Dieser Abschnitt bietet Ihnen einen Überblick über das Unternehmensregister im Vereinigten Königreich.
Das Unternehmensregister für das Vereinigte Königreich mit England und Wales, Schottland und Nordirland wird vom Companies House geführt.
Das Register enthält Angaben zu Kapitalgesellschaften allgemein, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften, zu ausländischen Unternehmen, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV), grenzübergreifenden Zusammenschlüssen und Europäischen Gesellschaften (SE – Societas Europaea). Hinweise zu den Voraussetzungen für eine Eintragung finden Sie auf der Website des Companies House. Einzelunternehmer, offene Handelsgesellschaften oder Firmenbezeichnungen sind im Register nicht verzeichnet.
Ja, der Zugang zum Register und das Abrufen von Basisdaten sind kostenlos.
Die Informationen im Unternehmensregister des Vereinigten Königreichs können mit Hilfe des „WebCHeck“-Dienstes, der in die Website des Companies House integriert ist, durchsucht werden.
Unternehmensinformationen machen den größten Anteil der Registerdokumentation aus, so dass im Folgenden näher auf diese Informationen eingegangen wird.
Maßgebend für das britische Unternehmensregister ist der Companies Act 2006. Unternehmen oder von diesen beauftragte Personen übermitteln dem „Registrar‟ auf der Grundlage dieses Gesetzes die in das Register einzutragenden Angaben. Die Angaben werden auf ihre Vollständigkeit hin überprüft, aber nicht auf ihre Richtigkeit. Der Registrar nimmt die Angaben in gutem Glauben entgegen und registriert sie, wenn sie den formalen Anforderungen genügen. Ihre inhaltliche Richtigkeit wird nicht bestätigt. Die Registereinträge sind öffentlich zugänglich. Registernutzer können sich auf diese Informationen berufen, aber nur, soweit die dem Registrar übermittelten Informationen richtig sind. Nur in einigen wenigen Fällen gelten die Informationen kraft Eintragung als richtig.
Die Eintragung in das Register hat für bestimmte Informationen rechtliche Folgen. Nutzer können sich auf diese Registereinträge berufen. Hierzu zählen:
Gravierende Fehler in den dem Register übermittelten Informationen sind strafbar. Nach section 1112 Companies Act 2006 stellt die wissentliche oder grob fahrlässige Übermittlung falscher oder irreführender Informationen oder die Übermittlung solcher Informationen in Täuschungsabsicht an das Register eine strafbare Handlung dar.
Eine Gesellschaft kann einem Dritten einen bestimmten Vorgang nur dann entgegenhalten, wenn dieser Vorgang amtlich bekanntgemacht wurde oder dem Dritten dieser Vorgang nachweislich bekannt war (section 1079 Companies Act 2006).
Bei diesen Vorgängen handelt es sich um:
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