordnung Nr. 1 vom 14. Februar 2007 zur Festlegung der Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine (Haredba za vodene, sahranyavane i dostap do targovskiya registar i do registara na yuridicheskite litsa s nestopanska tsel, NVSDTRRYuLNTs) legt die Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine sowie das Verfahren für die Bestellung und Vergütung von Sachverständigen für die Bewertung von Sachbeiträgen, Insolvenzverwaltern, Kontrolleuren, Prüfern und vereidigten Wirtschaftsprüfern fest.

Bei der Prüfung der beim Unternehmensregister und beim Register gemeinnütziger Vereine (TRRYuLNTs) eingegangenen Anträge überprüfen die Registerbeamten die eingereichten Unterlagen gemäß den besonderen Bestimmungen des Handelsgesetzes (Targovski zakon), des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine, des Gesetzes über Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche (Zakon za merkite sreshtu izpiraneto na pari), des Gesetzes über Pfandrechte (Zakon za osobenite zalozi), des Gesetzes über Genossenschaften (Zakon za kooperatsiite), des Gesetzes über Zweckgesellschaften und Verbriefungsgesellschaften (Zakon za druzhestvata sas spetsialna investitsionna tsel i za druzhestvata za sekyuritizatsiya), des Gesetzes über gemeinsame Kapitalanlagen und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (Zakon za deynostta na kolektivnite investitsionni shemi i na drugi predpriyatiya za kolektivno investirane), des Gesetzes über Märkte für Finanzinstrumente (Zakon za pazarite na finansovi instrumenti), des Gesetzes über das öffentliche Wertpapierangebot (Zakon za publichnoto predlagane na tsenni knizha), des Rechnungslegungsgesetzes (Zakon za schetovodstvoto), des Gesetzes über Gesundheitseinrichtungen (Zakon sa lechebnite zavedeniya), des Gesetzes über öffentliche Gemeinschaftszentren (Zakon za narodnite chitalishta), des Gesetzes über Kreditinstitute (Zakon za kreditnite institutsii) und des Gesetzes über elektronische Dokumente und elektronische Treuhanddienste (Zakon za elektronniya dokument i elektronnite udostoveritelni uslugi).

Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine nutzen eine gemeinsame elektronische Datenbank mit allen Angaben und Dokumenten zu Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützigen Vereinen und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine, deren Eintragung bzw. Bereitstellung zur öffentlichen Einsicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Akten über Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine werden elektronisch geführt. Die Akten enthalten Anträge, Nachweise für die eingetragenen Angaben, Bekanntmachungen und andere Dokumente, die auch personenbezogene Daten zu den Personen, die das Unternehmen oder den gemeinnützigen Verein vertreten oder leiten, enthalten können.

Welche Angaben sind im Konto enthalten?

Das Konto der im Register eingetragenen Personen enthält grundlegende Informationen in Form strukturierter Daten über den Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Anschrift des Unternehmens, ihre Leitungsorgane, Gegenstände (falls zutreffend), Gesellschafter (falls zutreffend) und Beteiligungskapital (falls zutreffend).

Welche Angaben sind in der Datei enthalten?

Die Datei jeder Eintragung im Register enthält alle Unterlagen zum Nachweis der im jeweiligen Konto eingetragenen Angaben.

Wer darf auf das Register zugreifen?

Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine sind allgemein zugänglich. Der Zugang zur Datenbank der Register steht jedermann kostenlos offen. Der Zugriff auf die Akten über ein Unternehmen oder einen gemeinnützigen Verein erfolgt über die Agentur für die öffentlichen Register, die den Zugriff protokolliert. Dazu ist in einer Außenstelle der Agentur ein entsprechender Antrag zu stellen und ein Ausweisdokument vorzulegen. Um elektronischen Zugang zu erhalten, muss sich der Antragsteller durch eine elektronische Signatur oder ein von der Agentur ausgestelltes digitales Zertifikat ausweisen; für Behörden gilt ein besonderes Zugangsverfahren. Freien und offenen Zugang zu den Angaben und Dokumenten bietet die Agentur für die öffentlichen Register auch über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS).

Welche Angaben werden im Register eingetragen?

In das TRRYuLNTs werden Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben eingetragen. Ferner enthält das TRRYuLNTs die Dokumente zu Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützigen Vereinen und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine, deren Bereitstellung zur öffentlichen Einsicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

In das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine sind folgende Eintragungen erforderlich: Angaben zur erstmaligen Eintragung von Unternehmen, Änderungen und Löschungen von Angaben, Angaben zum Jahresabschluss, zur Liquidation und Insolvenz, zur Pfändung von Gesellschaftsanteilen (falls zutreffend), zur Verpfändung eines Unternehmens und Verpfändung von Gesellschaftsanteilen, Angaben zum Unterzeichner, zur Zweigniederlassung, zu den wirtschaftlichen Eigentümern und zur Umstrukturierung.

Welche Dokumente werden eingereicht/aufgenommen (Akten, Dokumentensätze, Satzungen, Protokolle der Hauptversammlung usw.)?

Jedem Antrag sind ein Zahlungsbeleg für die staatlichen Gebühren, sofern diese nicht elektronisch entrichtet werden, eine Erklärung über die Echtheit der in das Register einzutragenden Angaben und die Annahme der zur Eintragung vorgelegten Unterlagen sowie Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die in das Register einzutragenden Angaben oder das eintragungspflichtige Dokument vorliegen, z. B. Satzung, Hauptversammlungsprotokolle, Verträge über den Kauf und Verkauf von Gesellschaftsanteilen usw. Der Antrag und seine Anlagen sind in bulgarischer Sprache einzureichen. Die Unterlagen können auch in einer der Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht werden. In diesem Fall muss ihnen jedoch eine beglaubigte Übersetzung ins Bulgarische beiliegen.

Wie kann ich eine Suche durchführen (welche Suchkriterien stehen zur Verfügung)?

Persönlich

Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine stehen jedermann für die Suche nach einer Angabe oder einem Dokument vor Ort bei der Agentur für die öffentlichen Register offen. Die Geschäftsstellen der Agentur für die öffentlichen Register befinden sich in den Zuständigkeitsbereichen der jeweiligen Provinzgerichte in Bulgarien.

Zertifikate können von jeder der Außenstellen der Agentur für die öffentlichen Register ausgestellt werden (Gebühren werden nach der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden staatlichen Gebührenordnung erhoben).

Von den im Register eingereichten Dokumenten können von jeder der Außenstellen der Agentur für die öffentlichen Register Kopien angefertigt werden (Gebühren werden nach der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden staatlichen Gebührenordnung erhoben).

Auf der Website des Registers

Das Unternehmensregister ist unter Link öffnet neues Fensterhttps://portal.registryagency.bg/en/ rund um die Uhr zugänglich.

Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine stehen jedermann für die Suche nach einer Angabe oder einem Dokument offen.

Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

Auf dem TRRYuLNTs-Portal können Suchanfragen anhand folgender Kriterien durchgeführt werden:

  • Firma/Name oder eindeutiger Identifikationscode (Unique Identification Code – UIC) des Unternehmens, der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, des gemeinnützigen Vereins oder der Zweigniederlassung eines ausländischen gemeinnützigen Vereins; Name oder ID-Nummer oder Firma oder UIC eines Gesellschafters oder des alleinigen Kapitaleigners
  • Name oder ID-Nummer oder Firma oder UIC eines der Mitglieder eines Organs einer juristischen Person – eines Unternehmens oder gemeinnützigen Vereins. Die Akte über ein Unternehmen, die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, einen gemeinnützigen Verein oder die Zweigniederlassung eines ausländischen gemeinnützigen Vereins sowie seine Führungskräfte und Rechtsnachfolger kann nach einer Angabe oder einem Dokument durchsucht werden.

Wie kann ich Unterlagen anfordern?

Fallen hierfür Gebühren an?

Neben dem kostenlosen und offenen Zugang zur oben genannten Datenbank des Unternehmensregisters und des Registers gemeinnütziger Vereine stellt die Agentur für die öffentlichen Register folgende Zertifikate aus:

Registerauszug zur Bescheinigung über die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins eingetragenen Angaben oder hinterlegten Unterlagen.

Bescheinigung über die in einem bestimmten Zeitraum vorgenommenen Eintragungen zur Bestätigung der während eines vom Antragsteller angegebenen Zeitraums auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins eingetragenen Angaben.

Bescheinigung über die in einem bestimmten Zeitraum veröffentlichten Dokumente mit einer Auflistung der während des vom Antragsteller angegebenen Zeitraums auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins bekannt gemachten Dokumente.

Bestätigung, dass bestimmte Angaben/Dokumente nicht auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins eingetragen bzw. bekannt gemacht wurden.

Bescheinigung über die im Register eingetragenen Angaben zur Bestätigung bestimmter im Konto des Unternehmens oder gemeinnützigen Vereins eingetragener Angaben. Die Bescheinigung darf nur Angaben zum Gesellschaftskapital oder zum Sitz des Unternehmens/des gemeinnützigen Vereins oder mehrere Angaben enthalten, deren Aufnahme in das Dokument vom Antragsteller beantragt wurden.

Eine Bescheinigung über die Bekanntmachung eines Dokuments oder eine Kopie eines bekannt gemachten Dokuments – eine auf Antrag einer interessierten Partei ausgestellte Bestätigung, dass ein bestimmtes Dokument auf dem Konto des Unternehmens oder des gemeinnützigen Vereins bekannt gemacht wurde, oder eine beglaubigte Kopie eines Dokuments, das auf dem Konto des Unternehmens oder des gemeinnützigen Vereins bekannt gemacht wurde.

Zertifikate für reservierte (Firmen-)Namen, aus denen hervorgeht, dass ein Unternehmen oder ein gemeinnütziger Verein das Recht hat, einen ausgewählten und reservierten (Firmen-)Namen zu verwenden.

Welche Gebühr fällt hierfür an?

Es ist eine Gebühr gemäß der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden Gebührenordnung zu entrichten. Für die Ausstellung von Zertifikaten fallen folgende Gebühren an: 5,00 BGN für die erste Seite und 2,00 BGN für jede weitere Seite einer Papierbescheinigung, 2,50 BGN für die erste Seite und 1,50 BGN für jede weitere Seite einer in elektronischer Form ausgestellten Bescheinigung.

Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?

Die Bescheinigung darüber, dass keine eingetragenen Angaben oder bekannt gemachten Dokumente vorliegen, ist nur in Papierform bei jeder Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register erhältlich; alle anderen Arten von Bescheinigungen sind bei jeder Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form gemäß den im Gesetz über elektronische Dokumente und elektronische Treuhanddienste festgelegten Bedingungen und Verfahren erhältlich.

Eintragungsverfahren

Wie kann ich das Eintragungsverfahren einleiten (wie kann ich Anträge beim Register einreichen, wie kann ich Dokumente beglaubigen lassen, welche Art von Dokumenten muss ich beifügen)?

Persönlich

Jede Person kann bei einer der Außenstellen der Agentur für die öffentlichen Register einen Antrag einreichen.

Anträge in Papierform nimmt jede Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register entgegen, unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn die Außenstelle einem Antrag stattgegeben hat, wird er gescannt und als Anlage im Computersystem des TRRYuLNTs gespeichert. Bei Dokumenten, die Anträgen als Anhänge beigefügt werden, muss es sich um Originale oder vom Antragsteller oder von einem Notar beglaubigte Kopien handeln.

Im Internet

Anträge können auch elektronisch über das TRRYuLNTs-Webportal unter Link öffnet neues Fensterhttps://portal.registryagency.bg eingereicht werden.

Elektronische Anträge können jederzeit über das TRRYuLNTs-Portal eingereicht werden. Anträge auf erstmalige Eintragung, Eintragung und Löschung von Angaben sowie Anträge auf Bekanntmachung von Dokumenten, die sich auf die Geschäfte von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien beziehen, können nur in elektronischer Form eingereicht werden.

Die Artikel 6 bis 63 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1 vom 14. Februar 2007 zur Festlegung der Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine (NVSDTRRYuLNTs) enthalten detaillierte Informationen über die erforderlichen Unterlagen, die jedem Antrag auf erstmalige Eintragung, Eintragung und Löschung von Angaben sowie für die Bekanntmachung von Dokumenten beizufügen sind, aufgeschlüsselt nach Art der Gesellschaft.

Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

Jedes Schriftstück, das zum Zwecke der Eintragung in das Computersystem des TRRYuLNTs eingeht (Antrag, Gerichtsentscheidung, Ersuchen um Berichtigung eines Fehlers, Ersuchen um Bestellung von Sachverständigen, Prüfern, Kontrolleuren usw.), erhält eine eindeutige Bezugsnummer im Format „JJJJMMTTSSMMSS“ (Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute, Sekunde). Wenn ein Antrag, eine Gerichtsentscheidung oder ein Ersuchen mit einer eindeutigen Bezugsnummer versehen ist, weist das Computersystem TRRYuLNTs das Schriftstück nach dem Zufallsprinzip einem Registerbeamten zur Prüfung zu. Anträge auf Eintragung oder Löschung einer Angabe oder auf Bekanntmachung eines Dokuments nach Artikel 14 werden automatisch in der Reihenfolge ihres Eingangs zugewiesen, sobald ein Registerbeamter den ihm davor zugewiesenen Auftrag elektronisch abgezeichnet hat und daher vom Computersystem als verfügbar erkannt wird.

Nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes über das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine (ZTRRYuLNTs) entscheidet der Registerbeamte über Anträge auf Eintragung oder Löschung einer Angabe oder auf Bekanntmachung eines Dokuments innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Anträge von Unternehmen auf erstmalige Eintragung werden bis Ende des Arbeitstags nach dem Tag ihres Eingangs beim Unternehmensregister geprüft. Die Entscheidung ergeht unmittelbar nach Prüfung des Antrags, außer in Fällen nach Artikel 22 Absatz 5 ZTRRYuLNTs, in denen eine Anweisung erteilt wird.

Je nach Art der Entscheidung ist folgendes Ergebnis möglich:

  • Anweisungen, die nach Abschluss der Prüfung des Antrags vom Registerbeamten elektronisch unterzeichnet werden, unmittelbar danach auf dem Konto des Unternehmens erscheinen und innerhalb der Frist nach Artikel 19 Absatz 2 ZTRRYuLNTs auszuführen sind
  • Ablehnung, die nach Abschluss der Prüfung vom Registerbeamten elektronisch unterzeichnet wird und unmittelbar danach auf dem Konto des Unternehmens erscheint
  • Eintragungsanordnung.

Rechtswirkung der Eintragung

Wirkung der Eintragung auf Dritte gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Bulgarien hat die Grundsätze der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über die Gültigkeit der Eintragung oder Löschung von Angaben sowie über die Bekanntmachung von Dokumenten zu Unternehmen und gemeinnützigen Vereinen übernommen. Die auf nationaler Ebene geltenden besonderen Regelungen sind im ZTRRYuLNTs und im Handelsgesetz festgelegt.

Nach dem ZTRRYuLNTs gilt eine in das Register eingetragene Angabe ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als gutgläubigen Dritten bekannt. Allerdings kann eine solche Angabe bis zu 15 Tage nach der Eintragung Dritten nicht entgegengehalten werden, die nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, sie zu kennen. Dritte können sich auf eine Angabe berufen, deren Eintragung ansteht, aber noch nicht erfolgt ist, es sei denn, im Gesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Angabe erst nach ihrer Eintragung wirksam wird. Ein gelöschter Eintrag ist unwirksam. Im TRRYuLNTs hinterlegte Dokumente gelten ab dem Tag ihrer Bekanntmachung als Dritten bekannt.

Gutgläubige Dritte können sich auch dann auf einen Eintrag oder eine Bekanntmachung berufen, wenn die eingetragene Angabe bzw. das bekannt gemachte Dokument nicht existiert. Nicht im Register eingetragene Angaben gelten in Bezug auf gutgläubige Dritte als nicht existent.

Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung

Die in das Register eingetragenen Angaben werden unverzüglich auf der Website des Registers veröffentlicht, und im Falle eines Fehlers oder einer Unvollständigkeit finden die Bestimmungen in Artikel 96 Buchstaben a und b NVSDTRRYuLNTs Anwendung, wonach Fehler und Unvollständigkeiten bei der Eintragung von Angaben, der Löschung von Einträgen oder der Bekanntmachung von Dokumenten, auch im Falle einer Abweichung zwischen den Angaben in einem Antrag und den Daten in seinen Anhängen, durch einen neuen Eintrag oder eine erneute Bekanntmachung des Dokuments behoben werden. Entsteht der Fehler bei der Eintragung von Angaben, der Löschung von Einträgen oder der Bekanntmachung von Dokumenten durch einen Registerbeamten, so kann der Antragsteller oder die interessierte Person beantragen, dass die Fehler und Auslassungen durch Einreichung eines Antrags auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor der Agentur für die öffentlichen Register genehmigten Musters berichtigt werden, in dem die Nummer des Eintrags und der Fehler oder die Auslassung anzugeben sind.

Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Aufzeichnungen?

Gemäß Artikel 28 ZTRRYuLNT ist die Agentur für die öffentlichen Register für die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich.

Datenschutzverfahren

Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

Das TRRYuLNTs wird gemeinsam von der Agentur für die öffentlichen Register und dem Informationsdienst AD (Informatsionno Obsluzhvane AD) verwaltet. Handelsunternehmen bzw. gemeinnützige Vereine sind Verantwortliche für die personenbezogenen Daten natürlicher Personen, die in den Unterlagen enthalten sind, die der Agentur für die öffentlichen Register zum Zwecke der Eintragung in das Register im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden. Die Agentur erhält die personenbezogenen Daten natürlicher Personen (Partner, Alleineigentümer des Kapitals usw.) von der Gesellschaft/dem gemeinnützigen Verein und ist verpflichtet, sie nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren in der Form, in der sie eingereicht werden, zu verarbeiten, die entsprechenden Angaben in das Register einzutragen und die veröffentlichungspflichtigen Angaben zu veröffentlichen. Die Dokumente werden von den Gesellschaften in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortliche als nicht maschinenlesbare Dateien eingereicht.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 ZTRRYuLNTs werden die Angaben und Dokumente im TRRYuLNTs ohne diejenigen Informationen veröffentlicht, die personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darstellen, es sei denn, ihre Veröffentlichung ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1 vom 14. Februar 2007 zur Festlegung der Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine ist dem Antrag eine Kopie der Gesellschafts- bzw. Vereinssatzung beizufügen, aus der alle personenbezogenen Daten mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Daten gelöscht wurden.

Um ihre Rechte nach den Artikeln 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 ausüben zu können, muss die betroffene Person bei der Agentur für die öffentlichen Register einen schriftlichen Antrag stellen, der den Anforderungen in Artikel 37 Buchstaben b und c des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Zakon za zashtita lichnite danni, ZZLD) entspricht. Wenn die Agentur einen Antrag einer betroffenen Person erhält, die ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ausüben möchte, und die Gültigkeit des Antrags auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 bzw. Artikel 17 DSGVO im Abschnitt der eingetragenen Angaben oder bekannt gemachten Dokumente im Konto eines bestimmten Unternehmens/Vereins im TRRYuLNTs feststellt:

übermittelt sie dem primär für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (dem Unternehmen/gemeinnützigen Verein) ein Schreiben mit Kopie an die betroffene Person, in dem ersterer in seiner Eigenschaft als primär für die Datenverarbeitung Verantwortlicher davon in Kenntnis setzt, dass er im Zusammenhang mit einem von einer betroffenen Person (Anteilseigner, alleiniger Eigentümer des Gesellschaftskapitals usw.) ausgeübten Recht innerhalb von 14 Tagen eine beglaubigte Kopie des im Register bekannt gemachten Dokuments vorzulegen hat, in der alle personenbezogenen Daten mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen gelöscht wurden. Die beglaubigte Kopie des im Register veröffentlichten Dokuments, in der alle personenbezogenen Daten mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen gelöscht wurden, ist in Papierform oder in elektronischer Form an das Informationssystem des TRRYuLNTs zu übermitteln, zusammen mit einem Antrag auf Berichtigung der Unvollständigkeit im Konto des Unternehmens/gemeinnützigen Vereins auf der Grundlage eines genehmigten Musters. Auf dem Konto des betreffenden Unternehmens/gemeinnützigen Vereins wird ein Vermerk zu dem Antrag eingetragen. Wenn die Kopie des Dokuments mit der Bezugsnummer übermittelt wird, die der Akte von der Registrierstelle der Agentur zugewiesen wurde, wird das Dokument von Amts wegen in das Informationssystem des TRRYuLNTs eingegeben.

Wenn Daten (eingetragene Angaben), die in den dynamischen Teil des TRRYuLNTs eingegeben wurden, korrigiert werden müssen, wird der Berichtigungsantrag zusammen mit den beigefügten Nachweisen von Amts wegen als „Antrag auf Berichtigung von Fehlern und Unvollständigkeiten“ in das Informationssystem des TRRYuLNTs eingegeben.

Nützliche Links

Link öffnet neues Fensterhttp://www.registryagency.bg/

Link öffnet neues Fensterhttps://portal.registryagency.bg/en/

20 Elisaveta Bagryana St, 1111 Sofia

Tel.: +359 2 9486 181

E-Mail: Link öffnet neues Fensteroffice@registryagency.bg

Letzte Aktualisierung: 19/01/2024

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Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Tschechien

Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die Struktur des öffentlichen Registers in der Tschechischen Republik. Zum öffentlichen Register gehören das Verbandsregister, das Unternehmensregister, das Stiftungsregister, das Register der Institutionen, das Register der Eigentümerverbände und das Register der gemeinnützigen Vereine.

Hintergrundinformationen zum tschechischen Unternehmensregister

Wann wurde es eingerichtet?

Die derzeitige Form des Unternehmensregisters ist eine Folge der Reform des Zivilrechts, die mit der Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr. 89/2012) und damit zusammenhängender Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes Nr. 90/2012 über Handelskorporationen und des Gesetzes Nr. 304/2013 über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds (im Folgenden „Registergesetz“), am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Heute gehört das Unternehmensregister zu den sogenannten öffentlichen Registern und unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des Registergesetzes. Neben dem Unternehmensregister sind auch die folgenden Register öffentlich:

  • das Verbandsregister, das Angaben zu Verbänden, Gewerkschaften, internationalen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, internationalen Arbeitgeberorganisationen und Unterverbänden enthält,
  • das Stiftungsregister, in dem Angaben zu Stiftungen und Schenkungen erfasst sind,
  • das Register der Institutionen, in dem Informationen über die Institutionen gesammelt werden,
  • das Register der Eigentümerverbände, das Angaben zu den Eigentümerverbänden enthält,
  • das Register der gemeinnützigen Vereine, in dem die Daten der gemeinnützigen Vereine eingetragen sind.

Der Begriff „öffentliches Register“ wird in diesem Text auch für das Unternehmensregister verwendet.

Seit dem 1. Januar 2018 wird im Registergesetz auch die Eintragung von Treuhandfonds geregelt (die im Gegensatz zu den öffentlichen Registern nur teilweise öffentlich ist).

Neben dem Registergesetz gibt es für bestimmte Arten von Rechtsformen gesonderte Rechtsvorschriften, mit denen öffentliche Register geregelt werden, nämlich das Register der Jagdverbände (geführt von den für die Jagd zuständigen staatlichen Behörden, d. h. den jeweiligen Gemeinden mit erweiterter Zuständigkeit), das Register der politischen Parteien und Bewegungen (geführt vom Innenministerium), das Register der anerkannten Kirchen, religiösen Organisationen und sonstigen juristischen Personen (geführt vom Kulturministerium) und das Register der juristischen Personen im Bildungswesen (geführt vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport). Diese öffentlichen Register werden im Grunde auf die gleiche Weise geregelt und geführt wie die öffentlichen Register, die Gegenstand des Registergesetzes sind.

Historisch gesehen ist die Entstehung eines Unternehmensregisters auf tschechischem Boden mit der Kodifizierung des Handelsrechts in Cisleithanien im Jahr 1863 verbunden. Das Unternehmensregister wurde durch das Gesetz Nr. 1/1863 (Allgemeines Handelsgesetzbuch), das auch in anderen Ländern in Kraft war, eingerichtet. Mit diesem Gesetz wurde die Pflicht eingeführt, Unternehmen in das Unternehmensregister eintragen zu lassen. Infolge einer Änderung des Rechtssystems wurde das Unternehmensregister im Jahr 1950 in ein Gesellschaftsregister umgewandelt. Im Zuge der weiteren gesellschaftlichen und politischen Entwicklung wurde das Unternehmensregister im Jahr 1992 auf der Grundlage des Konzepts, das sowohl dem ursprünglichen Unternehmensregister als auch dem Gesellschaftsregister zugrunde lag, neu eingerichtet. Das Konzept des Unternehmensregisters aus dem Jahr 1992 hat im Wesentlichen bis heute Bestand und überdauerte auch die vorgenannte Neufassung des Privatrechts im Jahr 2014.

Wann wurde es digitalisiert?

Das Unternehmensregister wird bereits seit dem 1. Januar 1997 in elektronischer Form geführt, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Führung des Unternehmensregisters erst seit dem 1. Juli 2005 besteht. Das Unternehmensregister ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung. Es ist mit anderen Basisregistern (z. B. dem Personenregister) verbunden. Das Basisregister enthält Referenzdaten, Referenzverknüpfungen und Identifikatoren natürlicher Personen sowie gegebenenfalls Authentifizierungsdaten, operative Daten und andere gesetzlich vorgeschriebene Daten. Die Referenzdaten sind mit Daten aus anderen Registern verknüpft, wodurch die Interoperabilität dieser Register gewährleistet wird. Das heißt, dass eine Änderung von Daten in einem Register automatisch auch in den anderen Basisregistern, die dieselben Daten enthalten, vorgenommen wird. Ein häufiges Beispiel ist die Namensänderung, die auch Auswirkungen auf die anderen Basisregister hat.

In einigen Fällen sind Daten über Personen, die vor dem 1. Januar 1997 eingetragen wurden, nur in Papierform verfügbar, da die Dokumente oder eingetragenen Daten nicht digitalisiert wurden und nicht über die Anwendung für öffentliche Register zugänglich sind.

Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

Seit der Neufassung des Privatrechts im Jahr 2014 wird der Inhalt der öffentlichen Register (einschließlich des Unternehmensregisters) durch das Registergesetz geregelt. Einige weitere technische Aspekte werden durch Durchführungsvorschriften geregelt, und zwar durch den Erlass Nr. 323/2013 über die Gestaltung der Antragsformulare für die Eintragung in ein öffentliches Register bzw. für die Änderung oder Löschung von Einträgen sowie über die Aufhebung bestimmter Erlasse und durch die Regierungsverordnung Nr. 351/2013 zur Festlegung der Höhe der Verzugszinsen, der Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Forderungen und der Vergütung von Liquidatoren, Liquidationstreuhänder und gerichtlich bestellten Mitgliedern der Organe juristischer Personen sowie zur Regelung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit dem Handelsblatt [Obchodní věstník], den öffentlichen Registern juristischer und natürlicher Personen und der Eintragung von Treuhandfonds und wirtschaftlichen Eigentümern in das Register.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Register der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen seit dem 1. Juni 2021 durch ein eigenes Gesetz (Nr. 37/2021 über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer) geregelt wird. Bis dahin (ab dem 1. Januar 2018) wurde die Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern durch das Registergesetz geregelt.

Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

Wer darf auf das Register zugreifen?

Jeder hat das Recht, das Unternehmensregister und alle anderen öffentlichen Register einzusehen und Kopien der darin enthaltenen Daten anzufertigen.

Neben der direkten Einsichtnahme in das Unternehmensregister kann die betreffende Akte auch bei Gericht eingesehen werden. Damit das zuständige Gericht die Akteneinsicht gewährt, muss jedoch ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden. Personen, die ein rechtliches Interesse nachweisen, können dann uneingeschränkt Einsicht in die Akte (einschließlich ihrer Anhänge und eines Verzeichnisses aller Aktenbestandteile) nehmen.

Angesichts der hohen Transparenz und der nahezu vollständigen Offenlegung der Informationen und Dokumente ist eine direkte Einsichtnahme in das Unternehmensregister, bei der alle Personen ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses Einsicht nehmen können, zweckmäßiger.

Welche Angaben werden im Register eingetragen?

Welche Datenkategorien werden gespeichert (welche Unternehmen werden im öffentlichen Register geführt, Angaben zur Insolvenz, Jahresabschlüsse)?

In das Unternehmensregister werden alle Unternehmen (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften) und ihre Zweigniederlassungen und Genossenschaften sowie die Unternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger, die in der Tschechischen Republik tätig sind, eingetragen. Auch natürliche Personen, die in der Tschechischen Republik eine Geschäftstätigkeit ausüben und eine Eintragung beantragen, werden in das Unternehmensregister eingetragen.

Ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung wird nur dann in das Unternehmensregister eingetragen, wenn es bzw. sie gegründet wird. Unternehmen oder Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind in das Unternehmensregister einzutragen. Wenn ein ausländischer Rechtsträger, der in diese Kategorie fällt, sein Geschäft oder einen Teil davon nicht in die Tschechische Republik verlagert hat, wird der Rechtsträger selbst in das Register eingetragen. Unternehmen oder Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz innerhalb der EU oder des EWR werden nur auf deren Antrag in das Register eingetragen.

Im Unternehmensregister sind sehr detaillierte Informationen über die eingetragenen Personen enthalten. Durch diesen hohen Grad an Transparenz wird ein hohes Maß an öffentlicher Einsichtnahme gewährleistet, und zwar sowohl durch das Register selbst als auch durch die Urkundensammlung (sbírka listin), in der wichtige Dokumente zu den eingetragenen Personen aufbewahrt werden.

In den öffentlichen Registern werden insbesondere die folgenden Daten erfasst:

  • der Name (oder die Firma) und der Sitz sowie die Wohn- oder Aufenthaltsanschrift der eingetragenen Person,
  • Tätigkeitsbereich oder Geschäftsbereich (alternativ: Beschreibung des von der Einrichtung verfolgten Ziels),
  • die Rechtsform der juristischen Person,
  • das Datum der Gründung (und Auflösung) der juristischen Person,
  • die Geburtsnummer der natürlichen Person oder die Kennnummer der juristischen Person,
  • der Name und die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie die Art und Weise, in der es im Namen der juristischen Person handelt,
  • der Name und die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans,
  • Angaben zum Bevollmächtigten und dazu, wie er im Namen der juristischen Person handelt.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Umfang der im Register eingetragenen Daten variiert je nach der Form der juristischen Person.

Im Falle des Unternehmensregisters umfassen die eingetragenen Daten auch die folgenden Angaben:

  • die Höhe des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  • die Höhe der Einlage eines Gesellschafters und den tatsächlich eingezahlten Betrag,
  • Angaben über Pfandrechte und andere dingliche Rechte an Anteilen an Handelsgesellschaften, die nicht in Wertpapieren oder Wertrechten verbrieft sind,
  • Angaben über Zweigniederlassungen.

Das Unternehmensregister enthält auch weitere Informationen über die Auflösung einer eingetragenen Person und ihre Löschung aus dem Register, und zwar:

  • die Daten der Löschung und Auflösung einer juristischen Person (jeweils unter Angabe des Rechtsgrundes),
  • Angaben über die Einleitung und den Abschluss eines Liquidationsverfahrens (einschließlich detaillierter Angaben zum Liquidator),
  • Angaben über das Insolvenzverfahren und seine Eröffnung sowie über den Insolvenzverwalter, über Verfügungsbeschränkungen des Schuldners aufgrund eines Beschlusses des Insolvenzgerichts, über die Konkurseröffnung und die Konkursaufhebung, über die Bewilligung einer Sanierung, über die Genehmigung und die Durchführung eines Sanierungsplans oder wesentlicher Teile eines solchen Plans, gerichtliche Vollstreckungsbescheide, die sich auf einen Geschäftsanteil beziehen, oder ein Vollstreckungstitel, der sich auf einen Geschäftsanteil bezieht, sowie gerichtliche Entscheidungen über die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens oder die Mitteilung, dass das Vollstreckungsverfahren auf andere Weise als durch Einstellung beendet worden ist (die Gründe für die Entscheidung sind anzugeben), gerichtliche Vollstreckungsbescheide über die Veräußerung eines Unternehmens oder eines Teils davon oder Vollstreckungstitel über die Veräußerung eines Unternehmens oder eines Teils davon sowie gerichtliche Entscheidungen über die Einstellung von Vollstreckungsverfahren oder die Mitteilung, dass Vollstreckungsverfahren auf andere Weise als durch Einstellung beendet worden sind (der Grund für die Entscheidung ist anzugeben), gerichtliche Entscheidungen über einstweilige Maßnahmen, mit denen die Veräußerung eines Anteils an einem Unternehmen, eines Geschäfts oder eines wesentlichen Teils des Vermögens eines Unternehmens beschränkt oder untersagt wird, sowie über die Aufhebung oder Beendigung solcher Maßnahmen (der Grund für die Entscheidung ist anzugeben), und
  • den Rechtsgrund für die Löschung einer juristischen Person aus dem Register.

Wird für eine eingetragene juristische Person ein Treuhänder bestellt, trägt das Gericht die Daten des Treuhänders in das Unternehmensregister ein.

Bei der Eintragung einer natürlichen Person in das Unternehmensregister sind unabhängig vom Grund der Eintragung auch das Geburtsdatum, gegebenenfalls die Geburtsnummer und Anschrift des Aufenthalts bzw. Wohnsitzes (falls dieser von der Anschrift des Aufenthalts abweicht) einzutragen. Die Geburtsnummern werden jedoch nicht veröffentlicht.

Bei Unternehmen oder Zweigniederlassungen eines ausländischen Rechtsträgers ist zusätzlich die Gerichtsbarkeit, unter der dieser Rechtsträger gegründet wurde, in das Unternehmensregister einzutragen.

Bei natürlichen Personen, die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane, Bevollmächtigte, Gesellschafter von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, müssen die Daten ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts sowie ihr Geburtsdatum in das Unternehmensregister eingetragen werden.

Welche Unterlagen werden abgelegt/gespeichert (Dateien, Unternehmensbücher, Satzungen, Sitzungsprotokolle)?

Zu den öffentlichen Registern gehört eine Urkundensammlung. Welche Unterlagen in der Urkundensammlung hinterlegt werden müssen, ist gesetzlich festgelegt. Dies sind insbesondere:

  • der Errichtungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung, Bescheinigung über die konstituierende Sitzung einer Genossenschaft oder ein anderer Errichtungsakt, je nach der von der juristischen Person gewählten Form) und die Statuten von Stiftungen, Stiftungsfonds oder Instituten,
  • Entscheidungen über die Ernennung, Wahl, Abberufung oder sonstige Beendigung des Mandats von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans oder gegebenenfalls von anderen Personen, die befugt sind, im Namen der juristischen Person Verpflichtungen einzugehen (z. B. Leiter einer Zweigniederlassung),
  • Jahresberichte,
  • ordentliche, außerordentliche und konsolidierte Jahresabschlüsse,
  • Entscheidungen über die Auflösung einer juristischen Person, Abschlussberichte über das Liquidationsverfahren und Gerichtsentscheidungen über die Bestellung des Treuhänders der juristischen Person,
  • Entscheidungen über die Umwandlung einer juristischen Person und das Umwandlungsvorhaben, Entscheidungen über die Ablehnung oder Nichtgenehmigung des Umwandlungsvorhabens, gerichtliche Entscheidungen über die Ungültigkeit des Umwandlungsvorhabens oder über die Nichtigkeit des Beschlusses der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, mit dem das Umwandlungsvorhaben genehmigt worden ist,
  • Gutachten über die Bewertung einer Sacheinlage bei der Gründung einer Stiftung, eines Stiftungsfonds, eines Instituts, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft oder bei der Erhöhung ihres Grund- oder Dotationskapitals, Gutachten über die Bewertung einer Sacheinlage in eine Genossenschaft, Gutachten über die Bewertung von Vermögenswerten bei der Umwandlung von Gesellschaften und Genossenschaften und Gutachten über die Bewertung von Vermögenswerten bei der entgeltlichen Übernahme von Vermögenswerten einer Aktiengesellschaft von ihren Gründern gemäß dem Gesetz Nr. 90/2012 über Handelskorporationen,
  • alle gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens,
  • gerichtliche Entscheidungen über die Ungültigkeit eines Beschlusses eines Organs einer juristischen Person,
  • Dokumente zum Nachweis des Erwerbs eines Unternehmens gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Erwerb von Unternehmen,
  • Beschlüsse der Hauptversammlung über die Befreiung der Arbeitnehmer von der Zahlung des vollen Ausgabebetrags der gezeichneten Aktien oder über ihr Recht, diese Aktien zu anderen Vorzugsbedingungen zu erwerben.

Die in der Urkundensammlung zu hinterlegenden Unterlagen sind gesetzlich festgelegt. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um Dokumente, die für die Gründung, die Auflösung und die Geschäftstätigkeit einer juristischen Person von grundlegender Bedeutung sind; daraus ergibt sich, wer die juristische Person vertreten kann, und wer befugt ist, in ihrem Namen Verpflichtungen einzugehen.

Wie kann ich eine Suche durchführen (welche Suchkriterien sind verfügbar)?

Persönlich

Öffentliche Register sind nur über eine Internet-Anwendung für öffentliche Register zugänglich. Daten zu Personen, die vor dem 1. Januar 1997 eingetragen wurden, werden in Papierform bereitgestellt (es sei denn, sie wurden digitalisiert), und sind möglicherweise nicht über eine Internet-Anwendung für öffentliche Register zugänglich.

Auf der Website des Registers

Die Abfrage kann kostenlos über die Internet-Anwendung für öffentliche Register durchgeführt werden. Die Suche kann nach dem Namen oder der Firma des eingetragenen Rechtsträgers, nach der Identifikationsnummer der Person oder nach dem Aktenzeichen, unter dem die Person beim zuständigen Registergericht eingetragen ist, erfolgen. Es ist auch möglich, die Suche durch zusätzliche Daten wie die eingetragene Adresse, den Straßennamen, das Gericht, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, die Rechtsform, usw. zu verfeinern. Außerdem kann nach der Art der Beteiligung an einer eingetragenen Person gesucht werden: So ist es möglich, nach im Register eingetragenen natürlichen und juristischen Personen zu suchen, die an eingetragenen juristischen Personen beteiligt sind.

Darüber hinaus sind offene Daten unter Link öffnet neues Fensterhttps://dataor.justice.cz/ verfügbar. Der Datensatz für das laufende Jahr im lokalen offenen Datenkatalog der Anwendung für öffentliche Register wird täglich aktualisiert. Ist der Datensatz mit einem früheren Jahr verknüpft, wird er einmal im Jahr aktualisiert, immer im Januar des laufenden Jahres. Eine Beschreibung des Datensatzes findet sich in der Detailansicht des Datensatzes. Der Inhalt des Datensatzes und eine Beschreibung des lokalen offenen Datenkatalogs der Anwendung für öffentliche Register ist im Benutzerhandbuch zu finden, das über den folgenden Link verfügbar ist: Link öffnet neues Fensterhttps://dataor.justice.cz/files/ISVR_OpenData_Uzivatelska_prirucka.pdf..

Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

Die Suche kann nach dem Namen, der Firma oder der Identifikationsnummer der eingetragenen Person oder nach den Angaben zur betroffenen juristischen oder natürlichen Person erfolgen.

Wie kann ich Unterlagen anfordern?

Ist es kostenfrei?

Es kann ein vollständiger oder teilweiser Auszug aus dem öffentlichen Register oder der Urkundensammlung angefordert werden. Ein teilweiser Auszug enthält nur die letzten gültigen Daten, die im Handelsgesetzbuch eingetragen sind. Ein vollständiger Auszug enthält alle für die betreffende Person eingetragenen Daten.

Wird eine Gebühr erhoben?

Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der Antragsteller eine Kopie in Papierform beantragt. Die Übermittlung von Auszügen in elektronischer Form an eine Datenbox oder per E-Mail ist ebenfalls gebührenpflichtig. Wenn der Antragsteller einen Datenträger zur Verfügung stellt, wird keine Gebühr erhoben. Übermittelt das Gericht jedoch einen elektronischen Auszug auf einem nicht vom Antragsteller bereitgestellten Datenträger (d. h. auch in Fällen, in denen das Gericht den elektronischen Auszug per Datenbox oder E-Mail übermittelt), wird eine Gebühr erhoben, da die Ausstellung eines beglaubigten Auszugs keine bloße Datenübermittlung darstellt.

Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?

Eine beglaubigte Kopie kann kostenfrei auf der Website der Anwendung für öffentliche Register angefordert werden. Auf diese Weise können sowohl vollständige als auch teilweise Kopien erhalten werden. Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der Antragsteller eine Kopie in Papierform beantragt. Für die Ausstellung einer Papierkopie wird eine Gebühr von 70 CZK für jede Seite der Kopie (auch für die angefangene Seite) erhoben, die bei dem Registergericht, in dem die Person eingetragen ist, beantragt wird.

Eintragungsverfahren

Wie kann ich eine Eintragung beantragen (wie sind Anträge beim Register einzureichen, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Unterlagen)?

Anträge auf Ersteintragung, Änderung und Löschung von Eintragungen sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars einzureichen, das auf der Website der Anwendung für öffentliche Register zur Verfügung steht. Das Formular kann nur elektronisch ausgefüllt werden. Nach dem Ausfüllen ist das Antragsformular für die Eintragung zu erstellen und in Papierform oder elektronisch einzureichen.

Die Eintragung erfolgt entweder durch das Registergericht oder durch einen Notar. Das Verfahren wird in der Regel auf Antrag eingeleitet. In einigen Fällen kann ein Gericht von sich aus ein Verfahren einleiten; dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Gericht von einer Diskrepanz zwischen dem eingetragenen und dem tatsächlichen Sachverhalt erfährt oder wenn eine Eintragung nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Nach Einreichung eines Antrags prüft das Gericht, ob es für den Fall zuständig ist, ob der Antragsteller rechtsfähig ist, ob der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die entsprechenden Unterlagen beigefügt sind. Weist der Antrag einen Mangel auf, der behoben werden kann, fordert das Gericht den Antragsteller auf, den Mangel zu beheben (z. B. fehlende Unterlagen nachzureichen oder Mängel im Antrag zu beseitigen). Das Gericht prüft dann, ob die Angaben, die aufgrund des Antrags eingetragen werden sollen, durch die beigefügten Unterlagen belegt sind und ob der einzutragende Name (Firma) nicht mit einem anderen Namen verwechslungsfähig oder irreführend ist. Anschließend entscheidet das Gericht über die Eintragung und vollzieht diese.

Eine Eintragung durch einen Notar ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (was nicht immer der Fall ist). Der größte Vorteil der notariellen Beurkundung liegt vor allem in der Schnelligkeit, da der Notar die Eintragung noch am selben Tag vornehmen kann, an dem die begleitende notarielle Urkunde erstellt wird. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular einzureichen.

Ein Notar kann die Eintragung vornehmen, wenn

  • die einzutragenden Tatsachen notariell beurkundet sind,
  • die notarielle Urkunde eine Erklärung enthält, dass der Inhalt der beglaubigten notariellen Urkunde rechtmäßig ist und
  • der Antragsteller die weiteren Formalitäten durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen erfüllt hat.

Eine begleitende notarielle Urkunde ist eine notarielle Urkunde (in der Regel ein Errichtungsakt), die als Grundlage für die Eintragung in ein öffentliches Register dient, oder die Protokollierung eines Beschlusses, der von einem Organ einer juristischen Person gefasst wurde (z. B. ein Beschluss der Hauptversammlung über die Abberufung des Vorstands). Nicht alle Rechtsakte erfordern die Form einer öffentlichen Urkunde (notarielle Urkunde). Die notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften, für die sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine notarielle Urkunde kann auch die Form einer begleitenden notariellen Urkunde haben und der unmittelbaren notariellen Eintragung zugrunde liegen.

Dem Antrag ist in jedem Fall Folgendes beizufügen:

  1. die Urkunden, die die festgestellten Tatsachen belegen, und
  2. die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen, die in die Urkundensammlung aufzunehmen sind.

Nicht alle erforderlichen Unterlagen sind in den Rechtsvorschriften aufgeführt. Je nach Rechtsform der juristischen Person sind unterschiedliche Unterlagen einzureichen. Im Allgemeinen ist für jede einzutragende Tatsache, die nicht aus einem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung oder einem Teil davon, das ein öffentliches Verzeichnis, Register oder eine Liste darstellt, ersichtlich ist, ein Nachweis erforderlich.

Unter anderem müssen Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder sonstige Betriebsgenehmigungen vorgelegt werden, die sich auf die im Unternehmensregister einzutragenden Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten beziehen.

So ist es beispielsweise nicht erforderlich, die Zustimmung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Eintragung nachzuweisen, da diese Zustimmung durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags in Form einer notariellen Urkunde nachgewiesen wird. Wird die Zustimmung nicht in öffentlich beglaubigter Form erteilt, so sind die Unterschriften der Gesellschafter auf der Zustimmungsurkunde zu beglaubigen.

Es muss auch dokumentiert werden, auf welcher Rechtsgrundlage ein Unternehmen seine Geschäftsräume nutzt. Dies bedeutet, dass, wenn eine Gesellschaft ihren Sitz in einem Gebäude hat, das Gegenstand eines Mietvertrages ist, entweder der Mietvertrag oder eine Erklärung des Eigentümers, dass er mit der Nutzung des Gebäudes als Sitz einverstanden ist, als Rechtsgrundlage für die Nutzung des Gebäudes vorgelegt werden muss.

Bestimmte einzutragende Tatsachen können nur durch eine eidesstattliche Erklärung bestätigt werden. Dabei kann es sich z. B. um die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Organe einer juristischen Person handeln.

Dokumente, die zum Nachweis der eingetragenen Daten dienen, sind grundsätzlich im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen. Urkunden, die kraft Gesetzes in die Urkundensammlung aufzunehmen sind, bedürfen keiner Beglaubigung. Diese Dokumente sind ausschließlich in elektronischer Form im Portable Document Format (pdf.) mit einer Textebene oder in Extensible Hypertext Markup Language (XHTML) einzureichen.

Für jede Eintragung in das Register werden die folgenden Gerichtsgebühren erhoben:

  • für die Ersteintragung einer Aktiengesellschaft in das öffentliche Register – 12 000 CZK
  • für die Ersteintragung einer Person in das öffentliche Register, mit Ausnahme einer Aktiengesellschaft – 6000 CZK
  • für Änderungen oder Ergänzungen der Eintragung – 2000 CZK.

Gebühren für die notarielle Eintragung:

  • für die Ersteintragung einer Aktiengesellschaft in das öffentliche Register – 8000 CZK
  • für die Ersteintragung einer Person in das öffentliche Register, mit Ausnahme einer Aktiengesellschaft – 2700 CZK
  • für Änderungen oder Ergänzungen der Eintragung – 1000 CZK.

Gerichtsgebühren bis zu einem Betrag von 5000 CZK können durch Stempelmarken oder durch Überweisung auf das Bankkonto des zuständigen Gerichts entrichtet werden. Gerichtsgebühren über 5000 CZK sind ausschließlich durch Überweisung auf das Bankkonto des zuständigen Gerichts zu entrichten. Die Gebühren für die notarielle Eintragung können direkt an den Notar bezahlt werden.

Im öffentlichen Eintragungsverfahren werden die Gebühren erlassen, wenn

  1. die Eintragung eine natürliche oder juristische Person betrifft, deren Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit in einem Insolvenzverfahren abgewickelt wird, in dem bereits eine Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit ergangen ist, oder
  2. die Eintragung einen Verband, einen Unterverband, eine Gewerkschaft, eine internationale Gewerkschaft, eine Arbeitgeberorganisation oder eine internationale Arbeitgeberorganisation, eine Stiftung, einen Stiftungsfonds, ein Institut oder eine gemeinnützige Organisation, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, oder Änderungen dieser Eintragung betrifft.

Für Verfahren, die von Gewerkschaften, internationalen Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen und internationalen Arbeitgeberorganisationen (oder einer ihrer Zweigstellen) angestrengt werden, sind keine Gebühren zu entrichten, wenn diese Einrichtungen im öffentlichen Register als gegründet, geändert oder aufgelöst eingetragen sind.

Die gleichen Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung gelten auch für die notarielle Eintragung. Die Eintragung durch einen Notar aufgrund einer notariellen Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nur die vom Zivilgesetzbuch und vom Gesetz über die Handelskorporationen vorgeschriebenen Angaben enthält und aus der hervorgeht, dass die Verpflichtung zur Leistung der Einlage durch Barzahlung zu erfüllen ist, ist ebenfalls gebührenfrei.

Persönlich

Anträge auf Eintragung in ein öffentliches Register können persönlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Registergerichts oder bei einem Notar eingereicht werden.

Online

Der Antrag auf Eintragung kann elektronisch eingereicht werden. Elektronische Anträge können in erster Linie per Datenbox, an die E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle des Gerichts oder über die Internetanwendung ePodatelna eingereicht werden. Für die Einreichung von Unterlagen, die in der Urkundensammlung hinterlegt werden sollen, kann die Internet-Anwendung für öffentliche Register verwendet werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Dokumente auf tragbaren CDs und DVDs zu übermitteln. Anträge auf Eintragung in elektronischer Form müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein, es sei denn, sie werden über die Datenbox des Antragstellers übermittelt.

Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

Das Registergericht prüft zunächst, ob der Antrag von einer antragsberechtigten Person gestellt wurde, ob er in der vorgeschriebenen Form eingereicht worden ist, ob er alle vorgeschriebenen Angaben enthält, ob er verständlich und bestimmt ist, ob ihm die Unterlagen beigefügt sind, mit denen die einzutragenden Tatsachen belegt werden sollen, und ob der Zweck der einzutragenden juristischen Person rechtmäßig ist.

Anschließend prüft das Gericht, ob die Daten, die aufgrund des Antrags eingetragen werden sollen, durch die beigefügten Unterlagen tatsächlich belegt sind. Es sei darauf hingewiesen, dass alle einzutragenden Tatsachen durch die beigefügten Unterlagen zu belegen sind.

Das Gericht prüft auch, ob der einzutragende Name (Firmenname) der juristischen Person nicht mit einer bereits eingetragenen Firma verwechselt werden kann und ob der einzutragende Name (Firmenname) nicht irreführend ist.

Rechtswirkung der Eintragung

Wirkung der Eintragung auf Dritte gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Der Eintragungszustand im öffentlichen Register ist der Rechtszustand, der für alle Personen gilt, die nicht wissen, dass der Eintragungszustand eines bereits eingetragenen Rechtsträgers nicht mit dem tatsächlichen Rechtszustand übereinstimmt. Das bedeutet, dass die eingetragenen Personen an Rechtshandlungen gebunden sind, die aufgrund der im öffentlichen Register eingetragenen Tatsachen vorgenommen wurden, wenn diese eingetragen sind, auch wenn sie nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. So kann z. B. der Vorstand einer Gesellschaft die Gesellschaft zur Vornahme von Rechtshandlungen verpflichten, auch wenn er nicht mehr Vorstand ist, wenn diese Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen ist und ein Dritter davon keine Kenntnis hatte. Damit soll der gute Glaube Dritter geschützt werden.

Ist eine Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen worden, obwohl sie hätte eingetragen werden müssen, so kann der Eingetragene die Tatsache einem Dritten gegenüber, der im Hinblick auf die eingetragene Tatsache im guten Glauben gehandelt hat, nicht anfechten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Eingetragene nachweist, dass der Dritte den wahren Sachverhalt kannte.

Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung

Die in das öffentliche Register eingetragenen Verhältnisse wirken gegenüber Dritten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Der Eingetragene kann jedoch einwenden, dass die eingetragenen Tatsachen einem Dritten bereits bekannt waren. Der Eingetragene kann sich gegenüber Dritten auf die Daten und den Inhalt der in der Urkundensammlung hinterlegten Urkunden erst ab dem 16. Tag nach ihrer Veröffentlichung berufen, jedoch nur dann, wenn der Dritte nachweist, dass er innerhalb dieser Frist keine Kenntnis von den eingetragenen Tatsachen erlangen konnte. Dies bedeutet, dass die Beweislast dafür, dass der Dritte von den eingetragenen Tatsachen nicht wissen konnte, beim Dritten liegt.

Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

Der Eingetragene ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Angaben im Unternehmensregister auf dem neuesten Stand sind. Darüber hinaus haben die Eingetragenen einen Anreiz, für die Aktualität und Richtigkeit der Daten im Unternehmensregister zu sorgen, da der Eintragungszustand in ein öffentliches Register ein Rechtszustand ist, der für alle Personen gilt, die nicht wissen, dass der Eintragungszustand eines bereits eingetragenen Rechtsträgers nicht mit dem tatsächlichen Rechtszustand übereinstimmt. Das bedeutet, dass die eingetragenen Personen an Rechtshandlungen gebunden sind, die aufgrund der im öffentlichen Register eingetragenen Tatsachen vorgenommen wurden, wenn diese eingetragen sind, auch wenn sie nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. So kann z. B. der Vorstand einer Gesellschaft die Gesellschaft zur Vornahme von Rechtshandlungen verpflichten, auch wenn er nicht mehr Vorstand ist, wenn diese Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen ist und ein Dritter davon keine Kenntnis hatte. Damit soll der gute Glaube Dritter geschützt werden.

Gegen einen Eingetragenen kann auch eine Geldbuße verhängt werden, wenn er der Aufforderung des Registergerichts nicht nachkommt, Tatsachen offenzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die für eine Entscheidung in einem ohne Antrag eingeleiteten Verfahren erforderlich sind, oder Urkunden vorzulegen, die nach diesem oder einem anderen Gesetz in der Urkundensammlung zu hinterlegen sind; die Geldbuße kann bis zu 100 000 CZK betragen. Kommt der Eingetragene diesen Aufforderungen wiederholt nicht nach oder drohen durch die Nichterfüllung schwerwiegende Folgen für Dritte und besteht ein entsprechendes rechtliches Interesse, kann das Registergericht (auch von Amts wegen) ein Verfahren zur Liquidation der juristischen Person einleiten. Das Registergericht weist den Eingetragenen auf diesen Umstand hin und setzt ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.

Die Registergerichte gehen auch aktiv gegen die Existenz inaktiver Gesellschaften vor, d. h. von Gesellschaften, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und nur formal existieren. Der Hauptgrund für die Sanktionierung und Beseitigung inaktiver Gesellschaften ist das Risiko, dass sie als Geldkuriere für Finanzbetrug (insbesondere Steuerbetrug) dienen können; es ist einfacher, bereits bestehende Unternehmen für die Durchführung illegaler Aktivitäten zu nutzen. So kann das Gericht eine Gesellschaft auflösen, die 1) es versäumt hat, ihre Jahresabschlüsse für mindestens zwei Steuerjahre in der Urkundensammlung zu hinterlegen, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet ist, und 2) die nicht kontaktiert werden konnte. Eine Gesellschaft gilt als nicht erreichbar, wenn es nicht möglich ist, ihr eine Aufforderung zu übermitteln, die fehlenden Jahresabschlüsse bei der Urkundensammlung zu hinterlegen. Wenn die Gesellschaft ihre Jahresabschlüsse nicht eingereicht hat, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet ist, ihr aber eine Aufforderung zugestellt werden kann, verhängt das Gericht eine Geldbuße als Anreiz für den Eingetragenen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Ist eine Tatsache nicht in das öffentliche Register eingetragen worden, obwohl sie hätte eingetragen werden müssen, so kann der Eingetragene die Tatsache einem Dritten gegenüber, der im Hinblick auf die eingetragene Tatsache im guten Glauben gehandelt hat, nicht anfechten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Eingetragene nachweist, dass der Dritte den wahren Sachverhalt kannte.

Darüber hinaus kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 37a Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 563/1991 über die Rechnungslegung mit einer Geldbuße von bis zu 3 % des Wertes des Vermögens geahndet werden; die Ordnungswidrigkeit wird von der zuständigen Steuerbehörde behandelt. Die Nichteinhaltung der Anforderungen hinsichtlich des öffentlichen Registers kann auch als Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 251/2016 über bestimmte Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wobei die zuständige Behörde die Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit ist. Unter bestimmten Umständen können solche Ordnungswidrigkeit eine Straftat darstellen (§ 254 des Gesetzes Nr. 40/2009 (Strafgesetzbuch)).

Datenschutzverfahren

Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

Aus datenschutzrechtlicher Sicht (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO]) ist die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO (die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO (die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 DSGVO, d. h. es handelt sich um eine Verarbeitung, die unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Gründe für die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen, einschließlich der Daten über den Wohnsitz (Aufenthaltsort), in öffentlichen Registern beruhen auf dem Grundsatz der formellen (§ 3 bis 6 des Gesetzes über öffentliche Register) und der materiellen Öffentlichkeit (§ 8 bis 9 des Gesetzes über öffentliche Register), was bedeutet, dass der Staat allen Personen einen allgemeinen Zugang zu den in diesem Register eingetragenen Daten über einzelne Rechtssubjekte gewährt und gleichzeitig den Grundsatz von Treu und Glauben (öffentliches Vertrauen) in Bezug auf die eingetragenen Tatsachen gewährleistet, sodass personenbezogene Daten aus dem Unternehmensregister z. B. zur Überprüfung der Richtigkeit von Identifikationsdaten im Geschäftsverkehr, zur Zustellung amtlicher Dokumente an Vorstandsmitglieder usw. verwendet werden können.

Darüber hinaus ist die Offenlegung der Identität der Mitglieder der Leitungsorgane im europäischen Recht seit Langem vorgeschrieben (siehe insbesondere Artikel 14 Buchstabe d und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, die auch eine Änderung der früheren Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates umfasst). Die Anforderungen der Richtlinie gelten nach tschechischem Recht auch für Einrichtungen, die in öffentlichen Registern eingetragen sind.

In Bezug auf Daten, die in öffentlichen Registern gespeichert sind, haben die betroffenen Personen alle Rechte, die sich aus den Artikeln 12 bis 22 der DSGVO ergeben, mit den dort genannten Ausnahmen. So kann beispielsweise gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der DSGVO einem Antrag auf Löschung nicht stattgegeben werden, weil die Verarbeitung „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“. Diese rechtliche Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz Nr. 304/2013 über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds.

Betroffene Personen können ihre Rechte direkt bei den zuständigen Registergerichten geltend machen oder sich an den Datenschutzbeauftragten wenden.

Kontaktinformationen

Kontaktinformationen der Registergerichte

Stadtgericht Prag

Slezská 2000/9, 120 00 Prag

Link öffnet neues Fensterpodatelna@msoud.pha.justice.cz

Tel.: 224 172 111

Data box: snkabbm

Bezirksgericht České Budějovice

Zátkovo nábř. 10/2, 370 84 České Budějovice

Link öffnet neues Fensterpodatelna@ksoud.cbu.justice.cz

Tel.: 389 018 111

Data box: 832abay

Bezirksgericht Plzeň

Veleslavínova 21/40, 306 17 Plzeň

Link öffnet neues Fensterpodatelna@ksoud.plz.justice.cz

Link öffnet neues Fenstersbirkalistin@ksoud.plz.justice.cz

Tel.: 377 869 611

Data box: yaraba4

Bezirksgericht Ústí nad Labem

Národního odboje 1274/26, 400 92 Ústí nad Labem

Link öffnet neues Fensterpodatelna@ksoud.unl.justice.cz

Tel.: 475 247 111 – switchboard

Data box: phgaba8

Bezirksgericht Hradec Králové

Československé armády 218/57, 502 08 Hradec Králové

Link öffnet neues Fensterpodatelna@ksoud.hrk.justice.cz

Tel.: 498 016 111

Data box: ep7abae

Bezirksgericht Brno

Husova 353/15, 601 95 Brno

Link öffnet neues Fensterpodatelna@ksoud.brn.justice.cz

Tel.: 546 511 111 – switchboard

Data box: 5wwaa9j

Bezirksgericht Ostrava

Havlíčkovo nábřeží 1835/34, 728 81 Ostrava

Link öffnet neues Fensterpodatelna@ksoud.ova.justice.cz

Tel.: 596 153 111

Data box: jhyaeqv

Nützliche Links

Internet-Anwendung für ein öffentliches Register: Link öffnet neues Fensterhttps://or.justice.cz/ias/ui/rejstrik

Eintragungen in öffentlichen Registern: Link öffnet neues Fensterhttps://or.justice.cz/ias/ui/podani

Informationen über die Eintragung in öffentliche Register auf dem Portal der öffentlichen Verwaltung: Link öffnet neues Fensterhttps://portal.gov.cz/sluzby-verejne-spravy/rejstriky-katastry-evidence-vypisy-overeni-a-statistika-KAT-419/rejstriky-pravnickych-a-fyzickych-osob-KAT-642

Informationen über die Eintragung in öffentliche Register auf der Website der Tschechischen Notarkammer: Link öffnet neues Fensterhttps://www.nkcr.cz/casopis-ad-notam/detail/39_254-zapis-do-verejneho-rejstriku-notarem

Informationen zu öffentlichen Registern auf dem Portal Businessinfo.cz: Link öffnet neues Fensterhttps://www.businessinfo.cz/navody/verejne-rejstriky-ppbi/2/

Letzte Aktualisierung: 04/10/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Dänemark

Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über das dänische Unternehmensregister.

Die dänische Wirtschaftsbehörde (Erhvervsstyrelsen)

Hintergründe zum dänischen Unternehmensregister

Die dänische Wirtschaftsbehörde wurde am 1. Januar 2012 gegründet.

Sie beschäftigt rund 500 Mitarbeiter und verfügt über ein breites Spektrum von Aufgaben und Zuständigkeiten, die es insgesamt leichter und attraktiver machen sollen, in Dänemark unternehmerisch tätig zu sein. Die Wirtschaftsbehörde ist in vielen Bereichen aktiv – vom Planungsrecht über die Entwicklung des ländlichen Raums, die Digitalisierung, die wirksame Beaufsichtigung und Kontrolle der Finanzmittel bis hin zu Fragen des Gesellschaftsrechts, der Geldwäsche, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Export und EU-Kontrollen. Sie ist zuständig für das zentrale Unternehmensregister (Det Centrale Virksomhedsregister – CVR). Dieses staatliche Register enthält Informationen über alle dänischen Unternehmen.

Die Wirtschaftsbehörde ist dem dänischen Wirtschaftsministerium (Erhvervsministeriet) angegliedert.

Was stellt das dänische Unternehmensregister bereit?

Auf erhvervsstyrelsen.dk finden Sie Informationen zu allen Arbeitsbereichen der Behörde, darunter auch zum dänischen Unternehmensregister Link öffnet neues FensterCVR.dk.

Die Website CVR.dk – auf dem Portal Virk – ist der zentrale Einstiegspunkt zu Informationen und Daten über alle in Dänemark ansässigen Unternehmen. Unabhängig von der Art des Unternehmens sind hier Informationen über das Unternehmen selbst (also die juristische Person) und seine Produktionseinheiten zu finden. Das Register enthält auch Angaben zu den Gründern, Eigentümern und Managern.

Zu bestimmten Unternehmensformen (insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind weitere Informationen vorhanden: u. a. Rechnungsabschlüsse sowie Geschäftsberichte und Angaben zu den Personen, die das Unternehmen leiten.

Welche Informationen enthält das zentrale Unternehmensregister?

  • Registernummer des Unternehmens (CVR-Nummer)
  • Name und Anschrift
  • Datum der Gründung und gegebenenfalls der Auflösung
  • Rechtsform
  • gegebenenfalls Angabe des Werbeschutzes
  • Kreditinformationen
  • Sektor und gegebenenfalls Teilsektoren
  • gegebenenfalls Kontaktdaten
  • gegebenenfalls Zahl der Beschäftigten
  • unbeschränkt haftende Gesellschafter, Gründer, Eigentümer und Manager
    • Name und Anschrift
    • Registernummer (CPR oder CVR) (CPR-Nummern können nicht an Privatpersonen weitergegeben werden)
  • zugehörige Produktionseinheiten
    • Nummer der Produktionseinheit
    • Name und Anschrift
    • Datum der Gründung und gegebenenfalls der Auflösung
    • gegebenenfalls Angabe des Werbeschutzes
    • Sektor und gegebenenfalls Teilsektoren
    • gegebenenfalls Kontaktdaten
    • gegebenenfalls Zahl der Beschäftigten

Suche im dänischen Unternehmensregister

Im zentralen Unternehmensregister auf dem Portal Virk können Sie anhand einer ganzen Reihe von Parametern - wie Name des Unternehmens oder einer Person, Registernummer des Unternehmens, Nummer der Produktionseinheit, Anschrift des Unternehmens, der Produktionseinheit oder der Person – nach einem bestimmten Unternehmen suchen und Ihre Suche filtern. Zu allen im zentralen Unternehmensregister eingetragenen Unternehmen sind Basisdaten vorhanden.

Auf der Seite „Link öffnet neues FensterSådan søger du“ in CVR-Data finden Sie Hilfe bei der Suche nach Unternehmensinformationen im zentralen Unternehmensregister.

Für größere Datenmengen aus dem zentralen Unternehmensregister stehen verschiedene Lösungen zur Verfügung, z. B. „System-to-System Access“ und CVR-Webdienste. Weitere Informationen finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

Ist der Zugang zum dänischen Unternehmensregister kostenlos?

Folgende Dokumente und Dienstleistungen, die keine manuelle Bearbeitung erfordern, werden vom zentralen Unternehmensregister kostenlos bereitgestellt:

  • Anzeigen
  • Abschlüsse
  • System-to-System Access und CVR-Webdienste

Einige Dokumente erfordern eine manuelle Bearbeitung, die anschließend in Rechnung gestellt wird. Diese Leistungen sind allerdings von der Mehrwertsteuer befreit:

  • zusätzliche Unterschrift: 120 DKK
  • ältere Abschlüsse auf Mikrofilm oder aus entlegenen Archiven: 300 DKK
  • Eintragungsbescheinigung: 300 DKK
  • Bescheinigung über Namensänderung: 500 DKK
  • Fusionsplan: 150 DKK
  • Protokoll der Jahreshauptversammlung: 150 DKK
  • Kapitaldokumentation: 150 DKK
  • Kopie des Eintragungsformulars: 150 DKK
  • Bericht der Geschäftsleitung: 150 DKK
  • Bericht über Unternehmenskäufe: 150 DKK
  • Bericht über Eigenfinanzierung: 150 DKK
  • Spaltungsplan: 150 DKK
  • Satzung: 150 DKK

Diese Preise gelten seit dem 5. Dezember 2014.

Wie zuverlässig sind die im Register erfassten Dokumente?

Mit Artikel 14 des dänischen Gesetzes über die Gesellschaften (Selskabsloven) wird Artikel 3 der ersten EU-Richtlinie zum Gesellschaftsrecht in dänisches Recht umgesetzt. Er umschreibt, welche Geltung den Registerinformationen zukommt. In Artikel 14 des Gesetzes über die Gesellschaften heißt es:

„Es wird davon ausgegangen, dass Dritten die im IT-System der dänischen Wirtschaftsbehörde veröffentlichten Informationen bekannt sind. Dies gilt jedoch nicht für Transaktionen, die innerhalb von 16 Tagen nach ihrer Bekanntmachung ausgeführt wurden, sofern nachgewiesen wird, dass eine dritte Partei keine Kenntnis von den veröffentlichten Umständen haben konnte.

Solange die zu registrierenden und zu veröffentlichenden Umstände nicht im IT-System der dänischen Wirtschaftsbehörde veröffentlicht wurden, können sie Dritten nicht entgegengehalten werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie diesen Dritten bekannt waren. Die Tatsache, dass Umstände dieser Art noch nicht veröffentlicht wurden, hindert Dritte nicht daran, auf der Grundlage dieser Umstände zu verfahren.“

Verantwortung für die Exaktheit der Informationen

Die Verantwortung für die Exaktheit der übermittelten Informationen liegt bei der Person, die diese Informationen übermittelt hat; siehe Artikel 8 der dänischen Bekanntmachungsverordnung (anmeldelsesbekendtgørelsen) und Artikel 15 Absatz 2 des dänischen GmbH- bzw. Aktiengesetzes. Wurden die Informationen nicht rechtmäßig übermittelt oder waren die übermittelten Informationen falsch, kann die Person, die diese Informationen übermittelt hat, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Die dänische Wirtschaftsbehörde überprüft nicht die Richtigkeit der übermittelten Informationen, sondern registriert diese so, wie sie übermittelt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in dem betreffenden Fall eine manuelle Registrierung oder eine Eigenregistrierung über Link öffnet neues Fenstervirk.dk vorgenommen wurde.

Die dänische Wirtschaftsbehörde kann für Schäden aufgrund der Verwendung registrierter Informationen oder Dokumente haftbar gemacht werden, die aufgrund eines Verwaltungsfehlers (beispielsweise eines Verarbeitungsfehlers) fehlerhaft sind.

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterDänische Wirtschaftsbehörde

Link öffnet neues FensterZentrales Unternehmensregister

Link öffnet neues FensterDänisches Wirtschaftsministerium

Link öffnet neues FensterEuropäisches Unternehmensregister (EBR)

Letzte Aktualisierung: 01/07/2020

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Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Deutschland

Diese Seite gibt einen Überblick über das Unternehmensregister in Deutschland.

Hintergrundinformationen zum nationalen Register

Wann wurde es eingerichtet? Wann wurde es digitalisiert?

Das Handelsregister in seiner heutigen Form wurde im Jahr 1861 eingerichtet und ist seit dem 01. Januar 2007 vollständig digitalisiert. Das Registerportal unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.handelsregister.de/ bietet einen zentralen Zugang zu den lokal geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern und den Registerbekanntmachungen.

Zum 01. Januar 2007 wurde mit dem Unternehmensregister unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.unternehmensregister.de ein einheitliches digitales Informationsportal geschaffen, über welches neben den Eintragungen in den vorbezeichneten Registern zusätzliche Unternehmensinformationen wie Rechnungslegungsunterlagen und Finanzberichte, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte sowie Kapitalmarktinformationen abgerufen werden können.

Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

Die Vorschriften über das Handels- und Unternehmensregister finden sich in §§ 8 bis 16 des Handelsgesetzbuchs (HGB), in der Handelsregisterverordnung (HRV) sowie in der Unternehmensregisterverordnung (URV) und werden durch §§ 1 ff. und §§ 376 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ergänzt. Daneben ist in einer Vielzahl von Einzelgesetzen, insbesondere im HGB, Aktiengesetz (AktG) und Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt, welche Tatsachen in das Handelsregister eingetragen werden können und müssen

Welche Angaben werden im Unternehmensregister eingetragen?

Wer darf auf das Register zugreifen?

Jeder kann in das Handels- und Unternehmensregister Einsicht nehmen, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.

Welche Angaben werden im Register eingetragen?

Welche Datenkategorien werden gespeichert (welche Unternehmen werden im öffentlichen Register geführt, Angaben zur Insolvenz, Jahresabschlüsse)?

Abhängig von ihrer Rechtsform werden Unternehmen in unterschiedlichen Registern geführt. Im Handelsregister werden insbesondere Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaften „OHG“, Kommanditgesellschaften „KG“) und Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung „GmbH“, Aktiengesellschaften „AG“, Kommanditgesellschaften auf Aktien „KGaA“, Europäische Gesellschaft „SE“) geführt. Genossenschaften (eG) und Europäische Genossenschaften (SCE) werden im Genossenschaftsregister, Partnerschaftsgesellschaften (PartG) im Partnerschaftsregister geführt. Auf diese Register sind die Vorschriften über das Handelsregister entsprechend anwendbar.

In den Registern werden wichtige Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Unternehmen eingetragen. Diese betreffen insbesondere die Existenz eines Unternehmens, d.h. seine Errichtung und Beendigung (etwa durch Auflösung, Abwicklung oder Liquidation und Löschung), seine Vertretungsverhältnisse, mithin die zur Vertretung berechtigten Personen wie Geschäftsführer (GmbH), Vorstandsmitglieder (AG) und Prokuristen einschließlich deren Berufung und Ausscheiden sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis (z.B. Vertretung alleine oder nur gemeinsam mit einer anderen vertretungsberechtigten Person), die Haftungsverhältnisse des Unternehmens (insb. Höhe und Änderung der Haftsumme sofern keine unbeschränkte Haftung) sowie den Wechsel von Gesellschaftern bei der GmbH. Die eintragungspflichtigen Informationen unterscheiden sich je nach Rechtsform des Unternehmens.

Rechnungslegungsunterlagen wie Jahresabschlüsse und andere Gesellschaftsbekanntmachungen werden hingegen nicht im Handelsregister eingetragen, sondern im Bundesanzeiger veröffentlicht. Über das Unternehmensregister sind auch diese Unterlagen sowie Kapitalmarktinformationen und weitere Informationen, insbesondere Insolvenzbekanntmachungen, abrufbar. Ab dem 1. August 2022 erfolgt eine Veröffentlichung von Rechnungslegungsunterlagen nicht mehr im Bundesanzeiger, sondern im Unternehmensregister.

Welche Unterlagen werden abgelegt/gespeichert (Dateien, Unternehmensbücher, Satzungen, Sitzungsprotokolle)?

Im Handelsregister werden die den Eintragungen zu Grunde liegenden Unterlagen gespeichert wie Registeranmeldungen, Gesellschafts- und Umwandlungsverträge sowie Satzungen bei Kapitalgesellschaften, Hauptversammlungsprotokolle bei AGs, Gesellschafterlisten bei GmbHs.

Wie kann ich eine Suche durchführen (welche Suchkriterien sind verfügbar)?

Auf der Webseite des Handelsregisterportals kann unter der Rubrik „Normale Suche“ anhand des Namens des Unternehmens oder anhand von Schlagwörtern sowie des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes des Unternehmens eine Suche durchgeführt werden. Die Suche kann durch Angaben wie Registerart, Registernummer und Registergericht weiter konkretisiert werden. Unter der Rubrik „Erweiterte Suche“ kann ferner anhand der Anschrift gesucht werden.

Auf der Webseite des Unternehmensregisters kann ebenfalls anhand des Firmennamens eine Schnellsuche durchgeführt werden, wobei die Suche auf Registerinformationen oder Veröffentlichungen beschränkt werden kann. Zudem kann eine erweitere Suche anhand dem Handelsregisterportal vergleichbarer Kriterien durchgeführt werden.

Daneben kann Einsicht in das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auch persönlich auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Registergerichts genommen werden.

Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?

Ein Registerauszug kann in elektronischer Form beim Registerportal abgerufen werden. Hierfür entsteht eine Gebühr in Höhe von EUR 4,50. Im Handelsregister gespeicherte Dokumente wie Satzungen, Gesellschaftsverträge etc. können in elektronischer Form ebenfalls beim Registerportal abgerufen werden. Insoweit entsteht eine Gebühr in Höhe von EUR 1,50 je abgerufenem Dokument. Die vorbezeichneten Gebühren entfallen jedoch zum 1. August 2022.

Daneben kann eine einfache oder beglaubigte Abschrift eines Registerauszugs gegen Gebühr auch beim zuständigen Registergericht beantragt werden, wobei das Registergericht dem Antragsteller diese in Papierform oder elektronischer Form übermitteln kann, im Falle der Beglaubigung versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Registerauszüge und im Handelsregister gespeicherte Dokumente können auch über die Internetseite des Unternehmensregisters abgerufen werden, hierfür entstehen dieselben Gebühren wie beim direkten Abruf aus dem Registerportal. Der Abruf von Rechnungslegungsunterlagen im Unternehmensregister ist kostenfrei, lediglich für den Abruf hinterlegter Bilanzen von Kleinstunternehmen entsteht eine Gebühr in Höhe von EUR 1,00 je Bilanz.

Eintragungsverfahren

Wie kann ich eine Eintragung beantragen (wie sind Anträge beim Register einzureichen, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Unterlagen)?

Registeranmeldungen sind ausschließlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Beglaubigung erfolgt durch den Notar als einfaches elektronisches Zeugnis. Ab dem 01. August 2022 können bei Handelsregisteranmeldungen von Kapitalgesellschaften und Einzelkaufleuten auch qualifizierte elektronische Signaturen online durch den Notar mittels Videokommunikation beglaubigt werden.

Die Einreichung von Dokumenten erfolgt ebenfalls in elektronischer Form, d.h. grundsätzlich in Form eines eingescannten Schriftstücks. Notariell beurkundete oder beglaubigte Dokumente sind mit einem durch den Notar erstellten einfachen elektronischen Zeugnis zu versehen.

Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

Der die Registeranmeldung beglaubigende Notar überprüft diese vor ihrer Einreichung auf ihre Eintragungsfähigkeit. Nach Einreichung des Antrags prüft das Registergericht nach dem Vier-Augen-Prinzip ebenfalls ob die angemeldete Tatsache eintragungsfähig ist und ob die formellen Voraussetzungen für die Registereintragung gegeben sind, insbesondere das Vorliegen eines entsprechenden Antrags, die Berechtigung des Antragstellers, die Vorlage der für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen sowie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen, z.B. die Wirksamkeit des Eintritts oder Ausscheidens eines Gesellschafters, wird hingegen grundsätzlich nicht geprüft.

Rechtswirkung der Eintragung

Wirkung der Eintragung auf Dritte gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Die Gesellschaft kann sich gegenüber Dritten grundsätzlich nur auf solche Tatsachen berufen, die im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht sind, § 15 Absatz 2 HGB.

Ist eine Tatsache, obwohl sie in das Handelsregister einzutragen wäre, nicht eingetragen und bekanntgemacht worden, werden Dritte in ihrem Vertrauen darauf, dass die betreffende Tatsache nicht besteht, geschützt, § 15 Absatz 1 HGB.

Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung

Weicht die Eintragung im Handelsregister vom Inhalt seiner Bekanntmachung ab, ist die Bekanntmachung maßgeblich. Ein Dritter kann sich auf eine unrichtige Bekanntmachung berufen, sofern er nicht um die Unrichtigkeit wusste, § 15 Absatz 3 HGB. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das betroffene Unternehmen die Eintragung auch veranlasst, diese also beantragt hat.

In Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie erfolgt ab dem 1. August 2022 die Offenlegung von Registereintragungen bereits mit ihrer erstmaligen Abrufbarkeit über das Handelsregisterportal. Eine weitere (separate) Veröffentlichung erfolgt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Abweichungen zwischen Registereintragung und seiner Bekanntmachung kann es dann nicht mehr geben. Für die Gutglaubenswirkung des § 15 Absatz 3 HGB wird es ab diesem Zeitpunkt daher allein auf die Unrichtigkeit der Registereintragung ankommen.

Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

Da die Registergerichte die materielle Richtigkeit der Eintragungen im Regelfall nicht prüfen, tragen die eintragungspflichtigen Unternehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der eingetragenen Tatsachen.

Datenschutzverfahren

Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

Abrufe über das Handelsregisterportal werden unter Angabe des Registergerichts, des Registerblatts und der abrufenden Person oder Stelle protokolliert. Die protokollierten Daten dürfen nur zum Zwecke der Sicherung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und der Abrechnung der Kosten verwendet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung oder sonstigen Missbrauch zu schützen. Spätestens 5 Jahre nach Kostenzahlung werden die protokollierten Angaben vernichtet.

Abrufe über das Unternehmensregister dürfen nur zum Zwecke der Abrechnung dokumentiert werden und um missbräuchliche Zugriffe zu verhindern. Spätestens nach 6 Monaten sind die protokollierten Daten zu löschen, sofern eine weitere Speicherung für Zwecke der Kostenabrechnung nicht erforderlich ist.

Daneben gelten hinsichtlich Veröffentlichung und Speicherung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung.

Kontaktinformationen

Handelsregisterportal:

Amtsgericht Hagen

-Servicestelle Registerportal-

Heinitzstr. 42, 58097 Hagen

Telefon: +49 (0)2331 985 112

Telefax: +49 (0)211 87565 114 100

E-Mail: Link öffnet neues Fensterservice@handelsregister.de

Unternehmensregister:

Bundesanzeiger Verlag GmbH

Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln

Telefon: +49 (0)221 - 976 68-0

E-Mail: Link öffnet neues Fensterservice@bundesanzeiger.de

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Letzte Aktualisierung: 03/02/2022

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Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Estland

Diese Seite bietet einen Überblick über das estnische Handelsregister und das Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen.

Welche Informationen bieten das estnische Handelsregister und das Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen?

Das Handelsregister und das Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen werden von der Registerabteilung des Landgerichts Tartu geführt. Durch die Führung der Register bei Gericht sollen die Unabhängigkeit und die juristische Sachkenntnis des Registerführers gewährleistet werden. Die Register sind rechtsverbindlich und sollen für Rechtssicherheit sorgen. Die Eintragungen im Handelsregister gelten Dritten gegenüber als richtig, sofern nicht der Dritte die Unrichtigkeit kannte oder hätte kennen müssen. Die Eintragung gilt nicht für Rechtshandlungen in den ersten 15 Tagen nach Vornahme der Eintragung, wenn ein Dritter beweist, dass er den Inhalt der Eintragung nicht kannte und nicht kennen musste. Somit kann ein Dritter in gutem Glauben auf die Richtigkeit der Eintragungen im Register vertrauen und beispielsweise bei Abschluss eines Vertrages davon ausgehen, dass die im Register als Vorstandsmitglied eingetragene Person für das betreffende Unternehmen zeichnungsbefugt ist.

Einige rechtliche Tatsachen erlangen nur dadurch Gültigkeit, dass sie in das Register eingetragen werden. Auch wenn beispielsweise der Umfang der Zeichnungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds in der Satzung oder im Vorstandsvertrag genau geregelt ist, gelten Dritten gegenüber nur die im Register eingetragenen Beschränkungen.

Bestimmte wichtige Tatsachen treten mit der Eintragung ins Handelsregister in Kraft. So erfolgt z. B. die Erhöhung des Aktienkapitals einer Gesellschaft im Moment der Eintragung ins Handelsregister und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erhöhungsbeschluss gefasst wird oder die Einlagen geleistet werden. Dasselbe gilt für die Gründung einer juristischen Person, die Änderung ihrer Satzung und ihre Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung.

Die Register werden elektronisch geführt.

Das von der Registerabteilung des Landgerichts Tartu geführte Handelsregister enthält Informationen zu den in Estland ansässigen Selbstständigen, Unternehmen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Handelsverbände, Europäische Aktiengesellschaften (Societas Europaea), Europäische Genossenschaften (Societas Cooperativa Europaea) und Kooperationen im Rahmen des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit) und estnischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen.

Das Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen bietet Informationen zu den in Estland ansässigen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen (wobei zu den gemeinnützigen Vereinen auch politische Parteien und andere Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie Gewerkschaften, Kirchen, Kongregationen, Kongregationsgemeinschaften und Klöster gezählt werden). Das Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen umfasst auch das Register der Wohnungsunternehmen und das Register der Meliorationsverbände.

Im Handelsregister oder im Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen wird für alle Selbstständigen, juristischen Personen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen Folgendes angelegt:

  • eine Registerkarte
  • eine Unternehmensdatei (im Handelsregister) oder eine öffentliche Datei (im Falle von gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen und Wohnungsunternehmen)
  • eine Registerdatei

Die Unternehmensdatei und die öffentliche Datei enthalten Dokumente, die eine juristische Personen, ein Selbstständiger oder die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens dem Registerführer nach Maßgabe des Gesetzes vorlegt, beispielsweise den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung und andere zur öffentlichen Registrierung eingereichte Unterlagen. Gerichtsurteile, Rechtsmittel gegen Entscheidungen, Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die nicht in der Unternehmensdatei oder öffentlichen Datei zu verwahren sind, werden in der Registerdatei hinterlegt.

In die Registerkarte einer juristischen Person, eines Selbstständigen oder einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens werden folgende Angaben eingetragen:

  • die Firma oder der Name und der Registercode
  • der Wohnsitz oder satzungsmäßige Sitz und die Anschrift der juristischen Person, des Selbstständigen oder der Niederlassung eines ausländischen Unternehmens sowie im Falle dieser Personen und Unternehmen auch die E-Mail-Adresse
  • Angaben zu dem Selbstständigen sowie Angaben zur vorübergehenden Einstellung seiner Geschäftstätigkeit und zum saisonalen oder befristeten Charakter der Geschäftstätigkeit
  • für Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens das Register, in das das Unternehmen eingetragen ist, und, falls die Eintragung in ein Register nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, erforderlich ist, die Registernummer das Land, nach dessen Recht das Unternehmen in dem Land tätig ist, in dem es seinen Sitz hat wann die Satzung des Unternehmens verabschiedet wurde und ob sie geändert wurde, sofern dies im Register des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, eingetragen ist
  • Angaben zu den Personen mit Vertretungsbefugnis (Vorstandsmitglieder, Komplementäre, geschäftsführende Gesellschafter oder Dritte, Kommanditisten, Verwalter, Treuhänder), die Namen und persönlichen Identifikationsnummern der Leiter der Niederlassung (und alle Besonderheiten hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnisse) sowie die Namen und persönlichen Identifikationsnummern der gesetzlichen Vertreter des ausländischen Unternehmens, wann ihre Vertretungsbefugnisse in Kraft getreten sind und wann sie erlöschen ferner Vereinbarungen über die Vertretungsbefugnis und die Befugnisse der Vorstandsmitglieder einer juristischen Person und der Verwalter zur Vertretung der juristischen Person
  • der Name oder die Geschäftsbezeichnung und die persönliche Identifikationsnummer oder die Registrierungsnummer der Kontaktperson für einen gemeinnützigen Verein, eine Stiftung, ein Unternehmen oder eine Niederlassung eines ausländischen Unternehmens sowie die estnische Anschrift für die Zustellung von Absichtserklärungen an ein Unternehmen und für die Zustellung von Verfahrensdokumenten sowie die E-Mail-Adresse der Kontaktperson
  • Angaben zum Bevollmächtigten
  • die Rechtsform des Unternehmens, der Niederlassung eines ausländischen Unternehmens oder die Gesellschaftsform
  • wann die Satzung der juristischen Person genehmigt wurde
  • der monetäre Wert des Aktienkapitals eines Unternehmens (bei einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens das Aktienkapital des Unternehmens, wenn es im Register des Landes eingetragen ist, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat), Angaben zu den Kommanditisten und der Wert ihrer Einlagen
  • ein Vermerk über die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Einlagen
  • ein Vermerk über die Eintragung der Aktien im estnischen Wertpapierzentralregister oder ein Vermerk über die Partei, die das Aktienregister führt
  • ein Hinweis darauf, dass auf die förmlichen Dispositionsanforderungen für die Übertragung oder Verpfändung einer Aktie verzichtet wurde
  • Beginn und Ende des Geschäftsjahres eines Unternehmens, eines gemeinnützigen Vereins, einer Stiftung, eines ausländischen Unternehmens oder eines Meliorationsverbands (und im Falle einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens auch, ob das Unternehmen verpflichtet ist, einen Jahresbericht zu veröffentlichen)
  • die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Insolvenz sowie Informationen über die Bestellung eines Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools
  • ein Vermerk über die Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung der Gesellschaft sowie über ihre Auflösung und Löschung
  • ein Hinweis auf Eintragungen, die der Registerführer nach Maßgabe des Gesetzes und ohne Antrag des Unternehmens vornimmt
  • Angaben zur Verwahrstelle für die Unterlagen einer abgewickelten Rechtsperson
  • für Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens das Register, in das das Unternehmen eingetragen ist, und, falls die Eintragung in ein Register nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, erforderlich ist, die Registernummer das Land, nach dessen Recht das Unternehmen in dem Land tätig ist, in dem es seinen Sitz hat wann die Satzung des Unternehmens verabschiedet wurde und ob sie geändert wurde, sofern dies im Register des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, eingetragen ist
  • die Ziele der Stiftung; der Sitz der Hauptverwaltung, wenn sie sich im Ausland befindet; wann die Entscheidung über die Niederlassung getroffen wurde; die Dauer der Tätigkeit, wenn eine Stiftung für einen bestimmten Zeitraum gegründet wurde
  • der Code des Meliorationssystems, das sich im Wirkungsbereich des Meliorationsverbands befindet
  • der Name und die Registriernummer des Verwalters des Wohnungsverbands sowie ein Vermerk über die Aufnahme eines Darlehens
  • die Dauer der Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins, wenn er für einen bestimmten Zeitraum gegründet wurde
  • das Datum des Eintrags, Verweise auf spätere Einträge und sonstige Bemerkungen
  • weitere gesetzlich vorgeschriebene Informationen

Registersachen werden als nichtstreitige Zivilsachen im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Eintragung in das Register erfolgt auf Antrag, aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder aus anderen im Gesetz vorgesehenen Gründen. Der Antrag auf Eintragung muss entweder mit einer digitalen Signatur versehen sein oder die Form einer notariellen Urkunde haben.

Die Eintragungen im Handelsregister und im Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen sind öffentlich. Jeder kann die Daten auf der Registerkarte und die Dokumente in der Unternehmensdatei oder öffentlichen Datei einsehen und Kopien davon erhalten. Die Registerdatei kann von zuständigen Behörden, von Gerichten im Zuge von Verfahren sowie von sonstigen Personen oder Organisationen mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden.

Die zentrale Datenbank des Handelsregisters und des Registers gemeinnütziger Vereine und Stiftungen wird vom Zentrum für Register und Informationssysteme betrieben. Das Zentrum bietet außerdem die nachstehenden Dienstleistungen an.

E-Business-Register

Das E-Business-Register ist ein Service, der sich auf die Datenbank der Registerabteilung des Landgerichts Tartu stützt und die Anzeige von Echtzeitdaten zu allen in Estland registrierten juristischen Personen, Selbstständigen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen ermöglicht. Das E-Business-Register bietet Folgendes:

  • kostenlose Einsicht in Registerkartendaten, allgemeine Daten und Daten zu Steuerrückständen
  • Suche mithilfe von Name, Registercode, satzungsmäßigem Sitz, Tätigkeitsbereich usw.
  • gebührenpflichtige Einsicht in Jahresberichte, Satzungen und andere elektronische Dokumente, personenbezogene Informationen sowie Angaben zu bestehenden Sicherheiten usw., die in der Unternehmensdatei oder der öffentlichen Datei enthalten sind
  • Abfrage aktueller Verfahrensstände in Bezug auf Unternehmen und geänderter Eintragungen in Echtzeit
  • kostenlose Abfrage von gegen estnische Personen oder Organisationen verhängten Handelsverboten
  • kostenlose Einsicht in die Mitgliederlisten politischer Parteien
  • Anzeige der Verbindungen zwischen Unternehmen und Personen

Das E-Business-Register ermöglicht es Personen und Organisationen ferner, Unterlagen selbst bei der Registerabteilung des Gerichts einzureichen. Ferner können über das E-Business-Register die Registrierung eines neuen Unternehmens, die Änderung der Registerdaten, die Abwicklung eines Unternehmens oder seine Löschung im Register beantragt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, Jahresberichte zu erstellen und einzureichen. Staatsangehörige von Estland, Finnland, Lettland und Belgien sowie E-Einwohner („e-residents“) von Estland können bei der Anmeldung im E-Business-Register ihren Personalausweis zur Authentifizierung verwenden. Staatsangehörige von Estland und Litauen können sich über den ID-Dienst ihres Mobiltelefons anmelden.

Weitere Informationen über das E-Business-Register stehen auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Zentrums für Register und Informationssysteme zur Verfügung.

Europäisches Unternehmensregister (EBR)

Das Europäische Unternehmensregister (European Business Register – EBR) ist ein webbasiertes Suchsystem für offizielle Informationen zu europäischen Unternehmen. Abfragen können über die Link öffnet neues FensterWebsite erfolgen.

  • Verfügbar sind Informationen aus den Handelsregistern von insgesamt Link öffnet neues Fenster17 Ländern.
  • Abfragen können zu Unternehmen und zu Personen durchgeführt werden.
  • Je nach Land stehen Link öffnet neues Fensterunterschiedliche Informationen zur Verfügung.
  • Die Registerdaten haben je nach Land unterschiedliche Rechtswirkungen.
  • Die Suchfunktion kann sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen genutzt werden.
  • Die Dienstleistung ist gebührenpflichtig.

Ist der Zugang zum estnischen Handelsregister kostenlos?

Die Registerdaten können Link öffnet neues Fensteronline und in den Link öffnet neues FensterNotariaten eingesehen werden.

Für die Suche nach juristischen Personen, Selbstständigen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen, für Informationen zu Gerichtsverfahren und für den Zugriff auf Registerkartendaten wird online keine Gebühr erhoben. Auch Personen, die eine sie selbst betreffende Online-Abfrage vornehmen, wird keine Gebühr in Rechnung gestellt. Alle sonstigen Abfragen, einschließlich der Suche nach archivierten Registerkartendaten, sowie der Zugriff auf Jahresberichte, Satzungen und andere Dokumente, sind jedoch gebührenpflichtig. Soweit für die Informationen eine Gebühr erhoben wird, erfolgt die Bezahlung sofort per Internetüberweisung. Abonnenten, die die erweiterten Suchparameter nutzen dürfen, zahlen monatlich per Rechnung. Die Gebührensätze für die Nutzung der Computerdaten im Handelsregister sind in einer Link öffnet neues FensterVerordnung des Justizministers festgelegt.

Für die Einsichtnahme in Registerdaten und Dateiunterlagen in einem Notariat wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühren sind im Link öffnet neues FensterNotargebührengesetz festgesetzt.

Suche im estnischen Handelsregister

Abfragen im Handelsregister und im Register gemeinnütziger Vereine und Stiftungen sind über das E-Business-Register auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Zentrums für Register und Informationssysteme möglich.

Wie vertrauenswürdig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

Auf dieser Seite wird erläutert, wie die Verwendung der im Handelsregister enthaltenen Daten und Dokumente in Estland geregelt ist.

Das Handelsregister wird von der Registerabteilung des Landgerichts Tartu geführt. Eingetragen werden Selbstständige, Niederlassungen ausländischer Unternehmen und Unternehmen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Handelsverbände, Europäische Aktiengesellschaften (Societas Europaea), Europäische Genossenschaften (Societas Cooperativa Europaea) und Kooperationen im Rahmen des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit). Dieses elektronische Register ist rechtsverbindlich und soll für Rechtssicherheit sorgen. Das Handelsregister wird in estnischer Sprache geführt.

Die Eintragungen im Handelsregister gelten Dritten gegenüber als richtig, sofern nicht der Dritte die Unrichtigkeit kannte oder hätte kennen müssen. Die Eintragung gilt nicht für Rechtshandlungen in den ersten 15 Tagen nach Vornahme der Eintragung, wenn ein Dritter beweist, dass er den Inhalt der Eintragung nicht kannte und nicht kennen musste. Somit kann ein Dritter in gutem Glauben auf die Richtigkeit der Eintragungen im Register vertrauen und beispielsweise bei Abschluss eines Vertrages davon ausgehen, dass die im Register als Vorstandsmitglied eingetragene Person für das betreffende Unternehmen zeichnungsbefugt ist.

Einige rechtliche Tatsachen erlangen nur dadurch Gültigkeit, dass sie in das Register eingetragen werden. Auch wenn beispielsweise der Umfang der Zeichnungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds in der Satzung oder im Vorstandsvertrag genau geregelt ist, gelten Dritten gegenüber nur die im Register eingetragenen Beschränkungen.

Bestimmte wichtige Tatsachen treten mit der Eintragung ins Handelsregister in Kraft. So erfolgt z. B. die Erhöhung des Aktienkapitals einer Gesellschaft im Moment der Eintragung ins Handelsregister und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erhöhungsbeschluss gefasst wird oder die Einlagen geleistet werden. Dasselbe gilt für die Gründung einer juristischen Person, die Änderung ihrer Satzung und ihre Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung.

Im Handelsregister wird für alle Selbständigen, juristischen Personen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen Folgendes angelegt:

  • eine Registerkarte
  • eine Unternehmensdatei
  • eine Registerdatei

Die Unternehmensdatei enthält die Dokumente, die ein Unternehmen, ein Selbstständiger oder die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens dem Registerführer nach Maßgabe des Gesetzes vorlegt, beispielsweise den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung und andere zur öffentlichen Registrierung eingereichte Unterlagen. Gerichtsurteile, Rechtsmittel gegen Entscheidungen, Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die nicht in der Unternehmensdatei zu verwahren sind, werden in der Registerdatei hinterlegt.

Fremdsprachige Dokumente sind dem Registerführer zusammen mit einer von einem vereidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung ins Estnische vorzulegen. Dokumente können dem Registerführer ferner in Verbindung mit einer notariell beglaubigten Übersetzung ins Estnische vorgelegt werden, wenn der Notar eine notarielle Akte oder notarielle Beurkundung in einer Fremdsprache auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstellt hat. Werden Dokumente eingereicht, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und die ganz oder teilweise in einer Fremdsprache abgefasst sind, so stützt sich der Registerführer ausschließlich auf die in estnischer Sprache vorgelegten Dokumente oder Textpassagen. Unternehmen und Dritte können sich nicht auf Dokumente oder Textpassagen in einer Fremdsprache berufen. Ein Unternehmen kann sich nicht auf eine Übersetzung berufen, die vom Original abweicht. Ein Dritter kann sich auf die Übersetzung eines dem Registerführer vorgelegten Dokuments berufen, sofern nicht das Unternehmen beweist, dass dem Dritten die Unrichtigkeit der Übersetzung bekannt war.

Die Eintragungen im Handelsregister sind öffentlich. Jeder kann die Informationen auf den Registerkarten und die Dokumente in der Unternehmensdatei einsehen und Kopien davon erhalten. Die Registerdatei kann von zuständigen Behörden, von Gerichten im Zuge von Verfahren sowie von sonstigen Personen oder Organisationen mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden.

Die Dokumente in der Datei können über das E-Business-Register oder bei einem Notar eingesehen werden; bei diesen Stellen können auch Kopien angefordert werden.

Datenbestand des estnischen Handelsregisters

Das estnische Handelsregister enthält den Datenbestand ab dem 1. September 1995. Der Datenbestand wird regelmäßig aktualisiert.

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterEuropäisches Unternehmensregister

Link öffnet neues FensterE-Business-Register

Link öffnet neues FensterRegisterabteilung

Link öffnet neues FensterNotare

Letzte Aktualisierung: 15/11/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Irland

Diese Seite gibt einen Überblick über das Unternehmensregister in Irland.

Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

Das Link öffnet neues FensterRegister of Companies (Unternehmensregister) enthält bestimmte Dokumente, die vom Companies Registration Office (Unternehmensregisteramt) aufgrund der Hinterlegungspflichten der Unternehmen nach den Companies Acts, 1963-2012 (Unternehmensgesetzen) registriert und aufbewahrt werden. Das Register stellt Grunddaten von Unternehmen zur Verfügung, zum Beispiel:

  • Anschrift
  • Tag der Gründung
  • Datum des letzten hinterlegten Jahresberichts

Alle von Unternehmen nach den Unternehmensgesetzen hinterlegten Dokumente sind öffentlich zugänglich. Unternehmensprofile können käuflich erworben werden. Sie enthalten einen Auszug aus dem Register, unter anderem Angaben zu den Organen und Belastungen des Unternehmens sowie eine Liste der hinterlegten Dokumente.

Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

Ja, der Zugang zu den Grunddaten von Unternehmen ist kostenlos. Für weitere Informationen wird jedoch eine Gebühr erhoben.

Suche im Unternehmensregister

Gesucht werden kann anhand der Nummer oder des Namens des Unternehmens/der Firma. Für die Suche anhand des Namens stehen vier Möglichkeiten zur Verfügung:

  • „Contains all these words“ sucht nach Namen, die alle angegebenen Wörter enthalten (empfohlen).
  • „Starts with this phrase“ sucht nach Namen, die mit der angegebenen Wortgruppe beginnen.
  • „Contains this phrase“ sucht nach Namen, die die angegebene Wortgruppe enthalten.
  • Bei „Alpha Sort“ wird eine Kette geschaffen, indem häufig vorkommende Wörter wie „Ireland“, „Limited“, „The“, „And“ usw. sowie Leerschritte und Satzzeichen (wie Kommas oder Bindestriche) aus dem Namen des Unternehmens entfernt werden. Zur Nutzung dieser Suchfunktion müssen Sie ebenso vorgehen.

Die Namensuche kann durch die Angabe der Anschrift eingeengt werden.

Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

Das Companies Registration Office (CRO; Unternehmensregisteramt) ist der zentrale Datenspeicher für die gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Informationen über Unternehmen in Irland. Das Companies Act 2014 (Unternehmensgesetz) und die damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften bilden die gesetzliche Grundlage, auf der die Unternehmen dem CRO Informationen zur Registrierung und Veröffentlichung übermitteln müssen.

Die im Unternehmensregister enthaltenen Informationen werden dem CRO von Dritten im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen zur Verfügung gestellt, darunter das Verbot, dem CRO vorsätzlich oder fahrlässig falsche Informationen zu übermitteln. Das CRO kann keine Gewähr für die Richtigkeit der ihm von Dritten übermittelten Informationen übernehmen.

In Bezug auf bestimmte Dokumente und Angaben ist die übermittelnde Person gesetzlich verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung zu unterzeichnen, in der sie erklärt, dass die vorgeschriebenen Angaben und Dokumente ihres Wissens ordnungsgemäß übermittelt wurden. Nach dem Statutory Declarations Act 1938 (Gesetz über eidesstattliche Versicherungen) in der geänderten Fassung wird die Abgabe einer wissentlich falschen oder irreführenden eidesstattlichen Versicherung strafrechtlich verfolgt und im Falle einer Verurteilung mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe geahndet.

Ferner ist es nach Section 876 des Companies Act 2014 (Unternehmensgesetz) eine Straftat, dem CRO auf gesetzlich vorgeschriebenen Formularen vorsätzlich oder fahrlässig falsche Informationen zu übermitteln.

Entstehungsgeschichte

Die elektronischen Daten im Register sind in Bezug auf sämtliche Unternehmen mit Normalstatus vollständig.

Links zum Thema

System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS)

Letzte Aktualisierung: 26/04/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Griechenland

Hintergrundinformationen zum nationalen Register

Wann wurde es eingerichtet?

Das Allgemeine Handelsregister (Geniko Emporiko Mitroo - G.E.MI.) wurde aufgrund des Gesetzes 3419/2005 eingerichtet und ist seit dem 4. April 2011 in Betrieb. Das Gesetz 3419/05 wurde in der Folge durch das neuere Gesetz 4919/2022 ersetzt.

Wann wurde es digitalisiert?

Das Register wurde als digitales Register eingerichtet und enthält alle Urkunden und Angaben, die von den Gesellschaften in digitaler Form eingereicht werden.

Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

Es wird durch das Gesetz 4919/2022 geregelt, das aus zwei Teilen besteht: Teil A (Artikel 1–14) mit Bestimmungen über die Errichtung von Gesellschaften jeglicher Rechtsform in Griechenland und Teil B (Artikel 15–59) mit Bestimmungen über die Urkunden und Angaben, die von Gesellschaften jeglicher Rechtsform, einschließlich Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, eingereicht werden, sowie über den Zugang zum Register, die Herausgabe von Dokumenten und Informationen, die entsprechenden Sanktionen usw. Link öffnet neues Fensterhttps://www.businessportal.gr/backOffice/backOfficeFiles/2022-04-21-115740s02218f074dd98ef8bc23788fcfdb4d6.pdf

Welche Angaben werden im Unternehmensregister eingetragen?

Das Register enthält alle Bekanntmachungen über Urkunden und Angaben von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie von Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern. Die entsprechenden Offenlegungspflichten sind in den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegt. Die Website des Allgemeinen Handelsregisters dient als Amtsblatt für die Offenlegung von Geschäftsinformationen. Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 4919/22 sind verpflichtet, sich im Allgemeinen Handelsregister eintragen zu lassen.

Auf der Website des Registers kann nach Informationen gesucht werden, die von folgenden Arten von Unternehmen offengelegt werden:

a) Aktiengesellschaften (anonymes etaireies - A.E.) gemäß dem Gesetz 4548/2018 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 104);

b) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (etaireies periorismenis efthynis - EPE) gemäß dem Gesetz 3190/1955 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 91);

c) Private Kapitalgesellschaften (idiotikes kefalaiouchikes etaireies - IKE) gemäß dem Gesetz 4072/2012 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 86);

d) Offene Handelsgesellschaften (omorrythmes etaireies) und Kommanditgesellschaften (eterrorythmes etaireies) (einfach oder auf Aktien) gemäß dem Gesetz 4072/2012;

e) Genossenschaften bürgerlichen Rechts (astikoi synetairismoi) gemäß dem Gesetz 1667/1986 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 196). Dazu gehören Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Kreditgenossenschaften, Baugenossenschaften und Bürgerenergiegemeinschaften;

f) Soziale Genossenschaften (koinonikes synetairistikes epicheiriseis) und Arbeitnehmergenossenschaften (synetairismoi ergazomenon) gemäß dem Gesetz 4430/2016 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 205);

g) Soziale Genossenschaften mit beschränkter Haftung (koinonikoi synetairismoi periorismenis efthynis) gemäß Artikel 12 des Gesetzes 2716/1999 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 96);

h) Gesellschaften des bürgerlichen Rechts mit wirtschaftlichem Zweck (astikes etaireies me oikonomiko skopo) gemäß Artikel 784 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 270 des Gesetzes 4072/2012;

i) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2137/1985 des Rates (ABl. L 199 vom 31.7.1985, Berichtigung ABl. L 247 vom 14.9.1985) mit Sitz in Griechenland;

j) Europäische Gesellschaften gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (ABl. L 294 vom 10.11.2001) mit Sitz in Griechenland;

k) Europäische Genossenschaften gemäß Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates (ABl. L 207 vom 18.8.2003) mit Sitz in Griechenland;

l) Griechische Zweigniederlassungen oder Agenturen ausländischer Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat;

m) Griechische Zweigniederlassungen oder Agenturen ausländischer Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland, die eine ähnliche Rechtsform wie eine der unter Buchstabe l genannten ausländischen Gesellschaften haben;

n) Niederlassungen oder Agenturen, über die juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, deren Hauptgeschäftssitz oder satzungsmäßiger Sitz sich im Ausland befindet und die nicht unter die Buchstaben l und m fallen, in Griechenland Handelsgeschäfte durchführen;

o) Konsortien im Sinne von Artikel 293 des Gesetzes 4072/2012; p) Gewinnorientierte Einzelunternehmen mit Sitz in Griechenland, die i) regelmäßig Handelsgeschäfte im eigenen Namen durchführen oder ii) mittels einer organisierten Infrastruktur oder der Beschäftigung Dritter Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen vermitteln und dabei ein Geschäftsrisiko tragen.

Wer hat Recht auf Zugang zum Register?

1. Urkunden und Angaben, die von einer Gesellschaft oder einer Zweigniederlassung im Rahmen der Errichtung der Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Einreichung von Informationen eingereicht werden, werden in einem durchsuchbaren, maschinenlesbaren Format oder als strukturierte Daten im Register gespeichert.

2. Bescheinigungen, Kopien oder Auszüge von Urkunden und Angaben aus der Akte eines registrierpflichtigen Unternehmens können – ausschließlich in elektronischer Form– jeder betroffenen Partei auf Antrag erteilt werden, der bei der zuständigen Abteilung des Registers ausschließlich in elektronischer Form gemäß Artikel 11 des Gesetzes 2690/1999 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 45) gestellt wird. Die oben genannten Bescheinigungen, Kopien oder Auszüge werden ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. Ebenso kann jede betroffene Partei Kopien, Auszüge oder Bescheinigungen der in der Akte befindlichen Urkunden und Angaben anfordern, die nicht auf der Website des Registers veröffentlicht sind. Das Register ist nicht verpflichtet, Kopien von Urkunden und Angaben aus den Akten der Registrierungspflichtigen auszustellen, wenn diese Urkunden oder Angaben vor dem 31. Dezember 2006 in Papierform eingereicht wurden.

Welche Informationen sind im griechischen Unternehmensregister erfasst?

Welche Arten von Angaben sind gespeichert (im öffentlichen Register erfasste Unternehmen, Informationen zu Insolvenzverfahren, Jahresabschlüsse usw.)?

Es werden mindestens die folgenden Urkunden und Angaben veröffentlicht und können gegenüber jedem betroffenen Dritten offengelegt werden:

1. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis c, e bis g und i bis k des Gesetzes 4919/22 genannten Kapitalgesellschaften mit Sitz in Griechenland im Register veröffentlicht werden:

a) Errichtungsakt, Satzung und erforderlichenfalls Genehmigungsbeschluss des Leitungsorgans;

b) Änderungen der Satzung und vollständiger Wortlaut der konsolidierten Satzung;

c) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die in Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Angaben zu den Personen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs

i) befugt sind, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Falls dies mehr als eine Person betrifft, muss im betreffenden Eintrag angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können,

ii) befugt sind, die Gesellschaft vor Gericht zu vertreten, und

iii)  an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen;

d) mindestens jährliche Angabe des Betrags des gezeichneten Kapitals, falls im Errichtungsakt oder in der Satzung ein genehmigtes Kapital erwähnt wird, es sei denn, die Erhöhung des gezeichneten Kapitals bedarf einer Satzungsänderung;

e) die nach den Bestimmungen der Richtlinien 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372), 91/674/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374) und 2013/34/EU des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182) zwingend vorgeschriebenen Rechnungslegungsunterlagen für jedes Geschäftsjahr;

f) jede Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

g) Liquidation und Wiederaufleben der Gesellschaft;

h) eine gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird;

i) Bestellung und Personalien der Liquidatoren gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3;

j) Liquidationseröffnungsbilanz und Schlussrechnung sowie Löschung aus dem Register;

k) Zahl der Geschäftsanteile und vollständige Personalien der Gesellschafter.

2. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben d, h und o des Gesetzes 4919/22 genannten Personengesellschaften mit Sitz in Griechenland im Register veröffentlicht werden:

a) der Gesellschaftsvertrag und die diesbezüglichen Änderungen in kodifizierter Form;

b) der Gegenstand der Gesellschaft;

c) der Name und die Kurzbezeichnung der Gesellschaft;

d) der Sitz der Gesellschaft (vollständige Anschrift);

e) die Personalien der Gesellschafter gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 sowie die Bestellung von Geschäftsführern und der Umfang ihrer Geschäftsführungsbefugnis. Falls es sich bei den im vorherigen Satz genannten Personen um juristische Personen handelt, werden ihre Registernummer (falls vorhanden), die wesentlichen Angaben zu ihrer Identifizierung wie Firmenname, Rechtsform und Sitz sowie die Personalien der natürlichen Personen, die die juristische Person vertreten, veröffentlicht;

f) der Austritt oder der Ausschluss eines Gesellschafters;

g) jede Änderung der Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der Gesellschaft;

h) die Liquidation und das Wiederaufleben der Gesellschaft;

i) eine gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird;

j) Bestellung und Personalien der Liquidatoren gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3;

k) die Jahresabschlüsse soweit die in Artikel 1 Absätze 2 Buchstaben b und c des Gesetzes 4308/2014 über die Anwendung der Griechischen Rechnungslegungsstandards (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 251) festgelegten Voraussetzungen vorliegen;

i) die Liquidationseröffnungsbilanz und die Schlussrechnung sowie die Löschung aus dem Register.

3. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1Buchstaben l und n des Gesetzes 4919/22 genannten EU-Zweigniederlassungen im Register veröffentlicht werden:

a) der Errichtungsakt und, sofern sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung, sowie Änderungen dieser Unterlagen;

b) eine Bescheinigung des Registers, in dem die Gesellschaft eingetragen ist (Bescheinigung der zuständigen Behörde oder des Handelsregisters des Herkunftslandes darüber, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß eingetragen ist);

c) die Postanschrift der Zweigniederlassung;

d) Angaben zur Tätigkeit der Zweigniederlassung;

e) das Register, in dem die in Artikel 21 Absatz 2 genannte Akte der Gesellschaft geführt wird, sowie die einheitliche europäische Kennung (EUID);

f) Name und Rechtsform der Gesellschaft und Name der Zweigniederlassung, sofern dieser vom Namen der Gesellschaft abweicht;

g) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die in Artikel 33 Absätze 2 und 3 genannten Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar

i) als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglieder eines solchen Organs gemäß den Offenlegungspflichten der Gesellschaft nach Artikel 14 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169),

ii) als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung, unter Angabe ihrer Befugnisse;

h) die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung, die Personalien und die Befugnisse der Liquidatoren sowie der Abschluss der Liquidation gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 35 Buchstaben h, j und k bei der Gesellschaft erfolgt, sowie ein die Gesellschaft betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren;

i) die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, im Einklang mit den Richtlinien 2013/34/EU (ABl. L 182) und 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157) aufgestellten, geprüften und veröffentlichten Rechnungslegungsunterlagen (Abschlüsse) der Gesellschaft;

j) die Schließung der Zweigniederlassung.

3. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben m und n des Gesetzes 4919/22 genannten EU-Zweigniederlassungen im G.E.MI. veröffentlicht werden:

a) der Errichtungsakt und, sofern sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung sowie Änderungen dieser Unterlagen;

b) die Postanschrift der Zweigniederlassung;

c) Angaben zur Tätigkeit der Zweigniederlassung;

d) das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt;

e) die Eintragungsnummer der Gesellschaft in einem Register, das nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, geführt wird;

f) die Rechtsform, der Sitz und der Gegenstand der Gesellschaft sowie mindestens jährlich die Höhe des gezeichneten Kapitals, sofern diese Angaben nicht im Errichtungsakt oder der Satzung gemacht werden;

g) Name der Gesellschaft und Name der Zweigniederlassung, sofern dieser vom Namen der Gesellschaft abweicht;

h) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar

i) als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglied eines solchen Organs,

ii) als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung, wobei anzugeben ist, welchen Umfang ihre Befugnis hat und ob sie diese allein ausüben können;

i) die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung, die Personalien und die Befugnisse der Liquidatoren sowie der Abschluss der Liquidation gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 35 Buchstaben h, j und k bei der Gesellschaft erfolgt, sowie ein die Gesellschaft betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren;

j) die Rechnungslegungsunterlagen der Gesellschaft (z. B. Abschlüsse), die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, aufgestellt, geprüft und veröffentlicht worden sind. Für den Fall, dass nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Rechnungslegungsunterlagen nicht in einer dem griechischen Recht und dem EU-Recht gleichwertigen Form erstellt werden, sind die Rechnungslegungsunterlagen (z. B. Abschlüsse) erforderlich, die sich auf die Tätigkeit der Zweigniederlassung beziehen;

k) die Schließung der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden eingereicht/gespeichert (Dateien, Dokumentensammlungen, Satzungen, Hauptversammlungsprotokolle usw.)?

Es werden folgende Dokumente eingereicht:

  • Jahresabschlüsse im ESEF-Format
  • Jahresabschlüsse im XBRL- und xHTML-Format
  • Protokolle der Hauptversammlungen oder Gesellschafterversammlungen im PDF-Format
  • Protokolle des Verwaltungsrats, des Vorstands oder der Geschäftsführer im PDF-Format
  • Elektronische Bekanntmachungen der gesetzlichen Vertreter (papierlos)
  • Pläne für nationale oder grenzüberschreitende Unternehmensumwandlungen (Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel)
  • Berichte von Sachverständigen (Abschlussprüfer) für alle gesetzlich vorgesehenen Zwecke

Wie kann ich eine Suche durchführen (welche Suchkriterien sind verfügbar)?

Persönlich

Die Urkunden, Unterlagen und Angaben werden digital hinterlegt und es ist daher nicht notwendig, bei einer Registerstelle persönlich zu erscheinen.

Auf der Website des Registers

Sie können jede Offenlegung von Unternehmen auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Allgemeinen Handelsregisters abfragen.

Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

Die Suche kann anhand einer der folgenden Angaben über das Unternehmen durchgeführt werden:

  • Steuer-Identifikationsnummer (griechische Abkürzung A.F.M.) oder
  • Nummer im Allgemeinen Handelsregister (G.E.MI.) oder
  • Firmenname oder
  • Name (Kurzbezeichnung)

Wie kann ich Unterlagen anfordern?

Kostenfrei?

Die folgenden Informationen über eine Gesellschaft können über die Website des Registers oder über das Business Registers Interconnection System (BRIS) kostenfrei abgerufen werden:

a) Name, Kurzbezeichnung und Rechtsform der Gesellschaft;

b) eingetragener Sitz und Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft registriert ist;

c) Registernummer und einheitliche europäische Kennung (EUID);

d) die Website der Gesellschaft sowie Angaben zur Situation der Gesellschaft, das heißt darüber, ob sie aktiv ist, mit einer Eintragungssperre belegt wurde, aufgelöst wurde, sich in Liquidation befindet, aus dem Register gelöscht worden ist oder ihre Tätigkeit aufgegeben hat;

e) Gegenstand des Unternehmens;

f) die Personalien derjenigen, die die Geschäftsführung ausüben;

g) Angaben über Zweigniederlassungen des Unternehmens in EU-Mitgliedstaaten.

Dokumente, Informationen oder Bekanntmachungen, die auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Registers entweder von der zuständigen Registerabteilung oder automatisch von entsprechend zuständigen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden, können zudem von jedem Interessierten kostenfrei abgerufen, heruntergeladen, auf eigenen elektronischen Datenträgern gespeichert und ausgedruckt oder auf andere Weise vervielfältigt werden.

Gegen Gebühr?

Jede betroffene Partei kann beglaubigte Kopien, Auszüge und Bescheinigungen aus dem Register für jede Art von Dokumenten, Angaben, Kopien, Auszügen oder Bescheinigungen gegen Zahlung einer Gebühr erhalten.

Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift von Dokumenten erhalten?

Eine betroffene Partei, die amtliche (beglaubigte) Bescheinigungen, Kopien oder Auszüge von Urkunden oder Angaben aus der Akte einer im Register eingetragenen Gesellschaft benötigt, kann sich kostenlos bei der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Registeramts anmelden.

Sie können sich über die folgenden Links anmelden:

(Α) Als natürliche Person über Link öffnet neues Fensterhttps://services.businessportal.gr/welcomeNonGemi/nonGemiRegistrationForm

(Α) Als juristische Person über Link öffnet neues Fensterhttps://services.businessportal.gr/welcomeNonGemi/nonGemiRegistrationForm

Amtliche Bescheinigungen oder Kopien von Urkunden und Angaben sind gegen die vorherige Entrichtung einer Gebühr von 5 EUR über die oben angegebene elektronische Anwendung erhältlich. Bescheinigungen oder Kopien der gewünschten Dokumente oder Daten werden weltweit auf zweierlei Weise bereitgestellt: digital über einen Antrag bei der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Registeramts oder per Post an den Empfänger.

Eintragungsverfahren

Wie kann ich eine Eintragung beantragen (wie sind Anträge beim Register einzureichen, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Unterlagen)?

Persönlich

Die Eintragung von Urkunden oder Angaben in das Register erfolgt per Fernzugang und wird vollständig auf elektronischem Wege durchgeführt. Ein persönliches Erscheinen ist nicht möglich.

Im Internet

Die Einreichung von Urkunden und Angaben wird vollständig elektronisch durchgeführt.

Jedes Unternehmen verfügt über eine Zulassung für die Einreichung von Urkunden und Angaben in das System des Registers. Das Unternehmen (bzw. der gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmens) meldet sich im Informationssystem des Registers an und wählt den passenden elektronischen Antrag aus. Alle Anträge sind standardisiert und geben eine Liste von Dokumenten und Daten vor, die eingereicht werden müssen.

Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

Die Registrierungsanträge sind in zwei Kategorien eingeteilt:

A) Anträge, die einer Legalitätsprüfung unterliegen, und

B) Anträge, die einer Vollständigkeitsprüfung unterliegen.

Anträge, die einer Legalitätsprüfung unterliegen, werden an einen zuständigen Registermitarbeiter weitergeleitet, der die eingereichten Dokumente auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und, sofern keine Hindernisse bestehen, den Antrag bewilligt und registriert. Das System registriert die Urkunde, legt einen einzigen Eintrag an, stellt eine Eintragungskennung aus und erstellt automatisch eine Bekanntmachung in standardisierter Form.

Anträge, die einer Vollständigkeitsprüfung unterliegen, werden sofort nach ihrer Einreichung durch das Unternehmen automatisch und ohne menschlichen Eingriff in das Register aufgenommen. Das Informationssystem führt eine Reihe von Kontrollen durch, um die Vollständigkeit der Dokumente im Sinne des Gesetzes zu überprüfen.

Rechtswirkung der Eintragung

Wirkung der Eintragung auf Dritte gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Die in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes 4919/22 genannten juristischen Personen sind in anderen als den in den Buchstaben l, m, n und p vorgesehenen Fällen verpflichtet, rechtliche Sachverhalte, Erklärungen, Schriftstücke und andere Informationen in das Register einzutragen und zu veröffentlichen, damit folgende Rechtswirkungen eintreten:

a) der Erwerb der Rechtspersönlichkeit, wenn sie in der Phase der Errichtung sind;

b) die Änderung ihrer Satzung;

c) der Abschluss ihrer Verschmelzung, ihrer Spaltung oder ihres Formwechsels;

d) ihre Liquidation infolge eines Beschlusses der Gesellschafter oder des Erlasses eines einschlägigen Verwaltungsakts;

e) ihr Wiederaufleben, wenn sie sich in Liquidation befinden oder in Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren wegen der Erfüllung der Forderungen ihrer Gläubiger oder einer Restschuldbefreiung beendet wird, sowie in allen anderen Fällen, in denen das Wiederaufleben einer juristischen Person gesetzlich vorgesehen ist;

f) der Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit durch Eintragung der Löschung der juristischen Person aus dem Register;

g) die Wiedereintragung in das Register und die Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 28 Absatz 4.

Urkunden und Angaben, für die die Formalitäten der Offenlegung nach Artikel 17 nicht erfüllt wurden, können Dritten von der natürlichen oder juristischen Person oder der Vereinigung solcher Personen gemäß Artikel 16 des Gesetzes 4919/22 nicht entgegengehalten werden, es sei denn, diese weist nach, dass die Urkunden oder Angaben den Dritten bekannt waren.

Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung

Im Fall einer Abweichung zwischen dem offengelegten Text und der Urkunde oder den Angaben, die im Register eingetragenen wurden, kann der offengelegte Text Dritten von den in Artikel 16 Absätze 1 bis 4 genannten Personen nicht entgegengehalten werden. Dritte können sich auf die offengelegten Angaben berufen, es sei denn, die oben genannten Personen weisen nach, dass der im Register eingetragene Text den Dritten bekannt war.

Dritte können sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen auf Urkunden und Angaben berufen, für die die Formalitäten der Offenlegung noch nicht erfüllt worden sind, es sei denn, die Urkunden oder Angaben sind mangels Offenlegung nicht wirksam.

Wenn eine Diskrepanz zwischen dem Datum der Eintragung und dem Datum der Offenlegung besteht, gilt für die Zwecke der Ausschlussfristen zur Ausübung von Rechten und zur Einbringung von Rechtsmitteln der Tag der Offenlegung als Tag der Eintragung.

Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

Die zuständige Registerabteilung ist für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich. Insbesondere sieht Artikel 20 des Gesetzes 4919/22 vor, dass die zuständige Registerabteilung verantwortlich ist für

a) die Eintragung in das Register derjenigen, die nach Artikel 16 dazu verpflichtet sind;

b) die einzelnen Eintragungen und Offenlegungen in Bezug auf die Registrierungspflichtigen;

c) den Empfang, die Eintragung (soweit sie nicht elektronisch erfolgt), die Prüfung der Vollständigkeit und erforderlichenfalls der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Anträge, Begleitdokumente, Informationen oder Erklärungen, sowie die Überprüfung von Anträgen zur Genehmigung von Firmennamen und Kurzbezeichnungen und die Reservierung derselben gemäß Artikel 55 Absatz 3;

d) die Beantwortung von Fragen zu den in den Artikeln 33, 35 und 39 bezeichneten Dokumenten und Informationen, die über das BRIS-System übermittelt werden;

e) die Ausstellung von Bescheinigungen, Kopien und Auszügen gemäß Artikel 46 Absatz 3;

f) die Durchführung von Stichprobenkontrollen betreffend die Errichtung von Gesellschaften über die elektronische zentrale Anlaufstelle (e-YMS) und die automatische Einreichung beim Register nach Artikel 26 Absatz 4.

Datenschutzverfahren

Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Offenlegung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

Soweit das Register personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Abteilung für die Unterstützung und Entwicklung von Informationssystemen für das Allgemeine Handelsregister (G.E.MI.) und die zentrale Anlaufstelle des Verbands der Griechischen Handelskammern der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119) und des Gesetzes 4624/2019 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 137) in Verbindung mit Artikel 47 („Daten des öffentlichen Sektors“) des Gesetzes 4623/2019 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 134).

Kontaktdaten

Ministerium für Entwicklung und Investitionen

Generalsekretariat für Handel

Generaldirektion Binnenhandel und Verbraucherschutz

Anschrift des Unternehmens:

Pl. Kaningos, 10181 ATHEN

E-Mail: Link öffnet neues Fenstercompanylaw@mindev.gov.gr

Nützliche Internetadressen

Link öffnet neues FensterElektronische Bekanntmachung über das Allgemeine Handelsregister (G.E.MI.)

Link öffnet neues FensterRegistrierung von Bürgern zur Inanspruchnahme der Dienste des Allgemeinen Handelsregisters (G.E.MI.)

Link öffnet neues FensterRegistrierung von Unternehmen im Allgemeinen Handelsregister (G.E.MI.)

Link öffnet neues FensterPrüfung der Echtheit der Bescheinigungen und Kopien, die vom Allgemeinen Handelsregister (G.E.MI.) ausgestellt werden

Link öffnet neues FensterGesetzgebung zum Allgemeinen Handelsregister (G.E.MI.)

Letzte Aktualisierung: 12/03/2024

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Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Spanien

In Spanien führen „Registradores“ (Registerführer) die folgenden Register:

  • Grundstücks- und Immobilienregister („Registros de la Propiedad de Bienes Inmuebles“), zusammenfassend als Grundbücher („Registros de la Propiedad“) bezeichnet
  • Güterregister („Registros de la Propiedad de Bienes Muebles“)
  • Handelsregister („Registros Mercantiles“)
  • Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Registro de Condiciones Generales de la Contratación“)

Erläuterungen zu den „Registros de la Propiedad“ sowie entsprechende Links finden Sie im Abschnitt „Grundbücher“ des Europäischen Justizportals.

Diese Seite enthält:

  • Erläuterungen zu den Handelsregistern in Spanien sowie weiterführende Links
  • eine kurze Erklärung zum Güterregister sowie weiterführende Links
  • eine kurze Erklärung zum Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weiterführende Links
  • Was bietet das Handelsregister in Spanien?

    Rechtssicherheit und wirtschaftliche Sicherheit.

    Nachfolgend wird das spanische Handelsregister in seinen Grundzügen vorgestellt.

    1.- Zweck des Handelsregisters

    1.1.- Wer sich eintragen lassen muss

    • Einzelunternehmer
    • Handelsunternehmen
    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
    • Kredit- und Versicherungsgesellschaften sowie Kreditgarantiegemeinschaften
    • Investmentgesellschaften
    • wirtschaftliche Interessengemeinschaften
    • Sparkassen
    • Pensionsfonds
    • Niederlassungen aller oben genannten Einrichtungen
    • Niederlassungen ausländischer Gesellschaften
    • ausländische Gesellschaften, die ihren Sitz in das spanische Hoheitsgebiet verlegen
    • sämtliche gewerblichen Unternehmen mit einem Einkaufs‑, Vermittlungs- oder Umsatzvolumen über 600 000 EUR.

    1.2.- Eintragungen im Handelsregister

    • Gesellschaftsunterlagen. Die Gründungsurkunde eines Unternehmens bildet das erste Registerblatt. Die nachfolgenden Eintragungen betreffen Urkunden und Verträge des jeweiligen Unternehmens (z. B. Kapitalerhöhungen oder ‑herabsetzungen, Änderungen in der Zusammensetzung des Führungsorgans, Bestellungen oder Abberufungen von Verwaltern oder Geschäftsführern, Insolvenzverfahren, rechtliche Schritte gegen Gesellschaftsbeschlüsse).
    • Buchführungsunterlagen: Unternehmer und Unternehmen müssen Buch führen und die Bücher dem Führer des örtlichen Handelsregisters zur Beglaubigung vorlegen. Die Vorlage erfolgt spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Endet das Geschäftsjahr eines Unternehmens am 31. Dezember, sind die Bücher demnach bis zum 31. Mai vorzulegen.
    • Vorlage der Jahresabschlüsse von Unternehmen und anderen dazu verpflichteten Personen: Nach dem „Plan General Contable‟ (Allgemeiner Kontenrahmen) sind Jahresabschlüsse obligatorisch. Sie bedürfen der Billigung durch die Gesellschafter oder Anteilseigner innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres und sind innerhalb eines Monats nach ihrer Billigung beim örtlichen Handelsregister zur Beglaubigung vorzulegen. Im Normalfall legen also Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet und deren Jahresabschluss zum 30. Juni gebilligt wurde, diesen bis zum 30. Juli vor.
    • Bearbeitung von Anträgen auf Bestellung von Abschlussprüfern und Sachverständigen: Jeder Anteilseigner, der 5 % des Kapitals einer Gesellschaft hält, kann innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres beim örtlich zuständigen Handelsregister die Bestellung eines Abschlussprüfers beantragen. Bei Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, können also Gesellschafter oder Anteilseigner, die mindestens 5 % des Kapitals halten, bis zum 31. März des folgenden Jahres die Bestellung des Abschlussprüfers beantragen. Wenn im Falle einer Fusion oder Aufspaltung Sacheinlagen geleistet werden sollen, können sie beim örtlichen Handelsregisterführer auch die Bestellung von Sachverständigen beantragen.

    2.- Rechtssicherheit des spanischen Handelsregisters

    Das Handelsregister ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Erfassung von Geschäftsvorfällen. Es dient der Senkung von Geschäftskosten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung.

    Registereintragungen erfolgen erst, wenn bestimmte Überprüfungen vorgenommen wurden: Überprüfung der Rechtmäßigkeit und inhaltlichen Gültigkeit der Urkunden und Vereinbarungen sowie der Geschäftsfähigkeit und Befugnis der sie ausstellenden bzw. unterzeichnenden Personen.

    Aufgrund dieser vom Registerführer durchgeführten Überprüfungen entfalten die Eintragungen eine hohe rechtliche Wirkung:

    1. Der Inhalt des Registers wird als wahrheitsgetreu und rechtsgültig betrachtet.
    2. Eingetragene Urkunden können gegenüber gutgläubigen Dritten gerichtlich durchgesetzt werden.
    3. Registereintragungen sind gerichtlich geschützt und wirksam, es sei denn, sie werden von einem Gericht für falsch oder nichtig erklärt.
    4. Die gerichtliche Feststellung der Unrichtigkeit oder Nichtigkeit einer Eintragung berührt nicht die rechtmäßig erworbenen Rechte gutgläubiger Dritter.

    Unternehmen, Bürger und Behörden vermeiden so hohe Transaktionskosten, weil ihnen vertrauenswürdige Informationen über Unternehmen, mit denen sie vertragliche Bindungen eingehen wollen, sowie über deren rechtliche Stellung und wirtschaftliche Lage zur Verfügung stehen.

    3.- Eintragungsverfahren

    Grundsätzlich ist für Eintragungen in das Handelsregister eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Öffentliche Urkunden können von Notaren, Gerichten oder Verwaltungsbehörden beglaubigt werden. Privaturkunden können nur dann eingetragen werden, wenn dies im Gesetz und den für das Handelsregister geltenden Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele für eintragungsfähige Privaturkunden: Eintragung eines Einzelunternehmers ausgenommen Reeder, Bestellung, Abberufung, Einstellung und Kündigung von Verwaltern, Liquidatoren und Abschlussprüfern.

    Die Eintragung muss beantragt werden. Das heißt, abgesehen von Ausnahmefällen, wird das Eintragungsverfahren von der Person eingeleitet, die die Eintragung vornehmen lassen will.

    Ist die Einsichtnahme in das Handelsregister kostenlos?

    Die Einsichtnahme in das spanische Handelsregister ist nicht kostenlos.

    Die Gebühren für Eintragungen und Veröffentlichungen sind in der Link öffnet neues FensterGebührenordnung für Handelsregisterführer und der Link öffnet neues FensterVerordnung über das Handelsregister festlegt.

    Die Eintragungsgebühren richten sich nach verschiedenen Faktoren und sind der Link öffnet neues FensterGebührenordnung für Handelsregisterführer direkt zu entnehmen.

    Die Gebühren für Veröffentlichungen betragen zwischen 1,20 EUR und 24 EUR und sind der Link öffnet neues FensterGebührenordnung für Handelsregisterführer oder der Website des Link öffnet neues FensterVerbandes der spanischen Registerführer direkt zu entnehmen.

    Einsichtnahme in das spanische Handelsregister

    1.- Öffentlicher Charakter des Registers

    Das Handelsregister ist öffentlich. Aufgabe des Handelsregisterführers ist die professionelle Bearbeitung der Registereinträge.

    2.- Registerauszug

    Beschreibung: Ein Registerauszug („nota simple“) hat rein informativen Charakter und gibt den Inhalt der Eintragung nicht verbindlich wieder. Er enthält einige oder alle der in der betreffenden Eintragung gespeicherten Angaben.

    Einholung eines Registerauszugs. Es gibt zwei Möglichkeiten:

    • Schriftlich: durch persönlichen Antrag bei dem betreffenden Handelsregister.
    • Online: über den ersten Link am Ende der Seite.

    3.- Bescheinigungen

    Beschreibung: Eine Bescheinigung ist eine vollständige oder zusammengefasste Kopie, Abschrift oder Übertragung eines Registereintrags, die nach ihrer Anfertigung durch den Registerführer den einzigen verbindlichen Nachweis für den Inhalt des Handelsregistereintrags darstellt. Der Registerführer kann auch im Register hinterlegte oder archivierte Urkunden beglaubigen.

    Einholung einer Bescheinigung: Bescheinigungen werden nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Sie können den Antrag persönlich abgeben oder per Post, Fax oder auf vergleichbare Weise übermitteln. Es können auch elektronische Bescheinigungen beantragt werden; sie enthalten die anerkannte elektronische Signatur des Registerführers.

    4.- Handelsregistereinsicht über das Internet

    Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach – folgen Sie einfach den Anweisungen auf der nachstehenden Website:

    Wenn Sie kein abonnierter Benutzer sind und kein vom Verband der Registerführer anerkanntes Zertifikat besitzen, können Sie auf der Website mit Ihrer Kreditkarte bezahlen:

    • „Zahlung per Kreditkarte“ (pagos con tarjeta): Geben Sie die geforderten Angaben zu Ihrer Kreditkarte ein.
    • Klicken Sie auf „Zugreifen“ (Entrar).

    Auf dieser Seite können Sie zwischen dem Grundbuch, dem Handelsregister, dem Güterregister und dem Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählen. Bitte wählen Sie „Publicidad Mercantil “ (Öffentliche Eintragungen im Handelsregister).

    • Wählen Sie anschließend die Rubrik, die Sie interessiert.

    Die vom Verband der Registerführer auf dieser Website bereitgestellten interaktiven Geschäftsdaten sind für jedermann einsehbar. Bestimmte Unternehmensdaten wie etwa der genaue Inhalt der eingetragenen Jahresabschlüsse stehen auf Anfrage rund um die Uhr zur Verfügung. Die Daten aus eingetragenen Unternehmensunterlagen sind aktuell und wahrheitsgetreu.

    Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

    Mit der Richtlinie 2012/17/EU über die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern wurde der Artikel 3a in die Richtlinie 2009/101/EG aufgenommen. Gemäß diesem Artikel sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher einzelstaatlichen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 auf die in Artikel 2 genannten Angaben und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die für die Veröffentlichung im europäischen E-Justiz-Portal erforderlich sind, gemäß den Regelungen und technischen Anforderungen des Portals. Hierbei geht es um Informationen darüber, wie in den einzelnen Rechtssystemen Einsicht in die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Angaben beantragt werden kann und wie die im Register hinterlegten Urkunden gegenüber Dritten gerichtlich geltend gemacht werden können.

    Die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Angaben werden im spanischen Handelsregister veröffentlicht, das den Grundbuchbestimmungen sowie den Vorschriften für die öffentliche Beglaubigung, die Legalität, die Legitimität, die Durchsetzbarkeit, die Rechtekette und die Veröffentlichung unterliegt.

    Nach Artikel 19 des Gesetzes 14/2013 und dessen Zusatzbestimmung 13 (Unterstützung von Unternehmern und Internationalisierung) wird das Handelsregister unter Verwendung eines einzigen IT-Systems in der vorgeschriebenen Form elektronisch geführt.

    Die im Handelsregister enthaltenen Angaben werden als Bescheinigung oder Auszug veröffentlicht.

    Die vom Registerführer erstellte Bescheinigung stellt den einzigen verbindlichen Nachweis für einen Handelsregistereintrag dar. Auf sie wird in Artikel 23 Absatz 1 des Handelsgesetzes sowie in den Artikeln 12 und 77 der Verordnung über das Handelsregister verwiesen.

    Auf die Auszüge aller oder einiger der im Register erfassten Informationen finden die Artikel 12 und 78 der Verordnung über das Handelsregister Anwendung.

    Das Register kann gemäß Artikel 79 der Verordnung auch online eingesehen werden.

    Gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 80 der Verordnung über das Handelsregister finden auch die im Hypothekenrecht festgelegten Veröffentlichungsvorschriften (insbesondere die Artikel 221, 222, 222a, 227 und 248 des Hypothekengesetzes) Anwendung; sie sehen die Möglichkeit einer Online-Veröffentlichung vor. Veröffentlichungen durch den Registerführer mit elektronischer Signatur sind Gegenstand von Artikel 110 Absatz 1 des Gesetzes 24/2001, der im Rahmen der Nutzung von elektronischen und digitalen Technologien sowie von IT-Technologien (Artikel 106 bis 115) auch auf Handelsregister Anwendung findet.

    Gemäß Artikel 379 der Verordnung über das Handelsregister dient das Zentrale Handelsregister folgenden Zwecken: Verwaltung, Speicherung und Veröffentlichung von Daten aus den Handelsregistern zu reinen Informationszwecken; Speicherung und Veröffentlichung der Namen von Unternehmen und juristischen Personen; Veröffentlichung des Handelsregisteranzeigers; Führen des Registers von Gesellschaften und Unternehmen, die ihre Meldeanschrift (unter Beibehaltung des spanischen Hauptsitzes) außerhalb Spaniens verlegt haben, sowie Übermittlung der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 genannten Informationen. Gemäß Artikel 23 des Handelsgesetzes sowie Artikel 382 der Verordnung über das Handelsregister kann das Zentrale Handelsregister Auszüge bereitstellen, jedoch können nur Bescheinigungen erstellt werden, die sich auf die im Register eingetragenen Unternehmen beziehen.

    Die Veröffentlichung kann per Post, Fax oder auf vergleichbare Weise beantragt werden.

    Auf der Website der Link öffnet neues Fensterspanischen Registerführer können Informationen zu den registrierten Unternehmen abgerufen werden (Fichero Localizador de Entidades Inscritas).

    In Artikel 9 der Verordnung über das Handelsregister ist im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit Folgendes geregelt: 1. Registrierungspflichtige Urkunden können erst nach ihrer Veröffentlichung im Handelsregisteranzeiger gegenüber gutgläubigen Dritten geltend gemacht werden. Der Registrierungsvorgang selbst bleibt hiervon unberührt. 2. Registrierte und veröffentlichte Urkunden können bei Transaktionen, die binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung durchgeführt wurden, nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden, sofern diese nachweislich keine Kenntnis hiervon erlangen konnten. 3. Weicht der Inhalt der Veröffentlichung vom Inhalt des Registereintrags ab, können im guten Glauben handelnde Dritte sich auf die veröffentlichte Fassung berufen, wenn diese für sie günstiger ist. Die für die Abweichung verantwortliche Partei ist verpflichtet, der geschädigten Partei den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 4. Es gilt, dass ein Dritter in gutem Glauben handelt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass er von einer registrierungspflichtigen, aber nicht registrierten Urkunde, von einer registrierten, aber nicht veröffentlichten Urkunde oder einer Abweichung zwischen dem Inhalt der Veröffentlichung und dem Inhalt des Registereintrags Kenntnis hatte.

    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Websites:


    Entstehungsgeschichte des Handelsregisters in Spanien

    1.- Vorläufer

    Historische Vorläufer der gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften zum spanischen Handelsregister sind:

    • die Ordenanzas de Bilbao (1737), mit denen ein Schiffs- und Flaggenregister eingerichtet wurde;
    • das Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) von 1885;
    • die Vorläufige Verordnung über die Einrichtung des Handelsregisters von 1885 und die nachfolgenden Verordnungen von 1919 und vom 14. Dezember 1956 in der Fassung des Erlasses vom 21. Juli 1973.

    2.- Gegenwärtig geltende Rechtsvorschriften zum Handelsregister

    Allgemeine Vorschriften enthält das Handelsgesetzbuch vom 22. August 1885. Die in diesem Gesetzbuch enthaltenen grundlegenden Bestimmungen zum Handelsregister wurden vielfach geändert, zuletzt durch das Gesetz Nr. 19/1989 vom 25. Juli 1989.

    • Königlicher Erlass Nr. 1/2010 vom 2. Juli 2010 über Aktiengesellschaften, Gesetz Nr. 3/2009 vom 3. April 2009 über strukturelle Änderungen in Unternehmen
    • spezielle Rechtsvorschriften für bestimmte Unternehmen nach Wirtschaftszweigen (z. B. Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Stromsektor, Leasinggesellschaften)
    • Verordnung über das Handelsregister vom 19. Juli 1996, die derzeit überarbeitet wird.

    3.- Organisation

    Das Handelsregister ist eine öffentliche Einrichtung in allen Provinzhauptstädten sowie in anderen im Gesetz festgelegten Städten. Es wird von einem oder mehreren Handelsregisterführern geführt und steht unter der direkten Aufsicht des Ministeriums für Justiz, insbesondere der Generaldirektion für das Register- und Notariatswesen.

    Der Registerführer ist ein Jurist, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt, indem er eigenverantwortlich alle Urkunden, die in das Register eingetragen werden sollen, klassifiziert und prüft.

    In jeder Provinzhauptstadt in Spanien besteht ein Handelsregister. Ferner bestehen Handelsregister in Ceuta, Melilla, Ibiza, Mahón, Arrecife, Puerto del Rosario, Santa Cruz de la Palma, San Sebastián de la Gomera, Valverde und Santiago de Compostela. Ein Zentrales Handelsregister ist für die Firmenbezeichnungen von Gesellschaften und juristischen Personen zuständig.

    Gesellschaften erlangen durch die Eintragung in das Handelsregister an ihrem Geschäftssitz Rechtspersönlichkeit. Die Registereintragung ist somit obligatorisch und Bestandteil der Gründung.

    Weiterführende Links

    GÜTERREGISTER

    1.- Was bietet das Güterregister in Spanien?

    Rechtssicherheit und wirtschaftliche Sicherheit.

    1.1.- Zweck des Güterregisters

    Das Güterregister dient der Eintragung von Eigentumsrechten und anderen eintragungsfähigen dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.

    1.2.- Welche Arten von Gütern sind eintragungsfähig?

    Bewegliche Sachen im eigentlichen Sinne: Kraftfahrzeuge, Konsumgüter, Industriemaschinen, Industrieanlagen, Lagerbestände, Ausrüstungsgüter aus Agrar- und Viehzuchtbetrieben sowie andere gesetzlich bestimmte Arten von Gütern.

    Eintragungsfähig sind auch bestimmte immaterielle Güter und Rechte: Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Verwertungsrechte an Filmen, Verwaltungslizenzen und Darlehen im Allgemeinen.

    1.3.- Welche Rechte werden in Bezug auf Güter eingetragen?

    Eigentumsrechte, Pfändungen, Eigentumsvorbehalt, Verbot der Eigentumsübertragung, Hypotheken, Pfandrechte ohne Besitzübergang und sonstige nach dem Gesetz eintragungsfähige Rechte.

    2.- Merkmale des spanischen Güterregisters

    Es handelt sich um ein staatliches Register, für das das Justizministerium zuständig ist. Es ist nicht nur ein reines Verwaltungsregister, sondern besitzt juristischen Charakter. Eintragungen erfolgen grundsätzlich freiwillig. In Anbetracht der positiven Auswirkungen besteht jedoch ein Anreiz für Eintragungen. Es bestehen keine Formerfordernisse: Verträge werden in der Regel als Privaturkunden sowie auch als amtliche Muster eingetragen. Es besteht ein der Eintragung vorausgehendes Überprüfungsverfahren. Hierbei prüft der Registerführer die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung, des Titels und der Rechtshandlung, die eingetragen werden soll.

    3.- Organisation

    Das Register besteht in elektronischer und gedruckter Form.

    Durch den königlichen Erlass Nr. 1828/1999 wird das Güterregister in sechs Abteilungen untergliedert:

    • Schiffe und Luftfahrzeuge
    • Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge
    • Industriemaschinen, Geschäftsräume und Investitionsgüter
    • Sonstige Sicherheiten
    • Sonstige eintragungsfähige Güter
    • Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    4.- Ist die Einsichtnahme in das spanische Güterregister kostenlos?

    Nein. Die Gebühren sind in der Verordnung vom 20. Juli 1999 geregelt. Gemäß Artikel 36 der Verordnung richten sich die Gebühren nach dem Wert der einzutragenden Güter:

    • Wert bis zu 600 EUR: 2,40 EUR
    • Wert zwischen 600 EUR und 6000 EUR: 6 EUR
    • Wert zwischen 6000 EUR und 12 000 EUR: 10 EUR
    • Wert zwischen 12 000 EUR und 18 000 EUR: 13 EUR
    • Wert über 18 000 EUR: 1,20 EUR je angefangene 3 000 EUR.

    Für Hypotheken und Pfandrechte ohne Besitzübergang gilt das Gebührenschema des Grundbuchs (siehe dazu den Abschnitt über das Grundbuch).

    Die Gebühr für einen Registerauszug beträgt 3 EUR, die Gebühr für eine Bescheinigung zwischen 6 und 24 EUR.

    Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird auf den Betrag aufgeschlagen.

    5.- Güterregistereinsicht über das Internet

    Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach – folgen Sie einfach den Anweisungen auf der nachstehenden Website:

    Klicken Sie dort auf „Zugriff auf das elektronische Register“ (Acceso Registro Electrónico). Wenn Sie kein abonnierter Benutzer sind und kein Zertifikat des Verbandes der Registerführer besitzen, können Sie auf der Website mit Ihrer Kreditkarte bezahlen:

    • „Zahlung per Kreditkarte“ (pagos con tarjeta): Geben Sie die geforderten Angaben zu Ihrer Kreditkarte ein.
    • Klicken Sie auf „Zugreifen“ (Entrar).

    Auf dieser Seite können Sie zwischen dem Grundbuch, dem Handelsregister, dem Güterregister und dem Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählen. Wählen Sie „Öffentliche Eintragungen im Güterregister“ (Publicidad Bienes Muebles) aus.

    • Wählen Sie anschließend die Rubrik, die Sie interessiert.

    6.- Nützliche Links

    REGISTER DER ALLEGMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    1.- Was bietet das spanische Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

    Dieses Register schützt die Interessen von Verbrauchern und Nutzern, die Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen schließen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Es bietet mehr Sicherheit für private Rechtsgeschäfte und trägt damit zur Vermeidung von Streitigkeiten bei.

    1.1.- Zweck des spanischen Registers der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Das Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient folgenden Zwecken:

    1.- Hinterlegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind von einer Vertragspartei einseitig und zur Verwendung in mehreren Verträgen aufgesetzte Vertragsklauseln (Standardklauseln). Es sind also Bedingungen, die nicht einzeln ausgehandelt worden sind. Sie müssen deshalb nicht unredlich sein.

    Obwohl das Register leicht benutzbar ist, werden in der Praxis nicht alle in Verträgen verwendeten allgemeinen Bedingungen in dem Register hinterlegt. Mit Ausnahme bestimmter Wirtschaftszweige, die von der Regierung festgelegt werden können, erfolgt die Hinterlegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf freiwilliger Basis.

    Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen in dem Register hinterlegt, nimmt danach bei Abschluss neuer Verträge häufig auf die Hinterlegung Bezug. Spätere Verträge enthalten also nicht die hinterlegten Klauseln, sondern lediglich einen Verweis auf die Hinterlegung im Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Viele Nutzer, die einen Vertrag unterzeichnet haben, der Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, sind sich nicht darüber im Klaren, welche Klauseln tatsächlich verbindlich sind. Es kann also unerlässlich sein zu wissen, welche Bedingungen der Vertrag enthielt, wozu sie den Nutzer verpflichten, wie man sie später auflösen kann und welche Folgen dies hat.

    2.- Gerichtsurteile, die bestimmte Klauseln in diesen Standardverträgen für nichtig erklären

    Dies sind rechtskräftige Urteile zugunsten des Klägers, wobei der Kläger eine Einzelperson (Einzelklage) oder eine Verbraucherorganisation als Vertreterin mehrerer Einzelpersonen (Gruppenklage) sein kann.

    Nachdem ein rechtskräftiges Urteil eingetragen wurde, hat dies Folgen für andere Verfahren, in denen es um identische Klauseln geht.

    Durch ein einziges Urteil, das bestimmte Klauseln für unredlich erklärt, können sich Tausende Klagen erledigen. Falls dieselbe unredliche Klausel danach erneut verwendet wird, muss in der Regel nicht mehr geklagt werden, sofern es um die Partei geht, die diese Klauseln ursprünglich festgelegt hat. Daher kommt der Veröffentlichung solcher Urteile in diesem Register enorme Bedeutung zu.

    Der eindeutig juristische Charakter dieses Registers ergibt sich aus den Rechtswirkungen, die die Eintragung einer gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung einer Klausel entfaltet. Die Eintragung einer solchen Nichtigkeitsfeststellung wirkt sich auf Dritte aus. Wenn nach Eintragung eines rechtskräftigen Urteils die aufgrund einer Einzel- oder Gruppenklage für nichtig erklärte Klausel weiterhin verwendet wird, kann der Registerführer diese fortgesetzte Verwendung zur Kenntnis nehmen und dem Justizministerium melden.

    2.- Rechtsvorschriften zum Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Mit dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen von 1998 wurde das Register geschaffen. Gleichzeitig wurden die Registerführer der Güter- und Handelsregister mit seiner Führung beauftragt. Es ist Bestandteil des Güterregisters.

    3.- Organisation

    Das Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bildet eine Abteilung des Güterregisters. Eine Einsichtnahme in das Register ist über die Links am Ende dieser Seite möglich.

    4.- Ist die Einsichtnahme in das spanische Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos?

    Ja.

    5.- Registereinsicht über das Internet

    Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach. Folgen Sie einfach den Anweisungen auf der Website:

    • Link: Link öffnet neues Fensterhttps://www.registradores.org
    • Klicken Sie dort auf „Consulta Registro Condiciones Generales“ (Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehen).
    • Wählen Sie anschließend die gewünschte Rubrik.

    6.- Nützliche Links

    Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Frankreich

    Auf dieser Seite können Sie sich über die Möglichkeiten der Einsichtnahme in die französischen Handelsregister informieren.

    Welche Informationen bieten die französischen Handelsregister?

    In Frankreich werden die Handels- und Gesellschaftsregister (registres du commerce et des sociétés – RCS) auf lokaler Ebene von den Rechtspflegern (greffiers) der Handelsgerichte geführt (in den Regionen und Départements in Übersee sind sie bei den gemischten Handelsgerichten (tribunaux mixtes de commerce) angesiedelt und in den Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle bei den für Handelssachen zuständigen Tribunaux judiciaires). Bei Anträgen auf Eintragung, Änderung und Löschung von Unternehmen prüft der Rechtspfleger, ob die Angaben den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen und mit den Belegen sowie den hinterlegten Urkunden übereinstimmen. Er untersteht bei der Prüfung der sachlichen und formalen Anforderungen der Aufsicht durch den Gerichtspräsidenten oder einen damit beauftragten Richter, der berechtigt ist, etwaige Streitigkeiten zwischen dem Meldepflichtigen und dem Rechtspfleger beizulegen.

    Der Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister (Kbis) – ein echter «Firmenausweis» – enthält sämtliche Angaben, die das Unternehmen vorlegen muss. Der Kbis gibt Auskunft über die Rechtsform des Unternehmens, die Geschäftsleitung, die Art und den Ort der Tätigkeit sowie die Betriebsform und gewährleistet so die Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs. Er gibt auch an, ob ein Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen läuft. Der vom greffier des Gerichts ausgestellte und unterzeichnete Registerauszug gilt als verbindlicher amtlicher Nachweis, solange dessen Echtheit nicht bestritten wird.

    Auf Landesebene gibt es ein nationales Handels- und Gesellschaftsregister (registre national du commerce et des sociétés – RNCS), das vom Nationalen Institut für gewerbliches Eigentum (Institut National de la Propriété Industrielle – INPI) geführt wird. In diesem Register werden sämtliche Informationen und Dokumente, die von den greffiers überprüft, validiert und in die örtlichen Handels- und Gesellschaftsregister aufgenommen wurden, zusammengeführt. Aufgabe des INPI ist es, die im RNCS enthaltenen technischen Angaben sowie die Geschäfts- und Finanzinformationen zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Weiterverwendung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

    Die Website Link öffnet neues FensterInfogreffe ist die Plattform, über die sämtliche Handels- und Gesellschaftsregister (in Frankreich einschließlich Alsace-Moselle und in den Regionen und Départements in Übersee) zugänglich gemacht werden. Über Infogreffe.nc können Rechtsinformationen der Unternehmen in Neukaledonien eingesehen werden. Auf Infogreffe können Vorgänge wie Registereintragungen, Änderungen, Löschungen und die Einreichung der Jahresabschlüsse online erledigt werden. Die Website steht in französischer und englischer Sprache zur Verfügung.

    Die Website des Link öffnet neues FensterINPI bietet über das Portal DATA INPI einen offenen Zugang zu Registereintragungen, Änderungen und Löschungen sowie zu den Jahresabschlüssen der Unternehmen.

    Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales – BODACC (Anzeiger für zivil- und handelsrechtliche Bekanntmachungen)

    Link öffnet neues FensterBODACC gewährleistet die Publizität der im RCS eingetragenen Vorgänge von der Gründung bis zur Löschung des Unternehmens, insbesondere von Unternehmensverkäufen und sonstigen Übertragungen, Insolvenzverfahren und Jahresabschlüssen. Die Übermittlung an den Anzeiger erfolgt ohne Zutun der betreffenden Unternehmen. Die Eintragungen unterliegen der Verantwortung und der Sorgfalt des Rechtspflegers, der die Angaben entgegengenommen hat.

    Die Bekanntmachung im BODACC, die eine größtmögliche Verbreitung der RCS-Einträge gewährleistet, obliegt der Link öffnet neues FensterDirektion für Rechts- und Verwaltungsinformationen (Direction de l’information légale et administrative – Dila).

    Ist die Einsichtnahme in das Handelsregister kostenpflichtig?

    Die Website Infogreffe stellt einen kostenlosen Zugang zu bestimmten Unternehmensinformationen bereit. Für RCS-Auszüge und damit verbundene Unterlagen wird eine staatlich festgelegte Gebühr erhoben.

    Der Zugang zu den RNCS-Daten des INPI über das Portal DATA INPI ist kostenlos. Für die Weiterverwendung der Daten ist jedoch eine Lizenz erforderlich.

    Seit dem 1. Juli 2015 wird der Anzeiger BODACC nur noch in elektronischer Form veröffentlicht. Der Inhalt der Website (d. h. die Bekanntmachungen im BODACC) steht seit Juli 2011 kostenlos zur Verfügung.

    Im Juni 2016 wurde ein neues Online-Portal («Link öffnet neues FensterPortail de la Publicité Légale des Entreprises») eingerichtet. Über eine einzige Schnittstelle können Nutzer seither auf Bekanntmachungen und Rechtsinformationen der Websites Link öffnet neues Fensterhttps://www.infogreffe.fr/Link öffnet neues Fensterhttps://actulegales.fr/ und Link öffnet neues Fensterhttps://www.bodacc.fr/ zugreifen.

    Suche in einem französischen Handelsregister

    Die Website Infogreffe ermöglicht die Suche nach einem Unternehmen über:

    • den Namen des Unternehmens (Firma)
    • den Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans
    • die Stadt oder das Département, in dem sich der Geschäftssitz, Wohnsitz oder Niederlassungen befinden
    • die SIREN-Nummer (Identifizierungssystem des Unternehmensregisters – Système d'Identification du Répertoire des Entreprises)
    • die Nummer der Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister

    Auf DATA INPI ist eine Unternehmenssuche anhand der SIREN-Nummer, der Firma des Unternehmens, des Markennamens, des Geschäftsführers, des Namens der Gemeinde, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, oder anhand von Schlagwörtern aus der Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens möglich.

    Die Website des BODACC ermöglicht die Suche nach einer bestimmten Bekanntmachung mit der SIREN-Nummer oder der Firma des Unternehmens.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterEuropäisches Unternehmensregister (European Business Register)

    Link öffnet neues FensterInfogreffe

    Link öffnet neues FensterINPI

    Link öffnet neues FensterCNGTC

    Link öffnet neues FensterBODACC

    Link öffnet neues FensterPPLE

    Letzte Aktualisierung: 22/02/2022

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    Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Kroatisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Kroatien

    In der Republik Kroatien wird das Gerichtsregister von den Handelsgerichten (trgovački sudovi) geführt.

    Gerichtsregister (Sudski registar)

    Bei dem Gerichtsregister handelt es sich um ein öffentliches Buch, das Daten und Urkunden über Unternehmen enthält, die kraft Gesetzes in das Register eingetragen werden müssen. Jedes Eintragungen vornehmende Gericht ist für die Echtheit der Eintragungen in das Register verantwortlich. Folgende Unternehmen werden in das Register eingetragen: öffentliche Handelsgesellschaften (javna trgovačka društva), Kommanditgesellschaften (komanditna društva), wirtschaftliche Interessenvereinigungen (gospodarska interesna udruženja), Aktiengesellschaften (dionička društva), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (društva s ograničenom odgovornošću), Einzelkaufleute (trgovci pojedinci), Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Genossenschaften (SCE), Einrichtungen (ustanove), Gemeinschaften von Einrichtungen (zajednice ustanova), Genossenschaften (zadruge), Genossenschaftsverbände (savezi zadruga), Genossenschaftsbanken (kreditne unije), einfache Gesellschaften mit beschränkter Haftung (jednostavna društva s ograničenom odgovornošću (j.d.o.o.)) und sonstige Personen, die von Rechts wegen eingetragen werden müssen. Tochterunternehmen werden im Register eingetragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

    Das Register enthält keine Angaben zu Handwerkern oder Verbänden.

    Jeder ist ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses dazu befugt, die im allgemeinen Buch eingetragenen Informationen, die Urkunden, auf denen der Eintrag basiert, und die anderen Urkunden und Informationen zu prüfen, die in der Urkundensammlung hinterlegt sind (mit Ausnahme von Urkunden, die laut dem Gesetz nicht dem Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit unterliegen). Jeder kann auch einen Auszug, eine beglaubigte Kopie oder Abschrift von Urkunden und Daten beantragen, die in der Urkundensammlung hinterlegt sind.

    Register

    Informationen zu Einträgen im Register und Veröffentlichung von Daten über eingetragene Unternehmen

    Die wichtigsten Rechtsvorschriften, die die Gründung registerpflichtiger Unternehmen und ihre Eintragung ins Register regeln, sind das Gerichtsregistergesetz (Zakon o sudskom registru) (nachfolgend „ZSR“), das Handelsunternehmensgesetz (Zakon o trgovačkim društvima) (nachfolgend „ZTD“) und die Regeln zur Methode des Eintrags im Gerichtsregister (Pravilnik o načinu upisa u sudski registar). Die gesetzlich vorgeschriebenen Daten und alle Änderungen an diesen Daten werden auf der Grundlage dieser Gesetze im Register eingetragen.

    Die Daten über eingetragene Unternehmen sind jeden Tag 24 Stunden kostenlos auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Gerichtsregisters zugänglich.

    Beginn des Registrierungsverfahrens

    Das Verfahren für eine Eintragung ins Register wird durch einen schriftlichen Antrag auf Eintragung von Daten oder auf Änderung der Daten eines Eintrags eingeleitet. Dieser Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Registergericht eingereicht. Ein Antrag muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum bei einem Gericht eingereicht werden, an dem die Bedingungen für einen Eintrag erfüllt sind, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Wenn dies laut Gesetz vorgesehen ist, kann ein Gericht von Amts wegen das Verfahren einleiten.

    Notare können in Übereinstimmung mit ihren Befugnissen und den Bestimmungen des ZSR auf elektronischem Weg mit dem Gericht kommunizieren, das Eintragungen vornimmt.

    Es gibt ein vereinfachtes Verfahren für die Eintragung einer einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (j.d.o.o.) (ein Unternehmen mit maximal drei Mitgliedern, einem aus einem Mitglied bestehenden Vorstand und einem Mindestgesellschaftskapital von 10,00 HRK). Für eine derartige Gründung müssen solche Unternehmen die von einem Notar erstellten Formulare nutzen.

    Die folgenden Personen sind befugt, Anträge auf Eintragung ins Register zu stellen:

    • Notare (die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ZSR dazu befugt sind, Anträge auf elektronischem Weg einzureichen und Auszüge, Kopien und Abschriften zu erstellen).
    • Personen, die kraft Gesetzes dazu befugt sind, Einträge ins Register vorzuschlagen (persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter).
    • Personen, die mit Angelegenheiten der HITRO.HR-Büros befasst sind (die in Übereinstimmung mit den in gesonderten Vorschriften niedergelegten Befugnissen dazu befugt sind, Anträge für die Errichtung von Handelsgesellschaften über das e-Tvrtka-System einzureichen).

    Wirkung eines Eintrags

    Ein Eintrag erlangt am Tag nach der Eintragung ins Register Rechtswirkung für das eingetragene Unternehmen (sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist) und für Dritte am Tag der Veröffentlichung.

    Niemand kann Unwissenheit hinsichtlich der im allgemeinen Buch des Registers eingetragenen Daten geltend machen, die in der im ZSR vorgesehenen Form veröffentlicht wurden.

    Jeder kann einen Eintrag ins Register in Bezug auf legale Daten und Fakten zitieren, die gemäß Gesetz ins Register eingetragen wurden; ausgenommen hiervon sind Personen, die erwiesenermaßen Kenntnis davon hatten, dass die entsprechenden Daten im Register nicht der Wahrheit entsprechen. Den Maßnahmen, die ein Dritter vor dem sechzehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung eines Eintrags im Register durchgeführt hat, kann nicht auf der Grundlage der eingetragenen Daten oder Urkunden widersprochen werden, auf die in der Veröffentlichung verwiesen wird, wenn der Dritte nachweisen kann, dass er keine Kenntnis von ihnen haben konnte.

    Eine gutgläubige Person kann keinen Schaden erleiden, weil sie sich auf einen Registereintrag in Bezug auf legale Daten und Fakten verlassen hat.

    Straftaten und Vergehen sowie die Strafen, die von den die Eintragung vornehmenden Gerichten verhängt werden

    Die Straftaten und Vergehen sowie die Strafen, die von den die Eintragung vornehmenden Gerichten verhängt werden, sind in den Artikeln 624 bis 632 ZTD niedergelegt. Artikel 81 und 81a ZSR regeln die Einleitung eines Verfahrens für die Verwarnung und Bestrafung von Personen, die eine gesetzliche Pflicht in Bezug auf die Einreichung eines Antrags auf Eintragung ins Register zu erfüllen hatten.

    Letzte Aktualisierung: 06/09/2016

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    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Italien

    Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über das Unternehmensregister in Italien.

    Welche Informationen enthält das italienische Unternehmensregister?

    Das italienische Link öffnet neues FensterRegistro delle Imprese wird von den Handelskammern mit Unterstützung der Unioncamere unter der Aufsicht eines Richters und des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung betrieben. Für den Betrieb und die Pflege der IKT-Infrastruktur ist mit Infocamere ein von den Handelskammern gebildetes Konsortium verantwortlich, das die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat.

    Das Register bietet detaillierte Informationen zu Unternehmen, wie z. B.:

    • vollständiger Firmenname
    • eingetragener Sitz
    • Mehrwertsteuernummer
    • Tätigkeit und Rechtsform
    • Leitungsgremien
    • Kapital
    • gesetzliche Vertreter
    • Vertretungsbefugnis
    • Geschäftszweige

    Es ermöglicht auch einen Zugang zu öffentlichen Unterlagen, die Unternehmen betreffen, darunter:

    • vollständige Jahresabschlüsse
    • Gründungsurkunden
    • Listen der Anteilseigner

    Das italienische Unternehmensregister bietet zwei Arten der Berichterstattung:

    1. Gesetzliche Berichterstattung
    • als Garantie dafür, dass das Unternehmen tatsächlich existiert
    • um sicherzustellen, dass man sich bei Geschäften mit Dritten auf die Informationen verlassen kann (Artikel 2193 des italienischen Zivilgesetzbuchs)
    1. Wirtschaftliche Berichterstattung
    • für statistische und wirtschaftliche Zwecke

    Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

    Der Zugang zum Register und zu beschränkten Informationen (wie dem Namen und der Anschrift des Unternehmens) sind kostenlos. Der Online-Zugang zu allen Informationen ist jedoch nur auf Anfrage und gegen Bezahlung möglich.

    Wie zuverlässig sind die im Register erfassten Dokumente?

    In Italien wird das Unternehmensregister von den zuständigen Büros der Kammern für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft geführt. Diese Büros werden als Unternehmensregisterbüros (uffici del Registro delle Imprese) bezeichnet und handeln unter der Aufsicht eines von dem zuständigen Gericht ernannten Richters (der die formale Richtigkeit der einzelnen Registrierungen beaufsichtigt) sowie unter der administrativen Aufsicht des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung.

    Das italienische Unternehmensregister wurde in seiner jetzigen Form nach einer Reform im Jahr 1993 (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 580/1993), die 1995 durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 581/1995 umgesetzt wurde, eingerichtet.

    Mit dieser Reform wurde das bis dahin ausschließlich in Papierform in den Registraturen der Handelsgerichte geführte Unternehmensregister den Kammern für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft übertragen. Dort wird es vollständig elektronisch geführt, sodass die darin enthaltenen Dokumente und Informationen im gesamten Land vollständig und unmittelbar zur Verfügung stehen.

    Diese Bestimmungen wurden später durch Artikel 31 des Gesetzes Nr. 340/2000 ergänzt, wodurch Unternehmen fast aller Arten (insbesondere alle Gesellschaften) verpflichtet wurden, für die Ausarbeitung von Registrierungsanträgen und Begleitdokumenten sowie für deren Vorlage beim Registerführer eine digitale Signatur und Computer-Tools zu verwenden.

    Nach weiteren Veränderungen in der Gesetzgebung (Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 7/2007) kommunizieren nun alle Arten von Unternehmen, auch Einzelkaufleute, unter Nutzung digitaler Signaturen und elektronischer Kanäle mit dem Unternehmensregister, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen.

    Vor dem Registrieren eines Unternehmens prüft das zuständige Unternehmensregisterbüro (nach Artikel 11 Absatz 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik 581/1995), ob

    a) der Antrag echt ist;

    b) das Antragsformular korrekt ausgefüllt wurde;

    c) die Handlung oder Tatsache, für die eine Registrierung beantragt wurde, den rechtlichen Anforderungen entspricht;

    d) die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente beigefügt sind;

    e) alle übrigen rechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind.

    Es ist hervorzuheben, dass fast alle Dokumente, die sich auf Gesellschaften beziehen und in das Unternehmensregister aufgenommen werden, von einem Notar ausgefertigt werden. Im Artikel 11 Absatz 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 581/1995 ist Folgendes festgelegt: „Das zu erfassende Dokument muss in der Originalversion eingereicht werden; falls eine private Urkunde nicht bei einem Notar hinterlegt wurde, muss die Unterschrift beglaubigt werden. In anderen Fällen ist eine beglaubigte Kopie einzureichen. Der Auszug muss in beglaubigter Form nach Artikel 2718 des Zivilgesetzbuchs hinterlegt werden.“

    Bestimmungen nach Artikel 2193 des italienischen Zivilgesetzbuchs

    1. Wenn Informationen, deren Registrierung gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht registriert sind, können sie von demjenigen, der zu ihrer Registrierung verpflichtet war, nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Dritten von diesen Informationen Kenntnis hatten.
    2. Nach der Registrierung von Informationen, deren Registrierung gesetzlich vorgeschrieben ist, können sich Dritte nicht mehr darauf berufen, diese Informationen nicht zu kennen.
    3. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen.

    Entstehungsgeschichte

    Das italienische Unternehmensregister wurde im Jahr 1993 eingerichtet.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterEuropäisches Unternehmensregister

    Letzte Aktualisierung: 18/01/2022

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Griechisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Zypern

    Der Abschnitt auf dieser Seite gibt eine Einführung in das Unternehmensregister in Zypern.

    Die Abteilung Unternehmen ist zuständig für die Registrierung, Überprüfung, Kontrolle und Löschung in- und ausländischer Gesellschaften, Personengesellschaften und Gesellschaftsfirmen und ist Teil des Unternehmens- und Insolvenzregisteramts (Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη) des Ministeriums für Energie, Handel, Industrie und Tourismus.

    Verfügbare Online-Dienste:

    • Abrufbare Formulare und Anträge für die Link öffnet neues FensterAbteilung Unternehmen.
    • Bürger können sich über (Link öffnet neues FensterGebühren) für alle eingereichten Formulare und Anträge informieren.
    • Verfügbare (Link öffnet neues FensterStatistiken) für die Abteilung Unternehmen.

    Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

    Jeder Bürger kann sich online darüber informieren, ob ein bestimmtes Unternehmen im Unternehmensregister eingetragen ist und welchen Status es hat (aktiv oder gelöscht). Es kann online nach den Daten aller Unternehmen gesucht werden und die Dokumente in den elektronischen Akten der Unternehmen sind einsehbar.

    Das Unternehmens- und Insolvenzregisteramt ist dafür zuständig, das Unternehmensregister zu führen.

    Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

    Der Online-Zugang zu grundlegenden Unternehmensinformationen im Register ist kostenlos.

    Wie zuverlässig sind die Dokumente im Register?

    Die Zuverlässigkeit der Dokumente im Register wird in Kapitel 113 des Unternehmensgesetzes sichergestellt. Die Validität der Informationen, die Dritten zur Verfügung gestellt werden, wird auf Grundlage von Artikel 3a der Richtlinie 2009/101/EG durch folgende Gesetzesartikel sichergestellt:

    Artikel 365

    Prüfung, Vorlage und Nachweis von Dokumenten, die vom Registeramt geführt werden.

    Artikel 365A

    Meldung des Registeramts zur Führung von Aufzeichnungen – Prävalenz der ins Register eingetragenen oder im Amtsblatt der Republik veröffentlichten Angaben.

    Artikel 365B(7)

    Das Unternehmensregisteramt stellt sicher, dass die in Absatz 2 genannten Instrumente und Dokumente über das EU‑weite elektronische System zur Verknüpfung von Registern im Standard-Nachrichtenformat vorliegen und elektronisch zugänglich sind, wobei Mindestsicherheitsanforderungen an die Datenübertragung erfüllt sein müssen.

    Artikel 366

    Durchsetzung der Erklärungspflicht von Unternehmen gegenüber dem Registeramt, einschließlich des Jahresberichts und der Jahresabschlüsse. (Artikel 118-121)

    Wie wird eine Suche im Register durchgeführt?

    Es kann nach Firmennamen und/oder Unternehmensnummer gesucht werden. Weitere Hinweise zum Suchvorgang erscheinen auf der Suchseite.

    Entstehungsgeschichte des Registers

    Das Online-Register des Unternehmens- und Insolvenzregisteramts führt sämtliche von 1923 bis zum heutigen Tag registrierten Unternehmen, einschließlich Auslandsgesellschaften, Personengesellschaften und Gesellschaftsfirmen.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterUnternehmens- und Insolvenzregisteramt (Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη)

    Link öffnet neues FensterMinisterium für Handel, Industrie und Tourismus (Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού)

    Letzte Aktualisierung: 19/07/2023

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

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    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Lettland

    Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über das lettische Unternehmensregister.

    Welche Informationen bietet das lettische Unternehmensregister?

    Das Link öffnet neues FensterUnternehmensregister der Republik Lettland (Latvijas Republikas Uzņēmumu reģistrs) ist eine öffentliche Einrichtung, die Unternehmen (Gesellschaften), Kaufleute, ihre Niederlassungen und Vertretungen sowie Änderungen ihrer Satzungen registriert und sonstige gesetzlich vorgesehene Aufgaben wahrnimmt. In dem Register finden sich auch Eintragungen zu Massenmedien, Vereinen, Stiftungen, gewerblichen Pfandrechten, Kontrolle begründende Beteiligungen, Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand, Vereinbarungen über öffentlich-private Partnerschaften, politischen Parteien, Schiedsstellen, Gewerkschaften, Glaubensgemeinschaften und ihren Einrichtungen sowie Insolvenzverfahren.

    Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

    Nein, in Lettland gibt es kein über das Internet kostenlos zugängliches Unternehmensregister.

    Mithilfe der Suchfunktionen auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Unternehmensregisters können jedoch die folgenden grundlegenden Informationen über juristische Personen, die in den vom Unternehmensregister geführten Registern eingetragen sind, kostenlos abgerufen werden:

    • Rechtsform
    • Sitz
    • Neuer oder aktueller Name oder Firmenname und zuvor eingetragener oder ehemaliger Name oder Firmenname
    • Registrierungsnummer
    • SEPA-Kennnummer (sofern erteilt)
    • Datum der Eintragung in das Register
    • Datum der Streichung aus dem Register (oder Datum der Umwandlung, falls die Umwandlung der Grund für die Streichung ist)
    • Frist für die Eintragung von Glaubensgemeinschaften, wenn deren Eintragung erneuert werden muss
    • Informationen zur Überprüfung von Beamten, die zur Vertretung einer bestimmten juristischen Person befugt sind

    Die folgenden Informationen können zu allen eingetragenen juristischen Personen als offene Daten kostenlos aus dem lettischen Unternehmensregister abgerufen werden:

    • Registrierungsnummer
    • Name oder Firmenname der juristischen Person
    • Rechtsform
    • Angabe, in welchem Register die juristische Person eingetragen ist
    • Datum der Eintragung in das Register
    • Informationen zur Streichung aus dem Register oder zur Umwandlung
    • Datum der Streichung aus dem Register (oder Datum der Umwandlung, falls die Umwandlung der Grund für die Streichung ist)
    • Sitz
    • Tätigkeitsbereich von Vereinen, Stiftungen und Gewerkschaften

    Diese Informationen werden im Datenformat .csv, .txt oder .xlsx zur Verfügung gestellt und können Link öffnet neues Fensterhier abgerufen werden. Der Benutzer kann das Datenformat je nach dem vorgesehenen Zweck wählen. Die Daten werden täglich aktualisiert.

    Alle Einträge im Unternehmensregister werden auf der Website des Link öffnet neues FensterAmtsblatts Latvijas Vēstnesis in elektronischer Form veröffentlicht. Das gilt auch für die Veröffentlichung getrennt eingereichter Dokumente.

    Informationssuche im lettischen Unternehmensregister

    Das Unternehmensregister kann Auskünfte über alle eingetragenen juristischen Personen und Rechtshandlungen erteilen.

    Informationen aus dem lettischen Unternehmensregister können kostenlos auf der Link öffnet neues FensterInformationswebsite des Registers abgerufen werden, auf der alle aktuellen Daten ohne Authentifizierung eingesehen werden können. Registrierte Dokumente, den Registrierungsdateien beigefügte Unterlagen und historische Aufzeichnungen können jedoch nur nach Authentifizierung mittels einer lettischen nationalen eID-Karte, einer elektronischen Unterschrift, eines von einer Bank bereitgestellten Identifikationsgeräts oder über eIDAS-Authentifizierungsdienste (für EU-Bürger) abgerufen werden.

    Um Registerauszüge über eingetragene juristische Personen, Rechtshandlungen (Verträge) oder natürliche Personen zu erhalten, muss persönlich oder per Post ein Link öffnet neues FensterAuskunftsersuchen oder ein entsprechender Antrag eingereicht werden. ‚Es besteht auch die Möglichkeit, das Auskunftsersuchen oder den Antrag als elektronisches Dokument mit einer sicheren elektronischen Signatur und einem digitalen Zeitstempel per E-Mail an die amtliche E-Mail-Adresse des Registers (Link öffnet neues Fensterpasts@ur.gov.lv) zu senden. In dem Ersuchen muss belegt werden, dass die entsprechende Gebühr beim Unternehmensregister entrichtet wurde (Quittung, Kopie der Quittung oder Ausdruck bei Online-Banking). Zudem ist anzugeben, wie die erbetenen Auskünfte erteilt werden sollen (per Post oder auf elektronischem Wege).

    Das Register erstellt auch Dokumente und Dateien über die Eintragung von juristischen Personen (Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SIA), Vereine, politische Parteien usw.) oder Rechtshandlungen (gewerbliche Pfandrechte oder Verträge). Link öffnet neues FensterDokumente im öffentlichen Teil der Registrierungsdatei (nach Artikel 415 Absatz 1 des Link öffnet neues FensterGesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland) können ohne Echtheitszertifikat kostenlos und sofort auf der Link öffnet neues FensterInformationswebsite des Unternehmensregisters online angefordert werden, sofern sie der Datei beigefügt oder eingescannt wurden.

    Um eine Kopie eines Dokuments mit Echtheitszertifikat zu erhalten, muss ein entsprechendes Auskunftsersuchen eingereicht oder ein frei formulierter Antrag gestellt werden. Für die Erstellung einer Kopie eines Dokuments mit Echtheitszertifikat muss eine Gebühr entrichtet werden. Die Kopie wird entweder per Post oder per E-Mail zugesandt.

    Um Dokumente zu erhalten, die nicht in Artikel 415 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland genannt sind, muss in dem schriftlichen Ersuchen zusätzlich zu den oben genannten Angaben auch der Grund für das Ersuchen sowie der Zweck der Verwendung der Informationen angegeben werden.

    Das Link öffnet neues FensterGebührenverzeichnis kann online abgerufen werden.

    Wie zuverlässig sind die im Register erfassten Dokumente?

    Seit dem 1. August 2021 werden alle Einträge im Unternehmensregister und alle der Registrierungsdatei beigefügten Dokumente, die im Unternehmensregister und nach Artikel 415 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland im öffentlichen Teil der Registrierungsdatei erfasst sind, elektronisch und kostenlos auf der Link öffnet neues FensterInformationswebsite des Unternehmensregisters veröffentlicht, sodass die Öffentlichkeit von Anfang an auf sie zugreifen kann. Alle Einträge im Unternehmensregister aus der Zeit vor dem 31. Juli 2021 und Informationen zu bestimmten Dokumenten wurden im Link öffnet neues FensterAmtsblatt Latvijas Vēstnesis veröffentlicht.

    Die Einträge gelten als am Tag nach dem Tag, an dem sie vorgenommen wurden, veröffentlicht (ab 0.00 Uhr). Dokumente gelten als am Tag nach dem Tag, an dem sie der Registrierungsdatei beigefügt wurden, veröffentlicht (ab 0.00 Uhr). Einträge im Unternehmensregister werden für Dritte erst nach ihrer Veröffentlichung verbindlich, es sei denn, die betreffenden Informationen waren dem Dritten schon vorher bekannt. Kann ein Dritter jedoch nachweisen, dass ihm die veröffentlichten Informationen nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten, können ihm diese Informationen bei rechtlichen Schritten, die innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Informationen eingeleitet werden, nicht entgegengehalten werden.

    Werden in das Unternehmensregister einzutragende Informationen falsch erfasst oder veröffentlicht, kann sich ein Dritter gegenüber demjenigen, in dessen Interesse die Informationen veröffentlicht wurden, auf die veröffentlichten Informationen berufen; dies gilt jedoch nicht, wenn dem Dritten bekannt war, dass die im Unternehmensregister veröffentlichten Informationen nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprachen. Ausführlichere Informationen hierzu enthalten die Link öffnet neues FensterArtikel 11 und 12 des Handelsgesetzes.

    Kontakt zum lettischen Unternehmensregister

    Kontaktdaten:

    Latvijas Republikas Uzņēmumu reģistrs
    Pērses iela 2
    Riga
    Latvia
    LV 1011

    Telefonnummer des Auskunftsdienstes: 67031703 (Bitte beachten Sie, dass keine Rechtsberatung erteilt werden kann.)

    E-Mail: Link öffnet neues Fensterpasts@ur.gov.lv

    Besucher haben die Möglichkeit, den Leiter der Einrichtung persönlich zu treffen. Hierfür müssen sie im Vorfeld ihr Anliegen oder ihr Problem schildern und den gewünschten Zeitpunkt ihres Besuchs sowie ihre Kontaktdaten angeben.

    Entstehungsgeschichte des lettischen Unternehmensregisters

    Das Unternehmensregister der Republik Lettland wurde am 1. Dezember 1990 gegründet.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterUnternehmensregister der Republik Lettland
    Link öffnet neues FensterEuropäisches Unternehmensregister (Zugang über Lursoft)

    Letzte Aktualisierung: 26/09/2022

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    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Litauen

    Eine Suche kann anhand des Codes, des Namens oder eines Teils des Namens einer juristischen Person durchgeführt werden.

    Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über das litauische Register der juristischen Personen.

    Entstehungsgeschichte des nationalen Registers

    Wann wurde es gegründet?

    Das Register der juristischen Personen, das an die Stelle des früheren Unternehmensregisters und der gesonderten Registrierungssysteme für öffentliche Organisationen und sonstige Einrichtungen getreten ist, wurde am 1. Januar 2004 in Betrieb genommen.

    Die Eintragung juristischer Personen begann in Litauen im Oktober 1990 bei kommunalen Registerbehörden, während die Eintragung öffentlicher Organisationen bei verschiedenen Ministerien und anderen Einrichtungen erfolgte.

    Wann wurde es digitalisiert?

    Die Digitalisierung des Registers der juristischen Personen begann 1990. Inzwischen ist das Register vollständig digitalisiert.

    Welche Rechtsvorschriften gelten derzeit?

    Das Zivilgesetzbuch der Republik Litauen, das Gesetz über das Register der juristischen Personen und Gesetze, die die Tätigkeit juristischer Personen in bestimmten Rechtsformen regeln, z. B. das Gesetz über Aktiengesellschaften, sowie die Regelungen für das Register der juristischen Personen.

    Weitere Gesetze, die die Tätigkeit juristischer Personen betreffen, unter anderem das Gesetz über die Insolvenz juristischer Personen, finden ebenfalls Anwendung.

    Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

    Wer kann auf das Register zugreifen?

    Die im Register der juristischen Personen enthaltenen Daten, die darin gespeicherten Dokumente und alle sonstigen dem Register übermittelten Informationen sind öffentlich. Jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt, in dem der Zweck und die Rechtsgrundlage der Verwendung der Daten angegeben sind, hat das Recht, Daten aus dem Register der juristischen Personen und Kopien der darin gespeicherten Dokumente zu erhalten.

    Welche Informationen enthält das Register?

    Welche Arten von Daten werden gespeichert (im öffentlichen Register geführte Unternehmen, Informationen über Insolvenz, Finanzberichte)?

    Der Code der juristischen Person; ihr Name; die Anschrift des eingetragenen Sitzes; die Organe der juristischen Person: Daten zu den Mitgliedern der Leitungsorgane der juristischen Person, ihren Liquidatoren oder Insolvenzverwaltern; Daten zu den Personen, die berechtigt sind, im Namen der juristischen Person Geschäfte zu tätigen; die Regelung, nach der Personen im Namen der juristischen Person handeln dürfen; Beschränkungen der Tätigkeit der juristischen Person; Anfang und Ende des Geschäftsjahrs; der Zeitraum der Geschäftstätigkeit, sofern dieser Zeitraum begrenzt ist; der rechtliche Status der juristischen Person (in Konkurs, Liquidation, Umstrukturierung oder Neuorganisation befindlich); die Information, dass die juristische Person als Anbieter von Treuhand- oder Gesellschafts- und Verwaltungsdienstleistungen, Betreiber einer Umtauschplattform für virtuelle Währungen oder Betreiber einer elektronischen Geldbörse für virtuelle Währungen tätig ist; wenn eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen einzigen Anteilseigner hat: Daten zum Anteilseigner der Gesellschaft, das Datum des Erwerbs aller Anteile, das Datum der Übertragung aller oder eines Teils der Anteile der Gesellschaft auf andere Personen; Daten zu den Mitgliedern der Aufsichtsorgane; Daten zum Gründer einer Niederlassung oder Vertretung der juristischen Person; die Titel der Jahresfinanzberichte oder, sofern gesetzlich vorgeschrieben, die Titel der konsolidierten Jahresfinanzberichte und das Datum, an dem sie abgezeichnet und dem Register der juristischen Personen übermittelt wurden, usw.

    Welche Dokumente werden hinterlegt/gespeichert (Dateien, Unternehmensbücher, Satzungen, Sitzungsprotokolle usw.)?

    Anträge auf Eintragung von Daten; Protokolle und Beschlüsse von Mitgliederversammlungen; Protokolle und Beschlüsse von Sitzungen kollegialer Leitungsorgane; Satzungen/Regelungen; Errichtungsakte von Niederlassungen und Vertretungen ausländischer juristischer Personen; Jahresfinanzberichte oder, sofern gesetzlich vorgeschrieben, konsolidierte Jahresfinanzberichte; Berichte zur Vermögensbewertung usw.

    Wie kann ich eine Suche durchführen (und welche Suchkriterien sind verfügbar)?

    Persönlich

    Eine Suche kann persönlich durchgeführt werden.

    Auf der Website des Registers

    Eine Suche kann auf der Website des Registers durchgeführt werden.

    Welche Suchkriterien sind verfügbar?

    Eine Suche kann anhand des Codes, des Namens oder eines Teils des Namens einer juristischen Person durchgeführt werden.

    Wie kann ich Dokumente erhalten?

    Sind diese kostenlos?

    Dokumente sind nicht kostenlos erhältlich.

    Wird eine Gebühr erhoben?

    Für Daten, Informationen und Kopien von Dokumenten aus dem Register wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Regierung der Republik Litauen festgelegt wird.

    Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift von Dokumenten erhalten?

    Ein beglaubigter Auszug aus dem Register der juristischen Personen kann online über das Selbstbedienungssystem, per E-Mail, per Post oder persönlich bei einer Kundendienststelle angefordert werden.

    Eine beglaubigte Kopie eines im Register der juristischen Personen gespeicherten Dokuments kann per E-Mail, per Post oder persönlich bei einer Kundendienststelle angefordert werden. Eine unbeglaubigte Kopie eines Dokuments kann online über das Selbstbedienungssystem angefordert und abgerufen werden.

    Für die Ausstellung eines Auszugs oder einer Kopie eines Dokuments wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Regierung der Republik Litauen festgelegt wird.

    Registrierungsverfahren

    Wie kann ich das Registrierungsverfahren einleiten (Einreichung eines Antrags beim Register, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Dokumente)?

    Persönlich

    Das Registrierungsverfahren kann persönlich eingeleitet werden.

    Für die Eintragung einer juristischen Person im Register der juristischen Personen sind die folgenden Dokumente einzureichen:

    1. ein Antrag auf Eintragung der juristischen Person in der vorgeschriebenen Form
    2. der Errichtungsakt der juristischen Person
    3. andere gesetzlich vorgeschriebene Dokumente

    Ein Notar oder das Justizministerium prüft die Richtigkeit der dem Datenverarbeiter des Registers übermittelten Daten und die Vereinbarkeit des Errichtungsakts mit den rechtlichen Anforderungen. Ferner wird geprüft, ob die in den Gesetzen oder im Errichtungsakt festgelegten Verpflichtungen erfüllt wurden und die darin genannten Umstände eingetreten sind und somit die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die juristische Person, die Niederlassung oder die Vertretung, die geänderten Daten und Errichtungsakte sowie die Regelungen für die Niederlassung oder Vertretung in das Register einzutragen bzw. aufzunehmen.

    Online

    Die gängigsten Rechtsformen juristischer Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kleine Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereine sowie gemeinnützige und unterstützende Stiftungen können online gegründet werden. Auf diese Rechtsformen entfallen rund 80 % aller im Register der juristischen Personen eingetragenen juristischen Personen.

    Die Dokumente können auf elektronischem Wege über das Kundenselbstbedienungssystem des Zentrums für Register direkt beim Datenverarbeiter des Registers eingereicht werden, sofern der Gründer eine qualifizierte elektronische Signatur besitzt. Die Dokumente müssen nach den genehmigten Vorlagen (für Regelungen, Satzungen oder Errichtungsakte) erstellt werden. Der Name der juristischen Person darf nicht die Kurzbezeichnung des Staates Litauen („Lietuva“) enthalten. Falls die Räume, in denen sich der eingetragene Sitz befinden soll, nicht dem Gründer gehören, muss eine elektronisch unterzeichnete Einverständniserklärung des Eigentümers dieser Räume vorgelegt werden. Die Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden durch Bareinlage bezahlt. Die Ziele und Tätigkeitsbereiche eines Vereins, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen und unterstützenden Stiftung müssen mit der Klassifikation der Ziele und Tätigkeitsbereiche juristischer Personen des öffentlichen Rechts vereinbar sein. Eine gemeinnützige und unterstützende Stiftung muss kein Dotationskapital vorhalten.

    Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

    Bei der Prüfung der eingereichten Dokumente stellt der Datenverarbeiter des Registers fest, ob

    1. der Antrag auf Eintragung einer juristischen Person (Änderung der zu registrierenden Daten und Dokumente, Löschung von Daten) der vorgeschriebenen Form entspricht und alle Dokumente eingereicht wurden;
    2. die in Artikel 2.46 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs genannten Fristen eingehalten wurden;
    3. die dem Register übermittelten Daten und Dokumente in sich stimmig, klar und nicht irreführend sind;
    4. Form und Inhalt der Dokumente dem Gesetz entsprechen.

    Der Datenverarbeiter des Registers kann die Eintragung einer juristischen Person nur verweigern, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

    Wurden die eingegangenen Antragsdaten und Errichtungsakte bereits von einem Notar oder dem Justizministerium beglaubigt, verzichtet der Datenverarbeiter des Registers auf die Prüfung der Richtigkeit der übermittelten Daten bzw. der Vereinbarkeit des Inhalts der Dokumente mit den rechtlichen Anforderungen.

    Rechtswirkung der Eintragung

    Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

    Die im Register der juristischen Personen enthaltenen Daten und Informationen gelten als richtig, solange sie nicht nach dem in den Gesetzen der Republik Litauen und den Rechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren angefochten werden.

    Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Veröffentlichung

    Die Veröffentlichung erfolgt auf der Grundlage der beglaubigten Registereinträge und unter der Voraussetzung, dass keine Abweichungen vorliegen. Die Bekanntmachungen werden im Rahmen der Informationsveröffentlichung automatisch auf der Grundlage der im Register der juristischen Personen eingetragenen Daten erstellt.

    Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

    Sofern durch Gesetz oder im Errichtungsakt nichts anderes bestimmt ist, trägt das Leitungsorgan der juristischen Person die Verantwortung für die Richtigkeit der übermittelten Dokumente und Daten sowie für deren rechtzeitige Übermittlung an den Datenverarbeiter des Registers.

    Datenschutzverfahren

    Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

    Die im Register enthaltenen Daten, Informationen und Dokumente sind öffentlich. Jede Person kann die im Register enthaltenen Daten, Informationen und Dokumente nach dem Verfahren, das in den für das Register der juristischen Personen geltenden Gesetzen und Regelungen festgelegt ist, einsehen. Die Empfänger der Daten dürfen die Registerdaten nur zu dem Zweck, in dem Umfang und auf die Art und Weise verwenden, die beim Erhalt der Daten angegeben wurden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nach der Verordnung (EU) 2016/679.

    Kontaktdaten

    Datenverarbeiter des Registers der juristischen Personen – staatliches Unternehmen, Zentrum für Register

    Tel.: +370 5 268 8262

    E-Mail: Link öffnet neues Fensterinfo@registrucentras.lt

    Nützliche Links

    Link öffnet neues Fensterhttps://www.registrucentras.lt/p/671

    Link öffnet neues Fensterhttps://www.registrucentras.lt/en/

    Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Luxemburg

    Diese Seite gibt einen Überblick über das Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés – RCS) in Luxemburg.

    Hintergrundinformationen zum nationalen Register

    Wann wurde es gegründet?

    Das Firmenregister, das nur natürliche Personen erfasste, wurde mit dem Gesetz vom 23. Dezember 1909 zur Gründung eines Firmenregisters geschaffen. 1972 wurde unter dem Einfluss der europäischen Gesetzgebung ein Unternehmensregister eingerichtet. Im Jahr 1987 wurden diese beiden Register in ein einziges Register zusammengeführt, das Handels- und Gesellschaftsregister. Seit 2003 untersteht dieses Register dem Justizminister und wird in dessen Auftrag von der wirtschaftlichen Interessengemeinschaft LUXEMBOURG BUSINESS REGISTERS geführt.

    Wann wurde es digitalisiert?

    Die Digitalisierung des Handels- und Gesellschaftsregisters wurde 2006 eingeleitet und 2007 abgeschlossen. Das Handels- und Gesellschaftsregister ist jetzt vollständig durchsuchbar und nur elektronisch abrufbar.

    Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

    • das geänderte Gesetz vom 19. Dezember 2002 über das Handels- und Gesellschaftsregister sowie über Buchführung und Jahresabschlüsse
    • die geänderte großherzogliche Verordnung vom 23. Januar 2003 zur Durchführung des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 über das Handels- und Gesellschaftsregister sowie über Buchführung und Jahresabschlüsse
    • die geänderte Ministerialverordnung vom 27. Mai 2016 zur Festlegung der Kriterien für die Vorlage und Form von Dokumenten, die zur Veröffentlichung in der elektronischen Sammlung der Unternehmen und Verbände (Recueil électronique des sociétés et associations) bestimmt sind

    Welche Angaben werden im Handelsregister eingetragen?

    -

    Wer darf auf das Register zugreifen?

    Das Handels- und Gesellschaftsregister ist öffentlich.

    Welche Angaben enthält das Handelsregister?

    Welche Arten von Daten werden gespeichert (im öffentlichen Register aufgeführte Unternehmen, Angaben zu Insolvenzen, Finanzberichte usw.)?

    Eine Verpflichtung zur Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister besteht für

    • Wirtschaftsteilnehmer, die natürliche Personen sind,
    • Handelsgesellschaften,
    • wirtschaftliche Interessengemeinschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen,
    • Niederlassungen, die im Großherzogtum Luxemburg von Handels- und Zivilgesellschaften, wirtschaftlichen Interessengemeinschaften und Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die unter das Recht eines anderen Staates fallen, gegründet wurden,
    • Zivilgesellschaften,
    • gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
    • Vereinigungen für Pensionssparen,
    • Agrargemeinschaften,
    • öffentliche Einrichtungen des Staates und der Gemeinden,
    • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
    • besondere Kommanditgesellschaften,
    • Investment- und Verbriefungsfonds sowie
    • Gegenseitigkeitsgesellschaften.

    Die im Handels- und Gesellschaftsregister gespeicherten Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben und hängen von der jeweiligen Rechtsform ab.

    Ganz allgemein werden zwei Arten von Informationen gesammelt:

    • rechtliche Daten (Name, Anschrift des Sitzes, Kapital, Identität der gesetzlichen Vertreter, Geschäftsjahr, Angaben zu einer gerichtlichen Entscheidung usw.)
    • Finanzdaten (Jahresabschluss)

    Welche Unterlagen werden abgelegt/gespeichert (Akten, Dokumentensammlungen, Satzungen, Niederschriften von Hauptversammlungen usw.)?

    Nur die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente werden im Handels- und Gesellschaftsregister erfasst. Es hängt von der jeweiligen Rechtsform ab, welche Unterlagen eingereicht werden müssen.

    Die für ein eingetragenes Unternehmen eingereichten Unterlagen werden in eine eigens für das Unternehmen angelegte elektronische Akte aufgenommen und im Handels- und Gesellschaftsregister gespeichert.

    Somit enthält das Handels- und Gesellschaftsregister folgende Dokumente (nicht erschöpfende Liste):

    • Urkunden zur Aufstellung und Änderung von Satzungen
    • koordinierte Satzungen
    • Protokolle oder Auszüge aus Protokollen in Bezug auf Änderungen des Sitzes, der Vertreter, der Partner oder der mit der Abschlussprüfung beauftragten Personen
    • Auszüge aus gerichtlichen Entscheidungen, die ein im Handels- und Gesellschaftsregister eingetragenes Unternehmen betreffen
    • Rechnungslegungsunterlagen
    • Urkunden oder Auszüge aus Urkunden über die Verkündung der Auflösung des eingetragenen Unternehmens
    • Verschmelzungspläne usw.

    Wie kann ich eine Suche durchführen (welche Suchkriterien sind verfügbar)?

    Persönlich

    Das komplett elektronische Handels- und Gesellschaftsregister kann über die entsprechende Link öffnet neues FensterWebsite direkt abgerufen werden. Für Personen, die nicht über die notwendige EDV-Ausstattung verfügen, steht in Luxemburg jedoch ein Büro zur Verfügung, in dem sie an einem dafür vorgesehenen Rechner Suchen durchführen können.

    Auf der Website des Registers

    Akten können auf der Website des Link öffnet neues FensterHandels- und Gesellschaftsregisters (RCS) im Menü „Angebotene Serviceleistungen“ über „Nach einer RCS-Akte suchen“ gesucht und aufgerufen werden.

    Um die hinterlegten Dokumente ansehen zu können, muss sich der Nutzer auf der Website anmelden, wofür er ein persönliches Konto erstellen kann, aber nicht muss.

    Welche Suchkriterien sind verfügbar?

    Die öffentliche Suche erfolgt anhand der Registernummer oder des Unternehmensnamens.

    Wie kann ich Unterlagen anfordern?

    Sind diese kostenlos?

    Die Unterlagen im Handels- und Gesellschaftsregister sind kostenlos zugänglich. Nach dem Aufrufen einer Akte kann der Nutzer auf ein hinterlegtes Dokument zugreifen, indem er einfach auf das entsprechende PDF-Symbol klickt.

    Wird eine Gebühr erhoben?

    Auszüge, Zertifikate oder beglaubigte Kopien, die vom Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters ausgestellt werden, sind gegen eine Gebühr erhältlich.

    Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift von Dokumenten erhalten?

    Auszüge und Zertifikate können auf der Website über das Menü Link öffnet neues FensterAngebotene Serviceleistungen bestellt werden.

    Eine beglaubigte Kopie eines hinterlegten Dokuments kann bestellt werden, indem in der elektronischen Akte des betreffenden Unternehmens neben dem PDF-Symbol zur Ansicht des Dokuments das Häkchen bei „Beglaubigt“ gesetzt wird.

    Eintragungsverfahren

    Wie kann ich eine Eintragung beantragen (wie sind Anträge beim Register einzureichen, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Unterlagen)?

    Persönlich

    Für das Handels- und Gesellschaftsregister gibt es eine Auskunftsstelle, die allen offensteht, die Anliegen betreffend das Register haben. Ein Vertreter des Verwalters des Handels- und Gesellschaftsregisters führt anschließend gemeinsam mit dem Antragsteller die entsprechenden elektronischen Verfahren durch. Dies ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Im Internet

    Für sämtliche Vorgänge im Handels- und Gesellschaftsregister muss sich der Nutzer auf der Website des Registers anmelden.

    Für die Anmeldung zur Beantragung einer Hinterlegung bzw. Eintragung sind ein LuxTrust- oder eIDAS-Zertifikat sowie die Erstellung eines Nutzerkontos erforderlich. Nach der Anmeldung muss der Nutzer das Verfahren über das Menü „Einreichungen in elektronischer Form“ einleiten.

    Wie werden Anträge auf Eintragung verarbeitet?

    Sobald der Nutzer seinen Antrag auf Hinterlegung bzw. Eintragung fertiggestellt hat, nimmt der Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters innerhalb von drei Tagen nach Erhalt eine kurze rechtliche Überprüfung des Antrags vor. Diese Überprüfung dient dazu, die Kohärenz der verschiedenen eingereichten Informationen zu bestätigen und zu kontrollieren, ob alle erforderlichen Informationen übermittelt wurden und eine Rechtsgrundlage für die Hinterlegung oder Eintragung der vorgelegten Informationen bzw. des vorgelegten Dokuments besteht.

    Wenn der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist oder nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, wird er zur Überprüfung und Berichtigung an den Nutzer zurückgeschickt.

    Rechtswirkung der Eintragung

    Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

    Eine Urkunde oder Information wird durch Hinterlegung im Handels- und Gesellschaftsregister veröffentlicht; anschließend folgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. in der elektronischen Sammlung der Unternehmen und Verbände (Recueil électronique des sociétés et associations – RESA). Nachdem die Information im Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt wurde, ist sie auf der Website des Registers zugänglich. Die Veröffentlichung in der RESA erfolgt innerhalb von 15 Tagen nach Hinterlegung, in der Praxis jedoch üblicherweise noch am Tag der Hinterlegung.

    Urkunden oder Auszüge aus Urkunden können Dritten erst ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in der RESA entgegengehalten werden, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass die Urkunden oder Auszüge aus Urkunden den Dritten vorher bekannt waren. Dritte können sich jedoch auf noch nicht veröffentlichte Urkunden oder Auszüge berufen. In Bezug auf Vorgänge, die sich vor dem 16. Tag nach dem Tag der Veröffentlichung ereignen, können die Urkunden oder Auszüge aus Urkunden Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn diese nachweisen, dass sie die Urkunden oder Auszüge nicht kennen konnten.

    Unterschiede zwischen Eintragung und Bekanntmachung

    Im Falle einer Abweichung zwischen dem hinterlegten Text und dem in der elektronischen Sammlung der Unternehmen und Verbände veröffentlichten Text kann Letzterer Dritten nicht entgegengehalten werden. Dritte können sich jedoch darauf berufen, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass sie den hinterlegten Text kannten.

    Nachdem der Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters durch eine Reform im Jahr 2016 auch die Funktion des Verwalters der elektronischen Sammlung der Unternehmen und Verbände übernommen hat, besteht keine Gefahr mehr, dass es zu Abweichungen zwischen dem hinterlegten und dem veröffentlichten Text kommt.

    Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

    Ersuchen um Auskunft über oder Berichtigung oder Einschränkung von Verarbeitungsvorgängen, für die der Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters ein Unterauftragnehmer ist und für die der Justizminister als Verantwortlicher fungiert, sind an Luxembourg Business Registers zu richten (unter der E-Mail-Adresse Link öffnet neues Fensterhelpdesk@lbr.lu oder per Post an G.I.E. LUXEMBOURG BUSINESS REGISTERS, zu Händen des Datenschutzbeauftragten, L-2961 Luxembourg) und werden daraufhin an den Datenschutzbeauftragten des Justizministeriums weitergeleitet.

    Die im Handels- und Gesellschaftsregister enthaltenen Informationen werden nach der Löschung der Akte des eingetragenen Unternehmens im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften 20 Jahre lang aufbewahrt.

    Die Person, die eine Einreichung vorgenommen hat, ist für die Richtigkeit der enthaltenen Informationen verantwortlich.

    Datenschutzgrundsätze

    Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

    Ersuchen um Auskunft über oder Berichtigung oder Einschränkung von Verarbeitungsvorgängen, für die der Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters ein Unterauftragnehmer ist und für die der Justizminister als Verantwortlicher fungiert, sind an Luxembourg Business Registers zu richten (unter der E-Mail-Adresse Link öffnet neues Fensterhelpdesk@lbr.lu oder per Post an G.I.E. LUXEMBOURG BUSINESS REGISTERS, zu Händen des Datenschutzbeauftragten, L-2961 Luxembourg) und werden daraufhin an den Datenschutzbeauftragten des Justizministeriums weitergeleitet.

    Die im Handels- und Gesellschaftsregister enthaltenen Informationen werden nach der Löschung der Akte des eingetragenen Unternehmens im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften 20 Jahre lang aufbewahrt.

    Kontaktinformationen

    Büroanschrift

    Postanschrift

    Öffnungszeiten

    14, rue Erasme
    L-1468 Luxembourg

    Tel.: (+352) 26 428-1
    Fax: (+352) 26 42 85 55
    E-Mail: Link öffnet neues Fensterhelpdesk@lbr.lu

    Luxembourg Business Registers
    L-2961 Luxembourg

    Büro: montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr

    Telefonische Auskunftsstelle: montags bis freitags von 8.00 bis 17.30 Uhr

    Links zum Thema

    Website von Link öffnet neues FensterLuxembourg Business Registers

    Portal des Link öffnet neues FensterHandels- und Gesellschaftsregisters

    Letzte Aktualisierung: 14/04/2023

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Ungarn

    Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über das ungarische Unternehmensregister.

    Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

    Das Unternehmensregister enthält die Daten von eingetragenen Firmen und die der Eintragung zugrunde liegenden Firmenunterlagen. Die Daten im Unternehmensregister (zu den dort eingetragenen Firmen) werden von den Gerichten in ihrer Eigenschaft als Handelsgericht gepflegt. Sowohl die Unternehmensdaten als auch die Firmenunterlagen sind elektronisch gespeichert. Die Daten von Unternehmen, die bei einem ungarischen Handelsgericht eingetragen sind, sind auf der Internetseite des dem Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz angegliederten Dienstes für Unternehmensauskünfte und die elektronische Erfassung von Unternehmensdaten (a Közigazgatási és Igazságügyi Minisztérium Céginformációs és az Elektronikus Cégeljárásban Közreműködő Szolgálata) unentgeltlich zugänglich (Link öffnet neues Fensterhttps://www.e-cegjegyzek.hu/).

    Online abrufbar sind aktuelle oder bereits gelöschte, zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens jedoch noch vorrätige Informationen:

    • Handelsregisternummer;
    • Firma;
    • Hauptsitz (székhely);
    • Gewerbestandort(e) (telephelyek);
    • Niederlassung(en) (fióktelepek);
    • Geschäftstätigkeit(en);
    • gezeichnetes Kapital;
    • Steuernummer;
    • gegebenenfalls Eröffnung eines Hauptinsolvenz- oder Liquidationsverfahrens;
    • gegebenenfalls Eintrag, dass der (ehemalige) Geschäftsführer oder Leiter einer Gesellschaft gemäß § 3:22 des Gesetzes Nr. V von 2013 zum Bürgerlichen Gesetzbuch keine Führungsposition in einer anderen Gesellschaft innehaben darf.

    Die nachfolgenden Informationen werden an jedem ersten Wochentag aktualisiert:

    1. Sämtliche Daten der im Unternehmensregister geführten Unternehmen (Unternehmensregisterauszüge) (tárolt cégkivonat) sowie noch nicht erfasste Anträge auf Eintragung beziehungsweise auf Änderung bereits eingetragener Unternehmensdaten.
    2. Im Unternehmensregister verzeichnete
    • Eigentumsrechte einer juristischen Person, wirtschaftlichen Vereinigung ohne den rechtlichen Status einer juristischen Person (jogi személyiség nélküli gazdasági társaság) oder sonstigen Organisation (als Gesellschafter oder Aktionär), sowie die zur Vertretung berechtigten Personen;
    • Vertretungsbefugnisse und Aufsichtsratsmitgliedschaft einer natürlichen Person.

    Die an jedem ersten Wochentag aktualisierten Daten können mithilfe des Suchprogramms aufgerufen werden.

    Im Unternehmensregister sind die Firmendaten auch nach anderen Kriterien gespeichert (veraltete Daten sind beispielsweise ebenfalls zugänglich), und neben den Unternehmensdaten sind auch die Firmenunterlagen einsehbar. Die Einsichtnahme ist bei den Handelsgerichten oder beim Dienst für Unternehmensauskünfte (Céginformációs Szolgálat) möglich. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien von Firmenunterlagen und Unternehmensdaten zu erhalten.

    Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister unentgeltlich?

    Die Einsichtnahme in das ungarische Unternehmensregister <Link öffnet neues Fensterhttps://www.e-cegjegyzek.hu/?ceginformacio> im beschriebenen Umfang ist unentgeltlich; der Zugang zu sonstigen Inhalten ist gebührenpflichtig.

    Suche im Unternehmensregister

    Um Informationen über ein Unternehmen zu finden, können die folgenden Suchkriterien verwendet werden:

    - Name des Unternehmens;

    - Firmennummer;

    - Steuernummer.

    Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

    In Verbindung mit in Ungarn eingetragenen Unternehmen sind die Angaben nach Artikel 2 der Richtlinie 2009/101/EG unentgeltlich zugänglich.

    In Ungarn werden Informationen über Unternehmen vom Handelsgericht oder vom Dienst für Unternehmensauskünfte bereitgestellt und im Firmenamtsblatt (Cégközlöny) veröffentlicht. Das Firmenamtsblatt ist das amtliche Blatt des Justizministeriums und unentgeltlich über die Website Link öffnet neues Fensterhttp://www.e-cegkozlony.gov.hu/ zugänglich. Wenn das Handelsgericht auf Aktiengesellschaften oder auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezogene Angaben aus dem Unternehmensregister offenlegt, veröffentlicht es gleichzeitig im Firmenamtsblatt die Gründungsurkunde des Unternehmens sowie Änderungen daran, wobei das Amtsblatt täglich auf den neuesten Stand gebracht wird.

    Die Daten im Unternehmensregister werden von den Gerichten in ihrer Eigenschaft als Handelsgericht gepflegt. Angaben und Unterlagen zu Unternehmen werden elektronisch gespeichert. Die Daten von Unternehmen, die bei einem ungarischen Handelsgericht eingetragen sind, sind auf der Internetseite des dem Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz angegliederten Dienstes für Unternehmensauskünfte und die elektronische Erfassung von Unternehmensdaten (a Közigazgatási és Igazságügyi Minisztérium Céginformációs és az Elektronikus Cégeljárásban Közreműködő Szolgálata) (Link öffnet neues Fensterhttps://www.e-cegjegyzek.hu/) unentgeltlich zugänglich.

    Entstehungsgeschichte

    Seit der uneingeschränkten Inbetriebnahme des ungarischen Systems für Unternehmensauskünfte und Unternehmensregistrierung (Országos Céginformációs és Cégnyilvántartási Rendszer) im Juli 1993 wird das Unternehmensregister von den Gerichten elektronisch geführt.

    Innerhalb nur weniger Minuten lassen sich mithilfe des Systems Daten zwischen zwei beliebigen Gerichten übermitteln.

    Letzte Aktualisierung: 19/09/2016

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Malta

    Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über das Unternehmensregister in Malta.

    Hintergrundinformationen zum nationalen Register

    Wann wurde es eingerichtet?

    Das Unternehmensregister von Malta (Malta Business Registry – MBR) ist eine staatliche Agentur, der 2018 durch die Link öffnet neues Fenstersubsidiäre Rechtsvorschrift 595.27 Autonomie gewährt wurde. Vor ihrer Einrichtung war die Agentur eine Stelle innerhalb der Aufsichtsbehörde für den Finanzdienstleistungssektor (Malta Financial Services Authority – MFSA). Die Agentur wurde mit allen Befugnissen und Pflichten ausgestattet, die gemäß dem Unternehmensgesetz (Link öffnet neues FensterKapitel 386 der Gesetze von Malta) und sonstigem geltenden Recht für den Registerbevollmächtigten vorgesehen waren.

    Wann wurde es digitalisiert?

    Ursprünglich wurde das Online-System 2004 eingerichtet, wobei es im Laufe der Jahre mehrfach weiterentwickelt wurde, um den Bedürfnissen von Bürgerinnen und Bürgern, unternehmensnahen Dienstleistern und Unternehmen selbst besser gerecht zu werden. Das Online-System des MBR wird derzeit gründlich aktualisiert, um einen moderneren digitalen Dienst zu bieten. Hierfür kommt eine fortschrittlichere Technologie zum Einsatz, die unter anderem eine Funktion umfasst, mit der Personen mithilfe eines wirksameren technischen Systems eine digitale Signatur erstellen und ein Unternehmen über das Internet gründen können. Das System soll Ende 2021 oder Anfang 2022 vollständig aktualisiert und digitalisiert sein.

    Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

    Die Agentur wurde mit der subsidiären Rechtsvorschrift 595.27 eingerichtet. Die gesetzlichen Vorschriften, mit denen die Befugnisse und Funktionen der Agentur weiter differenziert und die Aufgaben und Pflichten für juristische Personen und Unternehmensvertreter festgelegt werden, sind jedoch umfangreich. Dabei handelt es sich um folgende Link öffnet neues FensterRechtsvorschriften:

    Kapitel 386 der Gesetze von MaltaUnternehmensgesetz

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.01 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Formulare)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.02 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Investmentgesellschaften mit veränderlichem Gesellschaftskapital)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.03 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Gebühren)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.04 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Investmentgesellschaften mit festem Gesellschaftskapital)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.05 der Gesetze von MaltaVorschriften zur Weiterführung von Unternehmen

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.06 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Anwendbarkeit auf Offshore-Unternehmen)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.07 der Gesetze von MaltaVerfügung über die Anwendbarkeit des Unternehmensgesetzes auf Offshore-Unternehmen, die nach der Verordnung über Personenhandelsgesellschaften und dem Gesetz über die Aufsichtsbehörde für den Finanzdienstleistungssektor gegründet und eingetragen wurden

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.08 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.09 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Investmentgesellschaften mit veränderlichem Gesellschaftskapital als Altersversorgungssysteme oder -fonds)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.10 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Versicherungsgeschäfte betreibende Zellgesellschaften)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.11 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Der Prospekt)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.12 der Gesetze von MaltaVorschriften zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.13 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Versicherungsgeschäfte betreibende eingetragene Zellgesellschaften)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.14 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital als eingetragene Zellgesellschaften)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.15 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Anerkannte eingetragene Zellgesellschaften)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.16 der Gesetze von MaltaVorschriften zu Verbriefungszellgesellschaften

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.17 der Gesetze von MaltaVorschriften zur Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.18 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (System der Registervernetzung)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.19 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Register der wirtschaftlichen Eigentümer)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.20 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Befreiung von der Prüfung)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.21 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Wiederaufbaufonds für Unternehmen)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 386.22 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Unternehmensgesetz (Zellgesellschaften im Bereich der Schiff- und Luftfahrt)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 459.01 der Gesetze von MaltaVorschriften zu Finanzsicherheiten

    Stiftungen und Vereinigungen:

    Kapitel 16 der Gesetze von MaltaZivilgesetzbuch

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 16.07 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Zivilgesetzbuch (Zweiter Anhang) (Gebühren)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 16.08 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Zivilgesetzbuch (Zweiter Anhang) (Mitteilungen und Formulare)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 16.10 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Zivilgesetzbuch (Zweiter Anhang) (Bestehende Organisationen)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 16.17 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Zivilgesetzbuch (Zweiter Anhang) (Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Vereinigungen)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 16.18 der Gesetze von MaltaVorschriften zum Zivilgesetzbuch (Zweiter Anhang) (Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Stiftungen)

    Subsidiäre Rechtsvorschrift 492.01 der Gesetze von MaltaVorschriften zu Freiwilligenorganisationen (Jahresausweis und -abschluss)

    Welche Angaben werden im Unternehmensregister eingetragen?

    Wer darf auf das Register zugreifen?

    Das Online-System ermöglicht allen natürlichen Personen, die Informationen über Unternehmen, Stiftungen und Vereinigungen erhalten möchten, Zugang zum Register.

    Das Register enthält unentgeltlich zugängliche und allgemein nutzbare Informationen (öffentliche Informationen). Dazu gehören u. a. der Unternehmensname und die Registernummer, die eingetragene Anschrift, das Datum der Gründung, die Angabe, ob es sich um eine Gesellschaft handelt, das Gesellschaftskapital und die Identität der Unternehmensvertreter.

    Der Zugang zu sonstigen Unternehmensunterlagen wird gegen ein geringes Entgelt gewährt. Zu diesen Unterlagen zählen u. a. alle eingereichten und vom Registerbevollmächtigten eingetragenen Mitteilungen des jeweiligen Unternehmens, die Dokumente zum Status des Unternehmens, die Jahresabschlüsse sowie die Jahresausweise. Einzelheiten zu den wirtschaftlichen Eigentümern sind für die Öffentlichkeit ebenfalls gegen ein geringes Entgelt zugänglich.

    Welche Angaben werden im Register eingetragen?

    Welche Arten von Daten werden gespeichert (welche Unternehmen werden im öffentlichen Register eingetragen, Angaben in Bezug auf Insolvenzen, Finanzberichte usw.)?

    Die folgenden Daten werden gespeichert:

    • Angaben zum Unternehmen, darunter der eingetragene Name, das Datum der Eintragung und der Sitz des Unternehmens
    • der Status des Unternehmens, d. h. ob es aktiv ist oder aufgelöst wurde
    • das genehmigte Kapital der Gesellschaft
    • die beteiligten Parteien, einschließlich ihrer Personalausweisdaten und Wohnanschrift, darunter die Direktoren, Aktionäre, gesetzlichen Vertreter, gerichtlichen Vertreter, Assistenten der Geschäftsführung und Wirtschaftsprüfer
    • die Anzahl der Aktien, die jeder einzelne Gesellschafter/Aktionär besitzt
    • Angaben zu den Liquidatoren im Falle der Abwicklung einer Gesellschaft
    • die wirtschaftlichen Eigentümer

    Welche Unterlagen werden abgelegt/gespeichert (Akten, Dokumentensammlungen, Satzungen, Niederschriften von Hauptversammlungen usw.)?

    Die folgenden Unterlagen werden gespeichert:

    • Jahresausweis
    • Abschluss
    • Satzung (Gründungsurkunde und Gesellschaftsvertrag)
    • Dokumente mit Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern
    • Beschlüsse
    • Niederschriften der Generalversammlung
    • Auflösungs-, Liquidations- und Abwicklungsdokumente
    • sonstige gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen

    Wie kann ich eine Suche durchführen (und welche Suchkriterien sind verfügbar)?

    Persönlich

    Informationen zu Unternehmen können direkt in den MBR-Büros in Żejtun (Malta) angefordert werden.

    Auf der Website des Registers

    Die Informationen können auf dem Portal des MBR abgerufen werden: Link öffnet neues Fensterhttps://registry.mbr.mt/ROC/.

    Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

    Um eine Suche durchzuführen, klickt man auf den genannten Link zum Portal und dort auf Company Search. Jeder kann nach einem Unternehmen suchen, indem er den Namen des Unternehmens, Teile davon oder die Registernummer eingibt.

    Wie kann ich Unterlagen anfordern?

    Unterlagen können über das Online-System per Kartenzahlung oder direkt beim Büro des MBR erworben werden.

    Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift von Dokumenten erhalten?

    Sie können eine Anfrage per E-Mail an Link öffnet neues Fensterorders.mbr@mbr.mt unter Angabe der gewünschten Dokumente senden.

    Eintragungsverfahren

    Wie kann ich eine Eintragung beantragen (wie sind Anträge beim Register einzureichen, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Unterlagen)?

    Persönlich

    Die Eintragung kann direkt in den Büros des MBR in Żejtun (Malta) beantragt werden. Die beizufügenden Dokumente sind die Gründungsurkunde und der Gesellschaftsvertrag sowie die einschlägigen Unterlagen, die Ausweisdokumente und die Nachweise über die Einzahlung des Gesellschaftskapitals bei einer Bank.

    Im Internet

    Die Eintragung kann von einer Person beantragt werden, die im Online-System als autorisierter Nutzer registriert ist. Hierfür sind dieselben Dokumente erforderlich, jedoch ist der Preis für das Online-Verfahren niedriger als bei einem persönlich vor Ort gestellten Antrag.

    Ein Unternehmen kann eingetragen werden, wenn es über eine eIDAS-konforme digitale Signatur verfügt, die an das MBR übermittelt wird.

    Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

    Die Bediensteten des MBR analysieren alle eingereichten Dokumente und führen eine Überprüfung durch, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die beteiligten Parteien werden im Hinblick auf Sanktionen, negative Berichterstattung in den Medien, politische Exponiertheit oder Ausschlüsse geprüft. Signaturen werden ebenfalls untersucht, wobei Kontrollen vorgenommen werden, um festzustellen, ob der Unterzeichner zur Unterzeichnung des jeweiligen Dokuments berechtigt ist. Ferner werden die Informationen analysiert, um zu überprüfen, ob sie rechtskonform sind.

    Rechtswirkung der Eintragung

    Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

    Dies wird auch durch Artikel 401 Absatz 2 des Unternehmensgesetzes (Link öffnet neues FensterKapitel 386 der Gesetze von Malta) geregelt. Sämtliche Dokumente, Zertifikate oder sonstigen Einzelheiten werden veröffentlicht, wie in Artikel 401 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehen. Die Veröffentlichung dient dazu, dass solche Unterlagen der jeweiligen Handelsgesellschaft gegenüber Dritten Wirkung entfalten. Vorgänge, die vor dem 16. Tag nach der Veröffentlichung eines Dokuments, eines Zertifikats oder einer sonstigen Einzelheit abgeschlossen werden, können Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn diese nachweisen, dass es für sie nicht möglich war, Informationen darüber zu erhalten.

    Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung

    Gemäß der jüngsten EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132) hat bei Abweichungen zwischen den Inhalten im Register und den veröffentlichten Inhalten die Version im Register Vorrang und wird als korrekt angesehen. Solche Abweichungen sollten jedoch soweit wie möglich vermieden werden. Heutzutage ist dies einfacher, da die Veröffentlichungen und die öffentlich zugänglichen Unterlagen (sowohl die kostenlosen Informationen als auch die Informationen, die gegen eine Zahlung erhältlich sind) im Online-System des MBR hochgeladen und veröffentlicht werden. Es kommt daher deutlich seltener vor, dass die im Register eingetragenen Angaben nicht in der Bekanntmachung wiedergegeben werden. Alle Veröffentlichungen werden neben dem Portal auch auf Link öffnet neues Fensterhttps://support.mbr.mt/pages/Publications.aspx erstellt.

    Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

    Das Unternehmen selbst ist für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich.

    Datenschutzverfahren

    Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten

    Die gemäß den EU-Datenschutzvorschriften gewährten Rechte betroffener Personen werden jederzeit geschützt, wenn das MBR entsprechende Daten empfängt, verarbeitet und speichert. Das MBR verfügt zudem über einen Datenschutzbeauftragten. Informationen zu diesem Thema sind auch auf der MBR-Website abrufbar, wo u. a. Folgendes ausführlicher erläutert wird: die Definition von personenbezogenen Daten, das geltende Recht in diesem Bereich, die Art der von betroffenen Personen erhobenen Daten, die Art der Erhebung solcher Daten, die Nutzung sozialer Medien, die Richtigkeit der Daten, die Speicherungs- und Aufbewahrungszeiträume, das Verfahren für eine Person zur Anforderung der sie betreffenden Daten im Besitz des MBR sowie das Verfahren zur Einreichung einer förmlichen Beschwerde beim Büro des Beauftragten für Informationen und Datenschutz. Die Informationen sind zugänglich unter Link öffnet neues Fensterhttps://mbr.mt/privacy-policy/.

    Kontaktinformationen

    Das MBR ist telefonisch unter der Nummer (+356) 22582300 erreichbar. Alternativ können Sie folgende Website aufrufen: Link öffnet neues Fensterhttps://mbr.mt/.

    Sie können außerdem die MBR-Büros unter der folgenden Adresse besuchen: Malta Business Registry,

    AM Business Centre, Labour Road, Żejtun ZTN 2401, Malta.

    Sie haben die Möglichkeit, per E-Mail an Link öffnet neues Fensterorders.mbr@mbr.mt Zertifikate und Unterlagen zu bestellen und per E-Mail an Link öffnet neues Fenstersupport.mbr@mbr.mt Hilfe in Bezug auf elektronische Dienste anzufordern.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues Fensterhttps://mbr.mt/contact/

    Link öffnet neues Fensterhttps://mbr.mt/companies-act/

    Link öffnet neues Fensterhttps://mbr.mt/foundations-and-associations/

    Link öffnet neues Fensterhttps://mbr.mt/faq/

    Link öffnet neues Fensterhttps://mbr.mt/resources/

    Link öffnet neues Fensterhttps://mbr.mt/promo/official-registry-forms/

    Link öffnet neues Fensterhttps://mbr.mt/news/

    Link öffnet neues Fensterhttps://legislation.mt/

    Letzte Aktualisierung: 02/05/2023

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Niederlande

    Diese Seite gibt einen Überblick über das niederländische Unternehmensregister.

    Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

    Das niederländische Link öffnet neues FensterHandelsregister untersteht nach dem Handelsregistergesetz der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) und wird von ihr geführt.

    Das Register bietet einen Überblick über alle relevanten (rechtlichen) Informationen zu allen wirtschaftlich relevanten Unternehmen und juristischen Personen in den Niederlanden. Im Register eingetragen sind alle Unternehmen und juristischen Personen. Hierzu zählen:

    • Gesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften: BV und NV)
    • Einzelunternehmer
    • Vereine
    • Stiftungen
    • Angehörige der freien Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Künstler)
    • Eigentümerverbände
    • Kirchen
    • Öffentliche Unternehmen

    Wie viele Daten erfasst werden, hängt von der Rechtsform der Organisation ab. Die wichtigsten registrierten Daten sind:

    • (Amtlich eingetragener) Name/Firma
    • Sonstige Handelsnamen
    • Rechtsform und Sitz
    • Adressen
    • Mitglieder der Verwaltungsorgane
    • Personen mit Vertretungsvollmacht
    • Beschäftigte
    • Angaben zu Niederlassungen
    • Kontaktangaben
    • Angabe des oder der Wirtschaftszweige (nach der NACE-Klassifikation)

    Nach niederländischem Recht sind die Angaben im Register gültig (und Dritten gegenüber bindend), sofern nichts anderes angegeben ist. Die Pflicht zur Registrierung (und Registrierung etwaiger Änderungen) liegt bei den Unternehmen selbst. Alle Änderungen müssen innerhalb einer Woche registriert werden.

    Die Eintragung in das Unternehmensregister ist in den Niederlanden nicht Teil des Gründungsverfahrens. Rechtlich gesehen kann eine Gesellschaft in den Niederlanden auch ohne Eintragung bestehen. Die unterlassene Eintragung eines Unternehmens ist zwar rechtswidrig, steht aber der Existenz des Unternehmens und seiner Tätigkeit nicht entgegen.

    Niederländische Gesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung müssen ihren Jahresabschluss beim Handelsregister einreichen. Die meisten Unternehmen müssen lediglich eine Bilanz einreichen, während Großunternehmen auch ihre Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen müssen.

    Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

    Grundlegende Informationen im niederländischen Unternehmensregister – wie Kontaktangaben, Handelskammernummer und Unternehmensnummer – können kostenlos auf der Website der Link öffnet neues FensterHandelskammer eingesehen werden. Andere Informationen, z. B. amtliche Auszüge, Jahresabschlüsse und sonstige Unterlagen, sind gebührenpflichtig. Einen Link öffnet neues FensterÜberblick über die Tarife finden Sie auf der Website der Handelskammer.

    Sie können auch die Link öffnet neues FensterApp des Handelsregisters kostenlos herunterladen. Über diese App können Sie allgemeine Informationen im Unternehmensregister einsehen.

    Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

    Jeder sollte sich auf die im Unternehmensregister enthaltenen Informationen verlassen können. Das Unternehmensregister enthält wahrheitsgemäße Daten. Die Qualität der Daten ist in einer Weise gewährleistet, dass sich der Nutzer darauf verlassen kann. Der Inhaber eines Unternehmens ist verantwortlich für das, was im Unternehmensregister über das Unternehmen eingetragen ist. Eingetragene Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen an den eingetragenen Informationen mitzuteilen. Werden Änderungen nicht mitgeteilt, sind die Angaben im Unternehmensregister maßgebend. Es gilt somit der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gutgläubige Dritte sollen auf die Richtigkeit der registrierten Daten vertrauen dürfen.

    Suche im Unternehmensregister

    Im Link öffnet neues Fensterniederländischen Handelsregister sind Abfragen mit folgenden Angaben möglich:

    • Firma
    • Amtliche Handelskammernummer
    • Adresse
    • Postleitzahl

    Entstehungsgeschichte

    Informationen liegen seit Gründung des aktuellen Registers (1920) vor. Auch für ältere Unternehmen liegen Daten vor.

    Links

    Link öffnet neues FensterEuropäisches Unternehmensregister

    Link öffnet neues FensterHandelskammer

    Link öffnet neues FensterHandelsregister

    Letzte Aktualisierung: 18/10/2021

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Österreich

    Dieser Teil des Portals gibt einen Überblick über das Unternehmensregister in Österreich.

    Hintergrundinformationen zum nationalen Register

    Wann wurde es eingerichtet?

    Bis 1990 wurde das österreichische Handelsregister in Papierform geführt. Im Jahr 1991 löste das als elektronische Datenbank geführte Firmenbuch das Handelsregister ab.

    Wann wurde es digitalisiert?

    Bei der Ablösung der Handelsregisters durch das Firmenbuch im Jahr 1991 wurden die Daten des Hauptbuchs in eine elektronische Datenbank übertragen. Seitdem sind sowohl die aktuellen als auch die historischen Daten (zurück bis 1991) elektronisch verfügbar. Seit 2005 wird auch die Urkundensammlung des Firmenbuchs elektronisch geführt.

    Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

    Die zentralen Vorschriften finden sich im Firmenbuchgesetz (FBG) und im Unternehmensgesetzbuch (UGB).

    Welche Angaben werden im Unternehmensregister eingetragen?

    Wer darf auf das Register zugreifen?

    Jede:r ist dazu befugt, Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen, um Informationen über Eintragungen im Register zu erhalten. Einsicht wird sowohl in das Hauptbuch als auch in die Urkundensammlung gewährt.

    Welche Angaben werden im Register eingetragen?

    Das Link öffnet neues FensterHauptbuch des Firmenbuchs enthält Informationen über alle eingetragenen österreichischen Unternehmen. Urkunden, die den Firmenbucheintragungen zugrunde liegen, werden in der Urkundensammlung gespeichert.

    Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind. Hierunter fallen z.B. die Firmenbuchnummer, die Firma, die Rechtsform, der Sitz und die Geschäftsanschrift eines Unternehmens sowie die vertretungsbefugten Personen. Änderungen der im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen müssen grundsätzlich unverzüglich bei Gericht angemeldet werden (Anmeldungspflicht).

    Welche Datenkategorien werden gespeichert (welche Unternehmen werden im öffentlichen Register geführt, Angaben zur Insolvenz, Jahresabschlüsse)?

    Im Hauptbuch eingetragen werden gemäß § 2 FBG insbesondere alle Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Link öffnet neues FensterGmbH, Aktiengesellschaft – AG, Europäische Gesellschaft – SE), eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaft – Link öffnet neues FensterOG und Kommanditgesellschaft – Link öffnet neues FensterKG) und Genossenschaften (einschließlich Europäischer Genossenschaften – SCE) mit Sitz im Inland. Link öffnet neues FensterGesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) werden im Firmenbuch nicht eingetragen, weil sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Ausländische Rechtsträger sind im Firmenbuch einzutragen, wenn sie eine Zweigniederlassung in Österreich unterhalten.

    Link öffnet neues FensterEinzelunternehmer:innen können sich grundsätzlich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. Nur wenn ein Einzelunternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von jeweils über 700.000 EUR oder aber in einem Jahr einen Umsatz von über 1.000.000 EUR aufweist, ist die Eintragung im Firmenbuch verpflichtend.

    Welche Unterlagen werden abgelegt/gespeichert (Dateien, Unternehmensbücher, Satzungen, Sitzungsprotokolle)?

    Zusätzlich zu den Eintragungen im Hauptbuch des Firmenbuchs werden zahlreiche Unterlagen in der Urkundensammlung gespeichert. Dazu zählen insbesondere die Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen von Kapitalgesellschaften, die Jahresabschlüsse von rechnungslegungspflichtigen Unternehmen und Musterzeichnungen von vertretungsbefugten Personen.

    Wie kann ich eine Suche durchführen (welche Suchkriterien sind verfügbar)?

    Persönlich / Auf der Website des Registers

    Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

    Unter Angabe der Firmenbuchnummer kann aus der Datenbank ein Firmenbuchauszug abgerufen werden. Ein solcher Auszug enthält grundsätzlich die aktuell eingetragenen Daten. Auf Wunsch können aber auch inzwischen gelöschte (historische) Daten ausgegeben werden.

    Ist die Firmenbuchnummer nicht bekannt, kann über den Namen des Rechtsträgers (die sogenannte Firma) gesucht werden oder über den Namen einer Person, die im betreffenden gesuchten Rechtsträger eine Funktion (z.B. als Geschäftsführer:in) ausübt.

    Über die sogenannte Urkundenliste können auch alle Urkunden abgerufen werden, die zu einem Rechtsträger elektronisch gespeichert sind.

    Siehe dazu auch die Informationen zur Frage „Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?“

    Wie kann ich Unterlagen anfordern?

    Kostenfrei? Gegen Gebühr?

    Siehe dazu die Informationen zur Frage „Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?“

    Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?

    Aus der Firmenbuchdatenbank können sowohl Firmenbuchauszüge (aus dem Hauptbuch) als auch Urkunden (aus der Urkundensammlung) abgerufen werden. Welche Urkunden zu einem Rechtsträger verfügbar sind, ist aus der sogenannten Urkundenliste ersichtlich. Die Abfrage von Daten aus der Firmenbuchdatenbank ist – abgesehen von der kostenlosen Kurzinformation, welche die wichtigsten Informationen über einen Rechtsträger enthält – kostenpflichtig.

    Sofern der Firmenname oder die Firmenbuchnummer einer Rechtsträger bekannt sind, können Firmenbuchauszüge und Urkunden über „JustizOnline“, das digitale Informations- und Serviceangebot der österreichischen Justiz, abgerufen werden. Dabei ist für kostenpflichtige Abfrageprodukte eine Anmeldung mit einer Handysignatur und eine Möglichkeit zur Online-Zahlung erforderlich. Die zuvor erwähnte Kurzinformation kann hingegen ohne weitere Voraussetzungen abgerufen werden.

    Ein dauerhafter Online-Zugang zum österreichischen Firmenbuch mit allen Suchmöglichkeiten ist über eine sogenannte Verrechnungsstelle möglich. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die vom Bundesministerium für Justiz mit der Abwicklung der Firmenbuchabfrage beauftragt worden sind. Über einen solchen Online-Zugang verfügt auch jede:r Notar:in, jede:r Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt und jede:r Wirtschaftstreuhänder:in. Abfragen aus der Firmenbuchdatenbank können außerdem bei den Gerichten durchgeführt werden.

    Eintragungsverfahren

    Wie kann ich eine Eintragung beantragen (wie sind Anträge beim Register einzureichen, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Unterlagen)?

    Persönlich / Online

    Anträge an das Firmenbuch sind grundsätzlich schriftlich einzubringen, wobei die Unterschriften der Antragsteller in den meisten Fällen durch eine:n Notar:in oder ein Gericht beglaubigt werden müssen.

    Im Antrag ist genau anzugeben, welche Eintragung begehrt wird. In vielen Fällen müssen dem Antrag auch entsprechende Urkunden angeschlossen werden, für die teilweise ebenfalls besondere Formvorschriften bestehen. So bedarf etwa die Satzung einer Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) der Form eines Notariatsakts.

    Anträge können entweder in Papierform oder elektronisch an das Firmenbuchgericht übermittelt werden. Für bestimmte Anträge stehen auch eigene Formulare zur Verfügung, siehe:

    Link öffnet neues Fensterhttps://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/kategorie/2

    Link öffnet neues Fensterhttps://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Firmenbuch.aspx

    Eine über diese grundlegenden Informationen hinausgehende Darstellung aller Form- und Inhaltserfordernisse, die bei Anträgen an das Firmenbuch zu beachten sind, ist in diesem Rahmen nicht möglich. Wenn Sie diesbezüglich Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an ein:e Notar:in oder an eine:n Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt.

    Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

    Die Anträge werden vom zuständigen Firmenbuchgericht – das sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz (Landesgerichte) – in formeller und materieller Hinsicht geprüft. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach der Hauptniederlassung oder dem Sitz des im Firmenbuch eingetragenen oder einzutragenden Rechtsträgers.

    Entscheidungsorgane bei den Firmenbuchgerichten sind teils Richter:innen, teils Rechtspfleger:innen. Wenn eine Bewilligung des Antrags aufgrund von Mängeln nicht möglich ist, kann das Gericht einen Verbesserungsauftrag erteilen.

    Rechtswirkung der Eintragung

    Wirkung der Eintragung auf Dritte gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

    Die Wirkungen von Eintragungen im Firmenbuch gegenüber Dritten sind in Link öffnet neues Fenster§ 15 Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt. Demnach kann eine Tatsache, die in das Firmenbuch einzutragen wäre, aber nicht eingetragen wurde, von der betreffenden Gesellschaft einer bzw. einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, sofern diesem die betreffende Tatsache nicht ohnehin bekannt war (Abs. 1). Sobald eine Tatsache eingetragen wurde, muss sie ein:e Dritte:r gegen sich gelten lassen. Dies gilt allerdings nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Eintragung vorgenommen werden, sofern die bzw. der Dritte beweist, dass sie bzw. er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (Abs. 2). Auch unrichtige Eintragungen muss die Gesellschaft einer bzw. einem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gegen sich gelten lassen, wenn sie die unrichtige Eintragung selbst veranlasst hat oder sie die Eintragung nicht löschen lässt, obwohl sie sie als unrichtig erkannte oder hätte erkennen müssen. Die Gesellschaft muss die unrichtige Eintragung jedoch dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie beweist, dass die bzw. der Dritte nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (Abs. 3).

    Die Satzung einer Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist stets in der zum Firmenbuch eingereichten Fassung verbindlich, weil eine Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen wurde (Link öffnet neues Fenster§ 148 Abs. 3 Aktiengesetz = AktG, Link öffnet neues Fenster§ 49 Abs. 2 GmbH-Gesetz = GmbHG).

    Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung

    Da Firmenbucheintragungen aus der Datenbank des Firmenbuchs mittels eines automatisationsunterstützten Prozesses direkt an die zusätzlichen Bekanntmachungsmedien (Ediktsdatei und Amtsblatt zur Wiener Zeitung) weitergeleitet werden, können Abweichungen zwischen dem Inhalt der Firmenbucheintragung und jenem der zusätzlichen Bekanntmachung praktisch ausgeschlossen werden. Sollte es dennoch eine Abweichung geben, käme der Eintragung im Firmenbuch der Vorrang zu.

    Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

    Grundsätzlich ist jede:r Unternehmer:in dazu verpflichtet, für die Richtigkeit und Aktualität der über sie bzw. ihn im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen zu sorgen. Kommt es zu einer Änderung solcher Tatsachen, muss dies unverzüglich zum Firmenbuch angemeldet werden. Unterlässt jemand, der zur Anmeldung einer Tatsache zum Firmenbuch verpflichtet wäre, die Antragstellung, so kann sie:er durch die Verhängung von Zwangsstrafen dazu angehalten werden.

    Datenschutzverfahren

    Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

    Für allfällige datenschutzrechtliche Ansprüche sind in erster Linie die Vorschriften des gerichtlichen Firmenbuchverfahrens maßgeblich (siehe § 84 Gerichtsorganisationsgesetz).

    Kontaktinformationen

    Das für einen bestimmten Rechtsträger örtlich zuständige Firmenbuchgericht (siehe dazu die Informationen zur Frage „Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?“) kann über die Gerichtssuche von „JustizOnline“ ermittelt werden, siehe:

    Link öffnet neues Fensterhttps://justizonline.gv.at/jop/web/home

    Nützliche Links

    Link öffnet neues Fensterhttps://www.justiz.gv.at/home/service/firmenbuch~36f.de.html

    Link öffnet neues Fensterhttps://justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage

    Letzte Aktualisierung: 26/01/2022

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
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    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Polen

    Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über das polnische Unternehmensregister.

    Welche Informationen bietet das polnische Unternehmensregister?

    Link öffnet neues FensterDas polnische Unternehmensregister (das Landesgerichtsregister) wird vom Link öffnet neues Fensterpolnischen Justizministerium betrieben und geführt.

    Es enthält Informationen über Unternehmen, Stiftungen, Verbände und andere Organisationen.

    Im Register sind unter anderem folgende Daten erfasst:

    • Nummer des Landesgerichtsregisters (KRS-Nummer)
    • REGON-Nummer (Nummer im zentralen Wirtschaftsverzeichnis)
    • Name
    • Rechtsform und Rechtsstellung
    • Tag der Eintragung in das Landesgerichtsregister
    • Adressen
    • wichtige Daten wie Tag der Eintragung und der Löschung
    • zuständige Behörden
    • Personen mit Vertretungsbefugnissen

    Ist die Einsichtnahme in das polnische Unternehmensregister kostenlos?

    Ja, die Einsichtnahme ist kostenlos.

    Suche im polnischen Unternehmensregister

    Sie können im polnischen Unternehmensregister mit folgenden Suchbegriffen suchen:

    • Nummer des Landesgerichtsregisters (KRS-Nummer) oder
    • Name des Unternehmens

    Wie zuverlässig sind die Urkunden im Register?

    Im polnischen Recht ist die Frage des Schutzes Dritter im Zusammenhang mit der unter die Richtlinie 2009/101/EG fallenden Bereitstellung von Informationen und Urkunden im Gesetz über das Landesgerichtsregister vom 20. August 1997 (Gesetzblatt 2013, Position 1203) geregelt.

    Bestimmungen des Gesetzes über das Landesgerichtsregister vom 20. August 1997 (Gesetzblatt 2013, Position 1203):

    Artikel 12
    1. Die in dem Register enthaltenen Daten dürfen nicht gelöscht werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

    2. Enthält ein Registereintrag offensichtliche Fehler oder verstößt er gegen eine gerichtliche Anordnung, so muss das Gericht den Eintrag automatisch korrigieren.

    3. Enthält das Register Daten, die im Sinne des Gesetzes unzulässig sind, so muss das Registergericht diese Daten automatisch löschen, nachdem es die betroffenen Personen gehört hat oder nachdem es angeordnet hat, dass diese eine schriftliche Stellungnahme vorlegen.

    Artikel 13
    1. Registereinträge müssen im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger veröffentlicht werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

    Artikel 14
    Ein Unternehmen, das einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen muss, kann sich nicht gegenüber gutgläubig handelnden Dritten auf Daten berufen, die nicht im Register eingetragen sind oder die aus ihm gelöscht wurden.

    Artikel 15
    1. Ab dem Tag der Eintragung im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger kann niemand Unkenntnis der veröffentlichten Einträge geltend machen. Das Unternehmen, das ins Register eingetragen wurde, kann den Eintrag jedoch in Bezug auf Handlungen, die vor dem sechzehnten Tag nach der Veröffentlichung vorgenommen wurden, nicht gegenüber einem Dritten geltend machen, wenn dieser nachweist, dass ihm der Inhalt des Eintrags nicht bekannt sein konnte.

    2. Im Falle von Abweichungen zwischen dem Registereintrag und der Veröffentlichung im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger ist der Registereintrag rechtlich verbindlich. Ein Dritter kann sich jedoch auf den im Wirtschafts- und Gerichtsanzeiger veröffentlichten Inhalt berufen, sofern das eingetragene Unternehmen nicht nachweist, dass dem Dritten der Inhalt des Registereintrags bekannt war.

    3. Ein Dritter kann sich auf Urkunden und Daten berufen, bei denen die Pflicht zur Veröffentlichung noch nicht erfüllt wurde, es sei denn, sie entfalten aufgrund der fehlenden Veröffentlichung keine rechtliche Wirkung.

    Artikel 17
    1. Die Richtigkeit der Daten im Register wird vermutet.

    2. Entsprechen die im Register eingetragenen Daten nicht dem Antrag des Unternehmens oder liegt kein Antrag vor, so kann das Unternehmen nicht gegenüber einem gutgläubig handelnden Dritten geltend machen, dass die Daten falsch sind, sofern es nicht unverzüglich einen Antrag auf Änderung, Ergänzung oder Löschung der Daten eingereicht hat.

    Entstehungsgeschichte des polnischen Unternehmensregisters

    Das Register existiert seit Januar 2007.

    Nützliche Links

    Link öffnet neues FensterGesetz über das Landesgerichtsregister vom 20. August 1997

    Letzte Aktualisierung: 18/10/2016

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    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Portugal

    Diese Seite gibt einen Überblick über das portugiesische Unternehmensregister.

    Unternehmensregister

    In Portugal wird das Unternehmensregister durch den Código do Registo Comercial geregelt, der mit Gesetzesdekret Nr. 403/86 vom 3. Dezember 1986 erlassen wurde.

    Für die Eintragung sind die Unternehmensregisterämter zuständig; bei diesen handelt es sich um externe Einrichtungen des Instituts für das Registratur- und Notariatswesen (IRN), einer dem Ministerium für Justiz unterstellten Einrichtung. Unternehmensregisterämter gibt es im ganzen Land. Ihre Zuständigkeit ist nicht auf bestimmte geografische Gebiete beschränkt.

    Zweck des Unternehmensregisters ist die Veröffentlichung von Angaben zur Rechtsstellung von

    • Einzelkaufleuten
    • Handelsgesellschaften
    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
    • Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung (EIRL)
    • Genossenschaften
    • öffentlichen Unternehmen
    • Zusammenschlüssen von Unternehmen zum Zweck der gegenseitigen Ergänzung (Agrupamentos Complementares de Empresas, ACE) und Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen
    • Einzelpersonen und Vereinen, die gesetzlich zur Eintragung verpflichtet sind

    Durch die Eintragung im Unternehmensregister wird Handelsgesellschaften Rechtspersönlichkeit verliehen; sie ist in der Regel zwingend erforderlich. Unternehmen müssen sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Gründung eintragen lassen.

    Es können lediglich Angaben eingetragen werden, die in rechtlicher Hinsicht dokumentarisch belegt sind, wobei die betreffenden Dokumente elektronisch archiviert werden müssen. Fremdsprachige Dokumente werden nur akzeptiert, wenn sie – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – übersetzt sind. Davon kann abgewichen werden, wenn sie Angaben enthalten, die durch Abschrift im Register erfasst werden oder die in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sind und der betreffende Beamte diese Sprache fließend beherrscht.

    Die Eintragung kann durch zwei Arten erfolgen: zum einen durch Abschrift (die Informationen, die für die Rechtsstellung der zur Eintragung verpflichteten Einrichtungen relevant sind, werden den übermittelten Dokumenten entnommen und zusammengefasst; in diesem Fall müssen sie von einem Registerbeamten als gültig bestätigt werden) und zum anderen durch Hinterlegung (gilt nur für die Archivierung von Dokumenten, die sich auf einzutragende Sachverhalte beziehen).

    Angaben, die Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen müssen:

    • Gründung;
    • Beschlüsse der Hauptversammlung über den Erwerb von Vermögenswerten, soweit gesetzlich vorgeschrieben;
    • Zusammenlegung, Aufteilung oder Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder von Anteilen, die von Kommanditisten an Kommanditgesellschaften gehalten werden;
    • Verpflichtungen zur Veräußerung oder Belastung von Anteilen an offenen Handelsgesellschaften, an Kommanditgesellschaften oder an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vorkaufsrechtsvereinbarungen mit einer Erga-omnes-Wirkung und Vorkaufsrechtsverpflichtungen, denen der Erblasser eine solche Wirkung in seinem Testament zugeschrieben hat;
    • Übertragung von Anteilen an offenen Handelsgesellschaften oder von Anteilen, die von Kommanditisten an Kommanditgesellschaften gehalten werden, die Begründung dinglicher Nutzungsrechte an diesen Anteilen oder die Belastung dieser Anteile und die Übertragung, Änderung oder Löschung solcher Rechte sowie die Pfändung von Rechten an Gewinnen und Liquidationsquoten;
    • Begründung und Übertragung von Nießbrauchs-, Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Zurückbehaltungs- Pfändungs- oder Beschlagnahmungsrechten in Strafverfahren in Bezug auf Anteile oder auf Rechte an ihnen sowie alle anderen Handlungen oder Anordnungen, die die freie Verfügung über diese Anteile berühren;
    • Austritt oder Ausschluss von Gesellschaftern aus offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, Erlöschen der Anteile infolge des Todes eines Gesellschafters und Eintritt neuer unbeschränkt haftender Gesellschafter;
    • Rückzahlung von Anteilen und Ausschluss oder Austritt von Gesellschaftern aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
    • Beschlüsse über Rückzahlung, Umwandlung oder Rücknahme;
    • Ausgabe von Anleihen durch Privatplatzierung, sofern sie nicht innerhalb der Frist für die Beantragung der Eintragung zum Handel an einem geregelten Wertpapiermarkt zugelassen werden;
    • Bestellung und Entlassung von Vorstands- und Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsmitgliedern sowie des Geschäftsführers aus anderen Gründen als dem Ablauf der Dauer ihrer Bestellung;
    • Rechnungsabschlüsse von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie gegebenenfalls von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften und konsolidierte Abschlüsse von Gesellschaften, die zu deren Vorlage verpflichtet sind;
    • Änderung des eingetragenen Sitzes oder Verlegung des eingetragenen Sitzes ins Ausland;
    • Pläne für inländische oder grenzüberschreitende Fusionen oder Spaltungen;
    • Pläne zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch Fusion, Pläne zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch Umwandlung einer nach nationalem Recht gegründeten Aktiengesellschaft oder Pläne zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft als Holding-Gesellschaft, wobei im letztgenannten Fall der Nachweis zu erbringen ist, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
    • jede Erweiterung, inländische oder grenzüberschreitende Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Auflösung einer Gesellschaft sowie jede Erhöhung, jede Herabsetzung oder jeder Rückkauf von Stammkapital sowie etwaige Satzungsänderungen;
    • Bestellung und Ausscheiden von Liquidatoren vor Abschluss der Abwicklung sowie jede Änderung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Befugnisse;
    • Angaben zum Abschluss der Abwicklung der Gesellschaft oder zu deren Fortführung;
    • Beschlüsse in Bezug auf die vollständige Kontrolle eines Unternehmens über ein anderes Unternehmen in einem Konzern oder in Bezug auf die Beendigung einer solchen Situation;
    • Rangrücktrittserklärungen sowie jede Änderung oder jedes Auslaufen einer solchen Erklärung;
    • Ausgabe von Optionsscheinen, sofern dies durch Privatplatzierung seitens einer Einrichtung erfolgt, deren Wertpapiere nicht an einem nationalen geregelten Markt notiert sind, es sei denn, diese Optionsscheine werden innerhalb der Frist für die Beantragung der Eintragung zum Handel an einem geregelten Wertpapiermarkt zugelassen.

    Beantragung der Eintragung im Unternehmensregister und Kosten

    Die Eintragung von Dokumenten in das Unternehmensregister kann persönlich bei einem Unternehmensregisteramt, auf dem Postweg oder online (Link öffnet neues Fensterhttps://eportugal.gov.pt/en/espaco-empresa/empresa-online) beantragt werden.

    Die Gebühren variieren abhängig davon, welche Angaben eingetragen werden sollen; sie werden regelmäßig angepasst. Die Gebühren für die Eintragung der verschiedenen Angaben sind einsehbar unter: Link öffnet neues Fensterhttps://dre.pt/web/guest/legislacao-consolidada/-/lc/122322384/201906152048/73705012/diploma/indice.

    Einsicht in das Unternehmensregister und Kosten

    Jede Person kann einen Auszug aus dem Register und den archivierten Dokumenten beantragen bzw. mündlich oder schriftlich Auskunft über deren Inhalt erhalten.

    Informationen über Eintragungen, deren Veröffentlichung zwingend erforderlich ist, stehen auf Link öffnet neues Fensterhttp://publicacoes.mj.pt/Pesquisa.aspx kostenfrei zur Verfügung.

    Die Eintragung kann nur durch einen Auszug belegt werden, der sechs Monate gültig ist. Auszüge können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden und sind für alle rechtlichen Zwecke sowie bei jeder Behörde oder privaten Einrichtung unter denselben Voraussetzungen wie die Papierfassung gültig.

    Für Auszüge aus dem Register und damit zusammenhängenden Dokumenten werden Gebühren erhoben, unabhängig davon, ob die Auszüge in Papierform oder in elektronischer Form beantragt werden.

    Für den Zugriff auf elektronische Auszüge kann ein Abonnement zum Preis von 25 EUR pro Jahr abgeschlossen werden. Auch der Abschluss von Abonnements mit einer Laufzeit von zwei, drei oder vier Jahren ist gegen eine entsprechende Gebühr möglich. Die Kosten können je nach Art des Auszugs variieren (neben der Eintragung gibt es zwei weitere mögliche Arten).

    Anfragen sind auf Link öffnet neues Fensterhttps://eportugal.gov.pt/en/espaco-empresa/empresa-online möglich.

    Auf Anfrage können die im Unternehmensregister enthaltenen Informationen in Form einer in englischer Sprache abgefassten elektronischen Bescheinigung zur Verfügung gestellt werden, die dieselbe Rechtswirkung hat wie die Informationen in portugiesischer Sprache.

    Rechtswirkungen des Unternehmensregisters

    Eintragungspflichtige Angaben werden gegenüber Dritten erst ab dem Datum ihrer Eintragung wirksam. Eintragungspflichtige Angaben, die veröffentlicht werden müssen (auf der Website Link öffnet neues Fensterhttp://publicacoes.mj.pt/Pesquisa.aspx), werden gegenüber Dritten erst ab dem Datum ihrer Veröffentlichung wirksam.

    Die endgültige Eintragung durch Abschrift stellt – gestützt auf die präzisen Angaben – eine Vermutung über die Existenz der Rechtsstellung dar. Beispielsweise lassen die erfassten Informationen einer Handelsgesellschaft (Rechtsform, Name, eingetragener Sitz, Zweck, Zeichnungsberechtigte, Namen der Mitglieder von Organen der Gesellschaft usw.) die Vermutung zu, dass die im Register erfasste Rechtsstellung den Tatsachen entspricht.

    Bei einer Eintragung durch Hinterlegung gilt diese Vermutung nicht. Diese Form der Eintragung dient der Information der Öffentlichkeit; eine Vermutung im Hinblick auf ihre Richtigkeit ist damit nicht verbunden.

    Letzte Aktualisierung: 28/03/2023

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Rumänien

    Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über das rumänische Handelsregister, das beim Justizministerium von der Nationalen Handelsregisterbehörde (Oficiul Național al Registrului Comerțului, im Folgenden „ONRC“) geführt wird.

    Geschichte der Einrichtung des nationalen Registers

    Wann wurde es eingerichtet?

    Das Handelsregister wurde 1990 mit dem Gesetz Nr. 26/1990 eingerichtet.

    Gemäß der Dringlichkeitsverordnung Nr. 129 vom 10. Oktober 2002 zur Änderung des Gesetzes Nr. 26/1990 über das Handelsregister und der Dringlichkeitsverordnung Nr. 76/2001 über die Vereinfachung bestimmter Verwaltungsförmlichkeiten für die Eintragung und Genehmigung von Vorgängen, die von Händlern durchgeführt werden, ist die Link öffnet neues FensterNationale Handelsregisterbehörde Rumäniens eine rechtsfähige öffentliche Stelle, die dem Justizministerium unterstellt ist. Sie ist für die Führung, Pflege und Verwaltung des zentralen computergestützten Handelsregisters zuständig.

    In Bukarest und in allen 41 Kreisen (Județe) Rumäniens bestehen Handelsregisterstellen, die der Nationalen Handelsregisterbehörde unterstellt sind. Sie sind für die Führung, Pflege und Verwaltung der lokalen Handelsregister zuständig.

    Wann wurde es digitalisiert?

    Im zweiten Halbjahr 2011 wurde ein eigenes Portal zur Bereitstellung neuer Online-Dienste für Wirtschafts- und andere interessierte Kreise in Betrieb genommen.

    Ziele der Link öffnet neues FensterNationalen Handelsregisterbehörde:

    • Information von Wirtschaft, öffentlichen Stellen, Medien und anderen interessierten Kreisen über im Handelsregister eingetragene Vorgänge,
    • Beschleunigung des Zugangs zu Informationen,
    • Verringerung des Andrangs bei den Handelsregisterstellen,
    • Verringerung des Zeitaufwands für die Einreichung von Dokumenten zur Eintragung im Handelsregister,
    • Vereinfachung der Verfahren für die Eintragung von Wirtschaftsbeteiligten, die Bereitstellung von Finanzinformationen und die Anforderung von Informationen und Dokumenten,
    • Bereitstellung von Echtzeitinformationen für Online-Antragsteller zu Angaben im Handelsregister.

    Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

    Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 265/2022 über das Handelsregister und die Änderung und Ergänzung anderer für die Eintragung in das Handelsregister relevanter Rechtsakte.

    Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 31/1990

    Link öffnet neues FensterDringlichkeitsverordnung Nr. 44/2008

    Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 129/2019

    Link öffnet neues FensterBestimmungen zur Organisation und Arbeitsweise der Nationalen Handelsregisterbehörde und der Handelsregisterstellen bei den Gerichten

    Link öffnet neues FensterBeschluss zur Genehmigung der Gebühren und Entgelte für bestimmte Tätigkeiten der Nationalen Handelsregisterbehörde und der Handelsregisterstellen bei den Gerichten

    Welche Informationen lassen sich im Unternehmensregister finden?

    Wer hat Recht auf Zugang zum Register?

    Der Zugang zu den auf der ONRC-Website veröffentlichten Informationen ist für alle interessierten Personen unentgeltlich und rund um die Uhr gewährleistet. Die Website Link öffnet neues Fensterhttps://www.onrc.ro/index.php/ro/ bietet Zugang zu Folgendem:

    • Informationen zu Formularen und Dokumenten, die für die Eintragung in das Handelsregister und in das zentrale Register wirtschaftlicher Eigentümer erforderlich sind,
    • Informationen zu den erforderlichen Formularen und Möglichkeiten zur Ausstellung von Bescheinigungen und darüber, wie Auskünfte, Kopien/beglaubigte Kopien und Abschriften zu erhalten sind,
    • allgemeinen Informationen für Kreise (Wirtschaftsbeteiligte, natürliche Personen, juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden usw.), die an bestimmten regulierten Tätigkeiten interessiert sind,
    • Informationen zu den für das Handelsregister/zentrale Register wirtschaftlicher Eigentümer geltenden Rechtsvorschriften,
    • Informationen von öffentlichem Interesse,
    • Mitteilungen/Pressemitteilungen, Informationen zu Veranstaltungen,
    • Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten,
    • Kontaktdaten der ONRC und Handelsregisterstellen bei den Gerichten (ORCT) (Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes, E-Mail, Telefon-/Faxnummer).

    Auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Handelsregisters ist Folgendes verfügbar:

    1. Dokumente,
    2. Informationen und nach Rubriken und Art gegliederte Dienste,
    3. Informationen zur Nationalen Handelsregisterbehörde und zu den Handelsregisterstellen bei den Gerichten,
    4. ein kostenloser Zugang zu verschiedenen öffentlichen Informationen,
    5. Formulare der Behörde,
    6. Angaben zu den Formalitäten für die Eintragung in das Handelsregister für jede Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten und Vorgängen,
    7. Angaben zu den Formalitäten zur Eintragung in das von der ONRC geführte zentrale Register wirtschaftlicher Eigentümer, die für zur Beantragung eines Handelsregistereintrags verpflichtete juristische Personen wichtig sind,
    8. statistische Daten zu den eingetragenen Vorgängen:
      • Geschichte der Behörde,
      • Netz der ORC (Handelsregisterstellen),
      • Formulare (für Wirtschaftsbeteiligte usw.) und Formalitäten,
      • Gebühren für die Dienste der ONRC,
      • Dienste,
      • Rechtsvorschriften,
      • statistische Daten,
      • Medien.

    Der Zugang zu den Informationen auf dem Link öffnet neues FensterE-Service-Portal der ONRC ist unentgeltlich, rund um die Uhr verfügbar und wird nach einer unentgeltlichen Registrierung als Benutzer (durch Wahl eines Benutzernamens und eines Passworts) gewährt.

    Die Informationen auf dem Portal der ONRC werden durch unentgeltliche oder kostenpflichtige Dienste gemäß dem geltenden Recht organisiert.

    Das Handelsregister enthält alle Dokumente, Handlungen, Einträge und Angaben zur Identität der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie alle weiteren ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Handlungen oder Dokumente.

    Die Online-Dienste der ONRC sind auf deren Link öffnet neues FensterE-Service-Portal verfügbar, das im Rahmen des sektoralen operationellen Programms „Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft“ und der Initiative „Investitionen in Ihre Zukunft!“ des Projekts „Online-Dienste (elektronische Behördendienste) der ONRC für Unternehmen über ein spezielles Portal“ eingerichtet wurde.

    Über das E-Service-Portal werden u. a. die folgenden Online-Dienste der Nationalen Handelsregisterbehörde bereitgestellt:

    • InfoCert,
    • Recom online,
    • Prüfung der Verfügbarkeit von Firmen und Online-Reservierung von Firmen,
    • Vorabprüfungen (Verfügbarkeit und/oder Reservierungen von Namen für juristische/natürliche Personen, Einpersonengesellschaften/Familienunternehmen),
    • Eingabe von Eintragungen in das Handelsregister und Genehmigung juristischer Personen,
    • Aktualisierung der Kontaktdaten von im Handelsregister eingetragenen Unternehmen,
    • Zugriff auf aktuelle Informationen zur bisherigen Tätigkeit eines Unternehmens, statistische Daten,
    • Ausstellung von Dokumenten (Bescheinigungen),
    • Bearbeitungsstatus,
    • Benachrichtigung über die beim Handelsregister eingereichten Anträge,
    • Anweisungen zur Zurückstellung von beim Handelsregister eingereichten Anträgen,
    • Veröffentlichung von Informationen über die verschiedenen Situationen von juristischen Personen im E-Bulletin des Handelsregisters (Buletinul Electronic al Registrului Comerțului, im Folgenden „BERC“),
    • statistische Daten (Vorgänge im zentralen Handelsregister, Unternehmen mit ausländischem Kapital),
    • Offline-Formular des Handelsregisters,
    • Eintragung der Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person,
    • Bereitstellung von Informationen aus dem zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer.

    Der kostenpflichtige Dienst „Recom online“ ist nach Abschluss eines Vertrags mit dem wirtschaftlichen Eigentümer rund um die Uhr zugänglich und liefert gegen eine Gebühr die folgenden Informationen über Wirtschaftsbeteiligte:

    • Name und Unternehmensform,
    • Informationen zur Identifizierung (Nummer im Handelsregister, europäische einheitliche Kennung, einmaliger Registrierungscode, Sitz/Geschäftsanschrift, Kontaktdaten des Unternehmens (Telefon, Fax)),
    • Sitz/Geschäftsanschrift (Nachweis des Sitzes, erster Geltungstag des Nachweises für den Sitz, letzter Geltungstag des Nachweises für den Sitz, Dauer des Sitzes),
    • gezeichnetes und eingezahltes Kapital,
    • Haupttätigkeit des angemeldeten/zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,
    • Nebentätigkeiten des angemeldeten/zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,
    • Angaben zur Identifizierung der verbundenen natürlichen und juristischen Personen,
    • Angaben zur Identifizierung der Unternehmensleitung,
    • Angaben zu den Logos,
    • Angaben zu Tochtergesellschaften/Zweigniederlassungen/Untergliederungen (Sitz, Telefon),
    • Angaben zu Zweigstellen/Arbeitsstätten (Sitz, Telefon),
    • Angaben zu Sitzen und/oder Tätigkeiten, die nach Artikel 15 des Gesetzes Nr. 359/2004 bzw. Artikel 121 des Gesetzes Nr. 265/2022 genehmigt wurden,
    • Daten zu den Eigentumsrechten,
    • Angaben zu Gläubigervergleichen,
    • Angaben zu Tatsachen, die unter Artikel 21 Buchstaben e bis h des Gesetzes Nr. 26/1990 bzw. Artikel 103 des Gesetzes Nr. 265/2022 fallen,
    • Angaben zu den übrigen Einträgen,
    • Angaben zur Bilanz (Umsatz, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten, Bruttoertrag), wenn diese Informationen vom Finanzministerium bereitgestellt wurden.

    Zu den unentgeltlich verfügbaren Diensten gehören:

    • die kostenlose Komponente des Dienstes „Recom online“,
    • eForms,
    • der Online-Antrag zur Eintragung von Wirtschaftsbeteiligten in das Handelsregister,
    • die Online-Eintragung der Erklärung über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen,
    • der Online-Zugang zu Informationen im zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer (für Behörden/Einrichtungen mit Aufsichts-/Kontrollbefugnissen und Meldebehörden bei der Legitimationsprüfung),
    • die Prüfung der Verfügbarkeit von Firmen und Online-Reservierung von Firmen,
    • Informationen über den Status von Anträgen auf Eintragung in das Handelsregister,
    • Einsicht in die Rubrik zu Anweisungen zur Zurückstellung der Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung in das Handelsregister,
    • Zugang zu bestimmten öffentlichen Informationen (Jahresabschluss, freiwillige Auflösung usw.) über das BERC.

    Die wichtigsten Dienste des BERC sind:

    • Abfrage veröffentlichter Artikel der Wirtschaftsbeteiligten,
    • Abfrage der Bulletins, in denen die Artikel der Wirtschaftsbeteiligten veröffentlicht wurden,
    • Ausstellung eines Dokuments zur Bescheinigung der Veröffentlichung eines Artikels (Veröffentlichungsnachweis),
    • Eingang der Benachrichtigung über veröffentlichte Artikel,
    • Bereitstellung von interessenbezogenen Berichten.

    WICHTIGE INFORMATIONEN: Alle Bereiche der Link öffnet neues FensterWebsite und das Link öffnet neues FensterPortal sind rund um die Uhr unentgeltlich verfügbar.

    Zugang zu den im Handelsregister eingetragenen Informationen

    Die Bereitstellung der im Handelsregister eingetragenen Informationen und die Ausgabe von Kopien der betreffenden Dokumente erfolgt nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 265/2022 über das Handelsregister und die Änderung und Ergänzung anderer für die Eintragung in das Handelsregister relevanter Rechtsakte:

    1. Das Handelsregister ist öffentlich zugänglich. Die Handelsregisterbehörde erteilt auf Antrag und Kosten des Interessenten in rumänischer Sprache und unter Beachtung der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Auskünfte und erstellt Bescheinigungen über die Eintragungen im Handelsregister sowie Bescheinigungen über die Eintragung oder Nichteintragung eines bestimmten Dokuments oder einer bestimmten Handlung sowie Kopien und/oder beglaubigte Kopien aller eingetragenen oder vorgelegten Dokumente oder eines Teils davon in der Form, in der sie zur Untermauerung der Anträge auf Eintragung eingereicht wurden.

    2. Der Antrag auf Erteilung von Auskünften und Dokumenten ist entweder am Empfang abzugeben oder per Post, Kurierdienst oder auf elektronischem Wege zusammen mit einer Kopie des Ausweises zu versenden, es sei denn, der Antrag ist mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet.

    3. Die Handelsregisterbehörde stellt die in Nummer 1 genannten Dokumente entweder elektronisch, d. h. in elektronischer Form, gegebenenfalls unter Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur oder des qualifizierten elektronischen Siegels, oder in Papierform am Sitz der ONRC oder der Handelsregisterstellen bzw. per Post oder Kurierdienst aus.

    4. Kopien werden ordnungsgemäß beglaubigt. Elektronische Kopien werden durch Hinzufügen der elektronischen Signatur beglaubigt. Auf Antrag können auch nicht amtlich beglaubigte Kopien ausgestellt werden.

    5. Elektronische Kopien der in Nummer 1 genannten Dokumente und Informationen werden auch über das System zur Vernetzung von Handelsregistern öffentlich zugänglich gemacht.

    6. Die Verwaltung der empfangenen Dokumente, d. h. der elektronisch übermittelten Dokumente, erfolgt auch über eine Verbindung mit der elektronischen einzigen Anlaufstelle (Point of Single Contact, im Folgenden „PSC“) nach der Dringlichkeitsverordnung Nr. 49/2009 über die Niederlassungsfreiheit für Diensteanbieter und die Dienstleistungsfreiheit in Rumänien, die nach Änderung und Ergänzung durch das Gesetz Nr. 68/2010 in seiner geänderten Fassung genehmigt wurde.

    7. Für die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Dokumenten wird eine Gebühr nach einem vom Justizminister durch Verordnung festgelegten Tarifsystem erhoben, die die für die Erteilung der betreffenden Auskünfte oder Dokumente erforderlichen Verwaltungskosten nicht übersteigen darf, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Führung des Handelsregisters.

    8. Die in Nummer 1 genannten Informationen und Dokumente werden den Behörden und Einrichtungen sowie den in Rumänien akkreditierten diplomatischen Vertretungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

    9. Die in Nummer 1 genannten Informationen werden anderen als den in Nummer 8 genannten juristischen Personen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.

    10. Die ONRC und die Handelsregisterstellen erteilen Journalisten und Vertretern der Massenmedien unentgeltlich Auskunft über bestimmte im Handelsregister eingetragene Informationen, die ausschließlich zu Zwecken der Information der Öffentlichkeit verwendet werden können.

    Welche Informationen enthält das Register?

    Welche Datentypen werden gespeichert (im öffentlichen Register eingetragene Organisationen, Informationen über Insolvenzen, Finanzberichte usw.)?

    Nach dem Gesetz Nr. 265/2022 enthält das Handelsregister Angaben zu den folgenden eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten:

    • Gesellschaften,
    • nationale Gesellschaften,
    • nationale Unternehmen,
    • Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    • Genossenschaften,
    • genossenschaftliche Organisationen,
    • wirtschaftliche Interessenvereinigungen,
    • europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen,
    • europäische Gesellschaften,
    • europäische Genossenschaften,
    • Einzelunternehmer,
    • Einpersonengesellschaften,
    • Familienunternehmen und
    • sonstige natürliche oder juristische Personen nach Maßgabe des Gesetzes.

    Die in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 genannten Wirtschaftsbeteiligten beantragen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder nach deren Beendigung die Eintragung von Vermerken über eintragungspflichtige Dokumente und Handlungen in das Register.

    Die Dokumente und Handlungen, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, sind in den Artikeln 88 bis 100 des Gesetzes Nr. 265/2022 aufgeführt.

    Juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, oder gegebenenfalls interessierte Personen müssen den ORCT die folgenden Dokumente als Eintragungen in das Handelsregister vorlegen:

    1. den Emissionsprospekt im Hinblick auf die Gründung der Aktiengesellschaft durch öffentliche Zeichnung und die Genehmigung seiner Veröffentlichung durch den Registerführer sowie jede Änderung des Prospekts,
    2. den Emissionsprospekt im Hinblick auf die Erhöhung des Aktienkapitals von Aktiengesellschaften durch öffentliche Zeichnung und die Genehmigung seiner Veröffentlichung durch den Registerführer sowie jede Änderung des Prospekts,
    3. die Entscheidung des geschäftsführenden Organs, wenn die Eintragung dieser Informationen in das Handelsregister und die Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben sind,
    4. den Nachweis über die Verlängerung der Frist für den rechtmäßigen Besitz der Räumlichkeiten des eingetragenen Sitzes und/oder der Zweigstelle,
    5. endgültige Liquidations- und Vermögensverteilungserklärungen und gegebenenfalls den Bericht über die von den Verwaltern und den Mitgliedern des Verwaltungsrats geleistete Arbeit, wenn eine oder mehrere dieser Personen als Liquidator bestellt sind,
    6. die Dokumente im Zusammenhang mit den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen,
    7. die Register und Dokumente der abgemeldeten juristischen Person, wenn es keine Gesellschafter/Aktionäre/Mitglieder mehr gibt oder wenn diese sich weigern, sie zu verwahren,
    8. den Beschluss der Generalversammlung der Gesellschafter/Aktionäre über den Erwerb von Vermögenswerten eines Gründers oder Aktionärs durch das Unternehmen, sofern dies nach dem Gesellschaftsrecht vorgeschrieben ist,
    9. die Beschwerde gegen den Beschluss des Registerführers,
    10. den Einspruch gegen die Generalversammlung der Gesellschafter/Aktionäre sowie den Einspruch gegen andere ausdrücklich im Gesetz geregelte Handlungen,
    11. den Entwurf eines Fusions- oder Spaltungsplans,
    12. die Musterunterschrift bei wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und Genossenschaften,
    13. den Antrag auf Abmeldung durch die Person, die sich durch Eintragungen in das Handelsregister geschädigt fühlt,
    14. alle anderen Dokumente, für die das Gesetz die Eintragung in das Handelsregister vorschreibt.

    Die Personen, die an der Eintragung von Dokumenten in das Handelsregister interessiert sind, deren Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen zu diesem Zweck den Musterantrag ausfüllen und ihm die betreffenden Dokumente sowie gegebenenfalls den Nachweis über die Zahlung der entsprechenden Gebühr beifügen.

    In das Handelsregister sind einzutragen:

    1. der Bericht des Insolvenzverwalters oder gegebenenfalls des Liquidators, in dem die Ursachen und Umstände aufgeführt sind, die zur Insolvenz des Schuldners geführt haben,
    2. die Mitteilung über die Eröffnung des allgemeinen/vereinfachten Insolvenzverfahrens,
    3. die Kopie des vorgeschlagenen Reorganisationsplans,
    4. die Mitteilung über die Eröffnung des Konkursverfahrens im Rahmen des allgemeinen/vereinfachten Insolvenzverfahrens,
    5. das rechtskräftige Gerichtsurteil, mit dem der gesetzliche Verwalter zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wurde,
    6. das Protokoll zur Festlegung der Restrukturierungsvereinbarung im Rahmen des Verfahrens der Restrukturierungsvereinbarung,
    7. der Restrukturierungsplan im Rahmen des Vergleichsverfahrens,
    8. Gerichtsentscheidungen über die Eröffnung und den Abschluss eines Vergleichsverfahrens gemäß dem Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 85/2014 in seiner geänderten Fassung,
    9. die im Rahmen des Insolvenzverfahrens ergangenen Gerichtsurteile, die den ORCT per Gesetz mitgeteilt werden,
    10. sonstige von Gerichten oder vom Insolvenzverwalter/Liquidator per Gesetz ausgestellte Dokumente.

    Für die im Handelsregister eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten, die einem Insolvenzvermeidungsverfahren oder einem Insolvenzverfahren unterliegen, werden auf der Grundlage der vorgenannten Dokumente folgende Eintragungen in das Handelsregister vorgenommen:

    1. die Eröffnung des (allgemeinen/vereinfachten) Insolvenzverfahrens,
    2. die Einleitung der Reorganisation unter der Aufsicht des Gerichts nach der Bestätigung des vorgeschlagenen Reorganisationsplans,
    3. der Konkurs (im Rahmen eines vereinfachten/allgemeinen Verfahrens),
    4. die Tatsache, dass dem Schuldner das Recht zur Führung des Unternehmens entzogen wurde,
    5. die Tatsache, dass der gesetzliche Verwalter zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt worden ist,
    6. die Benennung des Insolvenzverwalters oder des Liquidators, falls zutreffend,
    7. die Ernennung des Sonderverwalters,
    8. der Ersatz des Insolvenzverwalters/Liquidators, falls zutreffend,
    9. der Abschluss des Reorganisationsverfahrens unter Aufsicht des Gerichts,
    10. die Aufhebung des Konkurses,
    11. die Abmeldung des Schuldners,
    12. die Änderung der Gründungsdokumente des Schuldners als juristische Person auf Antrag des Insolvenzverwalters im Rahmen des rechtskräftigen Gerichtsurteils über den Reorganisationsplan,
    13. die Bestätigung der Restrukturierungsvereinbarung im Rahmen des Verfahrens der Restrukturierungsvereinbarung,
    14. die Erklärung über den Restrukturierungsplan im Rahmen des Vergleichsverfahrens,
    15. die Eröffnung und der Abschluss eines Vergleichsverfahrens,
    16. sonstige gesetzlich vorgeschriebene Angaben für im Handelsregister eingetragene Schuldner, die einem Insolvenzverfahren unterliegen.

    Das zentrale Register wirtschaftlicher Eigentümer

    Gemäß dem Gesetz Nr. 129/2019 zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte in der geänderten und ergänzten Fassung ist die ONRC verpflichtet, das zentrale Register wirtschaftlicher Eigentümer zu führen, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen aufgeführt sind, die zur Eintragung in das Handelsregister einen Antrag stellen müssen.

    Der Zugang zum zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer wird im Einklang mit den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten folgenden Stellen/Personen gewährt:

    1. Behörden mit Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, Justizbehörden gemäß dem Gesetz Nr. 135/2010 über die Strafprozessordnung in ihrer geänderten und ergänzten Fassung sowie der ONRC und zwar zeitnah, uneingeschränkt und ohne Benachrichtigung der betroffenen Person,
    2. Meldebehörden bei Legitimationsprüfungen,
    3. jeder natürlichen oder juristischen Person (gegen eine Gebühr).

    Welche Dokumente werden archiviert/gespeichert (Akten, Urkundenregister, Satzungen, Protokolle von Generalversammlungen usw.)?

    Die Eintragung von juristischen Personen, Einzelunternehmern, Einpersonengesellschaften und Familienunternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und deren Sitz/Geschäftsanschrift sich im Zuständigkeitsbereich des Gerichts befindet, beinhaltet, dass das Handelsregister die Dokumente zur Eintragung der einzutragenden Personen und die offiziellen Aufzeichnungen über die Gründung oder damit zusammenhängende Änderungsurkunden sowie andere ausdrücklich gesetzlich vorgeschriebene Dokumente aufbewahrt.

    Die Archivierung der Dokumente, die die Eintragungen im Handelsregister belegen, besteht in der Aufbewahrung aller dieser Dokumente in Papierform und/oder in elektronischer Form sowie der Dokumente, die die Einträge der eingetragenen Personen belegen, der Jahresabschlüsse, des Berichts bzw. gegebenenfalls des konsolidierten Berichts des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats, des Berichts des Abschlussprüfers oder des Finanzprüfers, gegebenenfalls des konsolidierten Jahresabschlusses und der Register der juristischen Personen, die dem Handelsregister vorgelegt werden.

    Die Akte eines jeden im Handelsregister eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten umfasst alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Eintragung oder mit einer Tätigkeit, die per Gesetz im Handelsregister einzutragen ist, vorgelegt werden, sowie die Dokumente, die die Eintragung bescheinigen. Die Dokumente, die im Handelsregister im Hinblick auf die Durchführung bestimmter gesetzlich vorgeschriebener Voreintragungsverfahren aufgeführt sind, werden in einer separaten Akte aufbewahrt. Nach der Eintragung werden sie in die Akte des jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten aufgenommen.

    Die Dokumente von natürlichen und juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, werden gemäß den Bestimmungen des nationalen Archivierungsgesetzes Nr. 16/1996 in seiner neu veröffentlichten Fassung archiviert.

    Wie kann ich eine Suche durchführen (und welche Suchkriterien sind verfügbar)?

    Auf der Website des Registers

    Die interessierte Person kann auf der ONRC-Website nach Informationen suchen, indem sie ein Stichwort in das Suchfeld eingibt.

    Welche Suchkriterien sind verfügbar?

    Die im Rahmen des Dienstes Link öffnet neues Fenster„Recom online“ unentgeltlich zugänglichen Informationen können nach folgenden Kriterien durchsucht werden:

    • Name des Wirtschaftsbeteiligten,
    • Nummer im Handelsregister,
    • Steuerregisternummer,
    • Kreis, in dem der Sitz/die Geschäftsanschrift liegt.

    Im Rahmen des Dienstes „Recom online“ sind u. a. die folgenden allgemeinen Informationen für interessierte Personen unentgeltlich zugänglich:

    1. Gesellschafts- und Rechtsform,
    2. Sitz/Geschäftsanschrift und bei Zweigniederlassungen der Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen sind,
    3. Referenznummer im Handelsregister, europäische einheitliche Kennung (EUID) und Steuerregisternummer,
    4. Status,
    5. Website, sofern vorhanden,
    6. die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person und die Angabe, ob sie befugt sind, gemeinsam oder getrennt zu handeln, sowie der Vertreter des Familienunternehmens,
    7. in einem anderen Mitgliedstaat eröffnete Zweigniederlassungen, einschließlich Unternehmen, Registrierungsnummer, EUID und Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist.

    Wie kann ich Dokumente erhalten?

    Unentgeltlich?

    Informationen und Dokumente über die im Handelsregister eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten werden Behörden und Einrichtungen, mit Ausnahme derjenigen, die vollständig aus eigenen Einnahmen finanziert werden, sowie den Gerichten und den ihnen angeschlossenen Staatsanwaltschaften, den akkreditierten diplomatischen Vertretungen und anderen juristischen Personen im Sinne des Gesetzes unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

    Die ONRC und die ORCT erteilen Journalisten und Vertretern der Massenmedien unentgeltlich Auskunft über bestimmte im Handelsregister eingetragene Informationen. Die an Journalisten und Vertreter der Massenmedien weitergegebenen Informationen dürfen nur zur Information der Öffentlichkeit verwendet werden.

    Gegen eine Gebühr?

    Die Handelsregisterbehörde erstellt auf Kosten des Antragstellers Auskünfte, Bescheinigungen über die Eintragungen im Handelsregister und Bescheinigungen über die Eintragung oder Nichteintragung eines bestimmten Dokuments oder einer bestimmten Handlung sowie Kopien und beglaubigte Kopien der Eintragungen im Register und der vorgelegten Dokumente. Die entsprechenden Dokumente können auch per Post beantragt und zugestellt werden.

    Wie erhalte ich Auskünfte, Bescheinigungen über die Eintragungen im Handelsregister, Bescheinigungen über die Eintragung oder Nichteintragung eines bestimmten Dokuments oder einer bestimmten Handlung sowie Kopien und/oder beglaubigte Kopien aller eingetragenen oder vorgelegten Dokumente?

    Möglichkeiten, Zugang zu den Auskünften zu erhalten:

    • online über den Link öffnet neues FensterDienst „InfoCert“ (eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich, die Zahlung erfolgt nur per Karte),
    • online über das Link öffnet neues FensterONRC-Portal (eine elektronische Signatur ist erforderlich, die Zahlung erfolgt per Karte oder Überweisung),
    • per E-Mail: Link öffnet neues Fensteronrc@onrc.ro (Zahlung per Postanweisung oder am Schalter),
    • per Fax: +40 213160829 (Zahlung per Postanweisung oder am Schalter),
    • per Post (Zahlung per Postanweisung, es wird eine zusätzliche Gebühr von 7,68 RON erhoben),
    • am Empfang bei der ONRC und den Link öffnet neues FensterORCT.

    Der Dienst „InfoCert“ ermöglicht die Ausstellung von Online-Zertifikaten und/oder die Bereitstellung von Informationen aus dem Handelsregister. Der Dienst kann über Link öffnet neues Fensterdas ONRC-Portal im Abschnitt Informationen (Informații) – Bescheinigungen (Certificate constatatoare) oder Handelsregisterinformationen und Kopien von Bescheinigungen (Informații RC și copii certificate) aufgerufen werden. Die Zahlung erfolgt online per Kreditkarte (Visa oder Mastercard). Der elektronische Dienst „InfoCert“ erzeugt automatisch Dokumente mit elektronischer Signatur, ohne dass der Verantwortliche eingreifen muss, und zwar rund um die Uhr und an allen Wochentagen. Die Zahlung erfolgt elektronisch per Karte, woraufhin der Antragsteller eine elektronische Rechnung erhält, ohne dass eine elektronische Signatur erforderlich ist.

    Bescheinigungen und/oder Informationen aus dem Handelsregister können online über den Dienst „Recom online“ abgerufen werden. „Recom online“ ist die kostenpflichtige Komponente, die nach Abschluss eines Vertrags mit dem Begünstigten rund um die Uhr zugänglich ist.

    Möglichkeiten zum Erhalt einer beglaubigten Kopie oder mehrerer beglaubigter Kopien eines Dokuments aus dem Archiv:

    • am Empfang bei den Link öffnet neues FensterORCT,
    • per Post,
    • online (elektronische Signatur erforderlich).

    Möglichkeiten zum Erhalt von Duplikaten von Bescheinigungen über die Abgabe von ehrenwörtlichen Erklärungen zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis:

    • am Empfang bei den Link öffnet neues FensterORCT,
    • per Post.

    Eintragungsverfahren

    Wie kann ich das Eintragungsverfahren einleiten (wie kann ich Anträge beim Register einreichen, wie kann ich Dokumente beglaubigen lassen, welche Art von Dokumenten muss ich beifügen)?

    Persönlich

    Der Antrag auf Eintragung oder gegebenenfalls eine andere Art von Antrag ist zusammen mit den für die Eintragung erforderlichen Dokumenten am Empfang oder per Post/Kurier bei dem für den Sitz/die Geschäftsanschrift der betroffenen Personen örtlich zuständigen Handelsregisterstelle/bei einer der Handelsregisterstellen durch die in den Artikeln 79 bis 81 des Gesetzes Nr. 265/2022 genannten Personen persönlich oder durch einen Bevollmächtigten einzureichen.

    Der Antrag auf Eintragung einer juristischen Person in das Handelsregister wird vom gesetzlichen Vertreter dieser Person oder von einem Bevollmächtigten im Rahmen einer beglaubigten Sonder-/Generalvollmacht bzw. von einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Vollmacht oder von einem Gesellschafter, Aktionär oder Vorstandsmitglied unterzeichnet.

    Der Antrag auf Eintragung der Zweigniederlassung einer juristischen Person mit Sitz in Rumänien oder im Ausland wird vom Vertreter der betroffenen juristischen Person, der die Geschäfte der Zweigniederlassung direkt führt, persönlich oder von einem Bevollmächtigten im Rahmen einer beglaubigten Sonder-/Generalvollmacht bzw. von einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet.

    Der Antrag auf Eintragung eines Einzelunternehmers bzw. einer Einpersonengesellschaft wird von der natürlichen Person, die die Eintragung als Einzelunternehmer beantragt, bzw. vom Inhaber der Einpersonengesellschaft persönlich oder von einem Bevollmächtigten im Rahmen einer beglaubigten Sonder-/Generalvollmacht bzw. von einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet.

    Der Antrag auf Eintragung eines Familienunternehmens wird von dem im Gründungsdokument benannten Vertreter oder von einem Bevollmächtigten im Rahmen einer beglaubigten Sonder-/Generalvollmacht bzw. von einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Vollmacht unterzeichnet.

    Die mit den Anträgen auf Eintragung eingereichten Dokumente sind in rumänischer Sprache zu verfassen.

    Die Antragsteller oder die im Handelsregister eingetragenen Personen können zur Untermauerung ihrer Anträge auf Eintragung Dokumente vorlegen, die in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen sie ansässig sind, verfasst sind. Diesen Dokumenten sind Übersetzungen ins Rumänische durch einen ermächtigten Übersetzer beizufügen.

    In eine der Amtssprachen der Mitgliedstaaten der EU übersetzte Dokumente können auf Antrag veröffentlicht werden, wenn die eingereichte Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer angefertigt wurde.

    Die in eine Fremdsprache übersetzten Dokumente müssen entweder ein zweispaltiges Layout, bei dem der rumänische Text in der ersten Spalte und der fremdsprachige Text in der zweiten Spalte steht, oder eine sequenzielle Darstellung aufweisen, d. h. auf den rumänischen Text folgt der fremdsprachige Text.

    Im Falle von Widersprüchen zwischen den in rumänischer Sprache veröffentlichten Dokumenten und Informationen und der freiwillig veröffentlichten Übersetzung kann letztere nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden; Dritte können sich jedoch auf die freiwillig offengelegte Übersetzung berufen, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass sie Kenntnis von der Version hatten, die der Offenlegungspflicht unterlag.

    Die zur Untermauerung des Antrags auf Eintragung erforderlichen Dokumente, die als Verwaltungsakte eingestuft werden, sind der Handelsregisterstelle nach Maßgabe des Gesetzes vorzulegen.

    Online

    Der Antrag auf Eintragung und die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente können elektronisch, d. h. über das Link öffnet neues FensterE-Service-Portal oder per Link öffnet neues FensterE-Mail, zusammen mit einer eingebetteten, beigefügten oder verknüpften qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.

    Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

    Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister wird vom Registerführer auf der Grundlage von Dokumenten innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang des Antrags bearbeitet.

    Sind der Antrag auf Eintragung und die dazugehörigen Dokumente bzw. das Standardformular des Gründungsdokuments unvollständig oder entsprechen sie nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Gründung, den Aufbau, die Organisation und die Tätigkeit von eintragungspflichtigen Wirtschaftsbeteiligten oder ist der Registerführer der Ansicht, dass weitere Informationen oder Dokumente zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind, setzt er eine Frist von höchstens 15 Kalendertagen für die Berichtigung oder Vervollständigung der Dokumente fest.

    Die Frist und die Gründe für den Aufschub werden im E-Service-Portal der ONRC veröffentlicht und können auch an den in den Räumlichkeiten der Handelsregisterstellen eingerichteten Arbeitsplätzen eingesehen werden.

    Die Fristen für die Bearbeitung des Antrags auf Eintragung und für die Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente werden entsprechend angepasst.

    Wenn der Antragsteller den Antrag auf Eintragung vor Ablauf der vom Registerführer gesetzten Frist berichtigt/vervollständigt und eine Änderung der Frist für die Bearbeitung beantragt, wird der Antrag auf Eintragung an dem auf die Berichtigung/Vervollständigung folgenden Tag bearbeitet.

    Kommt der Antragsteller seinen in der Aufschiebungsanordnung genannten Verpflichtungen nicht nach, wird der Antrag auf Eintragung abgelehnt.

    Verzichtet der Antragsteller auf die Erledigung des Antrags durch die ORCT oder werden die Anträge auf Eintragung abgelehnt, ist die gegebenenfalls entrichtete Gebühr für die Veröffentlichung im Amtsblatt von Rumänien zurückzuzahlen.

    Auf Antrag der betroffenen Partei und ihres Vertreters findet eine öffentliche Anhörung statt, um über den Antrag auf Eintragung zu entscheiden.

    Rechtswirkungen der Eintragung

    Auswirkungen von Einträgen auf Dritte gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

    Im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts können sich Dritte aufgrund der folgenden nationalen Bestimmungen auf die im Handelsregister enthaltenen Informationen und Dokumente berufen:

    1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 ist das Handelsregister der Dienst von allgemeinem öffentlichem Interesse für die Eintragung und Offenlegung von Wirtschaftsbeteiligten, die Einzelunternehmer, Einpersonengesellschaften und Familienunternehmen sind, und von Wirtschaftsbeteiligten, die Gesellschaften, europäische Gesellschaften, Genossenschaften, europäische Genossenschaften, Kreditgenossenschaften, wirtschaftliche Interessenvereinigungen und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen mit Sitz in Rumänien sind, sowie für die Eintragung und Offenlegung ihrer Zweigniederlassungen und der Zweigniederlassungen der oben genannten juristischen Personen, deren Sitz sich im Ausland befindet.

    Ferner beantragen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 im Rahmen ihrer Tätigkeit oder nach deren Beendigung die Eintragung von Vermerken über eintragungspflichtige Dokumente und Handlungen in das Register.

    Die Bereitstellung der im Handelsregister eingetragenen Informationen und die Ausgabe von Kopien der betreffenden Dokumente erfolgt nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 265/2022 über das Handelsregister und die Änderung und Ergänzung anderer für die Eintragung in das Handelsregister relevanter Rechtsakte:

    1. Das Handelsregister ist öffentlich zugänglich. Die Handelsregisterbehörde erteilt auf Antrag und Kosten des Interessenten in rumänischer Sprache und unter Beachtung der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Auskünfte und erstellt Bescheinigungen über die Eintragungen im Handelsregister sowie Bescheinigungen über die Eintragung oder Nichteintragung eines bestimmten Dokuments oder einer bestimmten Handlung sowie Kopien und/oder beglaubigte Kopien aller eingetragenen oder vorgelegten Dokumente oder eines Teils davon in der Form, in der sie zur Untermauerung der Anträge auf Eintragung eingereicht wurden.

    2. Der Antrag auf Erteilung von Auskünften und Dokumenten ist entweder am Empfang abzugeben oder per Post, Kurierdienst oder auf elektronischem Wege zusammen mit einer Kopie des Ausweises zu versenden, es sei denn, der Antrag ist mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet.

    3. Die Handelsregisterbehörde stellt die in Nummer 1 genannten Dokumente entweder elektronisch, d. h. in elektronischer Form, gegebenenfalls unter Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur oder des qualifizierten elektronischen Siegels, oder in Papierform am Sitz der ONRC oder der Handelsregisterstellen bzw. per Post oder Kurierdienst aus.

    4. Kopien werden ordnungsgemäß beglaubigt. Elektronische Kopien werden durch Hinzufügen der elektronischen Signatur beglaubigt. Auf Antrag können auch nicht amtlich beglaubigte Kopien ausgestellt werden.

    5. Elektronische Kopien der in Nummer 1 genannten Dokumente und Informationen werden auch über das System zur Vernetzung von Handelsregistern öffentlich zugänglich gemacht.

    6. Die Verwaltung der empfangenen Dokumente, d. h. der elektronisch übermittelten Dokumente, erfolgt auch über eine Verbindung mit der elektronischen einzigen Anlaufstelle (Point of Single Contact, im Folgenden „PSC“) nach der Dringlichkeitsverordnung Nr. 49/2009 über die Niederlassungsfreiheit für Diensteanbieter und die Dienstleistungsfreiheit in Rumänien, die nach Änderung und Ergänzung durch das Gesetz Nr. 68/2010 in seiner geänderten Fassung genehmigt wurde.

    7. Für die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Dokumenten wird eine Gebühr nach einem vom Justizminister durch Verordnung festgelegten Tarifsystem erhoben, die die für die Erteilung der betreffenden Auskünfte oder Dokumente erforderlichen Verwaltungskosten nicht übersteigen darf, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Führung des Handelsregisters.

    8. Die in Nummer 1 genannten Informationen und Dokumente werden den Behörden und Einrichtungen sowie den in Rumänien akkreditierten diplomatischen Vertretungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

    9. Die in Nummer 1 genannten Informationen werden anderen als den in Nummer 8 genannten juristischen Personen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.

    10. Die ONRC und die Handelsregisterstellen erteilen Journalisten und Vertretern der Massenmedien unentgeltlich Auskunft über bestimmte im Handelsregister eingetragene Informationen, die ausschließlich zu Zwecken der Information der Öffentlichkeit verwendet werden können.

    Die Durchsetzbarkeit der Dokumente und Handlungen von Personen, die der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen, erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 46 des Gesetzes Nr. 265/2022 über das Handelsregister und die Änderung und Ergänzung anderer für die Eintragung in das Handelsregister relevanter Rechtsakte.

    1. Die Eintragung und die Angaben können gegenüber Dritten ab dem Datum der Eintragung in das Handelsregister oder der Veröffentlichung im Amtsblatt von Rumänien bzw. im BERC, wie gesetzlich vorgeschrieben, geltend gemacht werden.
    2. Personen, die verpflichtet sind, eine Eintragung zu beantragen, können nicht eingetragene Dokumente oder Handlungen Dritten gegenüber nicht geltend machen, es sei denn, sie können nachweisen, dass die Dritten Kenntnis von ihnen hatten. Dritte können sich jedoch immer auf nicht offengelegte Dokumente oder Handlungen berufen, es sei denn, die fehlende Offenlegung führt zu ihrer Unwirksamkeit.
    3. Die ONRC veröffentlicht auf ihrer Website und auf dem E-Service-Portal aktuelle Informationen über nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf die Veröffentlichung und Durchsetzbarkeit von Dokumenten, Handlungen und Einträgen von zur Eintragung in das Handelsregister verpflichteten Personen gegenüber Dritten und reicht sie zur Veröffentlichung auf dem Europäischen Justizportal ein.

    Darüber hinaus gelten in diesem Zusammenhang die folgenden besonderen Bestimmungen für Gesellschaften, d. h. die Artikel 50–51 des Gesetzes Nr. 31/1990 über Gesellschaften in der geänderten und ergänzten Fassung:

    Artikel 50

    1. Dokumente oder Handlungen, die nicht nach Maßgabe des Gesetzes bekannt gemacht wurden, können gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Gesellschaft kann nachweisen, dass die Dritten Kenntnis von ihnen hatten.

    2. Die von der Gesellschaft vor dem 16. Tag nach der gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegung durchgeführten Handlungen können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, wenn sie nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, Kenntnis von diesen Handlungen zu haben.

    Artikel 51

    1. Dritte können sich jedoch immer auf nicht offengelegte Dokumente oder Handlungen berufen, es sei denn, die fehlende Offenlegung führt zu ihrer Unwirksamkeit.

    Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 soll das Handelsregister die folgenden Registerkategorien umfassen:

    1. ein Register zur Eintragung von Gesellschaften, nationalen Gesellschaften, nationalen Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, europäischen Gesellschaften, europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und anderen ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen juristischen Personen mit Sitz in Rumänien, ihren Zweigniederlassungen und gegebenenfalls Zweigniederlassungen von juristischen Personen mit Sitz im Ausland,
    2. ein Register zur Eintragung von Genossenschaften und europäischen Genossenschaften mit Sitz in Rumänien, ihren Zweigniederlassungen und gegebenenfalls den Zweigniederlassungen von Genossenschaften oder europäischen Genossenschaften mit Sitz im Ausland,
    3. ein Register zur Eintragung von Einzelunternehmern, Einpersonengesellschaften und Familienunternehmen, die ihren Sitz und gegebenenfalls ihre Arbeitsstätten in Rumänien haben.

    2. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 erfolgt die Eintragung in das Handelsregister auf der Grundlage des Beschlusses des Registerführers zur Bearbeitung der Anträge auf Eintragung oder gegebenenfalls auf der Grundlage eines rechtskräftigen Gerichtsurteils bzw. eines vollstreckbaren Beschlusses, wie gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Eintragung von einem Gericht angeordnet, kann sie auch auf der Grundlage des Verfahrensschriftstücks erfolgen, das den Tenor der Gerichtsentscheidung enthält.

    3. Gemäß Artikel 107 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 265/2022 ist das Datum der Eintragung in das Handelsregister das Datum der tatsächlichen Eintragung in das Register.

    4. Gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 265/2022 werden Eintragungen in das Handelsregister innerhalb von 24 Stunden ab dem Datum des Beschlusses des Registerführers vorgenommen.

    5. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 wird das Handelsregister von der ONRC in elektronischer Form geführt, und die Eintragung in das Handelsregister und in andere von der ONRC geführte Register erfolgt auf elektronischem Wege.

    Widersprüche zwischen dem Registereintrag und seiner Veröffentlichung

    Die Eintragung und die Angaben können gegenüber Dritten ab dem Datum der Eintragung in das Handelsregister oder der Veröffentlichung im Amtsblatt von Rumänien bzw. im BERC, wie gesetzlich vorgeschrieben, geltend gemacht werden.

    Die von einer natürlichen oder juristischen Person vor dem 16. Tag nach ihrer Eintragung in das Handelsregister vorgenommenen Handlungen sind Dritten gegenüber nicht durchsetzbar, wenn sie nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, Kenntnis von diesen Handlungen zu haben.

    Personen, die zur Beantragung der Eintragung in das Register verpflichtet sind, können die Vollstreckbarkeit nicht eingetragener Dokumente oder Handlungen gegenüber Dritten nicht geltend machen, es sei denn, sie können nachweisen, dass letztere Kenntnis von diesen Dokumenten und Handlungen hatten. Dritte können sich jedoch immer auf nicht offengelegte Dokumente oder Handlungen berufen, es sei denn, die fehlende Offenlegung führt zu ihrer Unwirksamkeit.

    Die in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 aufgeführten Dokumente werden von der Handelsregisterstelle innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen nach der Eintragung in das Handelsregister auf elektronischem Wege an das Amtsblatt von Rumänien zur Veröffentlichung übermittelt.

    Im Falle von Widersprüchen zwischen den Eintragungen im Handelsregister und den Dokumenten, die der Akte des im Handelsregister eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten beigefügt sind, haben gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 265/2022 die Eintragungen im Register gegenüber Dritten Vorrang.

    Hinsichtlich der im Bulletin oder gegebenenfalls im Amtsblatt von Rumänien veröffentlichten Dokumente und Informationen gilt, dass bei Widersprüchen zwischen diesen und den im Register eingetragenen Dokumenten letztere gegenüber Dritten Vorrang haben.

    Tritt der oben genannte Widerspruch aus Gründen auf, die nicht dem betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zuzuschreiben sind, berichtigt die Handelsregisterstelle oder gegebenenfalls die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Monitorul Oficial“ die Eintragung im Register, d. h. sie veröffentlicht auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten auf eigene Kosten den berichtigten Text in Form eines Auszugs erneut.

    Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

    Gesetzlich vorgeschriebene Dokumente und Handlungen werden gegebenenfalls auf Antrag eintragungspflichtiger natürlicher und/oder juristischer Personen, anderer interessierter Kreise oder von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.

    Die in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 genannten Wirtschaftsbeteiligten beantragen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder nach deren Beendigung die Eintragung von Vermerken über eintragungspflichtige Dokumente und Handlungen in das Register innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die eintragungspflichtigen Dokumente erstellt oder die eintragungspflichtigen Handlungen vorgenommen wurden.

    Die Eintragung in das Register erfolgt auch auf Antrag interessierter Kreise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen innerhalb von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem eintragungspflichtigen Dokument oder der eintragungspflichtigen Handlung Kenntnis erlangt haben.

    Die Antragsteller und gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertreter/Bevollmächtigten haften nach dem Gesetz für die Rechtmäßigkeit, Echtheit und Richtigkeit der Angaben in den Anträgen auf Eintragung und in den zu ihrer Untermauerung eingereichten Dokumenten.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 erfolgt die Eintragung in das Handelsregister auf der Grundlage des Beschlusses des Registerführers zur Bearbeitung der Anträge auf Eintragung oder gegebenenfalls auf der Grundlage eines rechtskräftigen Gerichtsurteils bzw. eines vollstreckbaren Beschlusses, wie gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Eintragung von einem Gericht angeordnet, kann sie auch auf der Grundlage des Verfahrensschriftstücks erfolgen, das den Tenor der Gerichtsentscheidung enthält.

    Gemäß Artikel 107 des Gesetzes Nr. 265/2022 erlässt der Registerführer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung, den Aufbau, die Organisation und die Tätigkeit der eintragungspflichtigen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt sind, innerhalb eines Arbeitstages ab dem Datum der Eintragung dieses Antrags bei der Handelsregisterstelle oder gegebenenfalls ab dem Datum, an dem alle Formalitäten erfüllt wurden und alle Dokumente und Informationen gemäß des Beschlusses des Registerführers für die Gründung und Eintragung eingegangen sind, einen Beschluss über die Zulassung des Antrags auf Eintragung.

    Das Datum der Eintragung in das Handelsregister ist das tatsächliche Datum der Eintragung in dieses Register.

    Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt innerhalb von 24 Stunden ab dem Datum des Beschlusses des Registerführers.

    Juristische Personen erlangen mit dem Tag der tatsächlichen Eintragung in das Handelsregister Rechtspersönlichkeit.

    Der Beschluss des Registerführers ist vollstreckbar, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, und unterliegt lediglich einem Beschwerdeverfahren. Durch die Beschwerde wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt. Das Verfahren, in dem über die Eintragung von Aufzeichnungen in das Handelsregister entschieden wird, wird von den Mitarbeitern der ORCT durchgeführt.

    Datenschutzverfahren

    Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Person hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

    Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die in den Rechtsakten zur Regelung der Tätigkeit des Handelsregisters vorgesehen sind, erheben und verarbeiten die ONRC und die ORCT/lokalen Dienststellen Daten und Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die unter
    die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) fallen.

    Als für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher hat die ONRC angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.

    Die personenbezogenen Daten einer natürlichen Person werden für bestimmte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und anschließend nicht in einer Weise verarbeitet, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist (Grundsatz der Zweckbindung).

    Personenbezogene Daten, die von den Antragstellern durch das Ausfüllen/Einreichen von Anträgen und durch die Vorlage von Handlungen/Dokumenten zu deren Untermauerung zur Verfügung gestellt werden, werden im Hinblick auf die Erfüllung der wichtigsten spezifischen Pflichten/Aufgaben/Funktionen des Handelsregisters verarbeitet.

    Die im zentralen computergestützten Handelsregister/integrierten Informationssystem erfassten Informationen werden auf unbegrenzte Zeit gespeichert. Die Anträge auf Eintragung in das Handelsregister (Formulare), die zum Zweck der Eintragung des Wirtschaftsbeteiligten eingereicht werden, die Eintragung der Dokumente und Handlungen des Wirtschaftsbeteiligten in das Register sowie die zu ihrer Untermauerung eingereichten Dokumente werden in der Akte des Wirtschaftsbeteiligten (in Papierform und elektronisch) archiviert.

    Die Veröffentlichung von Dokumenten, die aufgrund der Eintragung von Aufzeichnungen in das Handelsregister ausgestellt bzw. von den Mitarbeitern des Helpdesks erstellt werden, erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und beschränkt sich auf Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland der betroffenen Personen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

    Die Informationen zu den personenbezogenen Daten, die in Bezug auf die natürlichen Personen, die eine bestimmte Funktion/Position bei einem im Handelsregister eingetragenen Wirtschaftsbeteiligten innehaben, veröffentlicht werden können, sind die folgenden: Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland, es sei denn, der Antragsteller ist eine Organisation, die nach dem Gesetz Zugang zu personenbezogenen Daten hat.

    Die Kopien bzw. beglaubigten Kopien der Dokumente, die der im Handelsregister eingetragenen Akte des Wirtschaftsbeteiligten beigefügt sind und die den Antragstellern ausgehändigt werden, dürfen nur Folgendes enthalten: Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland der in diesen Dokumenten aufgeführten Personen, es sei denn, der Antragsteller ist eine Organisation, die nach dem Gesetz Zugang zu personenbezogenen Daten hat.

    Der Informationsaustausch mit Behörden und Einrichtungen im Rahmen von Protokollen für die Zusammenarbeit, die zur Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung geschlossen wurden, muss mit den Rechtsvorschriften über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Datenverkehr vereinbar sein.

    Die Liste der Behörden und Einrichtungen, mit denen die ONRC Protokolle für die Zusammenarbeit abschließt, ist auf der Website der ONRC veröffentlicht.

    Die erteilten Auskünfte, die bisherigen Aufzeichnungen und die von der ONRC und den Handelsregisterstellen ausgestellten Bescheinigungen sowie die Kopien bzw. beglaubigten Kopien der zur Untermauerung der Anträge auf Eintragung eingereichten Dokumente enthalten alle im Handelsregister eingetragenen personenbezogenen Daten, wenn diese Daten auf Antrag der betroffenen Personen oder der zuständigen Einrichtungen oder Behörden gemäß einer gesetzlichen Verpflichtung, zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder in Ausübung von Pflichten übermittelt werden, wobei jedoch nur die folgenden Daten an andere natürliche oder juristische Personen, einschließlich anderer öffentlicher Einrichtungen, gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 265/2022 übermittelt werden: Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland.

    Die ONRC stellt sicher, dass die betroffenen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 wahrnehmen: das Recht auf Auskunft und Zugang zu sowie auf Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht, das Recht, keiner Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, einschließlich Profiling, beruht, sowie das Recht, eine Beschwerde bei der nationalen Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Autoritatea Națională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal) (B-dul G-ral Gheorghe Magheru nr. 28–30, sector 1, București) einzureichen.

    Die oben genannten Rechte können vorbehaltlich der Anforderungen und Ausnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 ausgeübt werden, indem ein schriftlicher, ordnungsgemäß datierter und unterzeichneter Antrag per Post an die folgende Adresse geschickt wird: Blvd. Unirii nr. 74, Bl. J3b, sector 3, București, Cod poştal: 030837 oder per E-Mail an: Link öffnet neues Fensterdatepersonale@onrc.ro.

    Gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung wurde innerhalb der Behörde ein Datenschutzbeauftragter ernannt, dessen Kontaktdaten auf der Website unter Link öffnet neues FensterPersonenbezogene Daten zu finden sind.

    Kontaktdaten

    Die Kontaktdaten finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterOffizielle Website des rumänischen Handelsregisters

    Link öffnet neues FensterE-Service-Portal der Nationalen Handelsregisterbehörde Rumäniens

    Letzte Aktualisierung: 04/10/2023

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Slowenisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Slowenien

    Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über das slowenische Unternehmensregister.

    Welche Informationen bietet das slowenische Unternehmensregister (Poslovni register Slovenije)?

    Das slowenische Unternehmensregister (PRS) wird von der Agentur der Republik Slowenien für die Verwaltung amtlicher Register und damit verbundene Dienstleistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve – AJPES) geführt.

    Das slowenische Unternehmensregister ist die zentrale öffentliche Datenbank, in der sämtliche Unternehmen mit Sitz in Slowenien aufgeführt sind, die Tätigkeiten mit Erwerbszweck oder nicht gewinnorientierten Tätigkeiten nachgehen. Es enthält zudem Angaben zu Tochterunternehmen und anderen Unternehmensteilen sowie Angaben zu den Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen, die in Slowenien tätig sind. Es ist in folgende Abschnitte gegliedert:

    • Unternehmen (Personen- und Kapitalgesellschaften)
    • Einzelunternehmer
    • juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • juristische Personen des Privatrechts
    • Vereine
    • natürliche Personen, die registrierte oder regulierte Tätigkeiten ausüben
    • Tochtergesellschaften und andere Unternehmensteile
    • Zentralen ausländischer Unternehmen
    • Sonstige

    Für jeden Eintrag im slowenischen Unternehmensregister sind eine Reihe von Daten abrufbar (Identifikationsnummer, Firmenname, Steuernummer, Angaben zu Vertretungsbefugten und Gründern etc.).

    • direkter Zugang zu Informationen über die Anwendung ePRS, und
    • Bereitstellung von Informationen für die Weiterverwendung.

    Was umfasst es?

    ePRS-Anwendung

    Die Link öffnet neues FensterePRS-Anwendung ermöglicht den Zugriff auf einzelne Einträge im slowenischen Unternehmensregister zu Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit in der Republik Slowenien ausüben.

    Ist die Einsichtnahme in das slowenische Unternehmensregister kostenlos?

    Ja, die Einsichtnahme ist kostenlos. Um Zugang zu erhalten, müssen Sie sich jedoch im Portal anmelden (neue Nutzer müssen sich erst registrieren).

    Suche im slowenischen Unternehmensregister

    Um das Register durchsuchen zu können, müssen Sie sich im Portal anmelden. Durch die Eingabe von Suchkriterien in ein oder mehrere Felder oder durch die Auswahl von Suchkriterien aus dem Dropdown-Menü kann auf die Daten zugegriffen werden. Als Suchkriterien können Datenelemente, Teile von Datenelementen (Wörter) und Wortanfänge verwendet werden. Mögliche Suchkriterien: Identifikationsnummer, Steuernummer, Firmenname, Straße und Hausnummer, Stadt, etc.

    Aktualisierung

    Die Daten werden täglich aktualisiert.

    Bereitstellung von Informationen zur Weiterverwendung:

    AJPES bietet die folgenden Dienstleistungen für Link öffnet neues Fensterdie Weiterverwendung von Daten aus dem Unternehmensregister:

    • tägliche, wöchentliche oder monatliche Übermittlung von Unternehmensdaten (Lang- oder Kurzformat)
    • monatliche Übermittlung von Daten zu im Gerichtsregister (Sodni register) aufgeführten Unternehmen (Lang- oder Kurzformat)
    • monatliche Übermittlung von Daten zu Einzelunternehmern (Lang- oder Kurzformat)
    • Übermittlung von Daten über einen Internetdienst (Lang-, Kurz- oder Mindestformat)
    • Übermittlung von Daten auf Bestellung (Lang- oder Kurzformat)
    • Verarbeitung erhobener Daten entsprechend den vom Nutzer festgelegten Kriterien (numerische Daten)

    Die AJPES bietet vierteljährlich einen kostenlosen Überblick im XML-Format über das gesamte slowenische Unternehmensregister mit einer festgelegten Auswahl an Daten für die Weiterverwendung.


    Preise

    Die Gebühren, die die AJPES für die Weiterverwendung öffentlicher Informationen aus dem slowenischen Unternehmensregister erhebt, richten sich nach den
    Link öffnet neues FensterGebührensätzen für die Weiterverwendung öffentlicher Informationen aus dem slowenischen Unternehmensregister (Tarifa nadomestil za ponovno uporabo informacij javnega značaja Poslovnega registra Slovenije) (Link zur Datenbank slowenischer Rechtsvorschriften).

    Wie zuverlässig sind die Urkunden im Register?

    Dritte können Informationen und alle Arten Urkunden, die in Artikel 2 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, auf der Grundlage der folgenden Gesetze zitieren:

    - Link öffnet neues FensterUnternehmensgesetz (Zakon o gospodarskih družbah) (Uradni list RS (Amtsblatt der Republik Slowenien (UL RS), Nr. 65/09 - offizielle konsolidierte Fassung , 33/11, 91/11, 32/12, 57/12, 44/13 - Entscheidung des Verfassungsgerichts und 82/13; nachfolgend ZGD-1). Dies ist das systemische Gesetz, das die Grundregeln der Rechtsstellung von Kapitalgesellschaften für die Gründung und Geschäftstätigkeit von Unternehmen, Einzelunternehmern und mit Einzelunternehmern verbundenen Personen, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen sowie alle Änderungen ihrer Rechtsstellung regelt.

    -Link öffnet neues FensterGerichtsregistergesetz (Zakon o sodnem registru) (UL RS, Nr. 54/07 - offizielle konsolidierte Fassung, 65/08, 49/09 und 82/13 - ZGD-1H, nachfolgend: ZSReg). Dieses Gesetz regelt das Gerichtsregister, und in ihm ist festgelegt, welche Informationen in das Gerichtsregister eingetragen werden, anhand welcher Verfahrensregeln das zuständige Gericht über Einträge im Gerichtsregister entscheidet und nach welchen Regeln die AJPES das Gerichtsregister führt. Dieses Gesetz regelt auch Verfahren, die Teil des Vse na enem mestu (One-Stop Shop) Systems einer einzigen Anlaufstelle sind.

    - Link öffnet neues FensterGesetz über das slowenische Unternehmensregister (Zakon o Poslovnem registru Slovenije) (UL RS, Nr. 49/06 und 33/07 - ZSReg-B, nachfolgend: ZPRS-1). Es regelt die Führung und Pflege des slowenischen Unternehmensregisters (PRS) und legt Folgendes fest: die Einträge ins Unternehmensregister, die Form der Identifizierung und die zwingende Nutzung der Identifikationsnummer, den Inhalt des Unternehmensregisters und die Datenerfassung zur Führung des Registers sowie das Verfahren für Eintragungen ins Unternehmensregister, die Angaben, die der Betreiber des Registers bei der Eintragung hinzufügt oder festlegt, die Nutzung der Daten des Unternehmensregisters und die Aufbewahrung der Urkunden.

    Ist die Einsichtnahme in das slowenische Unternehmensregister kostenlos?

    Ja, die Einsichtnahme ist kostenlos. Um Zugang zu erhalten, müssen Sie sich jedoch im Portal anmelden.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterUnternehmensregister (in slowenischer Sprache) Link öffnet neues FensterUnternehmensregister (in englischer Sprache)

    Letzte Aktualisierung: 23/03/2018

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    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Slowakei

    Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über das slowakische Handelsregister.

    Welche Informationen enthält das Handelsregister?

    Das Link öffnet neues FensterObchodný register [Handelsregister] ist ein öffentliches Verzeichnis, das gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu Unternehmern, Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen enthält, soweit dies nach besonderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

    Das Register untersteht, was die Programmierung und die technischen Aspekte angeht, dem Link öffnet neues FensterMinisterstvo spravodlivosti Slovenskej republiky [Justizministerium der Slowakischen Republik].

    Das Handelsregister wird von den registrové súdy [Registergerichten] (dem Bezirksgericht am Sitz des jeweiligen Regionalgerichts) geführt.

    Ist die Einsichtnahme in das Register kostenlos?

    Das Handelsregister und das Dokumentenregister stehen jedermann zur Verfügung. Die Einsichtnahme in das Handelsregister und Auszüge aus dem Handelsregister sind gebührenpflichtig.

    Wird jedoch ein elektronischer Auszug aus dem Handelsregister oder die elektronische Kopie eines hinterlegten Dokuments bzw. die elektronische Bestätigung, dass ein bestimmtes Dokument nicht im Dokumentenregister hinterlegt wurde, angefordert, so stellt das Registergericht das betreffende Dokument kostenlos in elektronischer Form aus.

    Ein Auszug aus dem Handelsregister, die Kopie eines hinterlegten Dokuments bzw. die Bestätigung, dass ein bestimmtes Dokument nicht im Dokumentenregister hinterlegt wurde, kann kostenlos auch über das System zur Verknüpfung von zentralen Handelsregistern, Handelsregistern und Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS) angefordert werden.

    Suche im Handelsregister

    Die Abfrage kann in slowakischer oder englischer Sprache erfolgen.

    Die Suche im Link öffnet neues FensterObchodný register ist anhand der folgenden Daten möglich:

    Inwieweit kann man auf die im Register enthaltenen Dokumente vertrauen?

    Im Gesetz Nr. 513/1991 (Handelsgesetzbuch, in der geänderten Fassung) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen man sich auf die in das Handelsregister eingegebenen Daten – und gegebenenfalls den Inhalt der dort hinterlegten Dokumente – berufen kann.

    Die in das Handelsregister eingegebenen Daten sind ab dem Tag ihrer Veröffentlichung Dritten gegenüber wirksam. Der Inhalt der Dokumente, die nach dem Gesetz veröffentlicht werden müssen, ist ab dem Tag, an dem die Hinterlegung der Dokumente im Dokumentenregister im Handelsblatt bekannt gemacht wird, Dritten gegenüber wirksam.

    Von diesem Zeitpunkt an können sich Dritte auf die veröffentlichten Daten oder den Inhalt der Dokumente berufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine registrierte Person nachweisen kann, dass ein Dritter bereits vorher Kenntnis von den Daten oder dem Dokumenteninhalt hatte.

    Eine registrierte Person kann sich jedoch in den ersten 15 Tagen nach der Veröffentlichung einem Dritten gegenüber nicht auf die veröffentlichten Daten oder den Inhalt von Dokumenten berufen, wenn der Dritte nachweisen kann, dass er vorher keine Kenntnis von den Daten oder dem Dokumenteninhalt haben konnte.

    Nach Ende dieses Zeitraums kann man auf die registrierten Daten und den Inhalt der im Dokumentenregister hinterlegten Dokumente vertrauen.

    Dritte können sich stets auf Daten oder den Inhalt von Dokumenten berufen, die noch nicht in das Handelsregister eingegeben bzw. im Dokumentenregister hinterlegt wurden, es sei denn, die Daten oder der Inhalt werden erst nach ihrer Eingabe in das Handelsregister verbindlich.

    Im Falle von Abweichungen zwischen registrierten und veröffentlichten Daten oder zwischen dem Inhalt hinterlegter und veröffentlichter Dokumente kann sich eine registrierte Person (Gesellschaft) Dritten gegenüber nur auf die veröffentlichte Fassung berufen. Wenn sie jedoch nachweist, dass ein Dritter Kenntnis vom Inhalt der registrierten Daten oder vom Inhalt der hinterlegten Dokumente hatte, kann sie sich auf diesen Inhalt berufen.

    Entstehungsgeschichte des Handelsregisters

    Das Handelsregister wurde 1992 im Anschluss an den Erlass des Gesetzes Nr. 513/1991 (Handelsgesetzbuch) eingerichtet und trat an die Stelle des früheren Unternehmensregisters.

    Das Handelsgesetzbuch (§ 27 bis 34) änderte den Anwendungsbereich des Handelsregisters bis 2004.

    Mit dem am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Sondergesetz Nr. 530/2003 über das Handelsregister und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze wurden neue rechtliche Anforderungen an das Handelsregister eingeführt. Aufgrund des Sondergesetzes wurde die Regelung der rechtlichen Aspekte des Handelsregisters teilweise aus dem Handelsgesetzbuch entfernt.

    Das Handelsregister wird heute elektronisch geführt. Die Dokumente im Dokumentenregister werden in elektronischer und in Papierform aufbewahrt. (Seit dem 1. Oktober 2020 werden die Dokumente im Dokumentenregister in elektronischer Form aufbewahrt, sofern im Gesetz Nr. 530/2003 über das Handelsregister nichts anderes bestimmt ist.)

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterHandelsregister

    Link öffnet neues FensterHandelsregister der Slowakischen Republik

    Letzte Aktualisierung: 25/04/2022

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Finnland

    Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über das finnische Handelsregister.

    Welche Informationen bietet das finnische Handelsregister?

    Link öffnet neues FensterDas Nationale Patent- und Registeramt betreibt und führt das Link öffnet neues FensterHandelsregister.

    Das finnische Handelsregister ist ein öffentliches Register, das Informationen über Wirtschaftsbeteiligte (Unternehmen) enthält. Grundsätzlich müssen alle Unternehmen in das Register eingetragen werden. Die Unternehmen müssen dem Register auch jede Änderung ihrer eingetragenen Angaben melden. Die meisten Unternehmen sind ferner verpflichtet, ihren Jahresabschluss bei dem Register einzureichen. Registriert werden jedes Jahr ungefähr

    • 40 000 neue Unternehmen
    • 145 000 Änderungen zu Angaben registrierter Unternehmen
    • 230 000 Jahresabschlüsse

    Das Handelsregister und die Steuerverwaltung haben ein gemeinsames Meldeverfahren und einen gemeinsamen Datenservice. Der Link öffnet neues FensterBusiness Information Service (BIS) ist ein kostenloser Datenservice, der vom Nationalen Patent- und Registeramt und der Steuerverwaltung gemeinsam angeboten, aber vom Nationalen Patent- und Registeramt betrieben wird. Er enthält Kontaktdaten und Angaben zur Identifizierung von Unternehmen, zum Beispiel:

    • Firma des Unternehmens sowie parallel oder hilfsweise verwendete Firmen
    • Unternehmenskennnummer, Rechtsform und Sitz
    • Anschrift und sonstige Kontaktdaten
    • Hauptgeschäftsbereich
    • Register der Steuerverwaltung und des Nationalen Patent- und Registeramts, in die das Unternehmen eingetragen wurde
    • Angaben zu Geschäftsaufgabe, Betriebsunterbrechung, Insolvenz, Liquidation oder Sanierungsverfahren

    Das Link öffnet neues FensterNetz der Europäischen Unternehmensregister (European Business Register Network – EBR) ist ein Informationsservice für die Mitgliedsländer des Link öffnet neues FensterEuropäischen Verbands der Unternehmensregister (European Business Registry Association – EBRA). Der Informationsservice bietet zuverlässige amtliche Informationen direkt aus den nationalen Handelsregistern der teilnehmenden Länder.

    Das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS) vernetzt die Handelsregister der EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins und Norwegens. Über das BRIS können Informationen zu Unternehmen abgefragt werden, die in den Handelsregistern dieser Länder registriert sind.

    Ist die Einsichtnahme in das finnische Handelsregister kostenlos?

    Die Grunddaten werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Andere Daten, z. B. die Vertretungsberechtigten des Unternehmens, der ins Register eingetragene Geschäftsbereich oder Angaben zum Kapital, sind gebührenpflichtig.

    Als Grunddaten werden die folgenden Daten angesehen:

    • Firma
    • Unternehmenskennnummer
    • Sitz
    • Rechtsform
    • Geschäftssprache (Finnisch oder Schwedisch)
    • Datum der Registrierung
    • Datum des jüngsten Eintrags
    • Status des Unternehmens
    • Unternehmenshypotheken
    • Kontaktdaten

    Suche im finnischen Handelsregister

    Die Einträge über Wirtschaftsbeteiligte beruhen auf Meldungen und Mitteilungen, die bei der Handelsregisterbehörde eingehen. Das Register enthält Informationen, die von den Wirtschaftsbeteiligten selbst sowie von Gerichten und anderen Behörden übermittelt werden.

    Nach 21 a § des Handelsregistergesetzes (129/1979) kann das Nationale Patent- und Registeramt seine Einträge aktualisieren und die von Kunden in ihren Meldungen und den dazugehörigen Anlagen gemachten persönlichen Angaben anhand der Informationen im finnischen Bevölkerungsdatensystem überprüfen.

    Nach 21 § des Gesetzes über Geschäftsverbote übermittelt das Strafregisterzentrum in Finnland dem Handelsregister Angaben zu geltenden Geschäftsverboten sowie deren Beginn und Ende. Die entsprechenden Angaben im Handelsregister werden dann aktualisiert.

    Den Inhalt des finnischen Handelsregisters bestimmt das Gesetz. In den finnischen Rechtsvorschriften über das Handelsregister, die Unternehmensformen und die Geschäftstätigkeiten im Allgemeinen ist festgelegt, welche Angaben für welche Unternehmensform einzutragen sind (siehe zum Beispiel das Link öffnet neues FensterHandelsregistergesetz, das Link öffnet neues FensterGesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und das Link öffnet neues FensterGesetz über Personengesellschaften).

    In der Regel werden für jede Unternehmensform mindestens die folgenden Angaben eingetragen:

    • Firma
    • Sitz oder Gemeinde, von der aus das Unternehmen geleitet wird
    • Geschäftsbereich
    • Vertretungsberechtigte(r)
    • Anschrift des Unternehmens

    Jeder Eintrag in das Handelsregister wird zeitgleich über den elektronischen Informationsservice veröffentlicht. Dies ist ein kostenloser öffentlicher Dienst, der neben den veröffentlichten Einträgen auch die Grunddaten der Unternehmen umfasst. Mithilfe dieses Service lässt sich zum Beispiel überprüfen, ob ein Unternehmen die Eintragung seines neuen Vorstands beantragt hat oder welche neuen Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum registriert wurden.

    Anhand der Unternehmenskennnummer können Informationen über jedes Unternehmen abgefragt werden. Die Unternehmenskennnummer kann bei Bedarf dem BIS entnommen werden. Ein Datum oder ein Zeitraum kann ebenfalls als Suchkriterium verwendet werden. Es ist auch möglich, die Suche auf die Art des Eintrags oder die Gemeinde oder Provinz einzugrenzen. Das Suchergebnis enthält die Grunddaten des Unternehmens wie Firma, Unternehmenskennnummer und Sitz. Zu den allgemein zugänglichen Informationen gehören zum Beispiel Art und Rubrik der Registereinträge.

    Je nach Art des Unternehmens werden weitere Angaben ins Register eingetragen. Die Registerauszüge gleichartiger Unternehmen können daher recht unterschiedlich aussehen. Einige Gesellschaften mit beschränkter Haftung nutzen zum Beispiel umfassend die Möglichkeiten, die ihnen das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung bietet; sie gewähren Optionsrechte und andere Sonderrechte oder fusionieren und lassen dann diese Angaben ins Register eintragen. Andere Unternehmen wiederum ziehen es vor, nur die zwingend vorgeschriebenen Mindestangaben zu melden. Auch Gesetzesänderungen schlagen sich in den Registerauszügen nieder. So können zum Beispiel die Registereinträge von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sehr unterschiedlich sein, je nachdem, ob eine Angabe aufgrund einer Entscheidung nach dem am 1. September 2006 in Kraft getretenen neuen Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder aufgrund einer Entscheidung nach einer älteren Fassung dieses Gesetzes eingetragen wurde.

    Wie vertrauenswürdig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

    Das Handelsregistergesetz enthält Bestimmungen über die ins Register einzutragenden Angaben und deren Veröffentlichung. Aufgrund dieses Gesetzes hat jedermann Zugang zu Daten, Auszügen und Bescheinigungen aus dem Handelsregister. Ein in gutem Glauben handelnder Dritter kann von der Vertrauenswürdigkeit der ins Register eingetragenen Informationen ausgehen.

    Nach 1 a § des Handelsregistergesetzes sind alle ins Register eingetragenen Angaben öffentlich; jedermann ist berechtigt, Daten, Auszüge und Bescheinigungen aus dem Handelsregister abzurufen. Daten dürfen auch elektronisch offengelegt werden. Die einzigen Ausnahmen bilden die persönlichen ID-Nummern natürlicher Personen und die Privatanschriften natürlicher Personen, die im Ausland leben; diese Daten werden nicht veröffentlicht. Die der Identifizierung dienenden letzten Ziffern der Personennummer und die Privatanschrift natürlicher Personen, die im Ausland leben, dürfen nur offengelegt werden, wenn die Offenlegung den Anforderungen an behördliche Verfahren nach 16 § (Absatz 3) des Gesetzes über die Transparenz staatlichen Handelns entspricht. Ist dies nicht der Fall, so wird statt der Privatanschrift nur das Wohnsitzland offengelegt.

    Nach 26 § des Handelsregistergesetzes kann sich ein in gutem Glauben handelnder Dritter auf die ins Register eingegebenen und darin veröffentlichten Angaben verlassen. Die Daten werden unmittelbar nach ihrer Eingabe ins Register elektronisch veröffentlicht. Veröffentlichte Daten können kostenlos vom Informationsservice des Handelsregisters bezogen werden.

    Entstehungsgeschichte des finnischen Handelsregisters

    Das Register enthält Informationen, die bis ins Jahr 1896 zurückreichen.

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterFinnisches Patent- und Registeramt

    Link öffnet neues FensterFinnisches Handelsregister

    Link öffnet neues FensterBusiness Information System

    Link öffnet neues FensterEuropäischer Verband der Unternehmensregister, EBRA

    Link öffnet neues FensterNetz der Europäischen Unternehmensregister (EBR)

    System zur Verknüpfung von Handelsregistern (BRIS)

    Link öffnet neues FensterFinnisches Handelsregistergesetz

    Link öffnet neues FensterGesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

    Link öffnet neues FensterGesetz über Personengesellschaften

    Letzte Aktualisierung: 05/11/2020

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Schweden

    Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über das schwedische Unternehmensregister.

    Hintergrundinformationen zum nationalen Register

    Wann wurde es eingerichtet?

    Im Jahr 1897 wurden erstmals Unternehmen eingetragen.

    Zusätzlich wurde 1955 das Niederlassungsregister geschaffen (das schwedische Unternehmensregisteramt übernahm die Eintragung von Niederlassungen im Jahr 1975).

    2002 übernahm das schwedische Unternehmensregisteramt die Eintragung von Banken und Versicherungsunternehmen von der Finanzaufsichtsbehörde.

    Wann wurde es digitalisiert?

    Ab dem Jahr 1982 wurden die Informationen abhängig von der Art der Daten digitalisiert. Seit 2002 werden alle eingehenden Informationen in digitalisierter Form in dem Register gespeichert.

    Anwendbares Recht

    Im Wesentlichen:

    Link öffnet neues FensterAktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551)

    Link öffnet neues FensterAktiebolagsförordningen (Unternehmensverordnung) (2005:559)

    Link öffnet neues FensterÅrsredovisningslagen (Jahresabschlussgesetz) (1995:1554)

    Link öffnet neues FensterFiliallagen (Niederlassungsgesetz) (1992:160)

    Link öffnet neues FensterFilialförordningen (Niederlassungsverordnung) (1992:308)

    Link öffnet neues FensterLag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse (Gesetz über Bank- und Finanzgeschäfte)

    Link öffnet neues FensterFörordningen (2004:329) om bank- och finansieringsrörelse (Verordnung über Bank- und Finanzgeschäfte)

    Link öffnet neues FensterLagen (1995:1559) om årsredovisning i kreditinstitut och värdepappersbolag (Gesetz über den Jahresabschluss in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen)

    Link öffnet neues FensterFörsäkringsrörelselagen (Gesetz über das Versicherungsgeschäft) (2010:2043)

    Link öffnet neues FensterFörsäkringsrörelseförordningen (Verordnung über das Versicherungsgeschäft) (2011:257)

    Link öffnet neues FensterLagen (1995:1560) om årsredovisning i försäkringsföretag (Gesetz über den Jahresabschluss in Versicherungsunternehmen)

    Welche Angaben werden im Unternehmensregister eingetragen?

    Wer darf auf das Register zugreifen?

    Jeder kann sich mit dem schwedischen Unternehmensregisteramt in Verbindung setzen, die Website besuchen oder das Näringslivsregistret [Firmenregister] aufrufen, um Informationen zu erhalten.

    Welche Angaben werden im Register eingetragen?

    Welche Arten von Daten werden gespeichert (welche Unternehmen werden im öffentlichen Register erfasst, Angaben zu Insolvenzen, Abschlüsse usw.)?

    Das Register enthält unter anderem folgende Angaben:

    • Name des Unternehmens
    • Anschrift
    • Sitz
    • Organisationsnummer
    • Angaben zu den Direktoren (Vorstandsmitglieder, Zeichnungsberechtigte, Vorstandsvorsitzender, Wirtschaftsprüfer usw.)
    • Geschäftstätigkeit

    (für ausführlichere Informationen siehe Kapitel 2 §§ 14–17 der Unternehmensverordnung, § 4 der Niederlassungsverordnung und Kapitel 4 § 19 der Verordnung (2004:329) über Bank- und Finanzgeschäfte)

    Welche Dokumente werden erfasst/gespeichert (Fallakten, Dokumentensammlungen, Satzungen, Niederschriften von Hauptversammlungen usw.)?

    Sämtliche Dokumente, die gemäß den geltenden Vorschriften für die jeweilige Art von Fall einzureichen sind, z. B.:

    • Gründungsurkunden
    • Satzungen
    • Jahresabschlüsse
    • Mitteilungen
    • Niederschriften von Hauptversammlungen
    • Vorstandsprotokolle
    • Kontoauszüge
    • Prüfberichte
    • sonstige erforderliche Unterlagen

    Wie kann ich eine Suche durchführen (und welche Suchkriterien sind verfügbar)?

    Persönlich

    Am Empfang steht den Besuchern ein Rechner zur Suche im Register zur Verfügung. Zudem können am Empfang Dokumente aus dem Register bestellt werden.

    Auf der Website des Registers

    Über die Website können Sie auf Folgendes zugreifen:

    • das Register, um zu sehen, ob ein Unternehmen seinen Jahresabschluss eingereicht hat, oder um nach einem bestimmten Fall zu suchen;
    • den elektronischen Dienst Näringslivsregistret (bei dem bestimmte Informationen kostenlos sind; für andere Informationen ist eine Registrierung als Kunde erforderlich);
    • den elektronischen Dienst Sök företagsinformation [Suche nach Unternehmensinformationen].

    Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

    Eine Suche kann anhand der Organisationsnummer, der Fallnummer, der Kennnummer oder des Unternehmensnamens durchgeführt werden.

    Wie kann ich Unterlagen anfordern?

    Sind diese kostenlos?

    Das schwedische Unternehmensregisteramt erhebt für Unterlagen eine Gebühr, da es sich um eine gebührenfinanzierte Behörde handelt.

    Wird eine Gebühr erhoben?

    Unterlagen können bei uns angefordert werden. Sie können per Rechnung oder Karte bezahlen.

    Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift von Dokumenten erhalten?

    Derartige Unterlagen können telefonisch, per E-Mail oder per Post bei uns angefordert werden. Sie können per Rechnung oder Karte bezahlen.

    Eintragungsverfahren

    Wie kann ich eine Eintragung beantragen (wie sind Anträge beim Register einzureichen, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Unterlagen)?

    Persönlich

    Sie reichen Ihren Antrag und die für die jeweilige Art des Falles erforderlichen Unterlagen in Papierform ein. Sie können auch die für Besucher vorgesehenen Rechner des schwedischen Unternehmensregisteramts nutzen, um auf verksamt.se zuzugreifen und einen Fall einzutragen.

    Im Internet

    Sie können die Website Link öffnet neues Fensterverksamt.se besuchen und eine Eintragung beantragen.

    Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

    Die über die elektronischen Dienste (verksamt.se) eingereichten Fälle werden verschiedenen maschinellen Prüfungen unterzogen. Manche Fälle können automatisch in den elektronischen Diensten abgeschlossen werden. Andere, die nicht elektronisch geprüft werden können, werden zur weiteren manuellen Prüfung an einen Mitarbeiter weitergeleitet. Papierdokumente werden ebenfalls von einem Mitarbeiter geprüft.

    Rechtswirkung der Eintragung

    Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

    Die Eintragungen des schwedischen Unternehmensregisteramts sind öffentlich. Die eingetragenen Informationen werden im nationalen Amtsblatt Link öffnet neues FensterPost- och Inrikes Tidningar veröffentlicht. Die im Register eingetragenen und im Post- och Inrikes Tidningar veröffentlichten Angaben gelten als Wissen für die Allgemeinheit. Sie sind daher für die Öffentlichkeit zugänglich und abrufbar.

    Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung

    Die zur Eintragung eingereichten Informationen werden erfasst und veröffentlicht. Wenn anschließend festgestellt wird, dass unrichtige Angaben erfasst (und veröffentlicht) wurden, ist es möglicherweise notwendig, sie zu berichtigen.

    Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

    Die Unternehmen sind für die von ihnen eingereichten Informationen verantwortlich. Das schwedische Unternehmensregisteramt trägt die übermittelten Angaben nach einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit ein.

    Datenschutzverfahren

    Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

    In unseren Firmenregistern verarbeiten wir die personenbezogenen Daten von Vorstandsmitgliedern und anderen Personen. Die Register dienen der Bereitstellung von Informationen über beispielsweise Geschäftstätigkeiten, Kreditvergaben, Akquisitionen und Veräußerungen von Unternehmen sowie der Vervollständigung oder Überprüfung von Kundenregistern. Die Informationen können Einzelpersonen, Unternehmen oder Behörden, die diese für ihre Tätigkeiten benötigen, zur Verfügung gestellt werden.

    Personenbezogene Daten können veröffentlicht und gespeichert werden, sofern sie sich auf die Ausübung von Befugnissen beziehen. Kraft Gesetzes sind personenbezogene Daten zu erfassen.

    Das schwedische Unternehmensregisteramt fungiert als Verantwortlicher und sorgt dafür, dass die personenbezogenen Daten in unseren Registern im Einklang mit den Bestimmungen über den Datenschutz und den spezifischen Vorschriften über das Register verarbeitet werden.

    Das schwedische Unternehmensregisteramt hat einen Datenschutzbeauftragten ernannt, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten im Rahmen von Vorgängen richtig und rechtmäßig verarbeitet werden.

    Kontaktinformationen

    Schwedisches Unternehmensregisteramt

    Telefon: +46 771670670 (oder +46 60184000) von 9.00 bis 15.00 Uhr, Montag bis Freitag

    E-Mail: Link öffnet neues Fensterbolagsverket@bolagsverket.se

    Besucheradresse: Stuvarvägen 21, Sundsvall, SCHWEDEN

    Website: Link öffnet neues Fensterhttps://bolagsverket.se/en/us/about/contact-us

    Links

    Elektronische Dienste: Link öffnet neues Fensterhttps://bolagsverket.se/en/fee

    Elektronische Dienste: Link öffnet neues Fensterhttps://www.verksamt.se/web/international/services

    Letzte Aktualisierung: 28/04/2023

    Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

    Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten - Vereinigtes Königreich

    Dieser Abschnitt bietet Ihnen einen Überblick über das Unternehmensregister im Vereinigten Königreich.

    Wer führt das Unternehmensregister im Vereinigten Königreich?

    Das Unternehmensregister für das Vereinigte Königreich mit England und Wales, Schottland und Nordirland wird vom Link öffnet neues FensterCompanies House geführt.

    Welche Informationen bietet das Companies House?

    Das Register enthält Angaben zu Kapitalgesellschaften allgemein, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften, zu ausländischen Unternehmen, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV), grenzübergreifenden Zusammenschlüssen und Europäischen Gesellschaften (SE – Societas Europaea). Hinweise zu den Voraussetzungen für eine Eintragung finden Sie auf der Website des Link öffnet neues FensterCompanies House. Einzelunternehmer, offene Handelsgesellschaften oder Firmenbezeichnungen sind im Register nicht verzeichnet.

    Ist die Einsichtnahme in das Unternehmensregister kostenlos?

    Ja, der Zugang zum Register und das Abrufen von Basisdaten sind kostenlos.

    Suche im Unternehmensregister des Vereinigten Königreichs

    Die Informationen im Unternehmensregister des Vereinigten Königreichs können mit Hilfe des „WebCHeck“-Dienstes, der in die Website des Link öffnet neues FensterCompanies House integriert ist, durchsucht werden.

    Wie zuverlässig sind die im Register enthaltenen Dokumente?

    Registrar of Companies

    Unternehmensinformationen machen den größten Anteil der Registerdokumentation aus, so dass im Folgenden näher auf diese Informationen eingegangen wird.

    Maßgebend für das britische Unternehmensregister ist der Companies Act 2006. Unternehmen oder von diesen beauftragte Personen übermitteln dem „Registrar‟ auf der Grundlage dieses Gesetzes die in das Register einzutragenden Angaben. Die Angaben werden auf ihre Vollständigkeit hin überprüft, aber nicht auf ihre Richtigkeit. Der Registrar nimmt die Angaben in gutem Glauben entgegen und registriert sie, wenn sie den formalen Anforderungen genügen. Ihre inhaltliche Richtigkeit wird nicht bestätigt. Die Registereinträge sind öffentlich zugänglich. Registernutzer können sich auf diese Informationen berufen, aber nur, soweit die dem Registrar übermittelten Informationen richtig sind. Nur in einigen wenigen Fällen gelten die Informationen kraft Eintragung als richtig.

    Die Eintragung in das Register hat für bestimmte Informationen rechtliche Folgen. Nutzer können sich auf diese Registereinträge berufen. Hierzu zählen:

    • Gründung einer Gesellschaft (section 16 Companies Act 2006)
    • Sitz der Gesellschaft und Sitzänderung nach section 87
    • Firma und Änderung der Firma nach section 81
    • Neueintragung einer Gesellschaft zwecks Änderung ihrer Rechtsform z. B. von einer private company in eine public company (sections 96, 101,104, 107 und 111)
    • Herabsetzung des Gesellschaftskapitals (sections 651 und 665)

    Gravierende Fehler in den dem Register übermittelten Informationen sind strafbar. Nach section 1112 Companies Act 2006 stellt die wissentliche oder grob fahrlässige Übermittlung falscher oder irreführender Informationen oder die Übermittlung solcher Informationen in Täuschungsabsicht an das Register eine strafbare Handlung dar.

    Eine Gesellschaft kann einem Dritten einen bestimmten Vorgang nur dann entgegenhalten, wenn dieser Vorgang amtlich bekanntgemacht wurde oder dem Dritten dieser Vorgang nachweislich bekannt war (section 1079 Companies Act 2006).

    Bei diesen Vorgängen handelt es sich um:

    • Satzungsänderungen
    • Änderungen in der Zusammensetzung der Leitungsgremien der Gesellschaft
    • Änderung des Gesellschaftssitzes
    • Anordnung der Liquidation
    • Bestellung eines Liquidators bei einer freiwilligen Liquidation des Unternehmens

    Links zum Thema

    Link öffnet neues FensterCompanies House

    Letzte Aktualisierung: 24/07/2017

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