Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über das Unternehmensregister in Italien.
Das italienische Registro delle Imprese wird von den Handelskammern mit Unterstützung der Unioncamere unter der Aufsicht eines Richters und des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung betrieben. Für den Betrieb und die Pflege der IKT-Infrastruktur ist mit Infocamere ein von den Handelskammern gebildetes Konsortium verantwortlich, das die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat.
Das Register bietet detaillierte Informationen zu Unternehmen, wie z. B.:
Es ermöglicht auch einen Zugang zu öffentlichen Unterlagen, die Unternehmen betreffen, darunter:
Das italienische Unternehmensregister bietet zwei Arten der Berichterstattung:
Der Zugang zum Register und zu beschränkten Informationen (wie dem Namen und der Anschrift des Unternehmens) sind kostenlos. Der Online-Zugang zu allen Informationen ist jedoch nur auf Anfrage und gegen Bezahlung möglich.
In Italien wird das Unternehmensregister von den zuständigen Büros der Kammern für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft geführt. Diese Büros werden als Unternehmensregisterbüros (uffici del Registro delle Imprese) bezeichnet und handeln unter der Aufsicht eines von dem zuständigen Gericht ernannten Richters (der die formale Richtigkeit der einzelnen Registrierungen beaufsichtigt) sowie unter der administrativen Aufsicht des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung.
Das italienische Unternehmensregister wurde in seiner jetzigen Form nach einer Reform im Jahr 1993 (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 580/1993), die 1995 durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 581/1995 umgesetzt wurde, eingerichtet.
Mit dieser Reform wurde das bis dahin ausschließlich in Papierform in den Registraturen der Handelsgerichte geführte Unternehmensregister den Kammern für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft übertragen. Dort wird es vollständig elektronisch geführt, sodass die darin enthaltenen Dokumente und Informationen im gesamten Land vollständig und unmittelbar zur Verfügung stehen.
Diese Bestimmungen wurden später durch Artikel 31 des Gesetzes Nr. 340/2000 ergänzt, wodurch Unternehmen fast aller Arten (insbesondere alle Gesellschaften) verpflichtet wurden, für die Ausarbeitung von Registrierungsanträgen und Begleitdokumenten sowie für deren Vorlage beim Registerführer eine digitale Signatur und Computer-Tools zu verwenden.
Nach weiteren Veränderungen in der Gesetzgebung (Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 7/2007) kommunizieren nun alle Arten von Unternehmen, auch Einzelkaufleute, unter Nutzung digitaler Signaturen und elektronischer Kanäle mit dem Unternehmensregister, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen.
Vor dem Registrieren eines Unternehmens prüft das zuständige Unternehmensregisterbüro (nach Artikel 11 Absatz 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik 581/1995), ob
a) der Antrag echt ist;
b) das Antragsformular korrekt ausgefüllt wurde;
c) die Handlung oder Tatsache, für die eine Registrierung beantragt wurde, den rechtlichen Anforderungen entspricht;
d) die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente beigefügt sind;
e) alle übrigen rechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind.
Es ist hervorzuheben, dass fast alle Dokumente, die sich auf Gesellschaften beziehen und in das Unternehmensregister aufgenommen werden, von einem Notar ausgefertigt werden. Im Artikel 11 Absatz 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 581/1995 ist Folgendes festgelegt: „Das zu erfassende Dokument muss in der Originalversion eingereicht werden; falls eine private Urkunde nicht bei einem Notar hinterlegt wurde, muss die Unterschrift beglaubigt werden. In anderen Fällen ist eine beglaubigte Kopie einzureichen. Der Auszug muss in beglaubigter Form nach Artikel 2718 des Zivilgesetzbuchs hinterlegt werden.“
Bestimmungen nach Artikel 2193 des italienischen Zivilgesetzbuchs
Das italienische Unternehmensregister wurde im Jahr 1993 eingerichtet.
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