Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Kroatisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Swipe to change

Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

Kroatien

In der Republik Kroatien wird das Gerichtsregister von den Handelsgerichten (trgovački sudovi) geführt.

Inhalt bereitgestellt von
Kroatien
Es gibt keine amtliche Übersetzung der Sprachfassung, die Sie ansehen.
Zur maschinellen Übersetzung dieses Inhalts. Sie dient lediglich zur Orientierung. Der Urheber dieser Seite übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Qualität dieses maschinell übersetzten Texts.

Gerichtsregister (Sudski registar)

Bei dem Gerichtsregister handelt es sich um ein öffentliches Buch, das Daten und Urkunden über Unternehmen enthält, die kraft Gesetzes in das Register eingetragen werden müssen. Jedes Eintragungen vornehmende Gericht ist für die Echtheit der Eintragungen in das Register verantwortlich. Folgende Unternehmen werden in das Register eingetragen: öffentliche Handelsgesellschaften (javna trgovačka društva), Kommanditgesellschaften (komanditna društva), wirtschaftliche Interessenvereinigungen (gospodarska interesna udruženja), Aktiengesellschaften (dionička društva), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (društva s ograničenom odgovornošću), Einzelkaufleute (trgovci pojedinci), Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Genossenschaften (SCE), Einrichtungen (ustanove), Gemeinschaften von Einrichtungen (zajednice ustanova), Genossenschaften (zadruge), Genossenschaftsverbände (savezi zadruga), Genossenschaftsbanken (kreditne unije), einfache Gesellschaften mit beschränkter Haftung (jednostavna društva s ograničenom odgovornošću (j.d.o.o.)) und sonstige Personen, die von Rechts wegen eingetragen werden müssen. Tochterunternehmen werden im Register eingetragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Das Register enthält keine Angaben zu Handwerkern oder Verbänden.

Jeder ist ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses dazu befugt, die im allgemeinen Buch eingetragenen Informationen, die Urkunden, auf denen der Eintrag basiert, und die anderen Urkunden und Informationen zu prüfen, die in der Urkundensammlung hinterlegt sind (mit Ausnahme von Urkunden, die laut dem Gesetz nicht dem Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit unterliegen). Jeder kann auch einen Auszug, eine beglaubigte Kopie oder Abschrift von Urkunden und Daten beantragen, die in der Urkundensammlung hinterlegt sind.

Register

Informationen zu Einträgen im Register und Veröffentlichung von Daten über eingetragene Unternehmen

Die wichtigsten Rechtsvorschriften, die die Gründung registerpflichtiger Unternehmen und ihre Eintragung ins Register regeln, sind das Gerichtsregistergesetz (Zakon o sudskom registru) (nachfolgend „ZSR“), das Handelsunternehmensgesetz (Zakon o trgovačkim društvima) (nachfolgend „ZTD“) und die Regeln zur Methode des Eintrags im Gerichtsregister (Pravilnik o načinu upisa u sudski registar). Die gesetzlich vorgeschriebenen Daten und alle Änderungen an diesen Daten werden auf der Grundlage dieser Gesetze im Register eingetragen.

Die Daten über eingetragene Unternehmen sind jeden Tag 24 Stunden kostenlos auf der Website des Gerichtsregisters zugänglich.

Beginn des Registrierungsverfahrens

Das Verfahren für eine Eintragung ins Register wird durch einen schriftlichen Antrag auf Eintragung von Daten oder auf Änderung der Daten eines Eintrags eingeleitet. Dieser Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Registergericht eingereicht. Ein Antrag muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum bei einem Gericht eingereicht werden, an dem die Bedingungen für einen Eintrag erfüllt sind, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Wenn dies laut Gesetz vorgesehen ist, kann ein Gericht von Amts wegen das Verfahren einleiten.

Notare können in Übereinstimmung mit ihren Befugnissen und den Bestimmungen des ZSR auf elektronischem Weg mit dem Gericht kommunizieren, das Eintragungen vornimmt.

Es gibt ein vereinfachtes Verfahren für die Eintragung einer einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (j.d.o.o.) (ein Unternehmen mit maximal drei Mitgliedern, einem aus einem Mitglied bestehenden Vorstand und einem Mindestgesellschaftskapital von 10,00 HRK). Für eine derartige Gründung müssen solche Unternehmen die von einem Notar erstellten Formulare nutzen.

Die folgenden Personen sind befugt, Anträge auf Eintragung ins Register zu stellen:

  • Notare (die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ZSR dazu befugt sind, Anträge auf elektronischem Weg einzureichen und Auszüge, Kopien und Abschriften zu erstellen).
  • Personen, die kraft Gesetzes dazu befugt sind, Einträge ins Register vorzuschlagen (persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter).
  • Personen, die mit Angelegenheiten der HITRO.HR-Büros befasst sind (die in Übereinstimmung mit den in gesonderten Vorschriften niedergelegten Befugnissen dazu befugt sind, Anträge für die Errichtung von Handelsgesellschaften über das e-Tvrtka-System einzureichen).

Wirkung eines Eintrags

Ein Eintrag erlangt am Tag nach der Eintragung ins Register Rechtswirkung für das eingetragene Unternehmen (sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist) und für Dritte am Tag der Veröffentlichung.

Niemand kann Unwissenheit hinsichtlich der im allgemeinen Buch des Registers eingetragenen Daten geltend machen, die in der im ZSR vorgesehenen Form veröffentlicht wurden.

Jeder kann einen Eintrag ins Register in Bezug auf legale Daten und Fakten zitieren, die gemäß Gesetz ins Register eingetragen wurden; ausgenommen hiervon sind Personen, die erwiesenermaßen Kenntnis davon hatten, dass die entsprechenden Daten im Register nicht der Wahrheit entsprechen. Den Maßnahmen, die ein Dritter vor dem sechzehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung eines Eintrags im Register durchgeführt hat, kann nicht auf der Grundlage der eingetragenen Daten oder Urkunden widersprochen werden, auf die in der Veröffentlichung verwiesen wird, wenn der Dritte nachweisen kann, dass er keine Kenntnis von ihnen haben konnte.

Eine gutgläubige Person kann keinen Schaden erleiden, weil sie sich auf einen Registereintrag in Bezug auf legale Daten und Fakten verlassen hat.

Straftaten und Vergehen sowie die Strafen, die von den die Eintragung vornehmenden Gerichten verhängt werden

Die Straftaten und Vergehen sowie die Strafen, die von den die Eintragung vornehmenden Gerichten verhängt werden, sind in den Artikeln 624 bis 632 ZTD niedergelegt. Artikel 81 und 81a ZSR regeln die Einleitung eines Verfahrens für die Verwarnung und Bestrafung von Personen, die eine gesetzliche Pflicht in Bezug auf die Einreichung eines Antrags auf Eintragung ins Register zu erfüllen hatten.

Letzte Aktualisierung: 06/09/2016

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.