Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

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Hintergrundinformationen zum nationalen Register

Wann wurde es eingerichtet?

Das Allgemeine Handelsregister (Geniko Emporiko Mitroo - G.E.MI.) wurde aufgrund des Gesetzes 3419/2005 eingerichtet und ist seit dem 4. April 2011 in Betrieb. Das Gesetz 3419/05 wurde in der Folge durch das neuere Gesetz 4919/2022 ersetzt.

Wann wurde es digitalisiert?

Das Register wurde als digitales Register eingerichtet und enthält alle Urkunden und Angaben, die von den Gesellschaften in digitaler Form eingereicht werden.

Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

Es wird durch das Gesetz 4919/2022 geregelt, das aus zwei Teilen besteht: Teil A (Artikel 1–14) mit Bestimmungen über die Errichtung von Gesellschaften jeglicher Rechtsform in Griechenland und Teil B (Artikel 15–59) mit Bestimmungen über die Urkunden und Angaben, die von Gesellschaften jeglicher Rechtsform, einschließlich Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, eingereicht werden, sowie über den Zugang zum Register, die Herausgabe von Dokumenten und Informationen, die entsprechenden Sanktionen usw. https://www.businessportal.gr/backOffice/backOfficeFiles/2022-04-21-115740s02218f074dd98ef8bc23788fcfdb4d6.pdf

Welche Angaben werden im Unternehmensregister eingetragen?

Das Register enthält alle Bekanntmachungen über Urkunden und Angaben von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie von Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern. Die entsprechenden Offenlegungspflichten sind in den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegt. Die Website des Allgemeinen Handelsregisters dient als Amtsblatt für die Offenlegung von Geschäftsinformationen. Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 4919/22 sind verpflichtet, sich im Allgemeinen Handelsregister eintragen zu lassen.

Auf der Website des Registers kann nach Informationen gesucht werden, die von folgenden Arten von Unternehmen offengelegt werden:

a) Aktiengesellschaften (anonymes etaireies - A.E.) gemäß dem Gesetz 4548/2018 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 104);

b) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (etaireies periorismenis efthynis - EPE) gemäß dem Gesetz 3190/1955 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 91);

c) Private Kapitalgesellschaften (idiotikes kefalaiouchikes etaireies - IKE) gemäß dem Gesetz 4072/2012 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 86);

d) Offene Handelsgesellschaften (omorrythmes etaireies) und Kommanditgesellschaften (eterrorythmes etaireies) (einfach oder auf Aktien) gemäß dem Gesetz 4072/2012;

e) Genossenschaften bürgerlichen Rechts (astikoi synetairismoi) gemäß dem Gesetz 1667/1986 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 196). Dazu gehören Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Kreditgenossenschaften, Baugenossenschaften und Bürgerenergiegemeinschaften;

f) Soziale Genossenschaften (koinonikes synetairistikes epicheiriseis) und Arbeitnehmergenossenschaften (synetairismoi ergazomenon) gemäß dem Gesetz 4430/2016 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 205);

g) Soziale Genossenschaften mit beschränkter Haftung (koinonikoi synetairismoi periorismenis efthynis) gemäß Artikel 12 des Gesetzes 2716/1999 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 96);

h) Gesellschaften des bürgerlichen Rechts mit wirtschaftlichem Zweck (astikes etaireies me oikonomiko skopo) gemäß Artikel 784 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 270 des Gesetzes 4072/2012;

i) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2137/1985 des Rates (ABl. L 199 vom 31.7.1985, Berichtigung ABl. L 247 vom 14.9.1985) mit Sitz in Griechenland;

j) Europäische Gesellschaften gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (ABl. L 294 vom 10.11.2001) mit Sitz in Griechenland;

k) Europäische Genossenschaften gemäß Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates (ABl. L 207 vom 18.8.2003) mit Sitz in Griechenland;

l) Griechische Zweigniederlassungen oder Agenturen ausländischer Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat;

m) Griechische Zweigniederlassungen oder Agenturen ausländischer Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland, die eine ähnliche Rechtsform wie eine der unter Buchstabe l genannten ausländischen Gesellschaften haben;

n) Niederlassungen oder Agenturen, über die juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, deren Hauptgeschäftssitz oder satzungsmäßiger Sitz sich im Ausland befindet und die nicht unter die Buchstaben l und m fallen, in Griechenland Handelsgeschäfte durchführen;

o) Konsortien im Sinne von Artikel 293 des Gesetzes 4072/2012; p) Gewinnorientierte Einzelunternehmen mit Sitz in Griechenland, die i) regelmäßig Handelsgeschäfte im eigenen Namen durchführen oder ii) mittels einer organisierten Infrastruktur oder der Beschäftigung Dritter Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen vermitteln und dabei ein Geschäftsrisiko tragen.

Wer hat Recht auf Zugang zum Register?

1. Urkunden und Angaben, die von einer Gesellschaft oder einer Zweigniederlassung im Rahmen der Errichtung der Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Einreichung von Informationen eingereicht werden, werden in einem durchsuchbaren, maschinenlesbaren Format oder als strukturierte Daten im Register gespeichert.

2. Bescheinigungen, Kopien oder Auszüge von Urkunden und Angaben aus der Akte eines registrierpflichtigen Unternehmens können – ausschließlich in elektronischer Form– jeder betroffenen Partei auf Antrag erteilt werden, der bei der zuständigen Abteilung des Registers ausschließlich in elektronischer Form gemäß Artikel 11 des Gesetzes 2690/1999 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 45) gestellt wird. Die oben genannten Bescheinigungen, Kopien oder Auszüge werden ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. Ebenso kann jede betroffene Partei Kopien, Auszüge oder Bescheinigungen der in der Akte befindlichen Urkunden und Angaben anfordern, die nicht auf der Website des Registers veröffentlicht sind. Das Register ist nicht verpflichtet, Kopien von Urkunden und Angaben aus den Akten der Registrierungspflichtigen auszustellen, wenn diese Urkunden oder Angaben vor dem 31. Dezember 2006 in Papierform eingereicht wurden.

Welche Informationen sind im griechischen Unternehmensregister erfasst?

Welche Arten von Angaben sind gespeichert (im öffentlichen Register erfasste Unternehmen, Informationen zu Insolvenzverfahren, Jahresabschlüsse usw.)?

Es werden mindestens die folgenden Urkunden und Angaben veröffentlicht und können gegenüber jedem betroffenen Dritten offengelegt werden:

1. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis c, e bis g und i bis k des Gesetzes 4919/22 genannten Kapitalgesellschaften mit Sitz in Griechenland im Register veröffentlicht werden:

a) Errichtungsakt, Satzung und erforderlichenfalls Genehmigungsbeschluss des Leitungsorgans;

b) Änderungen der Satzung und vollständiger Wortlaut der konsolidierten Satzung;

c) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die in Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Angaben zu den Personen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs

i) befugt sind, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Falls dies mehr als eine Person betrifft, muss im betreffenden Eintrag angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können,

ii) befugt sind, die Gesellschaft vor Gericht zu vertreten, und

iii)  an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen;

d) mindestens jährliche Angabe des Betrags des gezeichneten Kapitals, falls im Errichtungsakt oder in der Satzung ein genehmigtes Kapital erwähnt wird, es sei denn, die Erhöhung des gezeichneten Kapitals bedarf einer Satzungsänderung;

e) die nach den Bestimmungen der Richtlinien 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372), 91/674/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374) und 2013/34/EU des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182) zwingend vorgeschriebenen Rechnungslegungsunterlagen für jedes Geschäftsjahr;

f) jede Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

g) Liquidation und Wiederaufleben der Gesellschaft;

h) eine gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird;

i) Bestellung und Personalien der Liquidatoren gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3;

j) Liquidationseröffnungsbilanz und Schlussrechnung sowie Löschung aus dem Register;

k) Zahl der Geschäftsanteile und vollständige Personalien der Gesellschafter.

2. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben d, h und o des Gesetzes 4919/22 genannten Personengesellschaften mit Sitz in Griechenland im Register veröffentlicht werden:

a) der Gesellschaftsvertrag und die diesbezüglichen Änderungen in kodifizierter Form;

b) der Gegenstand der Gesellschaft;

c) der Name und die Kurzbezeichnung der Gesellschaft;

d) der Sitz der Gesellschaft (vollständige Anschrift);

e) die Personalien der Gesellschafter gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 sowie die Bestellung von Geschäftsführern und der Umfang ihrer Geschäftsführungsbefugnis. Falls es sich bei den im vorherigen Satz genannten Personen um juristische Personen handelt, werden ihre Registernummer (falls vorhanden), die wesentlichen Angaben zu ihrer Identifizierung wie Firmenname, Rechtsform und Sitz sowie die Personalien der natürlichen Personen, die die juristische Person vertreten, veröffentlicht;

f) der Austritt oder der Ausschluss eines Gesellschafters;

g) jede Änderung der Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der Gesellschaft;

h) die Liquidation und das Wiederaufleben der Gesellschaft;

i) eine gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird;

j) Bestellung und Personalien der Liquidatoren gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3;

k) die Jahresabschlüsse soweit die in Artikel 1 Absätze 2 Buchstaben b und c des Gesetzes 4308/2014 über die Anwendung der Griechischen Rechnungslegungsstandards (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 251) festgelegten Voraussetzungen vorliegen;

i) die Liquidationseröffnungsbilanz und die Schlussrechnung sowie die Löschung aus dem Register.

3. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1Buchstaben l und n des Gesetzes 4919/22 genannten EU-Zweigniederlassungen im Register veröffentlicht werden:

a) der Errichtungsakt und, sofern sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung, sowie Änderungen dieser Unterlagen;

b) eine Bescheinigung des Registers, in dem die Gesellschaft eingetragen ist (Bescheinigung der zuständigen Behörde oder des Handelsregisters des Herkunftslandes darüber, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß eingetragen ist);

c) die Postanschrift der Zweigniederlassung;

d) Angaben zur Tätigkeit der Zweigniederlassung;

e) das Register, in dem die in Artikel 21 Absatz 2 genannte Akte der Gesellschaft geführt wird, sowie die einheitliche europäische Kennung (EUID);

f) Name und Rechtsform der Gesellschaft und Name der Zweigniederlassung, sofern dieser vom Namen der Gesellschaft abweicht;

g) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die in Artikel 33 Absätze 2 und 3 genannten Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar

i) als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglieder eines solchen Organs gemäß den Offenlegungspflichten der Gesellschaft nach Artikel 14 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169),

ii) als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung, unter Angabe ihrer Befugnisse;

h) die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung, die Personalien und die Befugnisse der Liquidatoren sowie der Abschluss der Liquidation gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 35 Buchstaben h, j und k bei der Gesellschaft erfolgt, sowie ein die Gesellschaft betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren;

i) die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, im Einklang mit den Richtlinien 2013/34/EU (ABl. L 182) und 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157) aufgestellten, geprüften und veröffentlichten Rechnungslegungsunterlagen (Abschlüsse) der Gesellschaft;

j) die Schließung der Zweigniederlassung.

3. Urkunden und Daten, die in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben m und n des Gesetzes 4919/22 genannten EU-Zweigniederlassungen im G.E.MI. veröffentlicht werden:

a) der Errichtungsakt und, sofern sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung sowie Änderungen dieser Unterlagen;

b) die Postanschrift der Zweigniederlassung;

c) Angaben zur Tätigkeit der Zweigniederlassung;

d) das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt;

e) die Eintragungsnummer der Gesellschaft in einem Register, das nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, geführt wird;

f) die Rechtsform, der Sitz und der Gegenstand der Gesellschaft sowie mindestens jährlich die Höhe des gezeichneten Kapitals, sofern diese Angaben nicht im Errichtungsakt oder der Satzung gemacht werden;

g) Name der Gesellschaft und Name der Zweigniederlassung, sofern dieser vom Namen der Gesellschaft abweicht;

h) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar

i) als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglied eines solchen Organs,

ii) als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung, wobei anzugeben ist, welchen Umfang ihre Befugnis hat und ob sie diese allein ausüben können;

i) die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung, die Personalien und die Befugnisse der Liquidatoren sowie der Abschluss der Liquidation gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 35 Buchstaben h, j und k bei der Gesellschaft erfolgt, sowie ein die Gesellschaft betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren;

j) die Rechnungslegungsunterlagen der Gesellschaft (z. B. Abschlüsse), die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, aufgestellt, geprüft und veröffentlicht worden sind. Für den Fall, dass nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Rechnungslegungsunterlagen nicht in einer dem griechischen Recht und dem EU-Recht gleichwertigen Form erstellt werden, sind die Rechnungslegungsunterlagen (z. B. Abschlüsse) erforderlich, die sich auf die Tätigkeit der Zweigniederlassung beziehen;

k) die Schließung der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden eingereicht/gespeichert (Dateien, Dokumentensammlungen, Satzungen, Hauptversammlungsprotokolle usw.)?

Es werden folgende Dokumente eingereicht:

  • Jahresabschlüsse im ESEF-Format
  • Jahresabschlüsse im XBRL- und xHTML-Format
  • Protokolle der Hauptversammlungen oder Gesellschafterversammlungen im PDF-Format
  • Protokolle des Verwaltungsrats, des Vorstands oder der Geschäftsführer im PDF-Format
  • Elektronische Bekanntmachungen der gesetzlichen Vertreter (papierlos)
  • Pläne für nationale oder grenzüberschreitende Unternehmensumwandlungen (Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel)
  • Berichte von Sachverständigen (Abschlussprüfer) für alle gesetzlich vorgesehenen Zwecke

Wie kann ich eine Suche durchführen (welche Suchkriterien sind verfügbar)?

Persönlich

Die Urkunden, Unterlagen und Angaben werden digital hinterlegt und es ist daher nicht notwendig, bei einer Registerstelle persönlich zu erscheinen.

Auf der Website des Registers

Sie können jede Offenlegung von Unternehmen auf der Website des Allgemeinen Handelsregisters abfragen.

Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

Die Suche kann anhand einer der folgenden Angaben über das Unternehmen durchgeführt werden:

  • Steuer-Identifikationsnummer (griechische Abkürzung A.F.M.) oder
  • Nummer im Allgemeinen Handelsregister (G.E.MI.) oder
  • Firmenname oder
  • Name (Kurzbezeichnung)

Wie kann ich Unterlagen anfordern?

Kostenfrei?

Die folgenden Informationen über eine Gesellschaft können über die Website des Registers oder über das Business Registers Interconnection System (BRIS) kostenfrei abgerufen werden:

a) Name, Kurzbezeichnung und Rechtsform der Gesellschaft;

b) eingetragener Sitz und Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft registriert ist;

c) Registernummer und einheitliche europäische Kennung (EUID);

d) die Website der Gesellschaft sowie Angaben zur Situation der Gesellschaft, das heißt darüber, ob sie aktiv ist, mit einer Eintragungssperre belegt wurde, aufgelöst wurde, sich in Liquidation befindet, aus dem Register gelöscht worden ist oder ihre Tätigkeit aufgegeben hat;

e) Gegenstand des Unternehmens;

f) die Personalien derjenigen, die die Geschäftsführung ausüben;

g) Angaben über Zweigniederlassungen des Unternehmens in EU-Mitgliedstaaten.

Dokumente, Informationen oder Bekanntmachungen, die auf der Website des Registers entweder von der zuständigen Registerabteilung oder automatisch von entsprechend zuständigen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden, können zudem von jedem Interessierten kostenfrei abgerufen, heruntergeladen, auf eigenen elektronischen Datenträgern gespeichert und ausgedruckt oder auf andere Weise vervielfältigt werden.

Gegen Gebühr?

Jede betroffene Partei kann beglaubigte Kopien, Auszüge und Bescheinigungen aus dem Register für jede Art von Dokumenten, Angaben, Kopien, Auszügen oder Bescheinigungen gegen Zahlung einer Gebühr erhalten.

Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift von Dokumenten erhalten?

Eine betroffene Partei, die amtliche (beglaubigte) Bescheinigungen, Kopien oder Auszüge von Urkunden oder Angaben aus der Akte einer im Register eingetragenen Gesellschaft benötigt, kann sich kostenlos bei der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Registeramts anmelden.

Sie können sich über die folgenden Links anmelden:

(Α) Als natürliche Person über https://services.businessportal.gr/welcomeNonGemi/nonGemiRegistrationForm

(Α) Als juristische Person über https://services.businessportal.gr/welcomeNonGemi/nonGemiRegistrationForm

Amtliche Bescheinigungen oder Kopien von Urkunden und Angaben sind gegen die vorherige Entrichtung einer Gebühr von 5 EUR über die oben angegebene elektronische Anwendung erhältlich. Bescheinigungen oder Kopien der gewünschten Dokumente oder Daten werden weltweit auf zweierlei Weise bereitgestellt: digital über einen Antrag bei der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Registeramts oder per Post an den Empfänger.

Eintragungsverfahren

Wie kann ich eine Eintragung beantragen (wie sind Anträge beim Register einzureichen, Beglaubigung von Dokumenten, beizufügende Unterlagen)?

Persönlich

Die Eintragung von Urkunden oder Angaben in das Register erfolgt per Fernzugang und wird vollständig auf elektronischem Wege durchgeführt. Ein persönliches Erscheinen ist nicht möglich.

Im Internet

Die Einreichung von Urkunden und Angaben wird vollständig elektronisch durchgeführt.

Jedes Unternehmen verfügt über eine Zulassung für die Einreichung von Urkunden und Angaben in das System des Registers. Das Unternehmen (bzw. der gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmens) meldet sich im Informationssystem des Registers an und wählt den passenden elektronischen Antrag aus. Alle Anträge sind standardisiert und geben eine Liste von Dokumenten und Daten vor, die eingereicht werden müssen.

Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

Die Registrierungsanträge sind in zwei Kategorien eingeteilt:

A) Anträge, die einer Legalitätsprüfung unterliegen, und

B) Anträge, die einer Vollständigkeitsprüfung unterliegen.

Anträge, die einer Legalitätsprüfung unterliegen, werden an einen zuständigen Registermitarbeiter weitergeleitet, der die eingereichten Dokumente auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und, sofern keine Hindernisse bestehen, den Antrag bewilligt und registriert. Das System registriert die Urkunde, legt einen einzigen Eintrag an, stellt eine Eintragungskennung aus und erstellt automatisch eine Bekanntmachung in standardisierter Form.

Anträge, die einer Vollständigkeitsprüfung unterliegen, werden sofort nach ihrer Einreichung durch das Unternehmen automatisch und ohne menschlichen Eingriff in das Register aufgenommen. Das Informationssystem führt eine Reihe von Kontrollen durch, um die Vollständigkeit der Dokumente im Sinne des Gesetzes zu überprüfen.

Rechtswirkung der Eintragung

Wirkung der Eintragung auf Dritte gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Die in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes 4919/22 genannten juristischen Personen sind in anderen als den in den Buchstaben l, m, n und p vorgesehenen Fällen verpflichtet, rechtliche Sachverhalte, Erklärungen, Schriftstücke und andere Informationen in das Register einzutragen und zu veröffentlichen, damit folgende Rechtswirkungen eintreten:

a) der Erwerb der Rechtspersönlichkeit, wenn sie in der Phase der Errichtung sind;

b) die Änderung ihrer Satzung;

c) der Abschluss ihrer Verschmelzung, ihrer Spaltung oder ihres Formwechsels;

d) ihre Liquidation infolge eines Beschlusses der Gesellschafter oder des Erlasses eines einschlägigen Verwaltungsakts;

e) ihr Wiederaufleben, wenn sie sich in Liquidation befinden oder in Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren wegen der Erfüllung der Forderungen ihrer Gläubiger oder einer Restschuldbefreiung beendet wird, sowie in allen anderen Fällen, in denen das Wiederaufleben einer juristischen Person gesetzlich vorgesehen ist;

f) der Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit durch Eintragung der Löschung der juristischen Person aus dem Register;

g) die Wiedereintragung in das Register und die Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 28 Absatz 4.

Urkunden und Angaben, für die die Formalitäten der Offenlegung nach Artikel 17 nicht erfüllt wurden, können Dritten von der natürlichen oder juristischen Person oder der Vereinigung solcher Personen gemäß Artikel 16 des Gesetzes 4919/22 nicht entgegengehalten werden, es sei denn, diese weist nach, dass die Urkunden oder Angaben den Dritten bekannt waren.

Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung

Im Fall einer Abweichung zwischen dem offengelegten Text und der Urkunde oder den Angaben, die im Register eingetragenen wurden, kann der offengelegte Text Dritten von den in Artikel 16 Absätze 1 bis 4 genannten Personen nicht entgegengehalten werden. Dritte können sich auf die offengelegten Angaben berufen, es sei denn, die oben genannten Personen weisen nach, dass der im Register eingetragene Text den Dritten bekannt war.

Dritte können sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen auf Urkunden und Angaben berufen, für die die Formalitäten der Offenlegung noch nicht erfüllt worden sind, es sei denn, die Urkunden oder Angaben sind mangels Offenlegung nicht wirksam.

Wenn eine Diskrepanz zwischen dem Datum der Eintragung und dem Datum der Offenlegung besteht, gilt für die Zwecke der Ausschlussfristen zur Ausübung von Rechten und zur Einbringung von Rechtsmitteln der Tag der Offenlegung als Tag der Eintragung.

Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen?

Die zuständige Registerabteilung ist für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich. Insbesondere sieht Artikel 20 des Gesetzes 4919/22 vor, dass die zuständige Registerabteilung verantwortlich ist für

a) die Eintragung in das Register derjenigen, die nach Artikel 16 dazu verpflichtet sind;

b) die einzelnen Eintragungen und Offenlegungen in Bezug auf die Registrierungspflichtigen;

c) den Empfang, die Eintragung (soweit sie nicht elektronisch erfolgt), die Prüfung der Vollständigkeit und erforderlichenfalls der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Anträge, Begleitdokumente, Informationen oder Erklärungen, sowie die Überprüfung von Anträgen zur Genehmigung von Firmennamen und Kurzbezeichnungen und die Reservierung derselben gemäß Artikel 55 Absatz 3;

d) die Beantwortung von Fragen zu den in den Artikeln 33, 35 und 39 bezeichneten Dokumenten und Informationen, die über das BRIS-System übermittelt werden;

e) die Ausstellung von Bescheinigungen, Kopien und Auszügen gemäß Artikel 46 Absatz 3;

f) die Durchführung von Stichprobenkontrollen betreffend die Errichtung von Gesellschaften über die elektronische zentrale Anlaufstelle (e-YMS) und die automatische Einreichung beim Register nach Artikel 26 Absatz 4.

Datenschutzverfahren

Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Offenlegung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

Soweit das Register personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Abteilung für die Unterstützung und Entwicklung von Informationssystemen für das Allgemeine Handelsregister (G.E.MI.) und die zentrale Anlaufstelle des Verbands der Griechischen Handelskammern der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119) und des Gesetzes 4624/2019 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 137) in Verbindung mit Artikel 47 („Daten des öffentlichen Sektors“) des Gesetzes 4623/2019 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 134).

Kontaktdaten

Ministerium für Entwicklung und Investitionen

Generalsekretariat für Handel

Generaldirektion Binnenhandel und Verbraucherschutz

Anschrift des Unternehmens:

Pl. Kaningos, 10181 ATHEN

E-Mail: companylaw@mindev.gov.gr

Nützliche Internetadressen

Elektronische Bekanntmachung über das Allgemeine Handelsregister (G.E.MI.)

Registrierung von Bürgern zur Inanspruchnahme der Dienste des Allgemeinen Handelsregisters (G.E.MI.)

Registrierung von Unternehmen im Allgemeinen Handelsregister (G.E.MI.)

Prüfung der Echtheit der Bescheinigungen und Kopien, die vom Allgemeinen Handelsregister (G.E.MI.) ausgestellt werden

Gesetzgebung zum Allgemeinen Handelsregister (G.E.MI.)

Letzte Aktualisierung: 12/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.