Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

Slowakei

Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über das slowakische Handelsregister.

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Slowakei

Welche Informationen enthält das Handelsregister?

Das Obchodný register [Handelsregister] ist ein öffentliches Verzeichnis, das gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu Unternehmern, Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen enthält, soweit dies nach besonderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Das Register untersteht, was die Programmierung und die technischen Aspekte angeht, dem Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky [Justizministerium der Slowakischen Republik].

Das Handelsregister wird von den registrové súdy [Registergerichten] (dem Bezirksgericht am Sitz des jeweiligen Regionalgerichts) geführt.

Ist die Einsichtnahme in das Register kostenlos?

Das Handelsregister und das Dokumentenregister stehen jedermann zur Verfügung. Die Einsichtnahme in das Handelsregister und Auszüge aus dem Handelsregister sind gebührenpflichtig.

Wird jedoch ein elektronischer Auszug aus dem Handelsregister oder die elektronische Kopie eines hinterlegten Dokuments bzw. die elektronische Bestätigung, dass ein bestimmtes Dokument nicht im Dokumentenregister hinterlegt wurde, angefordert, so stellt das Registergericht das betreffende Dokument kostenlos in elektronischer Form aus.

Ein Auszug aus dem Handelsregister, die Kopie eines hinterlegten Dokuments bzw. die Bestätigung, dass ein bestimmtes Dokument nicht im Dokumentenregister hinterlegt wurde, kann kostenlos auch über das System zur Verknüpfung von zentralen Handelsregistern, Handelsregistern und Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS) angefordert werden.

Suche im Handelsregister

Die Abfrage kann in slowakischer oder englischer Sprache erfolgen.

Die Suche im Obchodný register ist anhand der folgenden Daten möglich:

Inwieweit kann man auf die im Register enthaltenen Dokumente vertrauen?

Im Gesetz Nr. 513/1991 (Handelsgesetzbuch, in der geänderten Fassung) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen man sich auf die in das Handelsregister eingegebenen Daten – und gegebenenfalls den Inhalt der dort hinterlegten Dokumente – berufen kann.

Die in das Handelsregister eingegebenen Daten sind ab dem Tag ihrer Veröffentlichung Dritten gegenüber wirksam. Der Inhalt der Dokumente, die nach dem Gesetz veröffentlicht werden müssen, ist ab dem Tag, an dem die Hinterlegung der Dokumente im Dokumentenregister im Handelsblatt bekannt gemacht wird, Dritten gegenüber wirksam.

Von diesem Zeitpunkt an können sich Dritte auf die veröffentlichten Daten oder den Inhalt der Dokumente berufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine registrierte Person nachweisen kann, dass ein Dritter bereits vorher Kenntnis von den Daten oder dem Dokumenteninhalt hatte.

Eine registrierte Person kann sich jedoch in den ersten 15 Tagen nach der Veröffentlichung einem Dritten gegenüber nicht auf die veröffentlichten Daten oder den Inhalt von Dokumenten berufen, wenn der Dritte nachweisen kann, dass er vorher keine Kenntnis von den Daten oder dem Dokumenteninhalt haben konnte.

Nach Ende dieses Zeitraums kann man auf die registrierten Daten und den Inhalt der im Dokumentenregister hinterlegten Dokumente vertrauen.

Dritte können sich stets auf Daten oder den Inhalt von Dokumenten berufen, die noch nicht in das Handelsregister eingegeben bzw. im Dokumentenregister hinterlegt wurden, es sei denn, die Daten oder der Inhalt werden erst nach ihrer Eingabe in das Handelsregister verbindlich.

Im Falle von Abweichungen zwischen registrierten und veröffentlichten Daten oder zwischen dem Inhalt hinterlegter und veröffentlichter Dokumente kann sich eine registrierte Person (Gesellschaft) Dritten gegenüber nur auf die veröffentlichte Fassung berufen. Wenn sie jedoch nachweist, dass ein Dritter Kenntnis vom Inhalt der registrierten Daten oder vom Inhalt der hinterlegten Dokumente hatte, kann sie sich auf diesen Inhalt berufen.

Entstehungsgeschichte des Handelsregisters

Das Handelsregister wurde 1992 im Anschluss an den Erlass des Gesetzes Nr. 513/1991 (Handelsgesetzbuch) eingerichtet und trat an die Stelle des früheren Unternehmensregisters.

Das Handelsgesetzbuch (§ 27 bis 34) änderte den Anwendungsbereich des Handelsregisters bis 2004.

Mit dem am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Sondergesetz Nr. 530/2003 über das Handelsregister und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze wurden neue rechtliche Anforderungen an das Handelsregister eingeführt. Aufgrund des Sondergesetzes wurde die Regelung der rechtlichen Aspekte des Handelsregisters teilweise aus dem Handelsgesetzbuch entfernt.

Das Handelsregister wird heute elektronisch geführt. Die Dokumente im Dokumentenregister werden in elektronischer und in Papierform aufbewahrt. (Seit dem 1. Oktober 2020 werden die Dokumente im Dokumentenregister in elektronischer Form aufbewahrt, sofern im Gesetz Nr. 530/2003 über das Handelsregister nichts anderes bestimmt ist.)

Links zum Thema

Handelsregister

Handelsregister der Slowakischen Republik

Letzte Aktualisierung: 25/04/2022

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