In Spanien führen „Registradores“ (Registerführer) die folgenden Register: Grundstücks- und Immobilienregister („Registros de la Propiedad de Bienes Inmuebles“), zusammenfassend als Grundbücher („Registros de la Propiedad“) bezeichnet Güterregister („Registros de la Propiedad de Bienes Muebles“) Handelsregister („Registros Mercantiles“) Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Registro de Condiciones Generales de la Contratación“) Erläuterungen zu den „Registros de la Propiedad“ sowie entsprechende Links finden Sie im Abschnitt „Grundbücher“ des Europäischen Justizportals. Diese Seite enthält: Erläuterungen zu den Handelsregistern in Spanien sowie weiterführende Links eine kurze Erklärung zum Güterregister sowie weiterführende Links eine kurze Erklärung zum Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weiterführende Links
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Rechtssicherheit und wirtschaftliche Sicherheit.
Nachfolgend wird das spanische Handelsregister in seinen Grundzügen vorgestellt.
Das Handelsregister ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Erfassung von Geschäftsvorfällen. Es dient der Senkung von Geschäftskosten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung.
Registereintragungen erfolgen erst, wenn bestimmte Überprüfungen vorgenommen wurden: Überprüfung der Rechtmäßigkeit und inhaltlichen Gültigkeit der Urkunden und Vereinbarungen sowie der Geschäftsfähigkeit und Befugnis der sie ausstellenden bzw. unterzeichnenden Personen.
Aufgrund dieser vom Registerführer durchgeführten Überprüfungen entfalten die Eintragungen eine hohe rechtliche Wirkung:
Unternehmen, Bürger und Behörden vermeiden so hohe Transaktionskosten, weil ihnen vertrauenswürdige Informationen über Unternehmen, mit denen sie vertragliche Bindungen eingehen wollen, sowie über deren rechtliche Stellung und wirtschaftliche Lage zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich ist für Eintragungen in das Handelsregister eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Öffentliche Urkunden können von Notaren, Gerichten oder Verwaltungsbehörden beglaubigt werden. Privaturkunden können nur dann eingetragen werden, wenn dies im Gesetz und den für das Handelsregister geltenden Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele für eintragungsfähige Privaturkunden: Eintragung eines Einzelunternehmers ausgenommen Reeder, Bestellung, Abberufung, Einstellung und Kündigung von Verwaltern, Liquidatoren und Abschlussprüfern.
Die Eintragung muss beantragt werden. Das heißt, abgesehen von Ausnahmefällen, wird das Eintragungsverfahren von der Person eingeleitet, die die Eintragung vornehmen lassen will.
Die Einsichtnahme in das spanische Handelsregister ist nicht kostenlos.
Die Gebühren für Eintragungen und Veröffentlichungen sind in der Gebührenordnung für Handelsregisterführer und der Verordnung über das Handelsregister festlegt.
Die Eintragungsgebühren richten sich nach verschiedenen Faktoren und sind der Gebührenordnung für Handelsregisterführer direkt zu entnehmen.
Die Gebühren für Veröffentlichungen betragen zwischen 1,20 EUR und 24 EUR und sind der Gebührenordnung für Handelsregisterführer oder der Website des Verbandes der spanischen Registerführer direkt zu entnehmen.
Das Handelsregister ist öffentlich. Aufgabe des Handelsregisterführers ist die professionelle Bearbeitung der Registereinträge.
Beschreibung: Ein Registerauszug („nota simple“) hat rein informativen Charakter und gibt den Inhalt der Eintragung nicht verbindlich wieder. Er enthält einige oder alle der in der betreffenden Eintragung gespeicherten Angaben.
Einholung eines Registerauszugs. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Beschreibung: Eine Bescheinigung ist eine vollständige oder zusammengefasste Kopie, Abschrift oder Übertragung eines Registereintrags, die nach ihrer Anfertigung durch den Registerführer den einzigen verbindlichen Nachweis für den Inhalt des Handelsregistereintrags darstellt. Der Registerführer kann auch im Register hinterlegte oder archivierte Urkunden beglaubigen.
Einholung einer Bescheinigung: Bescheinigungen werden nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Sie können den Antrag persönlich abgeben oder per Post, Fax oder auf vergleichbare Weise übermitteln. Es können auch elektronische Bescheinigungen beantragt werden; sie enthalten die anerkannte elektronische Signatur des Registerführers.
Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach – folgen Sie einfach den Anweisungen auf der nachstehenden Website:
Wenn Sie kein abonnierter Benutzer sind und kein vom Verband der Registerführer anerkanntes Zertifikat besitzen, können Sie auf der Website mit Ihrer Kreditkarte bezahlen:
Auf dieser Seite können Sie zwischen dem Grundbuch, dem Handelsregister, dem Güterregister und dem Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählen. Bitte wählen Sie „Publicidad Mercantil “ (Öffentliche Eintragungen im Handelsregister).
Die vom Verband der Registerführer auf dieser Website bereitgestellten interaktiven Geschäftsdaten sind für jedermann einsehbar. Bestimmte Unternehmensdaten wie etwa der genaue Inhalt der eingetragenen Jahresabschlüsse stehen auf Anfrage rund um die Uhr zur Verfügung. Die Daten aus eingetragenen Unternehmensunterlagen sind aktuell und wahrheitsgetreu.
Mit der Richtlinie 2012/17/EU über die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern wurde der Artikel 3a in die Richtlinie 2009/101/EG aufgenommen. Gemäß diesem Artikel sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher einzelstaatlichen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 auf die in Artikel 2 genannten Angaben und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die für die Veröffentlichung im europäischen E-Justiz-Portal erforderlich sind, gemäß den Regelungen und technischen Anforderungen des Portals. Hierbei geht es um Informationen darüber, wie in den einzelnen Rechtssystemen Einsicht in die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Angaben beantragt werden kann und wie die im Register hinterlegten Urkunden gegenüber Dritten gerichtlich geltend gemacht werden können.
Die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Angaben werden im spanischen Handelsregister veröffentlicht, das den Grundbuchbestimmungen sowie den Vorschriften für die öffentliche Beglaubigung, die Legalität, die Legitimität, die Durchsetzbarkeit, die Rechtekette und die Veröffentlichung unterliegt.
Nach Artikel 19 des Gesetzes 14/2013 und dessen Zusatzbestimmung 13 (Unterstützung von Unternehmern und Internationalisierung) wird das Handelsregister unter Verwendung eines einzigen IT-Systems in der vorgeschriebenen Form elektronisch geführt.
Die im Handelsregister enthaltenen Angaben werden als Bescheinigung oder Auszug veröffentlicht.
Die vom Registerführer erstellte Bescheinigung stellt den einzigen verbindlichen Nachweis für einen Handelsregistereintrag dar. Auf sie wird in Artikel 23 Absatz 1 des Handelsgesetzes sowie in den Artikeln 12 und 77 der Verordnung über das Handelsregister verwiesen.
Auf die Auszüge aller oder einiger der im Register erfassten Informationen finden die Artikel 12 und 78 der Verordnung über das Handelsregister Anwendung.
Das Register kann gemäß Artikel 79 der Verordnung auch online eingesehen werden.
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 80 der Verordnung über das Handelsregister finden auch die im Hypothekenrecht festgelegten Veröffentlichungsvorschriften (insbesondere die Artikel 221, 222, 222a, 227 und 248 des Hypothekengesetzes) Anwendung; sie sehen die Möglichkeit einer Online-Veröffentlichung vor. Veröffentlichungen durch den Registerführer mit elektronischer Signatur sind Gegenstand von Artikel 110 Absatz 1 des Gesetzes 24/2001, der im Rahmen der Nutzung von elektronischen und digitalen Technologien sowie von IT-Technologien (Artikel 106 bis 115) auch auf Handelsregister Anwendung findet.
Gemäß Artikel 379 der Verordnung über das Handelsregister dient das Zentrale Handelsregister folgenden Zwecken: Verwaltung, Speicherung und Veröffentlichung von Daten aus den Handelsregistern zu reinen Informationszwecken; Speicherung und Veröffentlichung der Namen von Unternehmen und juristischen Personen; Veröffentlichung des Handelsregisteranzeigers; Führen des Registers von Gesellschaften und Unternehmen, die ihre Meldeanschrift (unter Beibehaltung des spanischen Hauptsitzes) außerhalb Spaniens verlegt haben, sowie Übermittlung der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 genannten Informationen. Gemäß Artikel 23 des Handelsgesetzes sowie Artikel 382 der Verordnung über das Handelsregister kann das Zentrale Handelsregister Auszüge bereitstellen, jedoch können nur Bescheinigungen erstellt werden, die sich auf die im Register eingetragenen Unternehmen beziehen.
Die Veröffentlichung kann per Post, Fax oder auf vergleichbare Weise beantragt werden.
Auf der Website der spanischen Registerführer können Informationen zu den registrierten Unternehmen abgerufen werden (Fichero Localizador de Entidades Inscritas).
In Artikel 9 der Verordnung über das Handelsregister ist im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit Folgendes geregelt: 1. Registrierungspflichtige Urkunden können erst nach ihrer Veröffentlichung im Handelsregisteranzeiger gegenüber gutgläubigen Dritten geltend gemacht werden. Der Registrierungsvorgang selbst bleibt hiervon unberührt. 2. Registrierte und veröffentlichte Urkunden können bei Transaktionen, die binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung durchgeführt wurden, nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden, sofern diese nachweislich keine Kenntnis hiervon erlangen konnten. 3. Weicht der Inhalt der Veröffentlichung vom Inhalt des Registereintrags ab, können im guten Glauben handelnde Dritte sich auf die veröffentlichte Fassung berufen, wenn diese für sie günstiger ist. Die für die Abweichung verantwortliche Partei ist verpflichtet, der geschädigten Partei den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 4. Es gilt, dass ein Dritter in gutem Glauben handelt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass er von einer registrierungspflichtigen, aber nicht registrierten Urkunde, von einer registrierten, aber nicht veröffentlichten Urkunde oder einer Abweichung zwischen dem Inhalt der Veröffentlichung und dem Inhalt des Registereintrags Kenntnis hatte.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Websites:
Historische Vorläufer der gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften zum spanischen Handelsregister sind:
Allgemeine Vorschriften enthält das Handelsgesetzbuch vom 22. August 1885. Die in diesem Gesetzbuch enthaltenen grundlegenden Bestimmungen zum Handelsregister wurden vielfach geändert, zuletzt durch das Gesetz Nr. 19/1989 vom 25. Juli 1989.
Das Handelsregister ist eine öffentliche Einrichtung in allen Provinzhauptstädten sowie in anderen im Gesetz festgelegten Städten. Es wird von einem oder mehreren Handelsregisterführern geführt und steht unter der direkten Aufsicht des Ministeriums für Justiz, insbesondere der Generaldirektion für das Register- und Notariatswesen.
Der Registerführer ist ein Jurist, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt, indem er eigenverantwortlich alle Urkunden, die in das Register eingetragen werden sollen, klassifiziert und prüft.
In jeder Provinzhauptstadt in Spanien besteht ein Handelsregister. Ferner bestehen Handelsregister in Ceuta, Melilla, Ibiza, Mahón, Arrecife, Puerto del Rosario, Santa Cruz de la Palma, San Sebastián de la Gomera, Valverde und Santiago de Compostela. Ein Zentrales Handelsregister ist für die Firmenbezeichnungen von Gesellschaften und juristischen Personen zuständig.
Gesellschaften erlangen durch die Eintragung in das Handelsregister an ihrem Geschäftssitz Rechtspersönlichkeit. Die Registereintragung ist somit obligatorisch und Bestandteil der Gründung.
Rechtssicherheit und wirtschaftliche Sicherheit.
Das Güterregister dient der Eintragung von Eigentumsrechten und anderen eintragungsfähigen dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.
Bewegliche Sachen im eigentlichen Sinne: Kraftfahrzeuge, Konsumgüter, Industriemaschinen, Industrieanlagen, Lagerbestände, Ausrüstungsgüter aus Agrar- und Viehzuchtbetrieben sowie andere gesetzlich bestimmte Arten von Gütern.
Eintragungsfähig sind auch bestimmte immaterielle Güter und Rechte: Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Verwertungsrechte an Filmen, Verwaltungslizenzen und Darlehen im Allgemeinen.
Eigentumsrechte, Pfändungen, Eigentumsvorbehalt, Verbot der Eigentumsübertragung, Hypotheken, Pfandrechte ohne Besitzübergang und sonstige nach dem Gesetz eintragungsfähige Rechte.
Es handelt sich um ein staatliches Register, für das das Justizministerium zuständig ist. Es ist nicht nur ein reines Verwaltungsregister, sondern besitzt juristischen Charakter. Eintragungen erfolgen grundsätzlich freiwillig. In Anbetracht der positiven Auswirkungen besteht jedoch ein Anreiz für Eintragungen. Es bestehen keine Formerfordernisse: Verträge werden in der Regel als Privaturkunden sowie auch als amtliche Muster eingetragen. Es besteht ein der Eintragung vorausgehendes Überprüfungsverfahren. Hierbei prüft der Registerführer die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung, des Titels und der Rechtshandlung, die eingetragen werden soll.
Das Register besteht in elektronischer und gedruckter Form.
Durch den königlichen Erlass Nr. 1828/1999 wird das Güterregister in sechs Abteilungen untergliedert:
Nein. Die Gebühren sind in der Verordnung vom 20. Juli 1999 geregelt. Gemäß Artikel 36 der Verordnung richten sich die Gebühren nach dem Wert der einzutragenden Güter:
Für Hypotheken und Pfandrechte ohne Besitzübergang gilt das Gebührenschema des Grundbuchs (siehe dazu den Abschnitt über das Grundbuch).
Die Gebühr für einen Registerauszug beträgt 3 EUR, die Gebühr für eine Bescheinigung zwischen 6 und 24 EUR.
Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird auf den Betrag aufgeschlagen.
Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach – folgen Sie einfach den Anweisungen auf der nachstehenden Website:
Klicken Sie dort auf „Zugriff auf das elektronische Register“ (Acceso Registro Electrónico). Wenn Sie kein abonnierter Benutzer sind und kein Zertifikat des Verbandes der Registerführer besitzen, können Sie auf der Website mit Ihrer Kreditkarte bezahlen:
Auf dieser Seite können Sie zwischen dem Grundbuch, dem Handelsregister, dem Güterregister und dem Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wählen. Wählen Sie „Öffentliche Eintragungen im Güterregister“ (Publicidad Bienes Muebles) aus.
Dieses Register schützt die Interessen von Verbrauchern und Nutzern, die Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen schließen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Es bietet mehr Sicherheit für private Rechtsgeschäfte und trägt damit zur Vermeidung von Streitigkeiten bei.
Das Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient folgenden Zwecken:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind von einer Vertragspartei einseitig und zur Verwendung in mehreren Verträgen aufgesetzte Vertragsklauseln (Standardklauseln). Es sind also Bedingungen, die nicht einzeln ausgehandelt worden sind. Sie müssen deshalb nicht unredlich sein.
Obwohl das Register leicht benutzbar ist, werden in der Praxis nicht alle in Verträgen verwendeten allgemeinen Bedingungen in dem Register hinterlegt. Mit Ausnahme bestimmter Wirtschaftszweige, die von der Regierung festgelegt werden können, erfolgt die Hinterlegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf freiwilliger Basis.
Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen in dem Register hinterlegt, nimmt danach bei Abschluss neuer Verträge häufig auf die Hinterlegung Bezug. Spätere Verträge enthalten also nicht die hinterlegten Klauseln, sondern lediglich einen Verweis auf die Hinterlegung im Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Viele Nutzer, die einen Vertrag unterzeichnet haben, der Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, sind sich nicht darüber im Klaren, welche Klauseln tatsächlich verbindlich sind. Es kann also unerlässlich sein zu wissen, welche Bedingungen der Vertrag enthielt, wozu sie den Nutzer verpflichten, wie man sie später auflösen kann und welche Folgen dies hat.
Dies sind rechtskräftige Urteile zugunsten des Klägers, wobei der Kläger eine Einzelperson (Einzelklage) oder eine Verbraucherorganisation als Vertreterin mehrerer Einzelpersonen (Gruppenklage) sein kann.
Nachdem ein rechtskräftiges Urteil eingetragen wurde, hat dies Folgen für andere Verfahren, in denen es um identische Klauseln geht.
Durch ein einziges Urteil, das bestimmte Klauseln für unredlich erklärt, können sich Tausende Klagen erledigen. Falls dieselbe unredliche Klausel danach erneut verwendet wird, muss in der Regel nicht mehr geklagt werden, sofern es um die Partei geht, die diese Klauseln ursprünglich festgelegt hat. Daher kommt der Veröffentlichung solcher Urteile in diesem Register enorme Bedeutung zu.
Der eindeutig juristische Charakter dieses Registers ergibt sich aus den Rechtswirkungen, die die Eintragung einer gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung einer Klausel entfaltet. Die Eintragung einer solchen Nichtigkeitsfeststellung wirkt sich auf Dritte aus. Wenn nach Eintragung eines rechtskräftigen Urteils die aufgrund einer Einzel- oder Gruppenklage für nichtig erklärte Klausel weiterhin verwendet wird, kann der Registerführer diese fortgesetzte Verwendung zur Kenntnis nehmen und dem Justizministerium melden.
Mit dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen von 1998 wurde das Register geschaffen. Gleichzeitig wurden die Registerführer der Güter- und Handelsregister mit seiner Führung beauftragt. Es ist Bestandteil des Güterregisters.
Das Register der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bildet eine Abteilung des Güterregisters. Eine Einsichtnahme in das Register ist über die Links am Ende dieser Seite möglich.
Ja.
Siehe „Nützliche Links“. Das Verfahren ist sehr einfach. Folgen Sie einfach den Anweisungen auf der Website:
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